L 16 KR 185/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 125/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 185/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 1. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geworden ist; die beklagte Ersatzkasse hat ihm zugesagt, seine freiwillige Versicherung im Rahmen der Verjährungsvorschriften rückwirkend ab dem 1.1.1992 umzustellen, falls sich als richtig erweist, daß er der KVdR angehört.

Der Kläger ist am ...1926 in R ... geboren und seit dem 1.11.1971 Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Im Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sind für ihn ausgewiesen: - bis 14.9.1943 Schulausbildung - ab 15.9.1943 Militärdienst - ab 18.12.1945 Vertreibung/Flucht - 28.1.1946 bis 31.12.1946 Pflichtbeiträge 668.- RM - 1.1. bis 11.1.1947 Pflichtbeiträge 22.- RM - 12.1. bis 7.11.1947 Schulausbildung - 8.11.1947 bis 25.2.1955 Hochschulausbildung.

Am 20.12.1988 beantragte der Kläger, ihm Altersruhegeld zu gewähren. In der Meldung zur KVdR gab er an, am 28.1.1946 habe er erst mals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen; von 1950 bis 1955 sei er bei der Studenten-Krankenkasse, Universität F ... im B ..., gegen Krankheit versichert gewesen, von 1964 bis 1971 bei der DKV Köln und ab 1971 bei der beklagten BEK. Die Meldung zur KVdR trägt den Vermerk der Kasse vom 27.12.1988: "Freiwillig bei unserer Kasse; Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt".

Auf dem Hintergrund der Frage der Beitragserhebung aus Einkünften aus Kapital und der Anrechnung des halben Einkommens nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherter Ehegatten teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 28.1.1996 mit, bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1989 sei er nicht in die KVdR übernommen worden, mit der Begründung, daß die Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei; das könne er nicht akzeptieren; es sei seinerzeit unberücksichtigt geblieben, daß er bis zu seinem 27. Lebensjahr über eine Familienversicherung gegen Krankheit versichert gewesen sei; es sei eine nochmalige Überprüfung erforderlich. Zum Nachweis der Familienversicherung übermittelte der Kläger der Beklagten: die Ablichtung eines Personenausweises Nr ... der Deutschen Bundesbahn vom 26.5.1952, ausgestellt von der Bahnhofskasse Dortmund-Süd, nach dem er, der Kläger, der Sohn der Witwe ... ist. Der Kläger legte ferner ein Doppel eines Teilstücks eines Flüchtlingsausweises A vor und ergänzte mit Schreiben vom 14.3.1996, im April 1943 sei er zu einer Heimatflakbatterie einberufen worden; es hätten sich Wehrdienst und Gefangenschaft bis Ende 1945 angeschlossen; im Juni 1946 sei sein Vater an Kriegsfolgen gestorben; 1947 habe er die durch den Krieg unterbrochene Schulzeit fortsetzen und mit der Reifeprüfung abschließen können; im November 1949 habe er als Werkstudent ein Studium an der Universität F ... aufgenommen und sei nach dem Examen am 16. Mai 1955 als Referendar in der Justizdienst eingetreten; während des Dienstes bei den Justizbehörden sei er nicht gegen Krankheit versichert gewesen, danach kurze Zeit - von 1965 bis 1970 - bei der DKV und im Jahre 1971 sei er der BEK beigetreten; während der Schul- und Studienzeit sei er über seine Eltern bis zum 27. Lebensjahr mitversichert gewesen, und zwar bei der "Krankenversorgung für Bahnbedienstete, Betriebskrankenkasse"; während des Studiums zudem über das Studenten-Sozialwerk der Universität F ...

