L 5 RA 34/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 5047/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RA 34/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Kontenklärungsverfahren.

Die am 24. November 1939 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter dreier in den Jahren 1959, 1962 und 1965 geborener Kinder. Die Klägerin lebte zunächst mit ihrer Familie in der DDR. Dort war sie von Juni 1958 bis Januar 1960 als Stationsgehilfin tätig, war von Februar 1960 bis Oktober 1971 nach ihren Angaben in einem Fragebogen vom 8. Mai 1978 Hausfrau und von November 1971 bis Ende Februar 1978 als Sachbearbeiterin bzw. Kontoristin beim VVB Schnittholz und Holzwaren in Dresden beschäftigt. Am 5. März 1978 reiste sie mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland aus und lebte seitdem in Hamburg. Sie war dort arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld für 360 Leistungstage bis einschließlich 27. März 1979. Danach bezog sie keine Leistungen vom Arbeitsamt. Die Klägerin versichert, auch nach dem 27. März 1979 arbeitslos gemeldet gewesen zu sein und aufgrund der Berufstätigkeit ihres Ehemannes keine weiteren Leistungen erhalten zu haben. Für die Zeit ab April 1979 hat das Arbeitsamt Hamburg die Klägerin nicht bei der Beklagten gemeldet; die Leistungsunterlagen der Klägerin hat das Arbeitsamt Hamburg nach fünfjähriger Aufbewahrung vernichtet. Seit dem 8. Januar 1980 lebt und arbeitet die Klägerin in der Schweiz; als Einreisedatum ist in ihrer Niederlassungsbewilligung der 1. November 1979 verzeichnet.

Seit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bemühte die Klägerin sich bei der Beklagten um die Klärung ihres Versicherungskontos. So wurden etwa mit Bescheid vom 29. November 1978 Beitragszeiten der Leistungsgruppe 4 nach § 15 FRG vom 1. November 1971 bis zum 28. Februar 1978 festgestellt; mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. April 1988 lehnte die Beklagte es ab, die Zeit vom 28. März 1979 bis 8. Januar 1980 als Ausfallzeit anzuerkennen, weil insoweit kein Nachweis vorliege.

Das hier streitige Verfahren wurde mit dem Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1998 in Gang gesetzt. Darin stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf bis 31. Dezember 1991 enthaltenen Daten als verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Wegen des weiteren Inhalts dieses Bescheides und des beigefügten Versicherungsverlaufs wird auf Bl. 140 bis 153 der Rentenakte Bezug genommen. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Juni 1998 "vorsorglich" Widerspruch, denn sie verstehe den Bescheid nicht und wolle sich erst beraten lassen. Sie bat darum, auch ihre in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Soweit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nur noch ab dem 17. Lebensjahr zulässig seien, verstoße dies gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes; zu letzterem sandte die Beklagte der Klägerin ein erläuterndes Schreiben vom 7. Juli 1998 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Außerdem wies die Beklagte die Klägerin in einer Vielzahl weiterer Schreiben auf die Rechtslage hin. Mit Bescheid vom 3. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. Mai 1998 als unzulässig zurück, denn er sei verspätet erhoben worden.

Am 20. August 1999 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Von dort ist die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit – die Klägerin verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland – mit Beschluss vom 17. Oktober 2000 an das Sozialgericht Berlin verwiesen worden.

Die Beklagte hat folgende weitere zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide erlassen:

