L 1 AL 68/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AL 247/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 68/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld.

Der Kläger war als Kraftfahrer bei der F AG in T in Sachsen (im Folgenden: Schuldnerin) beschäftigt. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis erstmalig am 12.04.2002 zum 31.05.2002. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage zum Arbeitsgericht (ArbG) Herne (Az 1 Ca 1451/02). Mit Versäumnisurteil vom 06.06.2002 stellte das ArbG fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. In der Folgezeit fand kein Kontakt zwischen dem Kläger und der Schuldnerin wegen einer eventuellen Arbeitsaufnahme statt. Unter dem 18.07.2002 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Zahlungsklage gegen die Schuldnerin. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis erneut unter dem 29.08.2002 bei gleichzeitiger unwiderruflicher Freistellung des Klägers. Auch hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, wiederum vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten. Dieses Verfahren ist nach Angaben des Klägers im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ruhend gestellt. Am 01.09.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 12.09.2002 teilte der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer(innen) der Schuldnerin, unter ihnen dem Kläger, seine Bestellung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.08.2002 (Az 532 IN 1591/02) mit. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das Insolvenzgeld beim Arbeitsamt innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.09.2002 beantragt werden müsse. Später eingehende Anträge könnten abgelehnt werden. Für alle bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigten Arbeitnehmer würden die dafür notwendigen Anträge gesammelt für alle Arbeitnehmer im Unternehmen vorbereitet. Alle vorher nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer müssten die Anträge selbst beim Arbeitsamt stellen. Am 01.10.2002 meldete der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Lohnforderungen für die Zeit von Juni bis September 2002 zur Insolvenztabelle beim Amtsgericht Dresden an. Am 06.12.2002 erkundigte er sich beim Insolvenzverwalter nach dem Stand des Insolvenzgeldverfahrens. Der Insolvenzverwalter teilte mit Schreiben vom 13.12.2002 mit, ihm liege ein Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld bislang nicht vor. Ob der Kläger einen Antrag auf Insolvenzgeld beim Arbeitsamt C gestellt habe, sei ihm nicht bekannt. Eine Insolvenzgeldbescheinigung könne er nicht erstellen, weil das genaue Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und dem Kläger nicht bekannt sei.

Am 13.01.2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Arbeitsamt C die Gewährung von Insolvenzgeld. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass der Insolvenzverwalter den Insolvenzgeldantrag bestellt habe. Dessen Versäumnis sei ihm nicht anzulasten. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Insolvenzgeld ab. Eine Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nicht gewährt werden, weil der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist von der Insolvenz Kenntnis erhalten habe (Bescheid vom 07.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2003).

Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund hat der Kläger vorgetragen, er habe aufgrund des Schreibens vom 12.09.2002 rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach wie vor bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen sei und daher von dem angekündigten Sammelantrag des Insolvenzverwalters mit erfasst werde. Nachdem er von dem Versäumnis des Insolvenzverwalters Kenntnis erhalten habe, habe er unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels unverzüglich seinerseits den Insolvenzgeldantrag gestellt. Sein Prozessbevollmächtigter, der im Insolvenzgeldverfahren nicht mandatiert gewesen sei und von dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.09.2002 auch erst später Kenntnis erhalten habe, habe ihn ordnungsgemäß beraten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2003 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.08.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Der Kläger sei seit dem 01.06.2002 nicht mehr bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen und habe daher nicht annehmen dürfen, dass der Insolvenzverwalter auch in seinem Namen Insolvenzgeld beantragen werde.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 06.08.2004). Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei am 01.11.2002 abgelaufen, der Antrag am 13.01.2003 also verfristet. Die zweimonatige Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III greife nicht ein. Der Kläger habe seit Mitte September 2002 von der Insolvenzeröffnung gewusst. Er hätte daher ohne Schwierigkeiten den Antrag fristgerecht stellen können. Ihm sei zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er die Antragstellung durch den Insolvenzverwalter nicht kontrolliert habe. Das gelte unabhängig davon, ob er sich dem Personenkreis zugehörig habe fühlen dürfen, für den der Insolvenzverwalter den Sammelantrag angekündigt habe.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor: Die Annahme des SGs, er habe sich nicht auf den Insolvenzverwalter verlassen dürfen, sei lebensfremd. Gerade bei Massenentlassungen bestehe ein allgemeines Interesse der Arbeitsverwaltung, nicht mit jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer in Kontakt treten zu müssen. Dem diene das auch im vorliegenden Fall praktizierte Sammelverfahren. Zudem sei es für den einzelnen Arbeitnehmer kaum möglich, mit der Beklagten in Kontakt zu treten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger sich bei der Agentur für Arbeit in Bochum ab dem 05.08.2002 in Arbeit abgemeldet habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 18.01.2005 verwiesen, in der sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und der Kläger daher nicht durch ihn beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.2002.

Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger das Insolvenzgeld nicht innerhalb der in § 324 Abs. 3 SGB III geregelten Fristen beantragt hat.

Der erforderliche Antrag ist nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III) gestellt worden. Insolvenzereignis im Sinne dieser Bestimmung ist hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.09.2002. Da der 01.11.2002 (Allerheiligen) am Erklärungsort C kein gesetzlicher, sondern nur ein religiöser Feiertag ist (§ 3 Abs. 1 Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen), lief die Frist für den Insolvenzgeldantrag mithin am 01.11.2002 ab (§ 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger selbst bis zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag gestellt hat. Ebenso war er vom innerhalb der Frist gestellten Sammelantrag des Insolvenzverwalters nicht erfasst. Das ergibt sich unzweideutig aus dessen Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.12.2002. Vielmehr hat der Kläger den Antrag erst am 13.01.2003 und damit außerhalb der Frist gestellt.

Die Voraussetzungen der Nachsichtgewährung nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III aus Gründen versäumt, die er zu vertreten hat. Er hat sich nämlich nicht im Sinne von § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht.

An der erforderlichen Sorgfalt fehlt es immer schon dann, wenn der Arbeitnehmer das Insolvenzereignis infolge fahrlässiger (§ 276 Abs. 2 BGB) Unkenntnis nicht kennt (grundlegend BSG, Urt. v. 26.08.1983 - 10 Rar 1/82 - BSGE 55, 284, 285 f.). Erst recht lässt derjenige Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt vermissen, der - wie der Kläger - vom Insolvenzereignis innerhalb der Antragsfrist Kenntnis erlangt, gleichwohl aber kein Insolvenzgeld beantragt. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist auch nicht etwa erst ab Kenntnis zu laufen. Vielmehr verbleibt es bei der Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (BSG a.a.O.; BSG, Urt. v. 16.11.1984 - 10 RAr 17/83 - SozR 4100 § 141b Nr. 34; BayLSG, Urt. v. 15.10.2002 - L 11 AL 327/01 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.11.2002 - L 1 AL 110/01 -; jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Kläger hat innerhalb der Antragsfrist von dem Insolvenzereignis erfahren, und zwar durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.09.2002. Dass er dieses erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird im Übrigen auch durch die Anmeldung seiner Forderungen zur Insolvenztabelle am 01.10.2002 belegt. Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, bis zum 01.11.2002 einen eigenen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich darauf, es sei im Hinblick auf die Ankündigung des Sammelantrags durch den Insolvenzverwalter nicht erforderlich bzw. ihm nicht zuzumuten gewesen, einen eigenen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben vom 12.09.2002 den Kläger in den Kreis derjenigen Arbeitnehmer der Schuldnerin aufgenommen hat, für die er einen Sammelantrag zu stellen beabsichtigte. Denn selbst wenn man dies annähme, müsste sich der Kläger in diesem Fall das anschließende entsprechende Versäumnis des Insolvenzverwalters zurechnen lassen: Zwar kann Insolvenzgeld im Wege des Sammelantrags beantragt werden (Sächsisches LSG, Urt. v. 22.04.2004 - L 3 AL 48/01 - www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hünecke in Gagel, § 324 SGB III [Stand Juli 2004], Rdnr. 23). Voraussetzung ist jedoch, dass der einzelne Arbeitnehmer hierzu Vollmacht erteilt hat (Hünecke a.a.O.). Denn der Berechtigte kann Sozialleistungen nur selbst oder unter Einschaltung eines Bevollmächtigten (§ 13 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) beantragen. Besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Antragsteller des Sammelantrags jedoch ein Vollmachtverhältnis, so hat der Arbeitnehmer das Verschulden seines Bevollmächtigten nach allgemeinen Grundsätzen wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. BSG, Urt. v. 29.10.1992 - 10 RAr 14/91 - SozR 3-4100 § 141e Nr. 2; LSG Saarland, Urt. v. 18.06.2004 - L 8 AL 41/03 -; Urt. v. 28.05.2004 - L 8 AL 36/03 -). Insbesondere muss sich der Arbeitnehmer insoweit auch Versäumnisse des Insolvenzverwalters entgegenhalten lassen (Hessisches LSG, Urt. v. 16.11.2001 - L 10 AL 1001/99 - juris).