Die Beklagte teilte dem Kläger mit formlosem Bescheid vom 19.6.96 mit, die Zeiten bei DSKV und DKV könnten nicht als Vorversicherungszeiten berücksichtigt werden. Im Verlaufe des sich anschließenden Schriftwechsels trug der Kläger vor, von der Krankenversicherung der Bahn seien die Krankheitskosten voll übernommen worden; für Mitarbeiter der Bahn und Post sei wegen des niedrigen Einkommens eine private Versicherung nicht in Betracht gekommen; sein Vater sei am ...1883 geboren, zuletzt bei der Reichsbahn Sekretär im Güterverkehrsbereich gewesen und im Sommer 1946 vor der Vertreibung aus Schlesien gestorben. Die Beklagte wandte sich an verschiedene Institutionen. Das Amt für die Abwicklung von Dienstverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter der Reichsbahn bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bahn AG Frankfurt verwies an die Deutsche Bahn Wuppertal. Die Bahn-Betriebskrankenkasse - Bezirksleitung Wuppertal - erklärte mit Datum des 10.7.1997: "kein Mitglied unserer Kasse"; sie ergänzte telefonisch, es lägen keine Unterlagen mehr vor für Personen, die vor 1906 geboren seien; eine "Krankenversorgung für Bahnbedienstete" habe es nie gegeben. Die Krankenversorgung der Bundesbahn - Bezirksleitung Wuppertal - antwortete mit Schreiben vom 29.8.1997, sie sei keine gesetzliche Krankenkasse; Unterlagen über den Kläger und seine Mutter lägen dort nicht vor.

Die Beklagte entschied, wie schon mit Schreiben vom 17.12.1997 an gekündigt, müsse man mitteilen, daß die Mitgliedschaft nicht in eine KVdR-Mitgliedschaft umgestellt werden könne; es fehle die erforderliche Vorversicherungszeit; weitere Ermittlungsmöglichkeiten habe die Kasse nicht; ausgehend von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 28.1.1946 habe die Rahmenfrist mit dem 1.1.1950 begonnen und am 20.12.1988 geendet (= 38 Jahre, 11 Monate und 20 Tage); dies ergebe im Rahmen der Halbbelegung erforderliche Vorversicherungszeiten von 19 Jahren, 5 Monaten und 25 Tagen; diese würden durch die nachgewiesenen und anrechenbaren Vorversicherungszeiten vom 1.11.1971 bis zum 20.12.1988 (= 17 Jahre, 1 Monat und 20 Tage) eindeutig nicht erreicht (Bescheid vom 16.2.1998 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 10.7.1998, dem Kläger zugestellt am 14.7.1998).

Der Kläger hat am 11.8.1998 Klage erhoben und geltend gemacht: die Beklagte gehe zu Unrecht vom 1.1.1950 aus; nur aufgrund der Kriegswirren habe er zunächst eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau aufnehmen müssen; die Entlohnung sei nicht in Geld, sondern in Naturalien mit Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt; die frühere Krankenversorgung der Mutter durch die Bahn habe bis 1971 fortbestanden.

Der Kläger hat vor dem SG beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.2.1998 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 10.07.1998 zu verurteilen, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner durchzuführen.

Die Beklagte hat vor dem SG beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG Köln hat die Klage mit Urteil vom 1. Juni 1999 abgewiesen.

Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das Urteil - ihm zugestellt am 8.7.1999 - am 4.8.1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt und ergänzt sein erst instanzliche Vorbringen unter Schilderung insbesondere der Nachkriegsverhältnisse aus seiner Sicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.06.1999 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Das erkennende Gericht hat sich mit Schreiben vom 24.10.2001 an die Beteiligten und an den Bundesminister für Verkehr gewandt. Auf den Inhalt der Schreiben und die im Auftrag des Bundesministers vom "Bundeseisenbahnvermögen" (BEV) Bonn, gegebene Antwort vom 8.11.2001 wird Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Nachdem sich in der Berufungsinstanz wesentliche neue Gesichtspunkte nicht ergeben haben, weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück; er beschränkt sich daher auf einige ergänzende Bemerkungen und sieht im übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

I.