Den verspätet erhobenen Widerspruch vom 22. Juni 1998 sah die Beklagte als Überprüfungsantrag an. Mit Bescheid vom 9. August 1999 lehnte sie eine Änderung des Bescheides vom 12. Mai 1998 ab. Für die nur glaubhaft gemachte Beitragszeit vom 16. Juni 1958 bis 31. Dezember 1958 lägen keine Nachweise über eine erfolgte Beitragsentrichtung und die Höhe des Entgelts vor; im Sozialversicherungsausweis sei keine Eintragung enthalten. Insoweit sei § 286 b SGB VI in Verbindung mit § 256 b SGB VI zur Anwendung gelangt und eine Einordnung in Qualifikationsgruppe 5 erfolgt. Die Beitragszeit vom 1. Januar 1959 bis 26. November 1977 (mit Unterbrechungen) sei zutreffend gemäß § 256 a SGB VI anhand der mit dem Sozialversicherungsausweis vorgelegten Entgeltnachweise bewertet worden. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 23. August 1999 machte die Klägerin geltend, bis Ende 1979 arbeitslos gemeldet gewesen zu sein und ab 1980 ohne eine Zusatzausbildung in der Schweiz eine Tätigkeit als kaufmännisch-technische Sachbearbeiterin aufgenommen zu haben, die ihrer Tätigkeit in der ehemaligen DDR entspreche. Sie beantrage eine höhere Einstufung bei der Bewertung ihrer Rentenansprüche in Deutschland. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 zurück. Für eine glaubhaft gemachte Beitragszeit im Beitrittsgebiet müsse § 286 b SGB VI angewandt werden, der in eine Anerkennung der Beitragszeit in Qualifikationsgruppen münde. Aufgrund der vorhandenen Nachweise über die berufliche Qualifikation der Klägerin sei für die Zeit bis Ende 1958 die Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 zutreffend. Für die Zeit ab 1. Januar 1959 habe die Bestimmung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet allein nach dem nachgewiesenen Entgelt aus dem Sozialversicherungsausweis nach § 256 a SGB VI zu erfolgen. Die schweizerischen Versicherungszeiten würden in der deutschen Rentenversicherung lediglich für die Anspruchsprüfung berücksichtigt, fänden aber keine Berücksichtigung bei der Rentenberechnung und der Rentenhöhe.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 erkannte die Beklagte die Monate Januar und Februar 1978 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit und die Monate März bis Juni 1978 als Ersatzzeiten wegen Vertreibung und Flucht an. Wegen der Einzelheiten dieses Bescheides und des beigefügten Versicherungsverlaufs wird auf Bl. 53 bis 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 3. April 2001 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 8. April 1988 ab. Es verbleibe bei der Nichtanerkennung der Arbeitslosigkeit vom 28. März 1979 bis 8. Januar 1980 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 schließlich anerkannte die Beklagte den Zeitraum Februar bis Mai 1968 als mit Pflichtbeiträgen belegt, während die Zeit vom 1. Juni 1968 bis 31. Oktober 1971 nicht als Beitragszeit anerkannt wurde, weil eine Beitragszahlung weder bescheinigt noch glaubhaft gemacht sei.

