L 8 RA 5/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (4) RA 39/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 5/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.12.2000 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente.

Der am 00.00.1925 geborene Kläger war mit der am 09.02.1998 verstorbenen Versicherten N L verheiratet.

Der Kläger und seine Ehefrau gaben am 13.12.1988 eine Erklärung hinsichtlich der weiteren Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts ab.

Der Kläger war bis zum 30.04.1989 versicherungspflichtig tätig. Ab dem 01.05.1989 bezog er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wurden ab dem 01.07.1996 2.963,28 DM und ab dem 01.07.1997 2.972,93 DM ausgezahlt. Zusätzlich erhielt der Kläger eine betriebliche Rente von monatlich 48,- DM. Beim Kläger war bis zum 14.07.1998 ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 50 und das Merkzeichen "G" anerkannt. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt: Totalendoprothese linkes Hüftgelenk (1993), fortgeschrittener Hüftgelenksverschleiß rechts mit Beinverkürzung, verbildende Veränderungen der Wirbelsäule, Bluthochdruck. Leistungen der Pflegeversicherung bezog der Kläger nicht.

Die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers, die bis zum 30.04.1996 eine Vollzeitbeschäftigung ausübte, bezog ab dem 01.05.1996 Altersrente. Nach Abzug des monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung und Rentenversicherung betrug diese Altersrente bis zum 01.07.1997 1.301,76 DM und ab dem 01.07.1997 1.323,25 DM monatlich. Daneben erhielt die verstorbene Ehefrau des Klägers eine Zusatzrente in Höhe von 82,22 DM monatlich. Für die Ehefrau des Klägers war ab Februar 1995 wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelsäulensyndroms, degenerativer Hüftgelenksveränderungen, Kniegelenksarthrose und chronischer Magenschleimhautentzündungen mit Neigung zu Geschwürsbildungen ein GdB von 30 anerkannt.

Im Februar 1998 beantragte der Kläger Witwerrente. Nach seinen Angaben im Rentenantrag stellte sich die häusliche Situation im letzten Jahr vor dem Tode der Ehefrau wie folgt dar: Der Kläger, seine Ehefrau und der am 19.03.1966 geborene Sohn N1 bewohnten ein Haus mit 150 Quadratmetern, welches eine Küche, 6 Zimmer und 2 Bäder hatte. Die verstorbene Ehefrau führte von 1991 bis zum 19.01.1998 den Haushalt. Die tägliche Arbeitszeit hierfür wurde mit 10 bis 12 Stunden angegeben. Der Kläger machte weiter geltend, die alleinige Haushaltsführung durch seine Ehefrau sei im wesentlichen auf seine zunehmende Schwerbehinderung zurückzuführen.

Mit Bescheid vom 08.10.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwerrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die verstorbene Ehefrau des Klägers habe im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten. Zwar sei die Haushaltstätigkeit mit 100% der Ehefrau zuzurechnen. Es sei jedoch im Hinblick auf die häuslichen Verhältnisse der Wert der Haushaltsführung um die Hälfte zu kürzen und mit 1.383,13 DM entsprechend des regionalen Tariflohns für eine Hausangestellte in Ansatz zu bringen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass selbst bei einem Drei-Personen-Haushalt der zeitliche Aufwand für die Haushaltstätigkeit durch eine Hausangestellte mit nicht mehr als vier Stunden täglich anzusetzen sei. Die dementsprechende tarifliche Entlohnung zzgl. der Renteneinnahmen der verstorbenen Versicherten lägen aber unter den Einnahmen des Klägers.

