S 18 KR 1174/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 1174/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist
die Anspruchsgrundlage für das Sterbegeld mit Wirkung vom 01.01.2004
aufgehoben worden. Der Wegfall des Sterbegeldes verstößt nicht gegen das
Grundgesetz.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte am 17.06.2004 die Auszahlung von Sterbegeld aus dem Recht seiner am ...06.2004 verstorbenen und zu Lebzeiten bei der Beklagten versicherten Mutter G K. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2004 unter Hinweis darauf ab, dass die Vorschriften über das Sterbegeld mit Wirkung vom 01.01.2004 außer Kraft getreten seien. Hiergegen richtet sich die am 20.09.2004 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind der Auffassung, die in §§ 58, 59 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) ? Gesetzliche Krankenversicherung ? alter Fassung verankerten Vorschriften über das Sterbegeld seien nicht ab 01.01.2004, sondern frühestens zum Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten. Das ergebe sich daraus, dass § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzli-chen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) als "überschreibende Regelungen" an Stelle der bisherigen Vorschriften über das Sterbegeld erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten seien. Die §§ 58, 59 SGB V der bisherigen Gesetzesfassung seien nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Davon gehe offenbar auch der C. H. Beck-Verlag aus, der in der Ergänzungslieferung der Gesetzessammlung Aichberger "Sozialgesetzbuch" eine dahin gehende redaktionelle Anmerkung habe anbringen lassen. Der Kläger beantragt (gemäß § 123 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) sinngemäß ergänzt): die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2004 zu verurteilen, an den Kläger für die am ...06.2004 verstorbene Frau G K ein Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf Anfrage keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erhoben. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrens-akte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschei-den, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sterbegeld, weil es an einer entspre-chenden Anspruchsgrundlage fehlt. Wegen der Darstellung der Rechtslage wird zunächst auf die zu-treffende Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen und insoweit von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Der Siebte Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V alter Fassung mit seinen (einzigen) §§ 58 und 59 über das Sterbegeld wurde durch Artikel 1 Nr. 36 in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 GMG mit Wirkung ab dem 01.01.2004 durch einen neuen Siebten Abschnitt mit den §§ 55 bis 59 über den Zahnersatz ersetzt. Damit sind die ursprünglich in den §§ 58, 59 SGB V verankerten Vorschriften ü-ber das Sterbegeld zum Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten. Der Wortlaut des Gesetzes lässt eine andere Auslegung nicht zu. Die Bevollmächtigten des Klägers gelangen zu einer falschen Rechtsauffassung, weil sie dem Gesetz stillschweigend einen vom tatsächlichen Wortlaut abweichen-den Wortlaut unterstellen. 1. Die Vorschriften über das Sterbegeld sind durch Artikel 1 Nr. 36 GMG außer Kraft gesetzt wor-den. Artikel 1 Nummer 36 GMG lautet wörtlich: "36. Im Dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst: Siebter Abschnitt Zahnersatz [ ...]"

Es folgen die §§ 55 bis 59 SGB V neuer Fassung, die den Leistungsanspruch, die Festsetzung der Regelversorgung, die Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern, den Beitrag für Zahnersatz sowie den Finanzausgleich für härtefallbedingte Mehraufwendungen der Krankenkassen regeln. Die Worte "wie folgt gefasst" in Artikel 1 Nr. 36 GMG enthalten rechtlich zwei Geltungsbefehle: zum Einen die Aufhebung des Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB V alter Fassung mit den §§ 58 und 59 über das Sterbegeld, zum Anderen den Erlass des Siebten Abschnitt des Dritten Ka-pitels SGB V neuer Fassung mit den §§ 55 bis 59 über den Zahnersatz. Es ist keineswegs so, dass eine frühere gesetzliche Regelung nur außer Kraft gesetzt wird, wenn das Gesetz die Worte "wird aufgehoben" verwendet. Dies werden auch die Bevollmächtigten des Klägers nicht ernsthaft behaupten wollen, zumal sie offenbar selbst einräumen, dass die Abschaf-fung des Sterbegeldes, wenn auch erst ab dem 01.01.2005, durchaus im GKV-Modernisierungsgesetz verankert ist. Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung eines Gesetzes nicht an die Verwen-dung bestimmter Spruchformeln gebunden, sondern kann sich verschiedener Formulierungen be-dienen, um das Außerkrafttreten bestimmter Vorschriften anzuordnen. Die ausdrückliche "Aufhe-bung" einer Norm ist nur eine davon und wird üblicherweise nur verwendet, wenn noch keine neue Regelung feststeht, die künftig in der Abfolge des Gesetzestextes an der Stelle der aufgehobenen Vorschrift stehen soll, wie hier beispielsweise im Falle des Artikel 1 Nr. 3 GMG, der ? mit Wir-kung ab dem 01.01.2004 ? den früheren § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V über das Sterbegeld aufhebt. Vielfach werden in Stammgesetze neue Vorschriften eingefügt, welche dort die Nummerierung von außer Kraft getretenen früheren Regelungen erhalten. In diesen Fällen entspricht es dem übli-chen Gesetzeswortlaut, dass die früheren Abschnitte oder Paragrafen neu "gefasst" oder einzelne Worte oder Sätze "ersetzt" werden (vgl. Bundesministerium der Justiz [Hrsg.], Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger-Verlag 1999, S. 149 f.). Diese Worte verbinden begrifflich die Aufhebung der alten mit dem Erlass der jeweiligen neuen Regelungen bzw. Regelungsbestandteile. Dabei entscheidet die begriffliche Verknüpfung allein nicht zwingend mit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der darin enthaltenen Geltungsbefehle. Die Formulierungen "gefasst" bzw. "ersetzt" enthalten jeweils zwei unterschiedliche Geltungsanordnungen, denen der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der Übergangsvorschriften des Änderungsgesetzes auch unterschiedliche Zeitpunkte ihres Inkrafttretens zuordnen kann. 2. Außer Kraft getreten sind die Vorschriften über das Sterbegeld gemäß Artikel 37 Abs. 1 GMG mit Wirkung vom 01.01.2004. Das Inkrafttreten der beiden in Artikel 1 Nr. 36 GNG enthaltenen Geltungsbefehle ist in Artikel 37 Abs. 1 und Abs. 8 GMG differenziert geregelt. Für den ersten Teil der Geltungsanordnung ? die Aufhebung der Vorschriften über das Sterbegeld ? ist allein Artikel 37 Abs. 1 GMG einschlägig. Dieser lautet: "(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist." In den folgenden Absätzen des Artikel 37 GMG ist nichts Abweichendes bestimmt. Dort ist nir-gends angeordnet, dass die §§ 58, 59 SGB V alter Fassung über das Sterbegeld fortgelten sollen. Etwas Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus Artikel 37 Abs. 8 GMG. Dort heißt es: "(8) Artikel 1 Nr. 13 (§ 27), [ ...] in Nummer 36 die §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 [ ...] treten am 1. Januar 2005 in Kraft." Der Gesetzgeber hat nicht, wie die Bevollmächtigten des Klägers stillschweigend unterstellen, an-geordnet, dass Artikel 1 Nr. 36 GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würde. Soweit die Be-vollmächtigten des Klägers aus Artikel 37 Abs. 8 GMG schließen, die § 58 und § 59 SGB V alter Fassung "überschreibenden Regelungen" würden erst zum 01.01.2005 in Kraft treten, verkennen sie die Bedeutung der Worte "in Nummer 36 die §§ ...". Zudem unterschieden sie nicht zwischen dem Änderungsbefehl, durch den eine Vorschrift des Stammgesetzes "überschrieben" wird, und den neuen Vorschriften des Stammgesetzes, mit denen die alte Fassung des Gesetzes ersetzt wird. Das GKV-Modernisierungsgesetz trifft jedoch diese Unterscheidung und knüpft daran unterschied-liche Rechtsfolgen hinsichtlich des Zeitpunkts der rechtlichen Wirkung des Änderungsgesetzes. Artikel 37 Abs. 8 GMG unterscheidet begrifflich zwischen den erst zum 01.01.2005 in Kraft tre-tenden Änderungsbefehlen des GKV-Modernisierungsgesetzes (wie zum Beispiel Artikel 1 Nr. 13 GMG) einerseits und den durch die Änderungsbefehle in Kraft gesetzten Vorschriften des Stamm-gesetzes (wie § 55, § 58 Abs. 1, 2 und 4 und § 59 SGB V