L 3 RJ 81/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 243/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 81/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger eine Altersrente zu gewähren hat.

Der Kläger ist am XX.XXXXXXXXX 1923 in S., Kreis G., als polnischer Staatsangehöriger geboren. Seit 1950 lebt der Kläger in Kanada und ist jetzt kanadischer Staatsangehöriger.

Der Kläger hatte sich im Jahr 1990 an die Beklagte gewandt mit der Bitte um Prüfung, ob er rentenberechtigt sei. Er sei vom 1. November 1939 bis 30. Mai 1945 in der Landwirtschaft tätig gewesen, zunächst bis 15. Januar 1945 als Landarbeiter bei dem Landwirt H. R. in F. (Schlesien), sodann vom 1. Februar 1945 bis 30. Mai 1945 in B ... Mit Schreiben vom 22. März 1994 hatte der Kläger sein Begehren erläutert und ausgeführt, im Januar 1945 seien die Bewohner des Dorfes F. vor den Russen in Richtung Westen geflohen. Nach etwa dreimonatiger Flucht sei er zusammen mit H. R. und dessen Familie sowie anderen Bewohnern von F. Anfang April 1945 in B. angekommen. Da sein Arbeitgeber all sein Hab und Gut in F. verloren habe und plötzlich mittellos gewesen sei, habe dieser ihn nicht mehr bezahlen und ernähren können, sodass er mit seiner Einwilligung auch für andere Bauern gegen Kost und Unterbringung gearbeitet habe. Er nehme an, dass, nachdem sie F. verlassen hätten, die Zahlungen der Versicherungsbeiträge nicht von großer Wichtigkeit für seinen Arbeitgeber R. gewesen seien; damals sei es ums nackte Überleben gegangen.

Mit Bescheid vom 26. April 1994 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Versichertenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab. In der Begründung des Bescheides heißt es, Berechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, dürfe eine Rente nur dann gezahlt werden, wenn auch Beitragszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden seien (§§ 113, 114, 271, 272 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI – bzw. §§ 1318 bis 1320 Reichsversicherungsordnung – RVO -). Diese Voraussetzungen zur Zahlung einer Auslandsrente seien im Falle des Klägers nicht erfüllt, da er keine Zeiten im Bundesgebiet zurückgelegt habe. Es seien vielmehr ausschließlich Zeiten in Niederschlesien (Reichsgebiet) behauptet bzw. nachgewiesen worden. Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bestehe daher nicht. Die Zeit vom 15. Januar 1945 bis 8. Mai 1945 könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger damals nach eigenen Angaben keinen Barlohn bezogen habe. Nach dem seinerzeit geltenden Recht habe infolgedessen keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden, sodass auch keine Beiträge entrichtet worden seien.

Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23. März 1995).

Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 11. Januar 2000 hin lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 30. Oktober 2000 ab, die Bescheide vom 26. April 1994 und vom 23. März 1995 (Widerspruchsbescheid) nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen. Desgleichen geschah mit einem Überprüfungsantrag des Klägers vom 17. April 2001 (Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2001).

Im Mai 2002 wandte sich der Kläger abermals an die Beklagte und verwies auf eine Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes des Roten Kreuzes, wonach er vom 31. Januar 1945 bis zum 12. Februar 1945 bei dem Landwirt H. R. in S1 (Sachsen) beschäftigt gewesen sei und wonach ihm am 20. Juni 1944 in T. (Schlesien) eine deutsche Arbeitskarte ausgestellt worden war. Er verstehe nicht, warum die Beklagte davon ausgehen wolle, dass die nachgewiesene Beschäftigung nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Er solle als Zwangsarbeiter für die Nichtauszahlung des ihm zustehenden Lohnes bestraft werden. Es sei allgemein bekannt, dass sich die damaligen Arbeitgeber in vielen Fällen unmenschlich verhalten und keinerlei Verpflichtung gesehen hätten, den verbleibenden Lohn nach Abzug der Kosten für Unterkunft und Verpflegung auszuzahlen. Die Arbeitnehmer hätten in solchen Fällen es aus Angst nicht gewagt, nach ihrem Lohn zu fragen. Er bitte nochmals um Überprüfung und Zuerkennung der glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 31. Januar 1945 bis zum 12. Februar 1945 (Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2002).

