L 11 KR 4528/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1650/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4528/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung sind Mieteinnahmen nicht um eigene Mietausgaben zu kürzen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere besteht Streit darüber, ob die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung um eigene Mietausgaben des Klägers zu kürzen sind.

Der 1937 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Er ist Eigentümer einer Wohnung, aus deren Vermietung er monatliche Einkünfte in Höhe von 750,- Euro erzielt. Er selbst wohnt zur Miete, wofür er monatlich 493,31 Euro ausgibt.

Nachdem die Beklagte dem Kläger am 10.02.2004 mitgeteilt hatte, dass der monatlich zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der geänderten Rechtslage ab 01.01.2004 452,52 Euro betrage, beantragte der Kläger, bei der Festlegung seines Beitrages auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides seine beitragspflichtigen Mieteinnahmen um seine Mietausgaben zu schmälern.

Mit Bescheid vom 10.03.2004 (ohne Rechtsmittelbelehrung) lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Mietausgaben für die Mietwohnung könnten nicht in Abzug gebracht werden, lediglich Werbungskosten seien zu berücksichtigen.

Dagegen wandte der Kläger ein, unter Berücksichtigung seiner Mietausgaben in Höhe von insgesamt 493,31 Euro verbleibe ihm aus der Vermietung der Eigentumswohnung eine Netto-Mieteinnahme von 256,69 Euro/Monat (750,- Euro abzüglich 493,31 Euro), die er als Grundlage für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags akzeptiere. Er habe einerseits das Recht, Eigentum zu erwerben, andererseits fühle er sich durch das Sozialversicherungsrecht benachteiligt, das ihm die volle Mieteinnahme anrechne, als ob er kein Wohnrecht hätte, für das Kosten entstünden.

Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 23.03.2004 die Beitragszahlung aus Mieteinkünften nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 9 Abs. III a ihrer Satzung und wies den Widerspruch, nachdem dieser vom Kläger aufrechterhalten wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2004 zurück: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien für freiwillige Mitglieder nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Demnach seien alle Einnahmen und Geldmittel, welche das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte, zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Die monatlichen Mieteinnahmen seien bei der Festlegung des monatlich zu zahlenden Beitrages zum 01.01.2004 entsprechend des vorliegenden Steuerbescheides in Höhe von 446,67 Euro berücksichtigt worden. Die gegenüber gestellten Mietausgaben für eine Wohnung gehörten zu den Ausgaben zur Bestreitung des täglichen Lebens, welche von den Nettoeinkünften zu bestreiten seien. Diese könnten bei der Festlegung der Beitragsberechnungsgrundlage nicht berücksichtigt werden.

Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der er sein Begehren weiter verfolgte. Er trug im wesentlichen vor, bei nicht selbst genutzten Eigentumswohnungen stehe dem Eigentümer von den Mieteinnahmen gerade der Teil nicht mehr zur Verfügung, den er selbst für Mietausgaben tätigen müsse. Es bedeute daher vorliegend keinen Bruch der Regelung, wenn seine eigenen Mietausgaben von seinen Mieteinnahmen abgezogen würden, sondern gerade die praktische Anwendung des Begriffes "der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Die jetzige von der Beklagten praktizierte Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, denn sie benachteilige wirtschaftlich gesehen bei der Berechnung der Beiträge für freiwillige Mitglieder diejenigen Eigentümer, die ihre Eigentumswohnung selbst nicht nutzten gegenüber denjenigen, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzten. Ein sachlicher Grund dafür sei nicht ersichtlich, da der Teil der Mieteinnahmen, den er für seine eigene Miete aufwenden müsse, ihm effektiv für die Bestreitung seines weiteren Lebensunterhaltes gerade nicht mehr zur Verfügung stehe.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2004, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13.09.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Mietausgaben seien ein Teil typischer Ausgaben zum Lebensunterhalt, der nach dem Wortlaut der Satzung der Beklagten gerade nicht als Abzugsposten der Einnahmeseite angesehen werden könne. Diese Auslegung entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das beispielsweise in seiner Entscheidung vom 19.12.2000 (B 12 KR 1/00 R) auch bei Empfängern von Sozialhilfe die Hilfe zu den Unterhaltskosten zu deren beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet habe, obwohl diesen Bezügen Mietausgaben in gleicher Höhe entgegenstünden. Auch verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Mieteinnahmen des Klägers ohne Kürzung um den Betrag seiner Mietausgaben zur Beitragsbemessung herangezogen würden. Gerade im Hinblick auf die freiwillig versicherten Mitglieder der Beklagten, die zur Miete wohnten, ohne gleichzeitig aus eigenen Wohnungen Mieteinnahmen zu beziehen, würde sich eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung ergeben, wenn der Kläger im Gegensatz zu diesem Personenkreis seine Einnahmen um Mietausgaben vermindern könnte. Die allenfalls unterschiedliche Behandlung im Hinblick zu den Versicherten, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzten, sei sachlich gerechtfertigt. Denn diese Nutzung falle nicht als Einnahme in Geld an, sondern habe lediglich einen nicht ohne weiteres zu bestimmenden Geldwert.

