L 1 RA 153/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 264/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 153/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 17. November 2000 und 29. August 2001 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen höheren Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit ab 01. August 1997.

Der am ... 1957 geborene Kläger leistete vom 16. August 1967 bis 14. März 1978 Dienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Ab 28. August 1976 war er Offiziersschüler der Offizierhochschule K ... Während des Dienstsportes am 30. November 1976 erlitt er eine Verletzung des linken Kniegelenkes. Am 14. März 1978 wurde er als zeitlich dienstuntauglich entlassen.

Auf Antrag des Klägers gewährte die Nationale Volksarmee, Wehrbezirkskommando P., ihm mit Bescheid vom 22. März 1978 eine Dienstbeschädigungs-Teilrente nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee, Abschnitt 423, ab 15. März 1978 in Höhe von 135,00 Mark. Für die Berechnung legte sie einen Körper- und Gesundheitsschaden in Höhe von 20 % zugrunde. Mit Bescheid der Nationalen Volksarmee, Wehrbezirkskommando, vom 10. März 1983 wurde die mit Bescheid vom 22. März 1978 bewilligte Dienstbeschädigungs-Teilrente in Höhe von 135,00 Mark ab 01. Mai 1983 eingestellt, da die Minderung des Körperschadens 10 % betrage.

Mit am 27. August 1997 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger aufgrund dieses Dienstunfalls die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleiches. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen und Gutachten bei. Mit Bescheid vom 02. September 1997 lehnte sie die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I 1674, - AAÜG-ÄndG - (im Folgenden: Dienstbeschädigungsausgleichgesetz - DBAG) ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Zahlungsgewährung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente gemäß Abschnitt I/4/423 der Versorgungsordnung bzw. eines Dienstbeschädigungsausgleichs gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 AAÜG-ÄndG sei ein Körper- oder Gesundheitsschaden in Höhe von mindestens 20 v. H. Da das ärztliche Gutachten der Gutachterärztekommission, Lazarett P., nur einen auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden Körperschaden in Höhe von 10 v. H. ausweise, sei kein Dienstbeschädigungsausgleich zu zahlen.

Zur Begründung seines dagegen am 24. November 1997 eingegangenen Widerspruches machte der Kläger geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Urologie, Oberfeldarzt Dipl.-Med. B., Bundeswehrkrankenhauses L., vom 26. August 1998 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 1998 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück, da sich aus dem Gutachten vom 26. August 1998 ein Körperschaden von 10 v. H. ergäbe, der nicht zum Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich führe, weil dieser einen Körperschaden von 20 v. H. voraussetze.

Der Kläger hat am 06. Oktober 1998 in dem Verfahren S 4 RA 667/98 vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Das Sozialgericht hat u. a. ein Gutachten des Leitenden Chefarztes der Orthopädischen Fachklinik, O. P./B., Dr. K. M. vom 12. Januar 2000 eingeholt, der den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab August 1997 bis zu seiner Begutachtung am 11. Januar 2000 mit 25 v. H. und danach ab Januar 2000 mit 40 v.H. einschätzte. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000 hat die Beklagte vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich dahingehend zu beenden, dass sie einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Körper- und Gesundheitsschadens/einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. ab 01. August 1997 und 40 v. H. ab 01. Januar 2000 gewähre, den Bescheid vom 02. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1997 zurücknehme und dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Widerspruchsverfahrens erstatte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 08. März 2000 erklärt, dass er mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden sei und bitte, einen zeitnahen Termin zur Protokollierung des Vergleiches anzuberaumen. Auf Anordnung des Vorsitzenden hat das Sozialgericht Potsdam mit Schreiben vom 08. Februar 2000 und 16. März 2000 den Beteiligten mitgeteilt, dass sich durch die Annahme des Vergleiches der Rechtsstreit erledigt habe und kein Termin mehr stattfinden werde.

Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 23. März 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01. August 1997 auf der Grundlage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung von 25 v. H. einen Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe von monatlich 184,00 DM, aufgrund der Rentenanpassungen für die Zeit ab 01. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 in Höhe von 186,00 DM und für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von 191,00 DM sowie für die Zeit ab 01. Januar 2000 auf der Grundlage der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung von 40 v. H. in Höhe von 258,00 DM. Zur Berechnung der Höhe der Leistung berücksichtigte sie den Grad des Körper- und Gesundheitsschadens von 25 bzw. 40 als Grad der MdE und die Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), jedoch vermindert um den Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet gemäß der Bekanntmachung des Vom-Hundert-Satzes nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a 2. Absatz des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 sowie in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen des Vom-Hundert-Satzes, der sich aus dem Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hatte, ergab. Zur Begründung seines am 03. April 2000 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Höhe des ermittelten Körper- bzw. Gesundheitsschadens im Zeitraum vom 01. August 1997 bis heute werde von ihm akzeptiert, sein Widerspruch richte sich gegen die Höhe der Dienstbeschädigungsausgleichszahlungen seit 01. August 1997. Jeder Wegeunfall zur Arbeit mit dauerndem Körperschaden von 40 % werde von den Berufsgenossenschaften mit über 1 000,00 DM Rente pro Monat entschädigt. Der festgelegte Dienstbeschädigungsausgleich sei sozial ungerecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der zu zahlende Dienstbeschädigungsausgleich rückwirkend ab 01. August 1997 auf der Grundlage des § 31 BVG und der für das Beitrittsgebiet maßgebenden Festlegung richtig berechnet worden sei.

Der Kläger hat am 27. April 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam gegen den Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 Klage erhoben und u. a. geltend gemacht, er begehre höhere Dienstbeschädigungsausgleichszahlungen seit 01. August 1997. Das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet verstoße gegen das Grundgesetz (GG), und zwar den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid vom 23. März 2000 entspräche den gesetzlichen Regelungen und sei rechtmäßig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das angewandte Gesetz sei verfassungsgemäß. Insbesondere läge kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es treffe nicht zu, dass vergleichbare Körperschäden nach dem Unfallrecht für gesetzlich Versicherte höher ausgeglichen würden. Denn die Höhe einer Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls richte sich u. a. nach dem Verdienst des Geschädigten, so dass entsprechende Renten trotz gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit in unterschiedlicher Höhe zu zahlen seien. Demgegenüber werde der Dienstbeschädigungsausgleich entsprechend den Vorschriften des BVG gewährt, der sich nach der Höhe der MdE und nach der Höhe der Grundrente richte. Der Dienstbeschädigungsausgleich sei vergleichbar mit einer Rente wegen Wehrdienstbeschädigung eines Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nur Gleiches Gleichem gegenüberzustellen. Die Kammer könne keinen Grundrechtsverstoß erblicken. Denn eine berufsgenossenschaftliche Rente beruhe auf einem anderen System und sei nicht mit der Versorgung von Soldaten vergleichbar.