Zur Begründung ihrer Klage, für die sie keinen konkreten Antrag formuliert hat, hat die Klägerin im wesentlichen ausgeführt: Die Schulzeit von 1954 bis 1958 müsse in vollem Umfange rentenrechtlich anerkannt werden. Dies sei zuvor bereits mehrfach verbindlich erfolgt, hiervon nehme die Beklagte aber zunehmend Abstand. Einmal verbindlich festgestellte Anrechnungszeiten dürften aber nicht rückwirkend wieder geändert werden. Ab dem 1. Februar 1968 sei sie für das Institut für Luft- und Kältetechnik Dresden tätig gewesen. Diese Zeit müsse rentenrechtlich anerkannt werden. Weil sie auch vom 28. März 1979 bis zum 8. Januar 1980 als Arbeitslose gemeldet gewesen sei, müsse diese Zeit als Anrechnungszeit angerechnet werden. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass das Arbeitsamt die sie betreffenden Unterlagen vernichtet habe. Sie müsse für ihre BfA-Rente so eingestuft werden, wie es ihrer Qualifikation in der ehemaligen DDR entspreche. Sie habe die gesamte Korrespondenz ihrer hochbezahlten Vorgesetzten in dem Internationalen Normenbüro selbständig formulieren müssen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im wesentlichen ausgeführt: Sofern die Klägerin die rentenrechtliche Anerkennung von Ausbildungszeiten in dem Umfange begehre, wie sie zuvor bereits mehrfach verbindlich anerkannt worden seien, sei die Klage unzulässig, den die angefochtenen Bescheide enthielten keine verbindliche Regelung, in welchem Umfange Ausbildungszeiten letztlich die Höhe der Rente beeinflussen werden. Insoweit könne sie nicht in ihren Rechten verletzt sein. Im Rahmen der Klärung des Versicherungskontos gehe es nicht um die Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Klägerin eine Rente zustehe. Es würden nur Daten festgestellt, die für die spätere Rentenzahlung von Bedeutung seien. Im übrigen sei die Klage zulässig. Die Bescheide vom 9. August 1999, 6. Dezember 2000, 3. April 2001 und 18. Mai 2001 seien Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit ab 1. Februar 1968 bestehe nicht. Insoweit seien im Sozialversicherungsausweis der Klägerin keine Beitragszahlungen verzeichnet. Im Fragebogen vom 8. Mai 1978 habe die Klägerin insoweit auch beteuert, vom 1. Februar 1960 bis zum 31. Oktober 1971 Hausfrau, also "unterbrochen oder überhaupt nicht" beschäftigt gewesen zu sein. Die Zeit vom 28. März 1979 bis zum 8. Januar 1980 sei zu Recht von der Beklagten nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt worden, denn es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum eine Leistung vom Arbeitsamt bezogen bzw. nur deswegen nicht bezogen habe, weil sie wegen des Einkommens ihres Ehemannes nicht bedürftig gewesen sei. Der Inhalt der Akten lasse keine andere Schlussfolgerung zu. Soweit die Klägerin schließlich die Höherstufung in die Qualifiktionsgruppe 3 beanspruche, beruhe dies wohl auf einem Missverständnis. Im Bescheid vom 9. August 1999 habe die Beklagte die Rechtslage ausführlich erklärt, worauf Bezug genommen werde. Die Höhe der Rentenleistung hänge grundsätzlich davon ab, welche Beiträge die Klägerin tatsächlich geleistet habe. Nur ausnahmsweise und ausschließlich bezogen auf den Zeitraum Juni bis Dezember 1958 sei eine Qualifikationsgruppe festgestellt worden. Der spätere berufliche Werdegang sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

Gegen den ihr am 1. Juni 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Juni 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen erklärt: Ihre berufliche Qualifikation leite sie nicht aus ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz ab, sondern insbesondere aus ihrem Anstellungsverhältnis als technische Assistentin am Institut für Luft- und Kältetechnik in Dresden seit dem 7. Februar 1968. Aus ihrem am 7. Februar 1968 ausgestellten Sozialversicherungsausweis (vgl. GA Bl. 76 ff.) gehe eindeutig hervor, dass sie von Februar 1968 bis September 1975 regelmäßig medizinische Leistungen in Anspruch genommen habe. Dies sei nur möglich, weil der damalige Arbeitgeber regelmäßig Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichtet habe. Sie habe seit dem 7. Februar 1968 in Heimarbeit und Vollzeit gearbeitet. Dass sie beim Arbeitsamt Hamburg auch in der Zeit vom 28. März 1979 bis 8. Januar 1980 gemeldet gewesen sei, sei belegt. Ihr Ehemann habe seinerzeit gearbeitet, so dass sie nicht bedürftig gewesen sei. Im November und Dezember 1979 sei sie hin und wieder am Wochenende in die Schweiz gefahren, wo ihr Ehemann bis Jahresende ein möbliertes Zimmer bewohnt habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2002 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 12. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1999, vom 9. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1999, vom 6. Dezember 2000, vom 3. April 2001 und vom 18. Mai 2001 aufzuheben bzw. zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, im Wege der Kontenklärung Ausbildungszeiten von 1954 bis 1958 in dem Umfange als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen, wie sie zuvor bereits mehrfach verbindlich anerkannt waren, die Zeit vom 1. Juni 1968 bis 31. Oktober 1971 als Beitragszeit anzuerkennen, die Zeit vom 28. März 1979 bis zum 8. Januar 1980 als Anrechnungszeit anzuerkennen sowie ihre rentenrechtlichen Zeiten nach Qualifiktionsgruppe 3 einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend und meint, die Klägerin habe im Berufungsverfahren nichts Neues vorgebracht.

Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die von der Klägerin im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 SGB VI aufgeworfenen Fragen in seinem Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2002 weitestgehend zutreffend beantwortet, so dass der Senat nach eigener Sachprüfung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Gerichtsbescheides Bezug nehmen kann (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und vertiefend bleibt zu den vier strittigen Komplexen anzumerken:

Ob die Klage im Hinblick auf die Anerkennung von Ausbildungszeiten in den Jahren 1954 bis 1958 schon unzulässig war, mag auf sich beruhen, denn in der Sache hat die Beklagte diese Zeiten jedenfalls zutreffend behandelt, abgesehen davon, dass im Kontenklärungsverfahren erlassene Feststellungsbescheide stets unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rechtsänderung stehen (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Die Klägerin geht daher fehl, wenn sie die seit den siebziger Jahren ergangenen Feststellungsbescheide als "rechtsverbindlich" ansieht; verbindlich wird allein die Rechtslage sein, an der die Beklagte sich bei Bewilligung einer Rente zu orientieren hat. Der augenblicklichen Rechtslage (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) entspricht es, dass Schulbesuch nur insoweit als Anrechnungszeit zu behandeln ist, als er nach Vollendung des 17. Lebensjahres stattfand, im Falle der Klägerin also ab dem 24. November 1956. Deshalb ist es zutreffend, dass die Beklagte die Zeit der Schulausbildung bis zum 17. Geburtstag der Klägerin (23. November 1956) im Versicherungsverlauf vom 12. Mai 1998 als Zeit ohne Anrechnung verzeichnet hat, selbst wenn ihr zuvor – nach anderer Rechtslage, nämlich vor Inkrafttreten des SGB VI – mit Bescheid vom 29. November 1978 mitgeteilt worden war, dass die Zeit vom 24. November 1955 bis zum 15. Juni 1958 als Ausfallzeit-Tatbestand vorgemerkt sei.

Ein Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 1. Juni 1968 bis zum 31. Oktober 1971 als Beitragszeit besteht nicht. Es ist nicht nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in diesem Zeitraum einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Der Senat kann insoweit nicht einmal nachvollziehen, warum die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2001 den Zeitraum 1. Februar 1968 bis 30. Mai 1968 als mit Pflichtbeiträgen belegt anerkannt hat. Die Klägerin hat insoweit zwar einen vom Institut für Luft- und Kältetechnik am 7. Februar 1968 ausgestellten Sozialversicherungsausweis vorgelegt, der auch eine Tätigkeit als Technische Assistentin ab 1. Februar 1968 verzeichnet (ohne Endzeitpunkt), doch dort sind keine Eintragungen zum beitragspflichtigen Gesamtverdienst enthalten, so dass ein Rückschluss auf tatsächliche Beitragsentrichtung nicht statthaft ist. Daneben liegen keine Mittel des Beweises oder der Glaubhaftmachung vor. Im Gegenteil: Am 8. Mai 1978 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten als Beschäftigungen nur diejenigen vom Juni 1958 bis Januar 1960 und vom November 1971 bis Februar 1978 angegeben. Für den Zeitraum Februar 1960 bis Oktober 1971 hat sie ihre Tätigkeit mit "Hausfrau" bezeichnet. Daran muss sie sich festhalten lassen.

Drittens kommt eine Anerkennung des Zeitraums 28. März 1979 bis 8. Januar 1980 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Dass die Klägerin in diesem Zeitraum Leistungen bezogen habe, behauptet sie selbst nicht. Dass sie Leistungen nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens ihres Ehemannes nicht bezog, mag möglich sein, ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin wegen fehlender Verfügbarkeit keine Leistungen erhielt. Der Beweisnotstand geht insoweit zu Lasten der Klägerin. Im Hinblick auf die Zuordnung einer Qualifikationsgruppe schließlich ist dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Diese Frage betrifft lediglich den Zeitraum Juni bis Dezember 1958, denn ab 1959 liegen Entgeltnachweise vor. Dafür, dass die Einstufung für diesen Zeitraum, in dem die Klägerin als Stationsgehilfin tätig war, unzutreffend sein könnte, ist nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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