Hiergegen richtet sich die am 28.09.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest und trägt ergänzend vor, der Gesetzgeber habe mit Einführung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des § 240 SGB V von der rein einnahmeorientierten Sichtweise Abstand nehmen und eine wirtschaftliche Gesamtschau einführen wollen. Es habe zwar bewusst die steuerliche Behandlung nicht ausschlaggebend sein sollen, eine Parallele zum Steuerrecht sei aber insofern doch vorhanden, da auch dort nicht nur Einnahmen die Steuerpflichtigkeit auslösen würden, sondern auch sog. geldwerte Vorteile zur Steuerpflicht führten. Nichts anderes müsse in diesem Sinne auch für die Behandlung der Mieteinnahmen bis zur Höhe der eigenen Mietausgaben bei nicht selbst genutztem Wohneigentum gelten. Ein Widerspruch zur Satzung der Beklagten werde nicht gesehen, wenn es dort heiße, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch alle Einnahmen und Geldmittel bestimmt werde, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte. Der Teil seiner Mieteinnahmen, die er für die eigenen Mietausgaben aufwenden müsse, stehe ihm gerade nicht zum weiteren Lebensunterhalt zur Verfügung. Er wolle daher nicht anders gestellt werden als vergleichbare Mitglieder der Beklagten, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzten. Vergleichsgruppe sei daher die Gruppe der Versicherten, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzten. Die praktischen Bewertungsschwierigkeiten, die das SG bei der Beurteilung des Nutzungsvorteils sehe, seien kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung. Da die Beklagte aber in der Vergangenheit den Nutzungsvorteil der Mitglieder, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzen, bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt habe, habe er auch einen Anspruch darauf, dass seine eigenen Mieteinnahmen nur gekürzt um den Betrag seiner Mietausgaben bei der Beitragsberechnung berücksichtigt würden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. September 2004 sowie den Bescheid vom 10. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung seines Mitgliedsbeitrages die Mieteinnahmen nur gekürzt um seine eigenen Mietausgaben zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bestehen nicht.

Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Krankenkassen das Recht verleiht, die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung autonom zu regeln. Dabei wird die Gestaltungsfreiheit der Krankenkassen durch die Vorgaben des § 240 SGB V insoweit eingeschränkt, als sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 9 Abs. 3 Ziffer 1 a der Satzung der Beklagten. Danach wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bestimmt. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes) Vorruhestandsgeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie alle übrigen Einnahmen. Entsprechend dieser Regelungen hat die Beklagte der Beitragsbemessung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als übrige Einnahmen zugrunde gelegt und zutreffend die damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt (horizontaler Verlustausgleich). Von der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung von Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten als verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; SozR 3 - 2500 § 40 Nr.11; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 -). Dagegen wendet sich der Kläger auch nicht.

Entgegen seiner Auffassung hat die Beklagte jedoch mit Recht eine Kürzung der Mieteinnahmen des Klägers um seine eigenen Mietausgaben abgelehnt. Die genannten Rechtsgrundlagen ergeben, dass eine solche vom Kläger angestrebte Kürzung nicht zulässig ist. Denn mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und (notwendigen Ausgaben) gemeint (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1995, Az: 12 RK 66/93). Dies folgt aus dem Wortsinn des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Leistungsfähigkeit = Fähigkeit zu leisten, d. h. Ausgaben zu machen) und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs, der insoweit unverändert Gesetz geworden ist, ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, d. h. alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drucksache 11/2237 S. 235 zu Art. 1 § 249 Abs. 1). Bei den Mietausgaben handelt es sich indes um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, da sie die Einnahmen als solche nicht mindern.

Die an den einzelnen Einnahmen ausgerichtete Betrachtungsweise und der damit verbundene Ausschluss der angestrebten Berücksichtigung eigener Mietausgaben, also typischer Ausgaben zum Lebensunterhalt, wird durch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestätigt, wonach die Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Bei diesen beitragspflichtig Beschäftigten sind indes bei der Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach Mietausgaben, d. h. Ausgaben zum Lebensunterhalt, zu berücksichtigen.

Für eine Verletzung des in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d. h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 78 = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42 S. 184). Soweit der Kläger vorliegend eine ungleiche Behandlung mit Versicherten, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzen, geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass jene Versicherte eben auch keine Einnahmen erzielen und bereits von daher ein anderer Lebenssachverhalt vorliegt. Der Senat braucht insoweit nicht zu entscheiden, ob Art. 3 GG gebieten würde, dass bei jenen Versicherten ein Nutzungswert zu berücksichtigen wäre, denn dies ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu entscheiden ist allein, ob das Begehren des Klägers nach der gesetzlichen Regelung zulässig ist und § 240 SGB V gegen die Verfassung verstößt. Dies ist indes nicht der Fall. Zu Recht hat das SG insoweit darauf hingewiesen, dass sich gerade im Hinblick auf die freiwillig versicherten Mitglieder der Beklagten, die zur Miete wohnen, ohne gleichzeitig aus eigenen Wohnungen Mieteinnahmen zu beziehen, eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung ergeben würde, wenn der Kläger im Gegensatz zu diesem Personenkreis seine Einnahmen um Mietausgaben mindern könnte. Das gleiche würde im Hinblick auf versicherungspflichtig Beschäftigte gelten.

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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