Unabhängig hiervon beruht die verspätete Antragstellung aber jedenfalls deshalb auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers, weil dieser sich innerhalb der Antragsfrist weder bei der Beklagten noch beim Insolvenzverwalter erkundigt hat, ob für ihn ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden ist. Die konkrete Fallgestaltung bot hierzu hinreichenden Anlass. Wie dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.09.2002, das dem Kläger unstreitig vor dem 01.11.2002 zugegangen ist, eindeutig zu entnehmen war, hat der Insolvenzverwalter zwischen "bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigten" und anderen Arbeitnehmern unterschieden. Angesichts seiner besonderen Situation hätte der Kläger im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt zumindest nachfragen müssen, zu welcher der beiden Gruppen der Insolvenzverwalter ihn zählte. Da dieser als von der Schuldnerin unabhängige Person (vgl. § 56 Abs. 1 Insolvenzordnung) tätig wird, ist er zur Erfassung der für die ordnungsgemäße Abwicklung der Insolvenz bedeutsamen Tatsachen in erheblichem Maße auf die vollständige und inhaltlich zutreffende Information sowohl durch die Schuldnerin als auch die Gläubiger angewiesen. Insoweit konnte sich der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht darauf verlassen, dass der Insolvenzverwalter ihn zutreffend als noch bei der Schuldnerin beschäftigt erfassen würde: Die Schuldnerin hatte im ersten Gütetermin vor dem ArbG bereits ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Sie hatte sich in der Folgezeit nicht mehr beim Kläger wegen der Arbeitsaufnahme gemeldet, an ihn aber auch keinerlei Lohnzahlungen erbracht. Demgegenüber hatte sie jedoch am 29.08.2002 und damit noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut eine Kündigung ausgesprochen, über die das Arbeitsgericht bei Insolvenzeröffnung noch nicht entschieden hatte. Im Hinblick hierauf konnte der Kläger keineswegs sicher sein, dass die Schuldnerin ihn weiterhin als Beschäftigten führte und der Insolvenzverwalter ihn demgemäß in seinen Sammelantrag aufnehmen würde. Dass eine Erkundigung beim Insolvenzverwalter insoweit möglich war, belegt dabei der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Versäumung der Antragsfrist den Sachverhalt aufgrund eines einzigen Anrufs aufklären konnte.

Die geschilderten Umstände waren gerade auch für den Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar, dessen Sorgfaltspflichtverletzung sich der Kläger ebenfalls zurechnen lassen muss. Denn er war nicht nur mit der Durchführung eines einzelnen arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens, sondern der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers insgesamt und damit auch seiner Entgeltansprüche beauftragt. Dies wird dadurch belegt, dass er den Kläger nicht nur in zwei Kündigungsschutzverfahren, sondern auch in einer Klage auf Arbeitsentgelt vertreten und seine Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet hat. In diesem Fall gebot es die anwaltliche Sorgfaltspflicht jedoch, den Kläger auf die Notwendigkeit eines eigenen Insolvenzgeldantrags hinzuweisen, zumindest aber zu überprüfen, ob der Insolvenzverwalter einen solchen gestellt hatte.

Auf die vom Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gestellte Behauptung, es sei für den einzelnen Arbeitnehmer bzw. Arbeitslosen besonders schwierig, mit der Beklagten telefonisch zum Zwecke einer Erkundigung nach dem Antrag in Kontakt zu treten, kommt es dabei nicht an. Der Senat hat sich daher nicht gedrängt gesehen, der Beweisanregung des Klägers zu folgen und den Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit hierzu als Zeugen zu vernehmen.

Da der Anspruch auf Insolvenzgeld schon daran scheitert, dass der Kläger die Ausschlussfrist versäumt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob sich das Insolvenzgeld für die Zeit ab dem 05.08.2002 entsprechend § 615 Satz 2 BGB wegen anderweitigen Verdienstes reduziert hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind sämtlich höchstrichterlich geklärt.
Rechtskraft
Aus
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