Der Kläger hat am 06.04.1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, seine verstorbene Ehefrau habe den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten. Der Wert der Haushaltsführung sei ungekürzt mit 2.766,25 DM in Ansatz zu bringen. Er habe im Haushalt keine Hilfestellung leisten können. Durch seine Behinderung sei vielmehr ein erhöhter Hilfebedarf beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege gegeben gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Sohn N1 noch zu versorgen gewesen sei. Dieser sei im maßgeblichen Zeitraum noch Student gewesen. Erst im Jahre 2000 habe der Sohn sein Studium abgebrochen. Er habe an der Universität N in der Fachrichtung Lasertechnik studiert. Aufgrund der Fahrzeiten zur Hochschule und der zu leistenden Praktika habe der Sohn N1 keine Hilfe bei der Haushaltstätigkeit leisten können. Im Übrigen hätten er und seine Ehefrau auf eine Mitwirkung des Sohnes N1 bei der Haushaltsführung verzichtet.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 08.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen, der Sohn des Klägers sei im maßgeblichen Zeitraum zur Mithilfe im elterlichen Haushalt verpflichtet gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger noch Teiltätigkeiten im Haushalt habe übernehmen können.

Der Kläger ist vom Sozialgericht Münster angehört worden. Er hat erklärt, nach dem Tod seiner Frau würden ihm seine Schwägerinnen ca. 15 Stunden wöchentlich und seine Tochter ca. 1 Stunde täglich im Haushalt helfen.

Zudem hat das Sozialgericht die Akte des Versorgungsamtes N betreffend den Kläger beigezogen. Außerdem ist ein Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. X eingeholt worden.

Mit Urteil vom 11.12.2000 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode habe die verstorbene Versicherte den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten. Die verstorbene Versicherte habe im maßgeblichen Zeitraum niedrigere Rentenbezüge als der Kläger gehabt, und auch der geleistete Wert der Haushaltsführung führe nicht dazu, dass die verstorbene Versicherte den überwiegenden Unterhalt getragen habe. Für die Bewertung der Haushaltstätigkeit greife die Kammer auf den Entgelttarifvertrag zwischen dem Berufsverband Katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e.V. und der Gemeinschaft Hausfrauen-Berufsgemeinschaft in der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands-Bundesverband e.V. sowie der Hausfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. zurück. Dieser Tarifvertrag sehe für Hauswirtschaftstätigkeiten einer angelernten Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einschließlich vermögenswirksamer Leistungen ab dem 01.10.1996 ein Entgelt von 2.714,- DM und ab dem 01.10.1997 von 2.778,-DM vor. Diesem Gehalt liege eine wöchentliche Arbeitszeit von, 38,5 Stunden zugrunde, die nicht in vollem Umfang bei der Bewertung der Haushaltsführung berücksichtigt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass für die Erledigung der Haushaltstätigkeiten allenfalls 80 v.H. der im maßgeblichen Tarifvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit angefallen sei. Folglich entspreche der Wert der Haushaltsführung vom 01.02.1997 bis 30.09.1997 2.171,20 DM und ab dem 01.10.1997 2.222,40 DM. Diese Werte könnten aber nicht der Unterhaltslast der verstorbenen Versicherten alleine zugerechnet werden. Aufgrund rechtlicher Verpflichtung seien sowohl der Kläger als auch der Sohn N1 zur Mitarbeit im Haushalt verpflichtet gewesen. Der Sohn sei zu sechs Stunden Hausarbeit in der Woche verpflichtet gewesen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang das Vorbringen, die Eltern hätten auf die Dienstleistungen des Sohnes verzichtet, da es im Endergebnis nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf die rechtliche Verpflichtung zur Mitarbeit im Haushalt ankomme. Dies bedeute, dass von dem insgesamt berücksichtigungsfähigen Wert der Haushaltsführung 20 v.H. dem Sohn N1 zuzurechnen seien. Zudem sei der Kläger grundsätzlich zu einer hälftigen Übernahme der Haushaltstätigkeit verpflichtet gewesen, da beide Eheleute nicht erwerbstätig gewesen seien. Diese Verteilung könne zwar aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht übernommen werden. Jedoch sei dem Kläger trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung mindestens 10 v.H. der verbleibenden Haushaltsführung zuzurechnen. Unter Berücksichtung dieser Werte habe die verstorbenen Versicherte nicht den überwiegenden Unterhalt getragen.

