L 16 KR 157/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 Kr 37/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 157/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 07. September 2000 wird zu rückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit als versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung.

Die 19 ... geborene Klägerin stand nach dem Abschluss des Studiums der Agrar-Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland von 1989 bis zum 31.05.1990 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Vom 29.05.1990 bis zum 30.05.1992 war sie als beigeordnete Sachverständige auf Vermittlung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - BMZE - (Beigeladene zu 4)) unter Mitwirkung der Deutschen Gesellschaft ... - ... - (Beigeladene zu 5)) bei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen - FAO - in Rom tätig. Während letzteren Zeitraums hielt sie eine Anwartschaftskrankenversicherung bei der Beigeladenen zu 1) aufrecht, bei der sie zuvor pflichtversichert gewesen war. Die entsprechenden Beiträge hat die Beigeladene zu 1) inzwischen nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens erstattet. Desweiteren wurde auf Antrag der Beigeladenen zu 5) eine Anwartschaftspflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beigeladenen zu 2) durchgeführt.

Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland war die Klägerin erneut zwischen dem 06.07.1992 und 30.04.1993 beitragspflichtig beschäftigt. Unter Zugrundelegung des hierbei zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts von monatlich 2.860,-- DM bezog sie ab dem 01.05.1993 Arbeitslosengeld und seit dem 02.08.1993 Anschlußarbeitslosenhilfe. Ein Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe wurde 1995 mangels fristgerechtem Antrag bestandskräftig abgelehnt. Ihr Überprüfungsbegehren auf Bemessung der Arbeitsamtsleistungen nach ihrem Verdienst bei der FAO - zwischen 7.000,-- DM und 8.000,-- DM monatlich brutto - blieb ebenfalls erfolglos (rechtskräftiges Urteil des LSG NRW vom 12.01.2000 - L 12 AL 107/98 -).

Im Dezember 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als am Sitz der Beigeladenen zu 5) zuständigen Einzugsstelle die Feststellung, dass ihre Beschäftigung bei der FAO insbesondere auch zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig gewesen sei. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Entsendungstatbestand bestanden habe und sie als Beschäftigte des BMZE, ggfls. der ..., anzusehen sei. Aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -, auf den § 173a Arbeitsförderungsgesetz - AFG - Bezug nehme, folge, dass ihre Tätigkeit einer Inlandsbeschäftigung gleichzustellen sei. Gleichzeitig vertrat sie die Auffassung, dass die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf die Überschneidung der Beschäftigungen im Zeitraum vom 29. bis 31.05.1990 zuständige Einzugsstelle sei und bat um Überweisung des Sachverhalts an diese. Mit formlosem Bescheid vom 21.12.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil in der Rentenversicherung eine Antragsversicherung der Klägerin für den streitigen Zeitraum durchgeführt worden sei, eine entsprechende Antragsversicherung in der Arbeitslosenversicherung aber nicht möglich sei.

Die Klägerin legte am 25.01.1995 Widerspruch ein und machte geltend, bei ihrer Tätigkeit als beigeordnete Sachverständige habe es sich um eine Beschäftigung nach deutschem Recht gehandelt, so dass unabhängig von einer Antragsversicherung ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 27.04.1994 vor, wonach es sich bei dem Einsatz der Klägerin als beigeordnete Sachverständige um eine Maßnahme handele, die aus Mitteln des Bundes finanziert werde, die wiederum vom BMZE bereit gestellt würden. Die Tätigkeit sei einem Einsatz im Rahmen der Entwicklungshilfe gleichzustellen.

Die Beigeladene zu 1), die durch die Beklagte am Verfahren beteiligt wurde, schloss sich der Auffassung letzterer an. Die Beigeladene zu 4) erläuterte mit Schreiben vom 12.11.1998, dass das Programm für beigeordnete Sachverständige bei internationalen Organisationen durch sie finanziert werde. Die Programmteilnehmer schlössen befristete Beschäftigungsverträge mit der jeweiligen internationalen Organisation ab, so dass kein Beschäftigungsverhältnis im Inland im Sinne der §§ 4 und 10 SGB IV vorläge.

Nachdem auch der Antrag der Klägerin auf Erstattung des von ihr entrichteten hälftigen Beitragsanteils zur Antragsrentenversicherung und höherer Nachversicherung gegen die Beigeladenen zu 4) und 5) erfolglos geblieben war (Urteil des LSG NRW vom 05.02.1997 - L 8 An 38/96 -), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.1999 den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die Beschäftigung der Klägerin bei der FAO in Italien nicht versicherungs- und beitragspflichtig gewesen sei.

