L 3 U 42/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 119/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 42/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob der Kläger wegen eines von der Beklagten anerkannten Arbeits- (Wege-)unfalles Anspruch auf Verletztengeld über den 17. Oktober 1999 hinaus hat.

Der Kläger erlitt am 6. Juli 1999 auf dem versicherten Heimweg von seiner Arbeitsstelle einen Auffahrunfall. Nach Durchführung umfänglicher medizinischer Ermittlungen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 1999 Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis einschließlich 17. Oktober 1999 an. Den mit der Begründung, er habe aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeit trotz erheblicher Schmerzen und fehlender Arbeitsfähigkeit zu früh wieder aufgenommen, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 zurück. Die Befunde zeigten, dass das Ereignis vom 6. Juli 1999 zu einer Distorsion der Halswirbelsäule und einer Kontusion des Schlüsselbeines geführt habe, diese Verletzungen seien aber nach ärztlicher Auffassung am 17. Oktober 1999 ausgeheilt gewesen. Die für den anschließenden Zeitraum durch den Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Der Kläger erhielt von seiner Krankenkasse Verletztengeld als Auftragsleistung zu Lasten der Beklagten gemäß Verwaltungsvereinbarung bis einschließlich 15. November 1999. Auf Anforderung der Beklagten erstattete die Krankenkasse die für den Zeitraum vom 18. Oktober bis zum 15. November 1999 zu Lasten der Beklagten erbrachten Leistungen mit Ausnahme des Verletztengeldspitzbetrages.

Das Sozialgericht hat die gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobene und auf die Fortzahlung des Verletztengeldes über den 17. Oktober 1999 bis einschließlich 15. November 1999 gerichtete Klage nach Durchführung einer erneuten medizinischen Begutachtung durch Urteil vom 9. April 2003 abgewiesen. Arbeitsfähigkeit habe aus ärztlicher Sicht nur bis zum 17. Oktober 1999 bestanden. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Mai 2003 zugestellt worden.

Mit seiner am 13. Juni 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei falsch gewesen, die Begutachtung allein nach den medizinischen Unterlagen vorzunehmen. Der Gutachter hätte ihn auch untersuchen müssen. Er habe auch nach dem 17. Oktober 1999 noch auf den Unfall zurückzuführende Beschwerden gehabt.

Der Kläger beantragt nach dem gesamten Inhalt der Akten,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. April 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. Juli 1999 Verletztengeld auch für den Zeitraum vom 18. Oktober 1999 bis einschließlich 15. November 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung der ersten Instanz. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger noch beschwert sei, nachdem ihm Verletztengeld für den streitigen Zeitraum durch die Krankenkasse tatsächlich gezahlt wurde und die Beklagte den Verletztengeldspitzbetrag vom Kläger nicht zurückgefordert hat und dies auch nicht tun wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Berufungsgerichts zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung zur Seite. Ihm ist alles gewährt worden, was er auch im Berufungsverfahren noch begehrt. Eine Rückforderung des Verletztengeldspitzbetrages durch die Beklagte droht ihm nach deren im Berufungsverfahren abgegebener verbindlicher Erklärung nicht. Damit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass der Kläger durch die angefochtene Entscheidung noch beschwert wäre. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Verletztengeld über den 17. Oktober 1999 hinaus abgelehnt. Unfallfolgen sind für den Zeitraum ab 17. Oktober 1999 nach dem gesamten Inhalt der Akten und hier namentlich auf der Grundlage der durchgeführten ärztlichen Begutachtungen nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Das Gericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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