Gegen das am 20.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2001 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen wird eingewendet, der Sohn habe keine Haushaltstätigkeiten ausüben müssen. Dies sei eine interne Absprache der verstorbenen Versicherten und des Klägers mit dem Sohn gewesen sei. Zudem sei der Sohn auch rein tatsächlich nicht in der Lage gewesen, eine Haushaltstätigkeit auszuüben, da er aufgrund seiner Verpflichtungen durch das Studium einschließlich Fahrtzeit, der Notwendigkeit von Aushilfstätigkeiten und seiner sportlichen Aktivitäten keine Zeit für Hausarbeit gehabt habe. Im Übrigen würde die Verpflichtung eines Kindes, im Haushalt mitzuhelfen, von der für eine ordnungsgemäße Berufsausbildung notwendigen Zeit verdrängt. Der Kläger selber sei zu keinerlei Hausarbeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen in der Lage gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.12.2000 zu ändern und den Bescheid vom 08.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Witwerrente auf den im Februar 1998 gestellten Antrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sowohl der Kläger als auch der Sohn seien nicht nur rechtlich zur Haushaltsführung verpflichtet gewesen, sondern auch tatsächlich dazu in der Lage gewesen. Zudem ist sie der Auffassung, dass vom Sohn erzielte Einnahmen dem Familienunterhalt hinzuzurechnen seien. Im Übrigen sei der Sohn Mitglied in drei Sportvereinen gewesen. Dies lege nahe, dass auch genug Zeit für die erforderliche Hausarbeit vorhanden gewesen sei.

Zunächst hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen.

Sodann hat der Senat die zeitliche Belastung des Sohnes ermittelt. Dazu ist ein Stundenplan überreicht worden. Dieser sieht für unterschiedliche, nicht aufeinanderfolgende Semester eine durchschnittliche Wochenzahl aufgrund von angebotenen Lehrveranstaltungen von ca. 40 Stunden vor. Die Fahrzeit betrug nach eigenen Angaben ca. 40 Minuten (Hin- und Rückfahrt). Die Lebenshaltungskosten ohne Verpflegung und Wohnen beliefen sich beim Sohn auf ca. 6.000;- DM im Jahr. In den Semesterferien Juni bis Juli 1997 hat der Sohn nach seinen Angaben einen Nettolohn von 2.712,46 DM erzielt. Der Arbeitgeber bestätigte für den Zeitraum 01.02.1997 bis 31.01.1998 einen Nettolohn von 2.682,47 DM.

Ferner hat der Senat die Hausärztin des Klägers und der Versicherten, Frau Dr. O, schriftlich befragt. Sie hat ausgeführt, der Kläger wie auch die Versicherte seien in der Zeit vom 09.02.1997 bis 08.02.1998 in der Lage gewesen, leichte Hausarbeiten auszuführen. Eine Haushaltshilfe sei nicht eingesetzt worden, da der Sohn am Wochenende mitgeholfen habe. Später hat sie ausgeführt, der Kläger habe im Jahr vor dem Tod der Versicherten an folgenden Erkrankungen gelitten: labile Hypertonie, Herzinsuffiziens, starke vegetative Dystonie mit Schlafstörungen, chronische Gastritis, schwere degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Beckenschiefstand durch Beinverkürzung links 2 cm, Thorakallumbalskoliose, schwere Arthrosen beider Hüftgelenke. Er habe im August 1993 links und im März 2000 rechts jeweils eine Hüftendoprothese bekommen. Er sei mit den erforderlichen Herzmedikamenten sowie mit Antirheumatika versorgt worden. Eine ständige Gabe von Schmerzmitteln (Diclofenac) sei erforderlich gewesen. Ein persönlicher Kontakt sei nur einmal am 15.05.97 zur Blutdruckkontrolle erfolgt. Der Blutdruck sei an diesem Tag normwertig gewesen. Aufgrund der chronischen Erkrankungen und der schweren orthopädischen Leiden sei er sicher nicht immer in der Lage gewesen, leichte Hausarbeiten zu verrichten. Die Versicherte sie im Jahr vor ihrem Tod hauptsächlich wegen Rücken und Hüftgelenksbeschwerden in ständiger Behandlung bei ihr bzw. beim Orthopäden gewesen. Schon 1994 sei eine intensive Behandlung in der rheumatischen Abteilung in Vreden erfolgt. Sie habe auch ständig starke Schmerzmittel benötigt und habe sich im Januar 1998 zur Operation der linken Hüfte entschlossen. Leichte Hausarbeiten seien der Klägerin sicher auch zeitweise schwergefallen. Die Ärztin hat weiterhin erklärt, ihr sei nichts über die Aufteilung der Hausarbeiten bekannt. Sie habe angenommen, dass ein Sohn am Wochenende mithelfe, wenn die Eltern krank gewesen seien.