Mit Bescheid vom 17. November 2000 hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. März 2000 mit Wirkung ab 01. Juli 2000 den Dienstbeschädigungsausgleich aufgrund der 9. Kriegsopferversorgungs-Anpassungsverordnung 2000 in Höhe von monatlich 259,00 DM festgelegt. Dieser Betrag entsprach entsprechend dem ab 01. Juli 2000 gültigen Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet 86,76 v. H. der Grundrente gemäß § 31 BVG in Höhe von 299,00 DM.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Dezember 2000 zugestellte Urteil am 28. Dezember 2000 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er ist der Auffassung, das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz sei sozial nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das Grundgesetz. Entgegen der Regelung im Einigungsvertrag, Anlage I, Besondere Bestimmungen zur Überleitung, Kapitel IX, Bundesminister der Verteidigung, Sachgebiet B, Recht der Soldaten, § 2 Abs. 2, werde durch das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz die Versorgung in keinem Fall den geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst angepasst. Soldaten der ehemaligen NVA würden nicht mit Soldaten der Bundeswehr gleichbehandelt. Weit mehr als zehn Jahre nach der Herstellung der deutschen Einheit könne es für den Gesetzgeber keinen Spielraum mehr bei der Unfallentschädigung, insbesondere bei Unfallrenten für ehemalige NVA-Angehörige, geben. Er beziehe sich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001, Az.: 1 BvL 19/93, 1 BvR 131/94, 1 BvR 151/94, 1 BvR 2358/94 und 1 BvR 308/95. Die Unfallrente aus der Sozialversicherung der DDR und die Dienstbeschädigungs-Teilrente der Sonderversorgungssysteme würden auf einem gleichartigen Lebenssachverhalt beruhen. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, die Unfallrenten des Beitrittsgebietes in das System der gesamtdeutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu überführen. Damit liege es nicht mehr innerhalb seines Gestaltungsspielraumes, eine im Zusammenhang mit einem Dienstunfall entstandene Beschädigung der Gesundheit bei der Gruppe der Sonderversorgten für die Gewährung des Berufsschadensausgleiches nach dem BVG auszuschließen. Es bestehe auch kein Gestaltungsspielraum mehr, den Dienstbeschädigungsausgleich prozentual bei dieser Gruppe zu kürzen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass es auch unter dem Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen nicht zu rechtfertigen sei, Sonderversorgte vollkommen anders als Rentenbezieher sowie Zusatzversorgte zu behandeln, soweit ein Dienst- oder Arbeitsunfall zu entschädigen sei. In dem Verfahren des Sozialgerichts Potsdam, S 4 RA 667/98, fechte er den Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 sowie den Bescheid vom 17. November 2000 nicht an und nehme in dem dortigen Verfahren aufgrund des Vergleiches und des Ausführungsbescheides der Beklagten die Klage zurück; die Klagen gegen diese Bescheide halte er im Verfahren L 1 RA 153/00 aufrecht.

Mit Bescheid vom 29. August 2001 hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.März 2000 in der Fassung des Bescheides vom 17. November 2000 mit Wirkung ab 01. Juli 2001 den Dienstbeschädigungsausgleich aufgrund der 10. Kriegsopferversorgung-Anpassungsverordnung 2001 in Höhe von monatlich 266,00 DM bzw. 136,00 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht nach dem ab 01. Juli 2001 gültigen Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet 0,8706 v. H. der Grundrente nach § 31 BVG von 305,00 DM.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. November 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. November 2000 und 29. August 2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 01. August 1997 einen höheren Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 17. November 2000 und 29. August 2001 abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Dienstbeschädigtenausgleichgesetz sei verfassungsgemäß. Die Regelungen würden sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung an das Unfallfürsorgerecht des Beamten- und Soldatenrechts anlehnen, ohne dass eine völlige Gleichstellung durch den Gesetzgeber verfolgt worden sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000, Az.: 1 BvR 284/96, habe keine generelle Auswirkung für alle Regelungsbereiche, in denen eine Beschädigtengrundrente in Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BVG zu gewähren sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die Entscheidung des Gesetzgebers, im Zuge der Wiedervereinigung bei sozialrechtlichen Regelungen an die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Ost und West anzuknüpfen, nicht generell in Frage gestellt. Lediglich für die Kriegsopferversorgung habe es eine Fortgeltung der Differenzierung über den 31. Dezember 1998 hinaus versagt. Die Erwägungen hierfür seien für die Ansprüche nach dem Dienstbeschädigungsausgleichgesetz nicht heranzuziehen. Der Gesetzgeber habe eine eigenständige Regelung getroffen und die Sonderversorgungsberechtigten nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 DBAG mit den übrigen Leistungsempfängern nach dem Bundesversorgungsgesetz gleichgestellt. Bei den Leistungsempfängern nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz stehe der ideelle Gedanke der Leistung nicht im Vordergrund. Auch greife der Gedanke, dass die Verletzungsursache bei wertender Betrachtung auf dem gleichen oder einem vergleichbaren historischen Schadensereignis beruhe und dass die Aufopferung für den gleichen Staat erbracht worden sei, nicht Platz. Auch die unerwartete verzögerte Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet sei hier nicht maßgebend, da die Leistungsempfänger nach dem DBAG nicht einer spezifischen Altersstruktur zuzuordnen seien. Mit Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes u. a. Gesetze vom 06. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1676) sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit Wirkung zum 01. Januar 1999 umgesetzt worden. Danach werde die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG lediglich den Berechtigten nach § 1 BVG, nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz ohne die Maßgabe für das Beitrittsgebiet gezahlt. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 hätten keinen Einfluss auf den anhängigen Rechtsstreit, da in ihnen nicht über die Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 DBAG zu entscheiden gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren des Sozialgerichts Potsdam, Az.: S 4 RA 667/98 und S 10 RA 246/00, der Berufungsverfahren, Az.: L 2 RA 10/01 und L 1 RA 153/00, sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, Versicherungsnummer ..., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 ist zulässig, jedoch unbegründet. Auch die Klagen gegen die Bescheide vom 17. November 2000 und 29. August 2001 sind unbegründet.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 ist zulässig. Gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Bescheid vom 17.

