Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 64/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 232/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 25.08.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1943 geborene Kläger hat am 02.03.1999 drei Klagen beim Sozialgericht erhoben (S 8 KR 64/99, S 8 KR 65/99 und S 8 KR 66/99 SG Dortmund). Das Sozialgericht hat diese Verfahren mit Beschluss vom 17.05.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sie unter dem erstgenannten Aktenzeichen geführt. Zur Begründung hat der Kläger u.a. seinen Einsatz an seinem Arbeitsplatz in der Firma K ... Stahl AG beschrieben und auf zwei Unfälle hingewiesen, die er am Arbeitsplatz erlitten habe, nämlich am 16.08.1979 und 30.12.1983. Infolge des erstgenannten Unfalles habe er Blutkonserven bekommen und sei hierdurch an Hepatitis-B erkrankt. Er hat verschiedene Unterlagen, u.a. die Änderungskündigung der K ... Stahl AG vom 30.12.1983 und die Kündigung vom 22.10.1984, vorgelegt. Er rufe das Gericht an, da sich die Beklagte und sein Arbeitgeber entschlossen hätten, ihn zu quälen. So habe die Beklagte nach sechs Jahren seine Unterlagen vernichtet, obwohl darin sein Arbeitsunfall dokumentiert gewesen sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat vorgebracht, die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr habe mit dem 19.01.1990 geendet. Anschließend sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt mehr bei ihr versichert gewesen. Anläßlich eines Leistungsantrags von Juni 1996 habe sie ermittelt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Mitglied der BKK Krupp VDM GmbH gewesen sei und ihm dies auch mitgeteilt. Die Akten des Klägers seien nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraumes von sechs Jahren vernichtet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.1999, auf den Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
Gegen den ihm am 02.09.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.10.1999 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei nicht korrekt und habe mit Recht nichts zu tun. Zur Begründung verweise er auf die 44 Klagen und die dabei vorgelegten Unterlagen, die er in letzter Zeit beim Sozialgericht Dortmund erhoben habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Klageverfahren.
Die Restverwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn es fehlt an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen konkreten Anspruch geltend gemacht bzw. keinen bescheidungsfähigen Antrag gestellt.
Unabhängig davon ist der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Mitglied der Beklagten gewesen, so dass auch keine auf Mitgliedschaft gründenden krankenversicherungsrechtlichen Ansprüche gegeben sein können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Tatbestand:
Der 1943 geborene Kläger hat am 02.03.1999 drei Klagen beim Sozialgericht erhoben (S 8 KR 64/99, S 8 KR 65/99 und S 8 KR 66/99 SG Dortmund). Das Sozialgericht hat diese Verfahren mit Beschluss vom 17.05.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sie unter dem erstgenannten Aktenzeichen geführt. Zur Begründung hat der Kläger u.a. seinen Einsatz an seinem Arbeitsplatz in der Firma K ... Stahl AG beschrieben und auf zwei Unfälle hingewiesen, die er am Arbeitsplatz erlitten habe, nämlich am 16.08.1979 und 30.12.1983. Infolge des erstgenannten Unfalles habe er Blutkonserven bekommen und sei hierdurch an Hepatitis-B erkrankt. Er hat verschiedene Unterlagen, u.a. die Änderungskündigung der K ... Stahl AG vom 30.12.1983 und die Kündigung vom 22.10.1984, vorgelegt. Er rufe das Gericht an, da sich die Beklagte und sein Arbeitgeber entschlossen hätten, ihn zu quälen. So habe die Beklagte nach sechs Jahren seine Unterlagen vernichtet, obwohl darin sein Arbeitsunfall dokumentiert gewesen sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat vorgebracht, die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr habe mit dem 19.01.1990 geendet. Anschließend sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt mehr bei ihr versichert gewesen. Anläßlich eines Leistungsantrags von Juni 1996 habe sie ermittelt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Mitglied der BKK Krupp VDM GmbH gewesen sei und ihm dies auch mitgeteilt. Die Akten des Klägers seien nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraumes von sechs Jahren vernichtet worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.1999, auf den Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
Gegen den ihm am 02.09.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.10.1999 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei nicht korrekt und habe mit Recht nichts zu tun. Zur Begründung verweise er auf die 44 Klagen und die dabei vorgelegten Unterlagen, die er in letzter Zeit beim Sozialgericht Dortmund erhoben habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Klageverfahren.
Die Restverwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn es fehlt an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen konkreten Anspruch geltend gemacht bzw. keinen bescheidungsfähigen Antrag gestellt.
Unabhängig davon ist der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Mitglied der Beklagten gewesen, so dass auch keine auf Mitgliedschaft gründenden krankenversicherungsrechtlichen Ansprüche gegeben sein können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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