In einer weiteren Stellungnahme hat Frau Dr. O ausgeführt, der Kläger sei nicht zu mittelschwerer Hausarbeit in der Lage gewesen. Da die Versicherte Rentnerin gewesen sei, habe sie sich sicherlich vorwiegend um die Hausarbeit gekümmert. Eine dreistündige Hausarbeit täglich sei dem Kläger sicherlich nicht immer möglich gewesen.

Zudem hat der Senat die Patientenkartei von Frau Dr. O betreffend den Kläger und die Versicherte beigezogen.

Des Weiteren hat der Senat Unterlagen von Dr. X, dem behandelnden Orthopäden, beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass die Versicherte zumindest ab dem 15.01.1998 an einer schwersten Coxarthrose mit Deformation des Kopfes und völligem Aufbrauch der Knorpelschicht in der Belastungszone gelitten hat.

Schließlich hat der Senat die Krankenkassenkartei betreffend den Kläger und die Versicherte beigezogen.

Sodann sind der Kläger angehört worden und die Zeuginnen N I (Tochter), D und B W (Schwägerinnen der Versicherten), der Zeuge N1 L (Sohn) und Frau Dr. O vernommen worden. Für den Inhalt der Vernehmung wird auf das Protokoll Bl. 242 ff GA verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Rentenakte der verstorbenen Versicherten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Bescheid vom 08.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1999 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwerrente.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers ist § 46 i.V.m. § 303 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die für die Anwendung dieses Witwerrechts erforderliche Erklärung haben der Kläger und die Versicherte im Dezember 1988 abgegeben.

Gemäß § 46 SGB VI i.V.m. § 303 SGB VI besteht Anspruch auf eine Witwerrente nur dann, wenn die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der letzte wirtschaftliche Dauerzustand im Sinne des § 303 SGB VI grundsätzlich das letzte Jahr vor dem Tod des jeweiligen Versicherten ist (BSG 5. Senat, Urteil vom 25. Februar 1992, Az.: 5 RJ 22/91 R und 5. Senat, Urteil vom 01.02.1984, Az. 5 B 56/83 RJ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zur Überzeugung des Senats hat die Versicherte auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers im letzten maßgeblichen Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten.

Entsprechend den Feststellungen des Sozialgerichts ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand die Zeit vom 01.02.1997 bis zum 31.01.1998. Wesentliche die Einkommensverhältnisse verändernde Umstände sind in diesem Zeitraum nicht eingetreten. Die wirtschaftliche Situation und Unterhaltslage des Klägers und der verstorbenen Versicherten setzten sich in diesem Jahr aus folgenden Posten zusammen: Einkünfte des Ehemannes aus Rente, Einkünfte der Ehefrau aus Rente, Wert der Haushaltsführung, Geldleistungen und sonstige messbare wirtschaftliche Leistungen von dritter Seite. Diese Einnahmesituation stellte sich wie folgt dar: Der Ehemann bezog zuletzt eine monatliche Rente von 2.972,93 DM und die Ehefrau von 1.323,25 DM. Der Ehemann erhielt eine Zusatzversorgung von monatlich 48,- DM und die Ehefrau von monatlich 88,22 DM. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ehemann zum gemeinsamen Unterhalt der Familie 3.020,93 DM beisteuerte und die Ehefrau 1.411,47 DM. Folglich lag eine Differenz zwischen den wirtschaftlich zufließenden Leistungen des Ehemannes und der verstorbenen Versicherten von 1.609,46 DM vor. Weitere Geldleistungen und sonstige messbare wirtschaftliche Leistungen von dritter Seite erhielten die Eheleute nicht. Die Einnahmen des Sohnes entsprachen zumindest seinen Ausgaben. Folglich kam es zu keinem wirtschaftlichen Zufluss, so dass es auf die rechtliche Frage, ob Einnahmen des Sohnes als im Haushalt mitlebendes Familienmitglied bei der Einnahmesituation der Familie Berücksichtigung finden mussten, von vorneherein nicht ankommt.