November 2000 Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch der weitere Bescheid vom 29. August 2001, der die Bescheide vom 23. März 2000 und 17. November 2000 abänderte, ist gemäß § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig.

Den Klagen steht nicht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Denn selbst wenn der Bescheid vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 und der Bescheid vom 17. November 2000 Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam, Az.: S 4 RA 667/98, geworden sein sollte, weil durch die Annahme des außergerichtlichen Vergleichsvorschlages das Klageverfahren noch nicht beendet gewesen ist und damit der erneuten Klage, erhoben am 27. April 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam, Az.: S 10 RA 264/00, zunächst der Einwand der Rechtshängigkeit entgegenstand (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), ist die Rechtshängigkeit durch Rücknahme der Klage im Verfahren S 4 RA 667/98 im Termin zur Erörterung am 03. Mai 2001 entfallen. Da hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 98 Rz. 3, 7 bis 9), ist durch Rücknahme der Klage im Verfahren S 4 RA 667/98 die Klage nunmehr zulässig geworden.

Die Klagen sind jedoch unbegründet. Denn die Bescheide der Beklagten vom 23. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 sowie vom 17. November 2000 und 29. August 2001 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Dienstbeschädigungsausgleichs zutreffend errechnet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Dienstbeschädigungsausgleiches.

Gemäß § 1 des DBAG besteht Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich vom 01. Januar 1997 an für Personen, die am 31. Dezember 1996 Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Sonderversorgungssystemen wegen des Zusammentreffend mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten. Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt. Gemäß § 2 Abs. 1 DBAG wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschaden als Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. § 2 Abs. 1 a in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939) regelt die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 31 des BVG gelten, wenn nach dem 02. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadend erstmals oder neu festzustellen ist.

Gemäß § 2 DBAG steht dem Kläger ein Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der für dasBeitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG zu. Die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG ist in Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 geregelt. Danach trat das BVG im Beitrittsgebiet u. a. mit der Maßgabe in Kraft, dass die in § 31 Abs. 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge mit dem Vom-Hundert-Satz zu multiplizieren seien, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt dem maßgebenden Vom-Hundert-Satz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Die Beklagte hat sich aufgrund außergerichtlichen Vergleichs mit dem Kläger verpflichtet, ab 01. August 1997 auf der Grundlage des Körper- und Gesundheitsschadens bzw. einer MdE von 25 v. H. ab 01. August 1997 sowie ab 01. Januar 2000.H.

von 40 v. H. einen Dienstbeschädigtenausgleich zu gewähren. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2000 bestandskräftig geworden, da der Kläger ihn nicht angegriffen hat. Streitig ist vielmehr die Höhe des sich daraus ergebenden Dienstbeschädigungsausgleichs. Die Beklagte hat § 2 DGAG in Verbindung mit DBAG in Verbindung mit der oben genannten R

egelung des Einigungsvertrages sowie den jeweiligen Bekanntmachungen rechnerisch richtig angewandt.

