L 6 RJ 104/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 854/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 104/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 40/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, 1941 geboren und Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, weist in seinem Herkunftsstaat folgende Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf: 01.03.1966 bis 30.11.1966, 06.05.1969 bis 24.06.1969 und 26.05.1980 bis 31.05.2001. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger vom 10.12.1971 bis 30.04.1980 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar im Wesentlichen - ab 06.07.1973 - bei der Firma I. Internationale Tiefbohr GmbH & Co. KG (Fa. I.).

Wie der Kläger angibt, hat er keine Berufsausbildung zurückgelegt, er sei jedoch bei der Fa. I. intern zum Schweißer ausgebildet und anschließend als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt worden.

Die Fa. I. teilt hierzu mit (Auskünfte vom 12.11.2001, vom - Eingang beim BayLSG - 05.05.2004 und vom 10.09.2004), der Kläger, der eine Berufstätigkeit verrichtet habe, für die ein Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse eine Anlernzeit von drei Monaten benötige, sei bis 31.12.1979 in die Lohngruppe VIII des Lohntarifvertrags für die niedersächsische Metallindustrie (MTV) und sodann - zuletzt (ab 01.01.1980) - in die Lohngruppe VI des für den Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung geltenden Tarifvertrags (W.E.G.-TV) einzugruppieren gewesen. Die Eingruppierung habe ausschließlich auf den beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten beruht. Äußere Erschwernisse hätten keine Rolle gespielt. Die Frage des Senats (Schreiben vom 27.05.2004), auf welchen Gründen die hohe tarifliche Einstufung des Klägers (dann) beruht habe, und welche beruflichen Qualifikationen als Schweißer der Kläger habe vorweisen müssen, konnte von der Fa. I. mangels entsprechender Unterlagen nicht mehr beantworten werden (Schreiben vom 10.09.2004).

Mit Bescheid vom 03.04.2001 und Widerspruchsbescheid vom 12.07. 2001 lehnte die Beklagte den am 08.05.2000 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil bei einem vollschichtigen beruflichen Leistungsvermögen und bei einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, die sich aus der zuletzt in Deutschland verrichteten ungelernten Berufstätigkeit ergebe, weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorlägen; auch aus dem ab 01.01.2001 geltenden Recht ergebe sich kein Rentenanspruch, weil der Versicherte weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei.

Die Beklagte stützte sich bei ihrer Entscheidung auf ein vom serbischen Versicherungsträger in Belgrad veranlasstes Rentengutachten vom 29.08.2000 und auf weitere medizinische Unterlagen aus Serbien.

Mit der am 09.08.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Nachdem das SG eine Auskunft von der Fa. I. eingeholt hatte (die bereits oben erwähnte vom 12.11.2001), der Kläger eine persönliche Untersuchung und Begutachtung in Deutschland wegen eines Wirbelsäulenleidens abgelehnt und weitere medizinische Unterlagen vorgelegt hatte (darunter ein Invalidenrentengutachten vom 04.05.2000, das in Negotin erstattet worden war), erholte das SG von der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers ein Gutachten nach Aktenlage (vom 23.09.2003).

Die Sachverständige entnahm den Rentenakten der Beklagten und der Klageakte des SG folgende beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen: - Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Ver änderungen und Bandscheibenschaden. - Bluthochdruck. - Chronische Bronchitis, Zustand nach Pneumonie 1999. - Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwürsbildung. - Nebenbefunde: Varikosis ohne Komplikationen, Senkfüße; Miktionsbeschwerden bei Prostataadenom; leichte Schwer hörigkeit; Hämorrhoiden; Hyperopie.

Aussagen könnten nach Aktenlage nur bis zum Jahr 2000 gemacht werden, da keine späteren medizinischen Unterlagen vorhanden seien. Zeitnah und damit einzige Grundlage seien nur die beiden serbischen Gutachten vom 04.05.2000 und 29.08.2000. Aus diesen sei zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2000 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne Heben oder Tragen von Lasten habe vollschichtig verrichten können. Es sei anzunehmen, dass die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit alters- und ausbildungsentsprechend gewesen sei. Eine Beschränkung des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte habe nicht bestanden.

Der Kläger schloss sich dem Ergebnis dieses Gutachtens an, da es seinen Rentenanspruch begründe.

Mit Urteil vom 30.01.2004 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig, nach der Auskunft der Fa. I. als ungelernter bzw. angelernter Arbeiter des unteren Bereichs anzusehen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Am 01.03.2004 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, bei dem von Dr. T. festgestellten Leistungsbild sei für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen; außerdem genieße er Berufsschutz als Facharbeiter.

Der Senat zog die Rentenakten der Beklagten sowie die Klageakte des SG Landshut bei und erholte ergänzende Auskünfte von der Fa. I. (die bereits erwähnten vom - Eingang beim Senat - 05.05. 2004 und vom 10.09.2004). Sodann wies der Senat den Kläger eingehend auf die Notwendigkeit einer Begutachtung in Deutschland hin (Schreiben vom 13.04.2004). Der Kläger trug hierauf vor, u.a. wegen seines Wirbelsäulenleidens nicht reisefähig zu sein und ohnehin aufgrund seines beruflichen Werdegangs und des Ergebnisses der Begutachtung im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu haben. Er sei mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden.

