Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 10/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 4/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.11.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die die volle Anrechnung der vom Kläger bezogenen Altersrente und Betriebspension für die Höhe seines Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der 1931 geborene Kläger war zwischen 1949 und 1961 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 01.03.19961 war er als kfm. Angestellter tätig, wobei sein Gehalt die Versicherungs-Pflichtgrenze überschritt. Seit 1966 ist er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom 12.03.1996 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.04.1996 in Höhe von monatlich 3.7058,32 DM. Daneben bezieht der Kläger seit dem 01.07.1995 eine Betriebspension in Höhe von 2.000,-- DM.
Die Beklagte, die dem Kläger bereits mit Schreiben vom 08.11.1995 mitgeteilt hatte, dass er die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfülle, stufte seinen Beitrag mit Bescheid vom 23.05.1996 ab dem 01.04.1996 mit 743,-- DM entsprechend Versicherungsklasse F 12 0 ein. Der Kläger legte am 04.06.1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Regelaltersrente dürfe nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden, da es sich überwiegend um eine Kapitalrückzahlung handele und sie einer Leibrente steuerrechtlich gleich stehe. Besonders deutlich werde dies bezüglich des Anteils der freiwilligen Höherversicherung, für die er in den letzten Jahren rund 56.000,-- DM eingezahlt hat. Des weiteren verstoße die volle Berücksichtigung der Betriebspension gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen den in der KVdR-Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten bestehe, da bei ersteren eine Anrechnung nur zu Hälfte erfolge. Bezüglich letzterer Frage erklärte sich der Kläger mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.06.1996 - 12 RK 7/95 - (= USK 9670) einverstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil nach § 15 der Satzung der Zahlbetrag der Rente und Betriebspension in vollem Umfang anzurechnen sei.
Der Kläger hat am 16.01.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Düsseldorf Klage erhoben und geltend gemacht, die volle Berücksichtigung der Rente verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Rente sei aus seinem Einkommen beitragsfinanziert, so dass die nochmalige Beitragspflichtigkeit der gesamten Rentenbezüge eine doppelte Beitragspflicht bedeute. Auch bei aktiven Arbeitern und Angestellten werde nur das Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung herangezogen, nicht aber sonstige Einkünfte und das Vermögen. Die Berücksichtigung der Nominalrente verstoße daher gegen das GG. Mit Urteil vom 26.11.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 09.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.01.1999 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 26.11.1998 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1997 zu verurteilen, statt des Zahlbetrages der Regelaltersrente nur den darin enthaltenen Zinsanteil von 27 % der Beitragsbemessung zugrundezulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung des vollen Zahlbetrags der Rente den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und diese Regelung nicht verfassungswidrig sei, wie die Rechtsprechung bereits festgestellt habe. Sollte die Ungleichbehandlung von pflichtversicherten KVdR-Mitgliedern und freiwillig Versicherten, die nur aufgrund des Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze nicht Mitglied der KVdR sein könnten, durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig angesehen werden, werde sie für die Zukunft ein entsprechender Änderung der Beitragsbemessung beim Kläger vornehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat brauchte nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht - BVerfG - die Frage vorzulegen ist, ob die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 GSG vom 21.12.1992 und in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 GRG vom 20.12.1988 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 Halbs. 1 GRG i.d.F. des Art. 25 Nr. 1 GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit danach Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen Überschreitens der Entgeltgrenzen des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB V versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 405 Abs. 1 RVO oder § 257 Abs. 1 SGB V hatten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen und auf eine fortbestehende freiwillige Versicherung ohne die Beitragsvorteile versicherungspflichtiger Rentner verwiesen sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 26.06.1996 - 12 RK 7/95 - = USK 9670), nachdem sich die Beteiligten darüber verglichen haben, dass die Beklagte für den Fall einer solchen Verfassungswidrigkeit eine erneute Entscheidung über die Beitragsbelastung des Klägers treffen wird. Die Beteiligten konnten sich zulässigerweise über diese Frage vergleichsweise verständigen (vgl. BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8), so dass der Rechtsstreit insoweit seine Erledigung nach § 101 Abs. 1 SGG gefunden hat.
Soweit der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR nicht erfüllt, ist die Beitragsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden, wie das SG zu Recht festgestellt hat.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen regelt § 15 Abs. 3 der zum 01.01.1989 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten, dass als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend sind; zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte für die Beitragsbemessung sowohl den Zahlbetrag der Rente als auch den der betrieblichen Altersversorgung zugrundegelegt. Nach § 237 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB V werden auch bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Versicherung und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt. Zu letzteren Einnahmen zählen gem. § 237 Satz 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 229 Nr. 13 S. 66). Diese Bezüge sind in Höhe des Zahlbetrags anzurechnen, auch wenn sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen und selbst wenn sie vom Versicherten allein auf gebracht worden sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 48 S. 210; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S. 3 ff.).