Der Dienstbeschädigungsausgleich richtet sich nach dem Wortlaut des § 2 DBAG der Höhe nach nach der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG. Er wird nicht in unterschiedlicher Höhe je nach Wohnsitz, sondern ausschließlich in Höhe der Grundrente, die in den neuen Bundesländern grundsätzlich anders zu berechnen war als in den alten Bundesländern, gezahlt. Damit wird an die im Einigungsvertrag genannte Maßgabe und damit an den vom Bundesminister bekannt zu gebende maßgebende Vom-Hundert-Satz angeknüpft. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen für diese Auslegung. Der Dienstbeschädigungsausgleich wurde danach eingeführt, weil die nach geltendem Recht sich dadurch ergebenden Härte, dass Dienstbeschädigungs-Teilrenten neben Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht geleistet werden konnten, beseitigt werden sollte. Es wurde davon ausgegangen, dass eine Überführung dieser Leistung in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber Soldaten, Polizisten und Beamten in den alten Bundesländern geführt hätte, so dass aus diesem Grund eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen geschaffen wurde, dessen Höhe in Anlehnung an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- oder Soldatenrecht der jeweiligen Höhe der in den neuen Bundesländern zu zahlenden Grundrente nach dem BVG entsprechen und sich an entsprechenden Leistungen im öffentlichen Dienstrecht (Unfallausgleich/Grundrente) orientieren sollte (vgl. BT-Drucksache 13/4587, Seite 9, Seite 12).

Diese Auslegung wird bestätigt durch das Gesetz zur Änderung des Operentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 06. Dezember 2000. Mit ihm hat der Gesetzgeber durch § 84 a Abs. 1 und 2 BVG für die Zeit ab 01. Januar 1999 nur für Berechtigte nach § 1 BVG sowie für Beschädigten-Grundrenten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt werden, die Zahlung in Höhe der in den alten Bundesländern geltenden Grundrente geregelt, jedoch im Übrigen, soweit andere Gesetze auf die Grundrente nach dem BVG verweisen, noch einen Regelungsgehalt für § 84 a Abs. 1 und 2 BVG in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages gesehen.

§ 2 Abs. 1 DBAG ist auch nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass für die Zeit ab 01. Januar 1999 der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente der nach § 1 BVG Berechtigten und damit ohne Maßgabe nach dem Einigungsvertrag zu zahlen ist. Denn der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Anwendung der Regelungen zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen, so dass allein die Auslegung, dass die Leistung in Höhe der in den alten Bundesländern zu zahlenden Grundrente zu gewähren ist, verfassungsgemäß wäre. Denn eine Ungleichbehandlung gegenüber Soldaten, die im Beitrittsgebiet eine Dienstbeschädigung erlitten haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz entschädigt werden, liegt nicht vor, weil für Soldaten der ehemaligen NVA, die ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach dem 02. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, zwar eine Versorgung in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch ebenfalls mit den entsprechenden Maßgaben des Einigungsvertrages zu gewähren ist. Diese erhalten gemäß § 80 SVG nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das Soldatenversorgungsgesetz ist für das Beitrittsgebiet mit durch Anlage 1 Kapitel IX Sachgebiet B Abschnitt II Einigungsvertrag gemäß § 92 a SVG dahin geändert worden, dass die Bundesrepublik ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung die Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung-Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlage, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. Die Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜÖV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I 378), geändert durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998, BGBl. I 1666), regelt in § 1 den Geltungsbereich und in § 2 die Maßgaben. Gemäß § 2 Nr. 14 sind für Leistungen nach § 85 SVG die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßgaben entsprechend anwendbar. Für Versorgung nach § 80 SVG gilt nach Nr. 15 des § 2, dass die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a bis g genannten Maßgaben des Einigungsvertrages entsprechend anzuwenden sind.

