L 20 RJ 8/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 581/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 8/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben eine Lehre als Näherin nicht abgeschlossen. Sie war von 1962 bis 1972 als (angelernte) Näherin, von 1981 bis 1984 als Maschinenarbeiterin und zuletzt von 1984 bis 1994 als Stationshilfe in einem Altenheim versicherungspflichtig beschäftigt.

Einen ersten Rentenantrag der Klägerin vom September 1994 lehnte die Beklagte zunächst ab; aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.1996 gewährte sie der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 24.09.1995 bis 31.12.1996. Den Weitergewährungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.1997 und Widerspruchsbescheid vom 01.09.1997 ab. Die dagegen gerichtete Klage nahm die Klägerin am 26.03.1998 zurück (nach Begutachtung durch den Sozialmediziner Dr.G.).

Am 26.01.1999 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.K. , der im Gutachten vom 11.03.1999 die Auffassung vertrat, die Klägerin könne zumindest leichte Tätigkeiten in Vollschicht leisten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 23.06.1999 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Arbeiten in Vollschicht zu verrichten, wobei es ohne Bedeutung sei, ob sie ihre letzte Beschäftigung als Stationshilfe wieder aufnehmen könne.

Dagegen hat die Klägerin am 26.07.1999 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, sie vertrete mit ihrem behandelnden Arzt die Meinung, dass ihr tatsächlicher Gesundheitszustand nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Orthopäden Dr.W. , des Allgemeinarztes Dr.L. und des Allgemeinarztes Dr.Z. zum Verfahren beigenommen und den Internisten und Sozialmediziner Dr.T. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat im Gutachten vom 07.05.2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 12.06.2001 die Auffassung vertreten, die Klägerin könne einfache und leichtere körperliche Arbeiten in Vollschicht leisten; er sehe auch keine Notwendigkeit für die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit - abgewiesen. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung im Wesentlichen den Ausführungen Dr.T. angeschlossen und auch keine Veranlassung gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Klägerin sei als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in voller Breite verweisbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 07.01.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags vom 26.01.1999 und bringt im Wesentlichen vor, die Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit beruhe nicht ausschließlich auf orthopädisch-internistischen Gesundheitsstörungen sondern werde auch durch ihre psychische Verfassung beeinflusst. Der Senat hat die Leistungsakte des Arbeitsamtes E. zum Verfahren beigenommen (ohne ärztliche Unterlagen) und Befundberichte über die Klägerin eingeholt von der Nervenärztin Dr.M. und der Allgemeinärztin Dr.H ... Auf Veranlassung des Senats hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. B. das Gutachten vom 01.12.2003 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: Persönlichkeitsstörung leichten bis mittleren Grades, Minderbegabung leichten Grades, Verschleißerscheinungen verschiedener Gelenke leichten Grades, Übergewichtigkeit (leicht bis mittelgradig). Der Klägerin könnten noch leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten abverlangt werden ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung und Bewegung. Die Arbeiten seien vollschichtig bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Pausen zumutbar. Auf Antrag der Klägerin hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. das weitere Gutachten vom 12.05.2004 erstattet. Er hat im Wesentlichen die von Dr.B. gefundenen Diagnosen bestätigt und auch darauf hingewiesen, dass die orthopädischen Beschwerden eine deutliche Besserung erfahren hätten. Die Klägerin könne weiterhin leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, was die körperliche Belastung betrifft, in Vollschicht durchführen; die geistig-psychische Belastung müsse niedrig bleiben. Die Klägerin könne auch die wesentlichen Tätigkeiten einer Stationshilfe im Altenheim noch verrichten, bis auf Umbetten von schwergewichtigen Patienten.

Die Beklagte hält die Klägerin in Kenntnis dieser Gutachten weiterhin für fähig, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu leisten. Die Klägerin hat sich zu den Gutachten sachlich nicht geäußert.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 05.12.2001 sowie des Bescheides der Beklagten vom 22.03.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1999 die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags vom 26.01.1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakten des SG Bayreuth und die Leistungsakte des Arbeitsamtes vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Es hat dabei die festgestellten Gesundheitsstörungen der Klägerin auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zumindest körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten kann. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren in vollem Umfang bestätigt worden. Bei der Klägerin liegen auf internistischem Fachgebiet keine belangvollen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vor; die orthopädischen Beschwerden sind durch Dr.T. und danach auch durch Dr.B. und Dr.R. gewürdigt worden. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Nervenarzt hat diesbezüglich eine deutliche Besserung der orthopädischen Verhältnisse, im Wesentlichen bedingt durch Gewichtsabnahme der Versicherten, festgestellt. Auf psychiatrischem Fachgebiet konnten bei der Klägerin keine leistungsmindernden Einschränkungen bei zweimaliger Begutachtung (durch Dr.B. und Dr.R.) gefunden werden. Eine leichte Minderbegabung bzw Intelligenzminderung ist von allen Gutachtern erkannt worden. Diese hat aber schon bei Eintritt ins Erwerbsleben vorgelegen und die Klägerin nicht gehindert, in verschiedenen Berufen erwerbstätig zu sein. Für das berufliche Leistungsvermögen gilt weiterhin, dass der Klägerin nach wie vor nur geistig einfache und körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, wie sie sie während ihres Berufslebens ausschließlich verrichtet hat. Für den Senat ist die Leistungsbeurteilung durch die erfahrenen Sachverständigen Dr.B. und Dr.R. überzeugend; ihre Gutachten sind schlüssig und begründet und stimmen im Ergebnis mit den seit Rentenantrag erstatteten Gutachten überein. Mit diesem bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögen und bei Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert im Sinne der rentenrechtlichen Leistungsvorschriften. Ihre Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 05.12.2001 war zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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