Die Beklagte verwies den Kläger für den Fall, dass er als Facharbeiter anzusehen sei, zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auf den Beruf eines Hochregallagerarbeiters und legte entsprechende berufskundliche Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 28.10.2004 machte der Senat den Kläger darauf aufmerksam, er müsse damit rechnen, dass er auch vom Senat auf diese Berufstätigkeit verwiesen würde, da sein berufliches Leis- tungsvermögen nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 08.05.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 30.01.2004 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger ge- gen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 und des daher grundsätzlich möglichen Rentenbeginns vor dem 1.1.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, vgl. § 300 Abs.2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit hilfsweise auch ein Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, vgl. § 300 Abs.1 SGB VI.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 08.05.2000 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist schon im Hinblick auf sein Lebensalter wahrscheinlich eingeschränkt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Berufstätigkeit als Schweißer nicht mehr zumutbar ist. Genauere Aussagen darüber, welche qualitativen (oder gar quantitativen) Leistungseinschränkungen tatsächlich vorliegen, sind aber aufgrund der Weigerung des Klägers, sich in Deutschland untersuchen und begutachten zu lassen, nicht möglich. Das Gutachten der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. , das diese im erstinstanzlichen Verfahren nach Aktenlage erstattet hat, ist keine geeignete Grundlage, auf der sich das berufliche Leistungsvermögen des Klägers mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen ließe. Das Gutachten kann nämlich letztlich nur die in der Heimat des Klägers erhobenen Befunde referieren, ohne kritisch nachprüfen zu können, ob diese tatsächlich vorliegen und ggf. in welchem Ausprägungsgrad. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Fall des Klägers in seiner Heimat erstatteten Gutachten unrichtig sind. Im Übrigen wäre der Kläger, selbst wenn man die im Gutachten von Dr. T. genannten Leistungseinschränkungen zugrundelegen würde, ohne weiteres imstande gewesen, zur Begutachtung nach Deutschland zu kommen; seine Weigerung ist völlig unverständlich.

Nach dem - vorliegend nicht feststellbaren - beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. m.w.N.). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Schweißers, wie ihn der Kläger bei der Fa. I. zuletzt ausgeübt hat. Für diesen Beruf dürfte der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - schon aufgrund seines Lebensalters nicht mehr geeignet sein.

Obwohl der Kläger diesen Beruf wohl nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar höchstens des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Zwar ist der Kläger von der Fa. I. bis 31.12.1979 in die Lohngruppe VIII des MTV und sodann - zuletzt (ab 01.01.1980) - in die Lohngruppe VI des W.E.G.-TV eingruppiert worden, also in Lohngruppen, die (u.a.) Handwerkern-Vorarbeitern vorbehalten gewesen sind. Diese Einstufung durch den Arbeitgeber ist für das Gericht aber nicht bindend (vgl. KassKomm-Niesel, Stand: März 2004, § 240 SGB VI Rdnr.57 m.w.N.). Aus der Tatsache, dass der Kläger, der keine Berufsausbildung zurückgelegt hat, für seine Berufstätigkeit als Schweißer nur drei Monate angelernt worden ist, folgt, dass die fragliche Schweißertätigkeit qualitativ nicht derjenigen eines Facharbeiters mit einer regelmäßig dreijährigen Ausbildungszeit entsprochen haben kann. Es ist nicht auszuschließen, dass z.B. ein Mangel an entsprechenden Arbeitskräften bestanden hat, der aus Gründen der Werbung von Personal zu einer überhöhten Entlohnung geführt hat. Ganz wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Fa. I. die Frage des Senats, auf welchen Gründen die hohe tarifliche Einstufung des Klägers beruht hat, und welche beruflichen Qualifikationen als Schweißer der Kläger hat vorweisen müssen, mangels entsprechender Unterlagen nicht mehr hat beantworten können. Die Diskrepanz zwischen Ausbildung des Klägers und tariflicher Einstufung ist somit nicht auflösbar; dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu lasten des Klägers. Damit verbleibt es dabei, dass der Kläger allenfalls der Stufe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs zuzuordnen ist.

Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs ist dem Kläger zur Abwendung von Berufsunfähigkeit die Verweisung auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners verweisbar; hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen "obere Angelernte" nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Soweit - wie beim Beruf des einfachen Pförtners - ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale auszeichnen. Solche liegen vor, weil sich eine Pförtnertätigkeit schon im Hinblick auf die ihr innewohnende Kontrollfunktion typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt (vgl. BSG-Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R). Dass der Kläger den (geringen) physischen und psychischen Anforderungen dieses Berufs gewachsen ist, muss nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast unterstellt werden, weil das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht hinreichend feststellbar ist.

Aber auch wenn man den Kläger als Facharbeiter beurteilen würde, wäre er nicht berufsunfähig, weil für ihn die Verweisung auf den Beruf eines Hochregallagerarbeiters in Betracht käme; auch hierauf hat der Senat den Kläger hingewiesen. Wiederum muss seine physisch-psychische Eignung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast unterstellt werden.

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen Bestimmung des § 44 Abs.1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen (sogar noch) vollschichtig ausüben kann.

Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 30.01.2004 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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