Diese Regelungen verstossen nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Ob eine sozialversicherungsrechtliche Position dem Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt, bestimmt sich danach, ob sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (BVerfGE 69, 272, 302). Die Eigentumsgarantie erfasst daher die Versichertenrente sowie die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 95, 143, 160; 87, 348, 355; 75, 78, 96; 69, 272, 298). An diesem Grundrechtsschutz nimmt auch der bei tragsfinanzierte Krankenversicherungsanspruch teil (BVerfGE 69, 272, 306).
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht jedoch auf dem Solidaritätsprinzip. Aus Gründen und Interesse der sozialen Gerechtigkeit ist es danach zulässig auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder abzustellen (BVerfGE 79, 223, 237). Renten- wie Versorgungsbezüge beruhen aber auf dem früheren beruflichen Einkommen und sind daher ein Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten (BVerfGE 79, 223, 238). Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass sie im Umfang des Zahlbetrags für die Beitragsbelastung des Versicherten Berücksichtigung finden.
Eebensowenig ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Allerdings folgt aus den Bestimmungen der §§ 248 bis 251 SGB V eine unterschiedliche Belastung der freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten, die zu einer Begünstigung letzterer führt.
Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlungen und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat nach generellen Merkmalen bestimmte Personengruppen (vgl. den Katalog des § 5 Abs. 1 SGB V) als besonders schutzbedürftig angesehen und sie deshalb der Versicherungspflicht mit wenigen Ausnahmen unterworfen. Die dieser Personengruppe eingeräumten Vergünstigungen konnte der Gesetzgeber auch den freiwillig Versicherten zugute kommen lassen, er musste dieses aber nicht tun (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S. 22). Die grundsätzlich geringere Schutzbedürftigkeit der freiwilligen Mitglieder, deren Krankenversicherung möglichst nicht von den Pflichtversicherten mitfinanziert werden soll, und die Möglichkeit für freiwillige Mitglieder jederzeit mit einer kurzen Kündigungsfrist (§ 191 Nr. 4 SGB V) aus der Versicherung auszuscheiden, sind sachgerechte Gründe eine unterschiedliche Beitragsbelastung zu rechtfertigen (vgl. BSG wie vor).
Die Berufung des Klägers musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die die volle Anrechnung der vom Kläger bezogenen Altersrente und Betriebspension für die Höhe seines Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der 1931 geborene Kläger war zwischen 1949 und 1961 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 01.03.19961 war er als kfm. Angestellter tätig, wobei sein Gehalt die Versicherungs-Pflichtgrenze überschritt. Seit 1966 ist er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom 12.03.1996 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.04.1996 in Höhe von monatlich 3.7058,32 DM. Daneben bezieht der Kläger seit dem 01.07.1995 eine Betriebspension in Höhe von 2.000,-- DM.
Die Beklagte, die dem Kläger bereits mit Schreiben vom 08.11.1995 mitgeteilt hatte, dass er die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfülle, stufte seinen Beitrag mit Bescheid vom 23.05.1996 ab dem 01.04.1996 mit 743,-- DM entsprechend Versicherungsklasse F 12 0 ein. Der Kläger legte am 04.06.1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Regelaltersrente dürfe nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden, da es sich überwiegend um eine Kapitalrückzahlung handele und sie einer Leibrente steuerrechtlich gleich stehe. Besonders deutlich werde dies bezüglich des Anteils der freiwilligen Höherversicherung, für die er in den letzten Jahren rund 56.000,-- DM eingezahlt hat. Des weiteren verstoße die volle Berücksichtigung der Betriebspension gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen den in der KVdR-Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten bestehe, da bei ersteren eine Anrechnung nur zu Hälfte erfolge. Bezüglich letzterer Frage erklärte sich der Kläger mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.06.1996 - 12 RK 7/95 - (= USK 9670) einverstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil nach § 15 der Satzung der Zahlbetrag der Rente und Betriebspension in vollem Umfang anzurechnen sei.