Der Kläger wird im Vergleich zu Soldaten, die im Bundesgebiet ohne die neuen Bundesländer eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, ungleich behandelt. Dies rechtfertigt jedoch keine verfassungskonforme anderweitige Auslegung, da ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt sich daraus, dass der Gesetzgeber zunächst nicht verpflichtet war, bestimmte Geldleistungen den Berechtigten in den neuen Ländern sofort auf dem gleichen Niveau wie in den alten Bundesländern zu gewähren. Er hatte bei der Bemessung der Geldleistungen einen weiten Spielraum, weil im Zug der Wiedervereinigung große finanzielle Lasten auf die öffentlichen Haushalte zukamen. Auch war der gewählte Weg der Anpassung mit Anknüpfung an die Entwicklung der Standardrenten geeignet, schrittweise und in einem überschaubaren Zeitraum gleiche Lebensverhältnisse herbeizuführen. Allerdings ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung eine Gleichstellung von Soldaten bei der Versorgung in den alten und neuen Ländern bis auf Weiteres nicht abzusehen. Auch liegt neben den wirtschaftlichen auch ein ideeller Ausgleich bei gesundheitlichen Sonderopfern ehemaliger NVA-Soldaten vor, da durch den Verweis auf die Grundrente, die einen solchen Gehalt hat, dieser mit übernommen wurde. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die vom Bundesverfassungsgericht für nicht gerechtfertigt gehaltene Ungleichbehandlung bei den Kriegsopfern darauf beruht, dass sie im selben Krieg für den gleichen Staat Opfer erbracht und eine Angleichung an das Niveau im Westen voraussichtlich nicht mehr erleben würden. Dies ist bei den Dienstbeschädigten der NVA nicht der Fall, soweit sie, wie der Kläger, nicht das entsprechende Alter erreicht haben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich auch darin begründet sei, dass eine Beendigung der durch § 84 a BVG bewirkten Ungleichbehandlung für die betroffenen Kriegsopfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht sei. Dies unterscheide den entschiedenen Fall von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000, 1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 [58 ff.]).

Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass dem Kläger nicht eine Versorgung nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die überführt wurden, geleistet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. November 2001, 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94 und 1 BvR 308/95, zwar ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des AAÜG vom 25. Juli 1991 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit aufgrund der in der Vorschrift angeordneten Anrechnung die Dienstbeschädigungs-Teilrenten wegfallen würden und § 11 Abs. 2 und Abs. 2 Satz 2 AAÜG sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 AAÜG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei, soweit danach Dienstbeschädigungs-Teilrenten nicht gewährt würden, weil dies die von diesen Regelungen Betroffenen gegenüber Personen, die in der DDR eine Unfallrente erhalten hätten, benachteilige, deren Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten seit dem 01. Januar 1992 in die gesetzliche Unfallversicherung der BRD anerkannt seien und entschädigt würden. Hinreichend gewichtige Gründe für die Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Ergänzend hat es jedoch ausgeführt, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung ständen, den verfassungswidrigen Zustand zu beenden, käme nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die mit dem Wegfall der Dienstbeschädigungs-Teilrenten aufgetretenen Härten durch Einführung des Dienstbeschädigungsausgleichs ab 01. Januar 1997 zu beseitigen. Werde das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt, sei der Gesetzgeber nicht gehindert, diese Regelung auch auf den Zeitraum davor zu erstrecken. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob der Verfassungsverstoß auf diese oder andere Weise bereinigt werden solle. Damit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht eine Leistung der Unfallversicherung, sondern, wie hier, ein Dienstbeschädigungsausgleich gewährt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Denn die Rechtsfrage, in welcher Höhe der Dienstbeschädigungsausgleich gemäß § 2 DBAG zu zahlen ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Sie hat grundsätzliche Bedeutung, da sie in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich ist.
Rechtskraft
Aus
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