neuer Fassung) andererseits. Das als Ausnahme von dem in Artikel 37 Abs. 1 GMG enthaltenen Grundsatz (Inkrafttreten am 01.01.2004) in Artikel 37 Abs. 8 GMG angeordnete Inkrafttreten am 01.01.2005 bezieht sich nicht auf den gesamten Änderungsbefehl des Artikel 1 Nr. 36 GMG, sondern nur auf einzelne der durch Artikel 1 Nr. 36 GMG in Kraft gesetzten Vorschriften des SGB V neuer Fassung über den Zahner-satz. Das Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 36 GMG selbst, das heißt die Anordnung der Neufassung des Siebten Abschnitts im Dritten Kapitel des SGB V, ist nicht bis zum 01.01.2005 aufgeschoben. Die durch Artikel 37 Abs. 8 GMG angeordnete Ausnahme vom grundsätzlichen Inkrafttreten am 01.01.2004 beschränkt sich auf § 55, § 58 Abs. 1, 2 und 4 und § 59 SGB V neuer Fassung. Nur diese Paragrafen und Absätze über den Zahnersatz entfalten ihre Rechtswirkung erst zum 01.01.2005. Dagegen berührt Artikel 37 Abs. 8 GMG weder den ersten Teil des in Artikel 1 Nr. 36 GMG enthaltenen Geltungsbefehls, nämlich die Aufhebung der alten Vorschriften über das Ster-begeld, noch die im zweiten Teil des Geltungsbefehls geregelte neue Abschnittsüberschrift sowie die §§ 56, 57 und § 58 Abs. 3 SGB V neuer Fassung über den Zahnersatz. Hinsichtlich dieser Än-derungen bleibt es beim Inkrafttreten am 01.01.2004. Die Vorschriften des früheren Siebten Abschnitts über das Sterbegeld, die nur zufällig die gleiche Paragrafennummer wie ein Teil der erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschriften über Zahnersatz tragen, können also nicht auf Grundlage des Artikel 37 Abs. 8 GMG die Neufassung des Siebten Abschnittes überdauert haben. Für die Neufassung und damit das Außerkrafttreten des gesamten Siebten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB V alter Fassung am 01.01.2004 (Arti-kel 37 Abs. 1 GMG) ist das spätere Inkrafttreten einzelner Regelungen der neuen Fassung am 01.01.2005 (Artikel 37 Abs. 8 GMG) bedeutungslos. 3. Die abweichende Rechtsauffassung der Bevollmächtigten des Klägers beruht dagegen auf einem Denkfehler in Gestalt einer ignoratio elenchi. Denn sie setzen die in Artikel 1 Nr. 36 GMG ge-nannte und zum 01.01.2004 neu gefasste Gliederungsebene "Siebter Abschnitt", auf die sich Arti-kel 37 Abs. 1 GMG bezieht, irrtümlich mit den in Artikel 37 Abs. 8 GMG genannten § 55, § 58 Abs. 1, 2 und 4 und § 59 SGB V neuer Fassung gleich. Es handelt sich dabei aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut um verschiedene Gegenstände des Normsetzungsbefehls. Es würde in der Tat vertretbar erscheinen, das Außerkrafttreten der alten Vorschriften über das Sterbegeld mit dem späteren Inkrafttreten der neuen Vorschriften über den Zahnersatz auch zeitlich zu verknüpfen, wenn der Gesetzgeber in Artikel 1 Nr. 36 GMG tatsächlich angeordnet hätte, dass "die §§ 58 und 59" neu gefasst werden und diese Neufassung erst zum 01.01.2005 in Kraft treten soll. Einen sol-chen Geltungsbefehl, wie ihn die Bevollmächtigten des Klägers unterstellen, enthält das GKV-Modernisierungsgesetz jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat nicht etwa mit dem späteren Inkrafttreten von §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 SGB V neuer Fassung eine redaktionelle Insel inmitten der Vorschriften über den Zahnersatz freihalten wollen, auf der noch ein Jahr lang einzelne Vorschriften über das Sterbegeld die Neufas-sung des Siebten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB V hätten überdauern sollen. Zudem gä-be es, die Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers zu Ende gedacht, keinen vernünftigen Grund, weshalb zwar das Inkrafttreten von § 58 Abs. 1, 2 und 4 SGB V neuer Fassung bis zum 01.01.2005 aufgeschoben sein sollte, nicht aber das von § 58 Abs. 3 SGB V neuer Fassung, falls tatsächlich das Außerkrafttreten der Vorschriften über das Sterbegeld vom Inkrafttreten der §§ 58, 59 SGB V neuer Fassung hätte abhängen sollen. Die Regelungsgegenstände des Siebten Ab-schnitts alter Fassung einerseits ? Sterbegeld ? und des Siebten Abschnitts neuer Fassung anderer-seits ? Zahnersatz ? haben schließlich auch materiell nichts miteinander zu tun, was eine zeitliche Verknüpfung des Außerkrafttretens der einen mit dem Inkrafttreten der gleich nummerierten ande-ren Regelungen voraussetzen würde. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes gehen die verschiedentlich ? etwa im Aufsatz von Schnapp, SGb 2004, S. 451 f. ? angestellten Erwägungen, darüber, ob es zulässig sei, sich unter Berufung auf die Absicht des Gesetzgebers über den Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen, an der Sa-che vorbei. Denn die behauptete Diskrepanz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck exis-tiert nicht. Wie Schnapp am angegebenen Ort selbst als mögliche Lesart einräumt, hat der Gesetz-geber mit dem Passus "Im Dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt neu gefasst" eindeu-tig zu erkennen gegeben, dass die §§ 58 und 59 SGB V, die das Sterbegeld betrafen, eliminiert werden sollten. Eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit diesem Wortlaut, geschweige denn eine Widerlegung, lässt der Aufsatz vermissen. Tatsächlich handelt es sich bei der mit jenen Worten wiedergegebenen Interpretation um die einzige vertretbare Auslegung des Gesetzestextes. Dem von den Bevollmächtigten des Klägers zitierten redaktionellen Zusatz in der sozialrechtlichen Textsammlung Aichberger kommt keine normative Geltung zu. Ihm lassen sich trotz der weiten Verbreitung der Textsammlung auch sonst keine Argumente für die vom Kläger bevorzugte Aus-legung entnehmen; der Autoritätsbeweis gehört nicht zum Kanon rechtsstaatlicher Auslegungsme-thodik, ebenso wenig sind die Auflagenhöhe oder die Verbreitung eines juristischen Hilfsmittels Kriterien für die Richtigkeit der darin enthaltenen redaktionellen Anmerkungen. Tatsächlich ist der Zusatz falsch - im Gegensatz etwa zu den redaktionellen Anmerkungen in der dtv-Taschenbuch-Ausgabe der Beck-Texte "SGB - Sozialgesetzbuch" (31. Auflage 2004), wo die Rechtslage mit den Worten: "7. Abschnitt neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.2004" korrekt wiedergegeben und nur bei § 55, § 58 Abs. 1, 2 und 4 und § 59 SGB V neuer Fassung auf deren Inkrafttreten mit Wirkung vom 01.01.2005 hingewiesen wird. Die alten Regelungen über das Sterbegeld sind dort, anders als im Aichberger, zutreffender Weise nicht mehr abgedruckt. 4. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen gegenüber der Abschaffung des Sterbegeldes durch das GKV-Modernisierungsgesetz keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat damit in nicht zu beanstandender Weise den Inhalt der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wir-kung für die Zukunft neu bestimmt. Ob der auf den Zeitpunkt seines Todes verhaltene Anspruch des Versicherten auf Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V alter Fassung dem eigentumsrechtli-chen Schutz des Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ? als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Vertrauensschutzprinzips im vermögensrechtlichen Bereich ? unterliegt, kann da-hingestellt bleiben. Selbst wenn man annimmt, dass der Schutzbereich des Grundrechts berührt sei, sind keine verfassungsrechtlichen Positionen des Versicherten verletzt, welche die Träger der Be-erdigungskosten evtl. im eigenen Namen geltend machen könnten. Bei der Anwendung des Arti-kel 14 GG auf sozialversicherungsrechtliche Positionen räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit ein, und zwar insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Sofern die gesetzliche Re-gelung dem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von An-sprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten (vgl. Bundesverfassungs-gericht, Urteil vom 28.02.1980, Az. 1 BvL 17/77). Die angegriffene Regelung, welche das Sterbe-geld aus dem Katalog der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung herausnimmt, ent-spricht diesen Vorgaben. Sie ist ? als Teil einer Vielzahl sozialrechtlicher Neuregelungen ? nach Auffassung des Gesetzgebers als Solidarbeitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1525 S. 91). Diese Einschätzung hält sich im Rahmen der gesetzgeberischen Entscheidungsprärogative. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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