L 1 KR 116/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 KR 1748/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 116/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Senat weist die statthafte, form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das am 10. September 2004 eingelegte Rechtsmittel gegen das am 23. August 2004 zugestellte Urteil des Sozialgerichts vom 28. Mai 2004 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die am 10. Oktober 2002 erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung in Höhe von 7.498,78 EUR nebst Zinsen gemäß dem im Schriftsatz vom 10. September 2004 gestellten Antrag nicht zu.

Über die von der Beklagten für die vom Pflegedienst der Klägerin bei den Versicherten L., L1, R. und T. in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege geleisteten Zahlungen hinaus besteht kein weiterer Zahlungsanspruch. Dieser kann nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte die vertragsgemäße Vergütung für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-hosen bzw. das Anlegen und Wechseln von Verbänden bei den genannten Versicherten nicht bezahlt habe. Sämtliche hier streitigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind unter der Geltung des mit Wirkung vom 1. Januar 1999 abgeschlossenen - hinsichtlich der Vergütungsregelung bereits ab 1. September 1998 geltenden - Vertrages über die Durchführung häuslicher Krankenpflege gem. § 132a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erbracht worden, der auf das Verhältnis der Beteiligten für die Zeit bis Ende 2002 Anwendung findet. Die Vergütungen erfolgen nach § 8 Nr. 1 dieses Vertrages nach den Regelungen der Anlage 2 desselben. Nach Abschnitt I. (Behandlungpflege) Pos. Nr. 2263 hat die Beklagte die Leistung "Kompressionsstrümpfe/hose, An und Aus" mit 14,95 DM (7,64 EUR) zu vergüten. Sie hat nach Pos. Nr. 2282 die Leistung "Anlegen und Wechseln von Verbänden" ebenfalls mit 14,95 DM zu vergüten. Dementsprechend hat die Beklagte die verordneten und genehmigten sowie bei den genannten Versicherten erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Pos. Nrn. 2263 und 2282 der Klägerin auch vergütet.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, dass der Betrag von 14,95 DM sowohl jeweils für das einmalige Anziehen als auch jeweils für das einmalige Ausziehen der Kompressionsstrümpfe/Kompressionshosen angefallen sei, was entsprechend für das Anlegen und Wechseln der Verbände gelte, folgt dies weder aus den von der Klägerin in Bezug genommenen §§ 5 Ziffer 2 Satz 1, 1 Ziffer 1b des Vertrages noch aus einer Auslegung, wie sie die Klägerin den einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 des Vertrages gibt. Ebenso wenig lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf Nr. 31 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V vom 16. Februar 2000 (BAnz. Nr. 91 S. 8878) oder auf ein früheres, im Sinne der Klägerin erfolgtes Abrechnungsverhalten der Beklagten stützen. Vielmehr zeigen die Unterlagen über die Vorverhandlungen zu dem schließlich am 12. Februar 1999 abgeschlossenen Vertrag (vgl. Vermerk vom 28. August 1998 über das Gespräch mit den Pflegeverbänden am 17. August 1998 bei der Hamburgischen Pflegegesellschaft (HPG)), dass sich Vorstellungen der Pflegeunternehmen, die auf eine selbständige Vergütung sowohl für das "Anziehen" als auch für das "Ausziehen" abzielten, im Ergebnis im Vertragswerk nicht niedergeschlagen haben. Die aus der Anlage 2 ersichtliche Vergütungsregelung ist eindeutig. Das hat das Sozialgericht überzeugend dargelegt. Der Senat nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Für das Anlegen und Wechseln von Verbänden besagen die Erläuterungen zur Pos. Nr. 2282 im Übrigen ganz klar, dass diese Leistung das "Anlegen und Entfernen" von Verbänden bzw. elastischen Spezialbinden umfasst.

Das "An- und Ausziehen" bzw. "Anlegen und Wechseln" stellt jeweils eine Leistung der häuslichen Krankenpflege dar und wird entsprechend von den Krankenkassen auch als eine verordnete Leistung genehmigt. Es bedarf nicht der – von der Klägerin beantragten - Vernehmung eines instruierten Vertreters der Ersatzkassen oder von Mitgliedern des Vorstandes des Zentralverbandes Hamburger Pflegedienste e. V. für die Entscheidung, welche Vergütungsregelung zwischen den Beteiligten galt bzw. wie diese auszulegen ist. Dass die Beklagte in den Jahren 1999/2000 die fraglichen Leistungen zunächst im Sinne der Klägerin vergütet hat, steht fest und bedarf nicht der Beweiserhebung. Wenn die Beklagte, veranlasst durch die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege vom 16. Februar 2000 (aaO), ihren Rechtsstandpunkt bzw. ihre Vergütungspraxis geändert hat, so vollzog sie nur das, was nach der Anlage 2 des Vertrages ohnehin rechtens war. Sie kann nicht daran festgehalten werden, dass ihre damalige Praxis ein Beleg dafür sei, wie die in der Anlage 2 getroffene Vergütungsregelung nur ausgelegt werden dürfe oder mit welcher Intention die Vertragsparteien sie vereinbart hätten.

Dass nach Pos. Nrn. 2298, 2299 der ab 1. Januar 2003 geltenden Vergütungsvereinbarung (Anlage 3 zum Vertrag über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen (§ 28)) das Anziehen der Kompressionsstrümpfe/-hose mit 5 EUR und ihr Ausziehen mit 3 EUR, das Anlegen und Wechseln von Verbänden nach Pos. Nr. 2282 mit 7,70 EUR vergütet wird, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, dass das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe/-hose in der Zeit von 1999 bis 2002 als zwei Leistungen mit insgesamt 29,90 DM zu vergüten war. Auch die übrigen Erwägungen, die das Sozialgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung angestellt hat, sind überzeugend.

Besteht nach alledem kein Anspruch auf die Hauptforderung, so kann auch ein Zinsanspruch nicht gegeben sein. Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 72 Nr. 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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