Der Kläger hat am 16.01.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Düsseldorf Klage erhoben und geltend gemacht, die volle Berücksichtigung der Rente verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Rente sei aus seinem Einkommen beitragsfinanziert, so dass die nochmalige Beitragspflichtigkeit der gesamten Rentenbezüge eine doppelte Beitragspflicht bedeute. Auch bei aktiven Arbeitern und Angestellten werde nur das Arbeitsentgelt für die Beitragsbemessung herangezogen, nicht aber sonstige Einkünfte und das Vermögen. Die Berücksichtigung der Nominalrente verstoße daher gegen das GG. Mit Urteil vom 26.11.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 09.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.01.1999 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 26.11.1998 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1997 zu verurteilen, statt des Zahlbetrages der Regelaltersrente nur den darin enthaltenen Zinsanteil von 27 % der Beitragsbemessung zugrundezulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berücksichtigung des vollen Zahlbetrags der Rente den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und diese Regelung nicht verfassungswidrig sei, wie die Rechtsprechung bereits festgestellt habe. Sollte die Ungleichbehandlung von pflichtversicherten KVdR-Mitgliedern und freiwillig Versicherten, die nur aufgrund des Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze nicht Mitglied der KVdR sein könnten, durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig angesehen werden, werde sie für die Zukunft ein entsprechender Änderung der Beitragsbemessung beim Kläger vornehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat brauchte nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht - BVerfG - die Frage vorzulegen ist, ob die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 GSG vom 21.12.1992 und in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 GRG vom 20.12.1988 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 Halbs. 1 GRG i.d.F. des Art. 25 Nr. 1 GSG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit danach Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen Überschreitens der Entgeltgrenzen des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB V versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 405 Abs. 1 RVO oder § 257 Abs. 1 SGB V hatten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen und auf eine fortbestehende freiwillige Versicherung ohne die Beitragsvorteile versicherungspflichtiger Rentner verwiesen sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 26.06.1996 - 12 RK 7/95 - = USK 9670), nachdem sich die Beteiligten darüber verglichen haben, dass die Beklagte für den Fall einer solchen Verfassungswidrigkeit eine erneute Entscheidung über die Beitragsbelastung des Klägers treffen wird. Die Beteiligten konnten sich zulässigerweise über diese Frage vergleichsweise verständigen (vgl. BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8), so dass der Rechtsstreit insoweit seine Erledigung nach § 101 Abs. 1 SGG gefunden hat.
Soweit der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR nicht erfüllt, ist die Beitragsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden, wie das SG zu Recht festgestellt hat.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen regelt § 15 Abs. 3 der zum 01.01.1989 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten, dass als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend sind; zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte für die Beitragsbemessung sowohl den Zahlbetrag der Rente als auch den der betrieblichen Altersversorgung zugrundegelegt. Nach § 237 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB V werden auch bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Versicherung und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt. Zu letzteren Einnahmen zählen gem. § 237 Satz 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 229 Nr. 13 S. 66). Diese Bezüge sind in Höhe des Zahlbetrags anzurechnen, auch wenn sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen und selbst wenn sie vom Versicherten allein auf gebracht worden sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 48 S. 210; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S. 3 ff.).
Diese Regelungen verstossen nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Ob eine sozialversicherungsrechtliche Position dem Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt, bestimmt sich danach, ob sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung seiner Existenz dient (BVerfGE 69, 272, 302). Die Eigentumsgarantie erfasst daher die Versichertenrente sowie die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 95, 143, 160; 87, 348, 355; 75, 78, 96; 69, 272, 298). An diesem Grundrechtsschutz nimmt auch der bei tragsfinanzierte Krankenversicherungsanspruch teil (BVerfGE 69, 272, 306).
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht jedoch auf dem Solidaritätsprinzip. Aus Gründen und Interesse der sozialen Gerechtigkeit ist es danach zulässig auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder abzustellen (BVerfGE 79, 223, 237). Renten- wie Versorgungsbezüge beruhen aber auf dem früheren beruflichen Einkommen und sind daher ein Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten (BVerfGE 79, 223, 238). Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass sie im Umfang des Zahlbetrags für die Beitragsbelastung des Versicherten Berücksichtigung finden.
Eebensowenig ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Allerdings folgt aus den Bestimmungen der §§ 248 bis 251 SGB V eine unterschiedliche Belastung der freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten, die zu einer Begünstigung letzterer führt.
Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlungen und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat nach generellen Merkmalen bestimmte Personengruppen (vgl. den Katalog des § 5 Abs. 1 SGB V) als besonders schutzbedürftig angesehen und sie deshalb der Versicherungspflicht mit wenigen Ausnahmen unterworfen. Die dieser Personengruppe eingeräumten Vergünstigungen konnte der Gesetzgeber auch den freiwillig Versicherten zugute kommen lassen, er musste dieses aber nicht tun (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S. 22). Die grundsätzlich geringere Schutzbedürftigkeit der freiwilligen Mitglieder, deren Krankenversicherung möglichst nicht von den Pflichtversicherten mitfinanziert werden soll, und die Möglichkeit für freiwillige Mitglieder jederzeit mit einer kurzen Kündigungsfrist (§ 191 Nr. 4 SGB V) aus der Versicherung auszuscheiden, sind sachgerechte Gründe eine unterschiedliche Beitragsbelastung zu rechtfertigen (vgl. BSG wie vor).
Die Berufung des Klägers musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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