Ausgehend von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 28.1.1946 und der Stellung des Rentenantrages am 20.12.1988 (= Rahmenfrist iS des ab dem 1.1.1989 geltenden Rechts) erreicht der Kläger keine der seit dem 1.7.1977 für die Aufnahme in die KVdR erforderlichen Vorversicherungszeiten - weder die bis zum 31.12.1988 erforderliche Halbbelegung "frühestens ab dem 1.1.1950" iS von § 165 Abs 3 a) der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch die seit dem 1.1.1989 nach § 5 Abs 1 Nr 11 des Sozialgesetzbuches (SGB) V erforderliche 9/10 Belegung der zweiten Hälfte der Rahmen frist. Es kam daher nicht darauf an, welche der seit dem 1.7.1977 geltenden (Übergangs-)Bestimmungen über die KVdR Anwendung finden konnten, und es bedurfte auch keiner Erörterungen, inwieweit der Beklagten eine Neuentscheidung über den krankenversicherungsrecht lichen Status des Klägers nur nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X erlaubt war.

II.

Aus den dem Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 24.10.2001 mit geteilten und belegten Gründen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundessozialgerichts (BSG) (Urt. v. 13.5.1993 L 16 Kr 148/92 LSG NW = BSG Urt. v. 22.2.1996 12 RK 33/94 = SozR 3-2200 § 165 Nr 15; Urt.v. 8.7.93 L 16 Kr 254/92 LSG NW; BSG Urt.v. 17.5.01 B 12 KR 33/00 R) kann dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden, als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit i.S. des Gesetzes könne nicht betrachtet werden seine vom 28.1.1946 bis zum 11.1.1947 zwischenzeitlich vor Fortsetzung der Schulausbildung aus Kriegs- und Vertreibungsgründen ausgeübte Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf dem Bau, für die ohne sein Wissen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 668.- RM für das Jahr 1946 entrichtet worden seien. Soweit der Kläger dem vor dem Senat entgegengehalten hat, es habe ihm aber noch kein Mensch nachgewiesen, daß die Beschäftigung nicht geringfügig gewesen sei, scheint er zu verkennen, daß der Begriff der Geringfügigkeit hier nicht aus der Sicht seiner späteren Hochschulausbildung, sondern wirtschaftlich besetzt ist (vgl.jetzt § 8 SGB IV), und daß er mit dem damals erzielten Arbeitsentgelt eben nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei beschäftigt war - nur anhaltsweise: 1957 lag die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bei 750.- DM. Es erfolgt schließlich hier - im Rahmen die ser Entscheidung über die Zugehörigkeit zur KVdR - auch keine weitere Entschädigung von Vertreibungsschäden. Dem Flüchtlingsausweis kommt hier keine Bedeutung zu.

III.

Obwohl die Beschäftigung des Klägers vom 28.1.1946 bis zum 11.1.1947 nicht nur den Beginn der Rahmenfrist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sondern möglicherweise auch Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgelöst hat, ist es entgegen der Sicht des Klägers nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber für die Berechnung und Erfüllung der bis zum 31.12.1988 maßgeblichen Halbbelegung die Anrechnung von Vorversicherungszeiten - eben aus Gründen der Kriegs- und Nachkriegswirren - nur ab dem Stichtag 1.1.1950 bis zur Stellung des Rentenantrages zugelassen hatte (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entsch. v. 25.3.1986 in BVerfGE 72,84 = SozR 2200 § 165 Nr/87). Auch war die frühere Position aus § 165 Abs 1 Nr 3 RVO aF auf eine beitragslose KVdR nicht durch Art 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt (vgl. BVerfG Entsch. v. 16.7.1985 1 Bv L 5/80 = BVerfGE 69,272 = SozR 2200 § 165 Nr 81).

IV.

Daß der Kläger mit seiner Zugehörigkeit zur Deutschen-Studenten-Krankenversorgung, weil es sich dabei um eine private Krankenversicherung handelte, zur hier erforderlichen Vorversicherung nicht beitragen konnte, obwohl für immatrikulierte Studenten Zwangsmitgliedschaft bestand, ist ihm unter Nachweis höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG Urt. v. 5.10.1977 3 RK 62/75 = SozR 2200 § 405 Nr 8) zuletzt im Schreiben des Gerichts vom 24.10.2001 verdeutlicht worden. Entsprechendes gilt für eine Zugehörigkeit des Klägers zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (Urt. v. 13.10.88 L 16 Kr 57/88 LSG NW).

