L 6 RJ 506/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1402/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 506/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 29/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1946 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro. Er hat keine Berufsausbildung durchlaufen. In seiner Heimat war er vom 04.05.1962 bis 30.12.2000 insgesamt 30 Jahre, 5 Monate und 29 Tage versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist seit 27.06.2000 als Invalide der ersten Kategorie anerkannt und bezieht Invalidenrente vom Sozialversicherungsträger in B ...

In Deutschland war der Kläger von November 1969 bis März 1971, von August 1971 bis März 1972 und vom Juni 1972 bis August 1974 als Hilfsarbeiter, zuletzt mit dem Reinigen von Druckereimaschinen, beschäftigt. Am 07.08.2001 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz B. vom 16.11.2001 hat der Kommissionsarzt B. als Gesundheitsstörungen einen Alkoholismus mit äthylischer Polyneuropathie und arteriellem Bluthochdruck festgestellt und den Kläger zu keinerlei Erwerbstätigkeit, weder in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lackierer noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, fähig beurteilt.

Die Beklagte ließ den Kläger darauf in der Zeit vom 17.06. bis 20.06.2002 stationär in ihrer Gutachterstelle in R. untersuchen und sein berufliches Leistungsvermögen begutachten. Als Gesundheitsstörungen stellte Dr.M. eine rezidivierende depressive Störung, ein Bluthochdruck, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und eine Alkoholkrankheit in Abstinenz fest. Weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet seien wesentliche Gesundheitsstörungen nachweisbar, insbesondere keine Paresen, keine Sensibilitäts- oder Koordinationsstörungen und keine Reflexausfälle. Ebensowenig seien Anhaltspunkte für Denkstörungen oder gröbere Störungen der mnestischen Funktionen zu erheben. Der Kläger sei daher zu leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht und ohne Zwangshaltungen vollschichtig in der Lage.

Mit Bescheid vom 03.07.2002 hat die Beklagte den Rentenantrag darauf abgewiesen.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert und ebensowenig teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten auf psychiatrischem und allgemeinmedizinischem Fachgebiet durch die Dres.P. und Z. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. In seinem Gutachten vom 12.03.2003 hat Dr.P. auf psychiatrischem Fachgebiet eine leichtgradig ängstlich-depressive Störung festgestellt sowie eine Minderung der psychischen Belastbarkeit. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr.M. habe sich der Gesundheitszustand auf psychiatrischem Fachgebiet nicht wesentlich geändert. Es seien dem Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht, ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig möglich. Dr.Z. hat im Gutachten vom 17.03.2003 einen Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-System und ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen festgestellt. Zusammenfassend hat er den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren Arbeiten in der Lage beurteilt. Körperliche Schwerarbeiten oder unter großer Stressbelastung seien dem Kläger nicht mehr zumutbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert und habe daher keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat Sachverständigengutachten auf orthopädischem, nervenärztlichen und auf innerem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.

Der Orthopäde Dr.F. hat in seinem Gutachten vom 27.07.2004 von seiten seines Fachgebietes Verschleißerscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie beginnende Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk diagnostiziert. Mit Rücksicht darauf könne der Kläger noch bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder auf Leitern und Gerüsten.

Von seiten des nervenärztlichen Fachgebietes hat Dr.K. in seinem Gutachten vom 27.07.2004 einen im wesentlichen regelrechten neurologischen und psychiatrischen Befund erhoben. Es bestehe ein Zustand nach Alkoholkrankheit in einer Phase der relativ stabilen Remission ohne schwerwiegende Sekundärfolgen. Der Kläger sei von den der Beurteilung des nervenärztlichen Fachgebiets unterliegenden Gesundheitsstörungen nur gering beeinträchtig. Er sei in der Lage, vollschichtig mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Akkord, Schicht oder besonderen Zeitdruck zu verrichten.

Auf innerem Fachgebiet hat Dr.E. in seinem Gutachten vom 31.08.2004 einen arteriellen Bluthochdruck ohne Nachweis von Veränderungen am Herzmuskel, einen Verdacht auf intermittierende Herzrhythmusstörungen ohne Nachweis einer coronaren Herzkrankheit, eine leichte Hypercholesterinämie, ein Übergewicht Grad I und einen Nikotinabusus festgestellt sowie eine geringe obstruktive Ventilationsstörung und einen Zustand nach Alkoholkrankheit mit Verdacht auf psychovegetativ bedingte Kreislaufregulationsstörungen. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu leichten körperlichen Arbeiten vollschichtig in der Lage. Auszuschließen seien Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe und Kälte, auf Leitern und Gerüsten und an gefährdenden Maschinen, mit schwerem Heben und Tragen von Lasten oder an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit reizende Gase oder Dämpfe einatmen zu müssen.

Der Kläger führt dagegen aus, dass unter derartigen Arbeitsbedingungen keine ungelernten Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30.05.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 07.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher insoweit gem. § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist dazu lediglich auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte weitere Beweiserhebung die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Sachlage bestätigt hat. Der Senat ist aufgrund der von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen zur Auffassung gelangt, dass der Kläger weiterhin aus gesundheitlichen Gründen noch mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könnte. Ebensowenig schränken die ärztlicherseits geforderten Arbeitsbedingungen den Kläger in seiner Vermittlungsfähigkeit ungewöhnlich ein. Der Kläger kann daher noch zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein (vgl. BSG-Urteil vom 14.09.1995, Az.: 5 RJ 50/94). Angesichts seiner in Deutschland versicherungspflichtig verrichteten Tätigkeit als ungelernter Arbeiter ist er zudem auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm mit seinem Restleistungsvermögen der allgemeinen Arbeitsmarkt offensteht.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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