L 5 RJ 488/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 1/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 488/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente bzw. höherer Beitragserstattung.

Der 1925 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Dort hat er keine Versicherungszeiten zurückgelegt.

Zusammen mit seinem formlosen Rentenantrag vom 05.06.2001 legte er eine Lohnbescheinigung der Bauunternehmung K. O. aus N. von Oktober und Dezember 1971 sowie eine Bescheinigung der Baumschule B. in K. vom 20.06.1971 des Inhalts vor, dass dort "Herr E. M." seit 01.03.1971 beschäftigt sei. Soweit die Ortsangaben des Klägers zu identifizieren sind, war er von 1965 bis 1972 in W. und R. , von 1970 bis 1972 in N. und 1971 in K. beschäftigt. Nachdem Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Frankfurt, Wiesbaden und Rosenheim sowie bei der LVA Hessen, Oberbayern und der IKK Rhein-Main ergebnislos waren, lehnte die Beklagte am 04.03.2002 eine Rentengewährung mit der Begründung ab, Versicherungszeiten seien nicht nachgewiesen. Den Widerspruch dagegen wies sie am 17.10.2002 als verspätet zurück.

Von Amts wegen führte die Beklagte die Ermittlungen nach Versicherungszeiten weiter. Trotz der Angabe der verschiedenen aktenkundigen Namen des Klägers blieben Anfragen bei der AOK Frankfurt, Hessen, Rosenheim, Rüsselsheim, der IKK Hessen, Technikerkrankenkasse Hessen, dem Einwohnermeldeamt W. sowie der Gemeinde K. ergebnislos. Auch der Kläger konnte zu keiner weiteren Klärung beitragen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2003 die Zeit vom 01.10.1971 bis 31.10.1971 sowie die Zeit vom 01.12.1971 bis 31.12.1971 als Versicherungszeit fest und empfahl eine Beitragserstattung.

Dem entsprechenden Antrag des Klägers vom 07.04.2003 entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2003 und erstattete einen Betrag von 85,85 EUR.

Dem widersprach der Kläger am 12.06.2003 und machte geltend, nicht alle bezahlten Tätigkeiten in Deutschland seien berücksichtigt worden. Er legte erneut die Bescheinigung der Firma B. von 1971 sowie zwei auf "B." lautende Lohnzettel betreffend die Monate Juni und Juli 1972 vor. Auf Anfrage teilte die Gemeinde W. am 01.08.2003 mit, die Firma O. habe am 15.06.1972 den Betrieb eingestellt. Die Gemeinde K. teilte am 15.08.2003 mit, die Firma H. B. bestehe nicht mehr und es sei auch kein Nachfolger bekannt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch am 20.10.2003 zurück. Weitere Beitragszeiten als die dem Bescheid vom 08.05.2003 zu Grunde gelegten seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Lohnzettel für die Monate Juni und Juli 1972 enthielten keine Angaben über den Arbeitgeber und über den Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Dagegen hat der Kläger am 02.01.2004 Klage erhoben. Diese hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2004 abgewiesen. Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 286 Abs.6 SGB VI i.V.m. § 203 Abs.2 SGB VI sei ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich sei, wer die Lohnbescheinigungen für Juni/Juli 1972 ausgestellt habe. Die vom Kläger als Arbeitgeber angegebene Firma O. habe tatsächlich ihren Geschäftbetrieb am 15.06.1972 aufgegeben. Zudem unterschieden sich diese Lohnzettel schon rein äußerlich von denen, die von der Firma K. O. 1971 ausgestellt worden seien. Auch enthalte der Lohnzettel vom 21.06. bis 31.06.1972 den Hinweis, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht entrichtet wurden. Im Übrigen seien die Ermittlungen bei den zuständigen Einzugstellen und Einwohnermeldeämtern insgesamt ergebnislos verlaufen, sodass eine weitere Glaubhaftmachung von Beitragszahlungen nicht möglich sei.

Gegen den am 16.07.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.07.2004 Berufung eingelegt und darum gebeten, ihm eine Rente oder eine finanzielle Hilfe zuzusprechen. Er habe als Lohnarbeiter in Deutschland gearbeitet.

Nachdem der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 21.12.2004 nicht erschienen war, hat der Beklagtenvertreter Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.06. 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 08.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2003 sowie ihres Bescheids vom 04.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2002 zu verurteilen, Altersrente, hilfsweise höhere Beitragserstattung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.06.2004 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach Lage der Akten entscheiden, nachdem der Kläger in der am 09.12.2004 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2004, zu der der Kläger nicht erschienen war, beantragt hat (§ 126 SGG).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, soweit höhere Beitragserstattung begehrt wird. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Soweit der Kläger Altersrente begehrt, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Der Rentenantrag des Klägers vom 05.06.2001 ist mit Bescheid vom 04.03.2002 bestandskräftig abgelehnt worden. Der Widerspruch hiergegen ist mit Bescheid vom 17.10.2002 als verspätet zurückgewiesen worden. Rechtsmittel dagegen sind nicht eingelegt worden.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.06.2004 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2003. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Beitragserstattung.

Eine Beitragserstattung kommt gemäß § 210 SGB VI nur in Betracht, soweit tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind. Ein Nachweis hierüber fehlt, nachdem weder die zuständigen Rentenversicherungsträger noch die Einzugstellen, deren Unterlagen im fraglichen Zeitraum von 1965 bis 1971 vollständig sind, Eintragungen über eine Beitragsleistung zu Gunsten des Klägers haben. Die Ermittlungen der Beklagten hierzu waren lückenlos und sorgfältig.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch eine Glaubhaftmachung der Beitragszahlung gemäß § 286a SGB VI abgelehnt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG abgesehen. Die Berufungsbegründung ist knapp und unsubstantiiert. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung der Firma B. über die Beschäftigung eines "Herrn E. M." der Person des Klägers angesichts dessen tatsächlichen Namens und der amtlichen Vermerke auf der Bescheinigung schwer zuordenbar ist. Hinzu kommt, dass der Kläger im Melderegister der Gemeinde K. nicht ermittelt werden konnte. Zudem geht aus der Bescheinigung nicht hervor, ob die Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze lag.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved