L 3 B 99/04 U

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 137/96
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 99/04 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Übernahme der Kosten der nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. M. vom 27. Januar 1999 sowie von Dr. B. vom 5. Dezember 2002, von deren Anhörung in der mündlichen Verhandlung und schließlich die Erstattung der dem Kläger für das Aufsuchen dieser Gutachter entstandenen Kosten durch die Staatskasse abgelehnt. Maßgeblich für die nach pflichtgemäßem Ermessen von dem Gericht, welches das Gutachten angefordert hat, zu treffende Entscheidung ist, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen, die Aufklärung oder die Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert oder weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2002, § 109 Rn. 16, 16 a m.w.N.).

Hiervon ist – unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens – nicht auszugehen. Dies hat das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung umfassend und zutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Auch nach der Auffassung des beschließenden Senats hat die Einschaltung beider Sachverständiger keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse gebracht. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger keine - neuen - Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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