L 2 B 26/04 KN KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 312/04 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 26/04 KN KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.11.2004 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Gründe:

Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17 a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und §§ 172 Abs 1, 198 Abs 3; 173 Satz 1 SGG zulässige Beschwerde ist begründet. Für den Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, "Bemerkungen zu tätigen, die geeignet sind, bei der Beklagten Versicherte in dem Glauben zu wiegen, die Beklagte würde die Krankentransportkosten [ ...] nicht übernehmen", sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Gemäß § 51 Abs 1 Nr 2 SGG idF des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl I 2144) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u. a. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Sie entscheiden ebenfalls über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs 2 Satz 1 SGG). Zusammen mit den Änderungen durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) sind danach für Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht (mit Ausnahme bestimmter Fragen des Krankenhausbereichs) ausschließlich die Sozialgerichte zuständig.

Bei dem Begehren, die genannten Äußerungen zu unterlassen, handelt es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der Neufassung des § 69 SGB V durch Art 1 Nr 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer in Zukunft insgesamt nur nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollen (BSG Urteil vom 13.05.2004 Az: B 3 KR 2/03 R = SozR 4-2500 § 132a Nr 1; Urteil vom 25.09.2001 Az: B 3 KR 3/01 R = SozR 3-2500 § 69 Nr 1). Dies gilt selbst dann, wenn konkrete vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten nicht bestehen (BSG Urteil vom 13.05.2004 aaO; speziell zur Frage einer fehlenden Vergütungsvereinbarung eines privaten Krankentransportunternehmens: BSG Urteil vom 29.05.1995 AZ: 3 RK 32/94 = SozR 3-2500 § 133 Nr 1). Unerheblich ist, dass nach § 69 Satz 3 SGB V im eingeschränktem Umfang die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend gelten.

Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Der Senat hat die weitere Beschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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