L 6 RJ 350/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1087/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 350/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Pflegezuschusses zur Rente.

Der 1945 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wo er auch lebt. In seiner Heimat hat er zwischen April 1961 und Februar 1981 zwölf Jahre an Versicherungszeiten aufzuweisen. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 18.04.1973 bis 06.05.1974 insgesamt 14 Kalendermonate als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.01. 1992 bezieht der Kläger von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28.07.1999).

Mit Schreiben vom 18.01.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei völlig und auf Dauer erwerbsunfähig, weshalb seitens des zuständigen Versicherungsträgers in S. festgestellt worden sei, dass ab 03.11.1986 Anspruch auf Pflegezuschuss bestehe. Er beantrage eine entsprechende Leistung bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 15.03.2001 lehnte die Beklagte sowohl die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung als auch einen solchen zur Pflegeversicherung ab. Nach den §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) würden Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU unterliege, versichert seien, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kranken- oder Pflegeversicherung erhalten. Nach den Unterlagen sei der Kläger nicht nach diesen Vorschriften kranken- und pflegeversichert. Der Antrag sei deshalb abzulehnen.

Die Allgemeine Ortskrankenkasse R. teilte mit Schreiben vom 27.03.2001 mit, im vorliegenden Fall hätte die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner nicht erstellt werden müssen, weshalb die übermittelten Unterlagen zurückgesandt würden.

Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch - er bedürfe unbedingt der Pflege und der Hilfe seitens einer anderen Person - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2001 zurückgewiesen. Der deutsche Rentenversicherungsträger sei nicht der zuständige Ansprechpartner für die Feststellung von Pflegeversicherungsleistungen, hierfür sei ausschließlich die Pflegekasse zuständig. Darüber hinaus sei durch die gesetzliche Rentenversicherung kein Zuschuss zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu leisten. Der Kläger beziehe seit 24.02.1981 durch den bosnischen Versicherungsträger Rente wegen Invalidität und sei deshalb auch nach bosnischen Rechtsvorschriften krankenversichert. Offensicht- lich erhalte er auch seit 03.11.1986 Leistungen zur Pflege vom bosnischen Versicherungsträger. Eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsmitgliedschaft bei einem deutschen Kranken-/ Pflegeversicherungsunternehmen bestehe nicht. Damit habe der Kläger auch kein Anspruch auf Kranken- oder Pflegeversicherungszuschuss aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und erneut vorgebracht, aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustandes bestehe Anspruch auf eine "Ersatzleistung für Pflege" zur deutschen Rente.

Mit Urteil vom 20.10.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger wegen seiner Pflegebedürftigkeit beanspruchte Zuschuss habe keine Rechtsgrundlage in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Im Übrigen hat das Sozialgericht gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat vorgebracht, aus den vorgelegten Unterlagen könne ersehen werden, dass er 100 % Invalide sei und das Recht auf häusliche Pflege habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2003 sowie des Bescheides vom 15.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2001 zu verurteilen, ihm einen Pflegezuschuss zur Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Bayer. Landessozialgerichts und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Rentenakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die formgerechte und durch Wiedereinsetzungsbeschluss des Senats auch fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache erweist sie sich als unbegründet.

Der Kläger hat, wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend betonen, keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Zuschusses zur Rente wegen seiner Pflegebedürftigkeit. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid eingehend begründet, kämen als Rechtsgrundlagen lediglich die Vorschriften des § 106 bzw. 106a SGB VI für einen Zuschuss zur Kranken- oder Pflegeversicherung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine freiwillige Versicherung bei einem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen. Da der Kläger eine bosnische Invalidenrente sowie auch bosnische Leistungen zur Pflege bezieht, ist er als bosnischer Rentenbezieher auch nach bosnischen Rechtsvorschriften krankenversichert. Da keine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsmitgliedschaft bei einem deutschen Kranken-/Pflegeversicherungsunternehmen besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Kranken- oder Pflegeversicherungszuschuss aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung.

Die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Beiladung eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung war nicht erforderlich, zumal der Kläger angesichts der in den Jahren 1973 und 1974 entrichteten Pflichtbeiträge auch keine Beiträge zu einem deutschen Pflegeversicherungsträger aufzuweisen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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