Mit Bescheid vom 9. August 2002 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. In der Begründung des Bescheides heißt es, nach § 44 SGB X sei ein Verwaltungsakt u.a. dann zurückzunehmen, wenn sich ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden seien. Die Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 31. Januar 1945 bis zum 12. Februar 1945 bei dem Landwirt H. R. werde nicht angezweifelt, jedoch sei die Beschäftigung als Beitragszeit nicht anzuerkennen. Im Rentenverfahren sei auch für diesen Zeitraum eine Tätigkeit lediglich gegen Kost und Logis angegeben worden. Aufgrund der fehlenden Barlohnentrichtung habe Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht bestanden. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Beitragszeit nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend: Da er aus den eingegliederten Ostgebieten stamme und damit aufgrund der vorliegenden Arbeitskarte eine Beitragszeit bereits ab Arbeitsbeginn als glaubhaft gemacht angenommen werden könne, ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, warum bei vorliegender Versicherungspflicht der damalige Arbeitgeber, bei dem er (auch) zwischen dem 31. Januar 1945 und dem 12. Februar 1945 gearbeitet habe, den versicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Als polnischer Wanderarbeiter habe er wie üblich Kost und Logis erhalten. Dass ihm aufgrund der damals herrschenden Umstände nicht der ihm zustehende Lohn ausgezahlt worden sei, sei ihm nicht anzulasten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Versicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Der Bescheid vom 9. August 2002 sei rechtmäßig. Der Antrag auf Rücknahme der bisher ergangenen Verwaltungsakte nach § 44 SGB X sei zu Recht abgelehnt worden. Im Falle des Klägers lägen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Auslandsrente auch in Anbetracht der geltend gemachten reichsgesetzlichen Beitragszeiten nicht vor. Mit dem Überprüfungsantrag habe der Kläger weiterhin keine Unterlagen beigebracht, welche eine Beitragsleistung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung belegen könnten. Zwar sei aufgrund der Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 31. Januar 1945 bis zum 12. Februar 1945 unstrittig. Allerdings sei aus der Auskunft des Internationalen Suchdienstes nicht ersichtlich, inwieweit damals tatsächlich auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien, insbesondere da es an einer Aussage zu einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse fehle. Den eigenen Angaben des Klägers aus dem Jahr 1994 zufolge habe er seinerzeit lediglich freie Kost und Unterkunft erhalten. In Anbetracht der vom Kläger selbst geschilderten kriegsbedingten Umstände sei die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an die örtlich zuständige Krankenkasse auch eher unwahrscheinlich.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2003 ist dem Kläger am 21. Februar 2003 im Ausland zugestellt worden. Am 21. März 2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, für den Personenkreis der Schutzangehörigen, welchem er angehört habe, habe Versicherungspflicht ab Arbeitsbeginn bestanden, sodass für die gesamte Arbeitszeit vom November 1939 bis Januar 1945 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Beiträge abgeführt worden seien. Die Annahme, dass die Abführung von Versicherungsbeiträgen danach nicht fortgeführt worden sei, sei verfehlt. Die damaligen Zustände in Deutschland könnten nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn viele Arbeitgeber sich damals unter Ausnutzung des Systems zum Nachteil der Zwangsarbeiter bereichert hätten, so könne dies nicht automatisch zu der Feststellung führen, dass keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die meisten Arbeitgeber hätten es vielmehr für angebracht gehalten, den damaligen versicherungsrechtlichen Bestimmungen zu folgen, denn sie hätten sich rechtlichen Konsequenzen nicht aussetzen wollen, die sich unweigerlich ergeben hätten, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge nicht abgeführt worden wären.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 31. Januar 1945 bis zum 12. Februar 1945 Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung des Gerichtsbescheides heißt es, das Gericht sei nach Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht davon überzeugt, dass für die Tätigkeit des Klägers Beiträge abgeführt worden seien. Erforderlich sei, dass der Kläger nicht nur seine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern vor allem auch die tatsächliche Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber nachweise oder glaubhaft mache (§ 286a SGB VI). Aufgrund der Angaben des Klägers, für seine Tätigkeit nur Kost und Logis erhalten zu haben, sowie aufgrund seiner Einschätzung, die Beitragsentrichtung sei für den Arbeitgeber nicht von allzu großer Wichtigkeit gewesen, sei die tatsächliche Entrichtung von Versicherungsbeiträgen nicht überwiegend wahrscheinlich.

Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 6. August 2004 im Ausland zugestellt worden. Am 17. September 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Sozialgericht habe die besonderen Umstände seines Falles nicht ausreichend gewürdigt. Als Schutzangehöriger sei er den deutschen Versicherten gleichgestellt gewesen, und sein Arbeitgeber in Schlesien habe Versicherungsbeiträge bis mindestens 20. Juni 1944 (Ausstellung des Arbeitsbuches) gezahlt. Denn Arbeitsbücher und Arbeitskarten für Zwangsarbeiter seien erst dann ausgestellt worden, wenn diese nachweislich in einem Versicherungsverhältnis gestanden hätten. Die Versicherungspflicht habe sich auch auf die mitteldeutschen Gebiete bezogen, und es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber dort seiner Versicherungspflicht nicht ebenfalls nachgekommen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. August 2002 und vom 23. Januar 2003 (Widerspruchsbescheid) entsprechend dem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und die Entscheidung des Sozialgerichts: Die Tatsache, dass dem Kläger eine Arbeitskarte ausgestellt worden sei, lasse keineswegs den Schluss zu, es seien trotz des fehlenden Barentgeltes Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Abs.4 i.V.m. Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs.2 SGG). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. § 143, § 144, § 151 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG) ist unbegründet.

Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, ihren die Gewährung einer Altersrente versagenden Bescheid vom 26. April 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1995 aufzuheben und dem Kläger nunmehr eine Altersrente zuzusprechen.

Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Der Überprüfungsantrag des Klägers hat nicht ergeben, dass ihm doch Altersrente zustehe; der Kläger hat hierauf keinen rechtlichen Anspruch.

Ein Anspruch auf Altersrente (vgl. §§ 35 ff SGB VI) würde voraussetzen, dass der Kläger nach dem Gesetz maßgebliche Beitragszeiten (vgl. § 271 Satz 1, § 113 SGB VI) zurückgelegt hat. Davon ist hier nicht auszugehen.

Versicherungsunterlagen, die Beitragszeiten dokumentierten, gibt es nicht. Gemäß § 286a Abs.1 Satz 1 SGB VI wären u.a. unter der Voraussetzung, dass für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die von einem Rentenversicherungsträger aufzubewahrenden Versicherungsunterlagen fehlen, die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers in der fraglichen Zeit vom 31. Januar 1945 bis zum 12. Februar 1945 mag – davon geht auch die Beklagte aus – nicht zweifelhaft sein. Indes ist nicht glaubhaft gemacht, dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Eine Tatsache ist gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB X dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Das Gericht vermag indes nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Falle mehr für als gegen eine Beitragszahlung durch den Arbeitgeber des Klägers für die Zeit vom 31. Januar 1945 bis 12. Februar 1945 spreche. Das gilt auch dann, wenn man die vom Kläger zu Recht hervorgehobenen Besonderheiten der damaligen Zeit, die demütigenden Verhältnisse der Zwangsarbeiter und einen eventuell bestehenden Beweisnotstand berücksichtigt. Selbst wenn man dem Kläger darin zustimmte, dass wohl für die Beschäftigungszeiten in Schlesien Beiträge gezahlt worden sein dürften, so deutet doch nichts darauf hin, dass der Landwirt H. R. als Arbeitgeber des Klägers auch nach der Flucht im sächsischen S1 (noch) Beiträge an die Sozialversicherung abführte. Denn der Kläger selbst hat im Jahr 1994, worauf die Beklagte zu Recht Bezug nimmt, mitgeteilt, dass die Familie R. all ihr Hab und Gut in F. verloren habe und deshalb plötzlich mittellos gewesen sei, sodass sie ihn allein nicht mehr habe ernähren können. Dass der Arbeitgeber in dieser Situation, wo es nach den Ausführungen des Klägers ums reine Überleben ging, noch Versicherungsbeiträge für den Kläger abgeführt habe, hält das Gericht für sehr unwahrscheinlich. Diese Einschätzung, die im Jahr 1994 derjenigen des Klägers entsprach, ist aufgrund neuer Erkenntnisse nicht zu revidieren. Weder ergibt sich aus Bescheinigungen des Internationalen Suchdienstes des Roten Kreuzes eine Beitragszahlung noch lässt sich der Einwohnererfassung des Klägers, der in Schlesien ausgestellten Arbeitskarte oder dem Passgesuch des Bürgermeisters der Stadt B. vom 25. April 1945 entsprechendes entnehmen. Insbesondere besagt die Tatsache, dass dem Kläger in Schlesien Arbeitskarten ausgestellt wurden, nichts darüber aus, ob der Arbeitgeber nach der Flucht in Sachsen noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.

Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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