Gegen den ihr am 08.10.1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 08.05.1999 Klage vor dem Sozialgericht - SG - Aachen erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, es könne dahinstehen, ob die FAO als alleinige Arbeitgeberin oder auch der deutsche Programmträger als weiterer Arbeitgeber anzusehen sei. Dies habe nur Bedeutung für die Frage, ob der Arbeitgeberanteil von letzte rem oder ob der Gesamtbeitrag von ihr als versicherter Arbeitnehmerin zu tragen sei. Jedenfalls gelte in Ansehung des § 10 SGB IV die Beschäftigung als solche nach deutschem Recht, so dass sie versicherungspflichtig sei. An der Feststellung dieser Frage habe sie auch ein erhebliches Interesse, weil im Fall der Anerkennung der Versicherungspflichtigkeit eine höhere Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nachträglich festzusetzen sei. Auch im Hinblick auf vergleichbare Beschäftigungstatbestände sei eine grundsätzliche Klärung dieser Frage von Bedeutung.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2000 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse für das Begehren der Klägerin nicht festzustellen sei. In der Rentenversicherung sei eine Nachversicherung der Klägerin erfolgt, so dass die Feststellung der Versicherungspflicht keine Auswirkung haben könne. Bezüglich der Arbeitslosenversicherung sei bereits rechtskräftig unter Verneinung der Beitragspflicht der streitigen Tätigkeit über das Bemessungsentgelt hinsichtlich der der Klägerin zu gewährenden Leistungen entschieden worden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei mangels Entscheidung der Beklagten nicht Streitgegenstand. Allgemeine Erwägungen seien nicht ausreichend, das erforderliche Individualinteresse an der streitigen Feststellung zu begründen.

Gegen das ihr am 14.09.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 16.10.2000 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, zwischen dem deutschen Programmträger und der FAO habe eine "geteilte Arbeitgeberfunktion" bestanden, so dass ein Fall der Ausstrahlung vorliege. Die gegenteilige Auffassung führe bei Sachverhalten wie dem Vorliegenden zu einem ungenügenden Sozialversicherungsschutz.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 07. September 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.12.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.1999 zu ändern und festzustellen, dass sie vom 29.05.1990 bis zum 31.05.1992 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie sieht den angefochtenen Gerichtsbescheid als zutreffend an.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) und 5) verhandeln und entscheiden können, da diese auf die entsprechende Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus den Bestimmungen der §§ 110 Abs. 1, 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt, mit der Ladung hingewiesen worden sind.

Die auf die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflichtigkeit der Beschäftigung der Klägerin bei der FAO vom 29.05.1990 bis 31.05.1992 beschränkte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Tätigkeit der Klägerin im fraglichen Zeitraum keinem inländischen versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gleichstand.

Allerdings sieht der Senat im Gegensatz zum SG die Klage als zulässig und ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als gegeben an. Zum einen besteht ein grundsätzliches Interesse des Versicherten an der Statusfeststellung eines Beschäftigungsverhältnisses, da nicht auszuschliessen ist, dass bei zukünftigen Neuregelungen des Sozialversicherungsrechts der Bewertung einzelner Versicherungszeiten wesentliche Bedeutung zukommen kann. Zum anderen könnte sich auch nach der geltenden Rechtslage die von der Klägerin begehrte Feststellung auf die Höhe ihrer Rentenbeiträge auswirken. Erst zum 01.01.1992 ist mit der Einführung des § 166 Nr. 4 (jetzt § 166 Abs. 1 Nr. 4) SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung- für die Beitragsberechnung im Rahmen der Antragsversicherung bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung das Arbeitsentgelt als Regelbezugsgrösse wie bei gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigten (§ 162 Nr. 1 SGB VI) zu grundezulegen und nur im Günstigkeitsfall der Betrag maßgeblich, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten 3 vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum besteht, wobei der Verhältniswert mindestens 0,6667 beträgt. Letzterer Betrag war aber nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 112 Abs. 3e Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die ausschließliche Berechnungsgrundlage für Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB VI. Da die Klägerin in der fraglichen Zeit aber ein erheblich höheres Entgelt erwirtschaftet hat, als es nach § 112 Abs. 3e AVG für die Berechnungsgrundlage bilden konnte, wäre eine Beitragskorrektur nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist aber nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht der Tätigkeit der Klägerin in Rom für die FAO verneint hat. Soweit die Beklagte im Ausgangsbescheid dargelegt hat, dass eine Antragsversicherung dem Recht der Arbeitsförderung fremd sei, worüber nur die Beigeladene zu 3) eine Entscheidung hätte treffen können, handelt es sich nicht um einen selbständigen Verfügungssatz, sondern nur um ein Begründungselement der angefochtenen Entscheidung.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Beklagte im Hinblick auf die Bestimmung der §§ 28i Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 2 SGB IV - gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - als zuständige Einzugsstelle die begehrte Entscheidung treffen konnte oder ob dies nach § 28i Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV i.V.m. § 175 Abs. 3 Satz 2 Erster Halbsatz SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - der Beigeladene zu 1) oblag, bei der die Klägerin vor und nach ihrer Tätigkeit bei der FAO krankenversichert gewesen ist. Letztere ist an dem Feststellungsverfahren durchgehend beteiligt worden, so dass die Entscheidung des Rechtsstreits auch ihr gegenüber wirksam wird, und eine andere Entscheidung, als die von der Beklagten getroffene, auch von ihr nicht hätte erlassen werden können.

In dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum bestand aufgrund der Tätigkeit der Klägerin für die FAO in Rom keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Beitragspflicht nach dem AFG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Gemäss § 168 Abs. 1 Satz 1 des zwischen 1990 und 1992 noch gültigen AFG sind Personen beitragspflichtig, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer). Ergänzend bestimmt hierzu § 3 Nr. 1 SGB IV, der nach § 173a AFG für die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechend gilt, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzt, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind. Letztere Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die FAO nicht im Geltungsbereich des SGB IV, sondern im Ausland - Italien - beschäftigt gewesen ist. Der Beschäftigungsvertrag ist weder mit der Beigeladenen zu 4) noch mit der Beigeladenen zu 5), sondern unmittelbar mit der FAO geschlossen worden, die auch alleinige Weisungsgeberin war und das Entgelt der Klägerin gezahlt hat. Schließlich hat die Klägerin ihre Tätigkeit auch ausschließlich im Ausland verrichtet. An dieser Bewertung ändert entgegen der Auffassung der Klägerin auch die durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) vom 25.07.1991 (Bundesgesetzblatt 1606) mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nichts, wonach für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle gilt. Hier durch wird für den betroffenen Personenkreis keine Inlandsbeschäftigung fingiert, sondern diese Vorschrift, die in der Kommentarliteratur zu Recht als "sprachlich mißglückt" bezeichnet wird (vgl. Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, Rdn. 4a zu § 10), soll nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich der Bestimmung der zuständigen Einzugsstelle dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 197/91 S. 151). Hätte mit der Einführung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Pflichtversicherungstatbestand begründet werden sollen, wäre auch unerklärlich, warum diese Vorschrift ausdrücklich auf die Antragsversicherung Bezug nimmt und durch das RÜG gleichzeitig § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sprachlich modifiziert, aber inhaltlich im wesentlichen unverändert übernommen worden ist.

Schließlich sind die Voraussetzungen einer Ausstrahlung aufgrund einer Entsendung der Klägerin in das Ausland im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift gelten, soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht Beschäftigte einer inländischen Arbeitgeberin gewesen ist, lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 SGB IV auch dann nicht vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Beigeladene zu 4) oder gegebenenfalls mit der Beigeladenen zu 5) zustande gekommen wäre. Da in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis mit der Entsendung begonnen hätte, scheitert die Annahme einer Ausstrahlung daran, dass die Beschäftigung nach Beendigung des Auslandseinsatzes nicht im Inland fortgesetzt werden konnte und sollte, da sie ihrer Natur nach auf eine Tätigkeit am Sitz der entsprechenden Organisation der Vereinten Nationen beschränkt gewesen ist. Beim Fehlen einer vorherigen Beschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber im Inland ist eine solche Weiterbeschäftigung aber nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 SGB IV unverzichtbare Voraussetzung für den Bestand des Versicherungsschutzes, weil andernfalls eine Begünstigung nicht oder nicht überwiegend im Inland Beschäftigter einträte bei einer gleichzeitig nicht zu vertretenden Belastung der inländischen So zialversicherung, was aber mit dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 SGB IV - Durchbrechung des Territorialprinzips - nicht vereinbar wäre (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in Sozialrecht - SozR - 3-2400 § 4 Nr. 5 m.w.N.).

Die Berufung der Klägerin mußte daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Der Senat hat davon Abstand genommen der Klägerin Kosten wegen mutwilliger Prozessführung (§ 192 SGG) aufzuerlegen, obwohl sie bereits durch ein anderes rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf die Aussichtslosigkeit ihres Begehrens hingewiesen worden ist, weil erhebliche Bedenken trotz der wissenschaftlichen Ausbildung der Klägerin an deren hinreichenden Beurteilungs- und Einsichtsfähigkeit bestehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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