V.

Mit einer Zugehörigkeit zur Bahnbetriebskrankenkasse konnte der Kläger schon deshalb nicht zur Erfüllung der Vorversicherungszeit beitragen, weil eine solche nicht nachweisbar ist, und weil dies, käme es darauf an, entgegen der Auffassung des Klägers nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers ginge, der Rechte daraus herzuleiten sucht. Nachdem schon die Beklagte sich mehrfach an Institutionen im Bahnbereich gewandt hatte, ohne daß sich eine Zugehörigkeit des Klägers zur Betriebskrankenkasse der Bahn hätte feststellen lassen können, hat das erkennende Gericht noch einmal - unter Schilderung des bekannten Sachverhalts - den Bundesminister für Verkehr angeschrieben. Aus der von diesem vermittelten Antwort des BEV vom 08.11.2001 ergibt sich, daß eine Zugehörigkeit des Klägers zur Bahnbetriebskrankenkasse nicht festgestellt werden kann, daß sogar ein Mehr an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Vater des Klägers, von dem er seine damalige Versicherung letztlich abzuleiten sucht, als Bahnsekretär nicht bei der Betriebskrankenkasse der Bahn, sondern öffentlich-rechtlich gegen Krankheit versichert war.

Es kam aber letztlich darauf und auf die Frage, welche Altersgrenze die Bahnbetriebskrankenkasse seinerzeit für die Familienhilfeberechtigung festgesetzt hatte (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, letzter Hand, S. 408 b mwN), gar nicht an, denn für die Berechnung der 9/10 Belegung scheidet die vom Kläger für die Zeit vom 1.1.1950 bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres am 23.1.1953 behauptete (im übrigen nicht nachgewiesene, siehe oben) Familienversicherung bei der Bahnbetriebskrankenkasse aus, weil vor dem Beginn der zweiten Hälfte der Rahmenfrist im Jahre 1967 liegend. Für die Erfüllung der Halbbelegung kam diese Zeit darüber hinaus nicht in Betracht, weil der bis zum 31.12.1988 geltende § 165 Abs 1 Nr 3 a RVO - diese Vorschrift ist schon im Widerspruchsbescheid wie im angefochtenen Urteil wiedergegeben - bestimmt, daß es bei Erfüllung der Halbbelegung der Mitgliedschaft zur GKV nur gleichgestellt war, wenn der Betreffende mit einem Mitglied verheiratet war. Der Kläger leitet seine angebliche Familienversicherung aber nicht von einem Ehegatten, sondern von sei ner verwitweten Mutter ab, und - darauf hat der Senat in seiner mündlichen Verhandlung hingewiesen und die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen - erst mit dem GRG vom 20.12.1988 (BGBl 2477) hat der Gesetzgeber bestimmt, daß der eigenen Versicherung gleichgestellt ist die Zeit einer Versicherung nach § 10 SGB V, die wiederum nicht nur die Familienversicherung als Ehegatte, sondern auch die als Kind erfaßt.

VI.

Die "neuere" Rechtsprechung des BVerfG, die der Kläger vor dem Senat für sein Anliegen ins Feld geführt hat (wohl Entsch. v. 15.3.00 1 BvL 16/96 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 = NZS 00,450), betrifft nicht seine hier streitigen Belange, sondern im wesentlichen die Frage, ob es statthaft war, daß der Gesetzgeber für die Erfüllung der Vorversicherungszeit ab dem 1.1.1993 nur noch Pflichtversicherungszeiten zugelassen hat, nicht aber mehr Zeiten von Versicherten, die weiterhin freiwillig in der GKV versichert waren, nachdem sie nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausgeschieden waren.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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