Nach der Gegenüberstellung dieser wirtschaftlichen Einnahmesituation ist festzuhalten, dass die verstorbene Versicherte auf Grund geringerer Renteneinnahmen den Unterhalt der Familie nicht überwiegend durch Einnahmen bestritten hat. Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits bleibt daher der anzusetzende Wert und der Umfang der Haushaltsführung.

Für die finanzielle Bewertung der Haushaltstätigkeit greift der Senat auf den Entgelttarifvertrag zwischen dem Berufsverband Katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e.V. und der Gemeinschaft Hausfrauen-Berufsgemeinschaft in der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschland Bundesverband e.V. sowie der Hausfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. zurück. Dieser Tarifvertrag sieht für Hauswirtschaftstätigkeiten einer angelernten Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einschließlich vermögenswirksamer Leistungen ab dem 01.10.1996 ein Entgelt von 2.714,- DM und ab dem 01.10.1997 von 2.778,- DM vor. Diesem Arbeitsentgelt liegt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde. Für das maßgebliche Jahr vor dem Tod der Versicherten ergibt sich somit ein monatliches Durchschnittsentgelt von 2.735,34 DM. Würde man diesen ermittelten monatlichen Wert für die Tätigkeit einer Vollzeitkraft annehmen, käme man nur zu einem Anspruch auf Witwerrente für den Kläger, wenn man voraussetzen würde, dass der grundsätzliche Arbeitsaufwand (ohne die Problematik der Verteilung auf die Personen im Haushalt des Klägers und der verstorbenen Versicherten) im Verhältnis zur 38,5 Stunden-Woche einer Vollzeitkraft 58,7 %, d.h. 22,6 Stunden in der Woche, betragen habe. Andernfalls kommt ein Ausgleich der Differenz (1.609,46 DM) zur Rente des Klägers durch den wirtschaftlichen Wert der hauswirtschaftlichen Tätigkeit der Versicherten nicht in Betracht. Nähme man also für den Haushalt des Klägers und der verstorbenen Versicherten im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten nur ein Arbeitsaufkommen von 22,6 Stunden der Arbeitsleistung einer Vollzeitkraft an, käme es schon rein rechnerisch nicht zu einem Überwiegen der Einnahmen der Versicherten gegenüber denen des Ehemannes.

Die Beklagte hat, da es sich um einen Rentnerhaushalt mit einem geringeren Arbeitsaufkommen als zum Beispiel in einem Haushalt mit kleinen Kindern handelt, nur die Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft als erforderlich angesehen.

Der Kläger hat angegeben, dass er nach dem Tod der Versicherten Hilfestellungen im Haushalt von ca. 22 Stunden pro Woche erhält. Damit wäre bereits nach dem klägerischen Vortrag der Aufwand für die Haushaltsführung geringer als die mindestens erforderlichen 22,6 Stunden Haushaltsführung, mit denen erst die Differenz zwischen den Leistungen der beiden Ehegatten überschritten würde. Der Senat geht nicht davon aus, dass 22,6 Stunden für die Haushaltsführung im Haushalt der verstorbenen Versicherten und des Klägers aufzuwenden waren. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass in dem nur Erwachsenen angehörenden Haushalt des Klägers und der Versicherten nur von der Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft als erforderlichem Zeitaufwand auszugehen ist. Denn nur bei einem typischen Vier-Personen-Haushalt mit betreuungsbedürftigen Kindern wird in zeitlicher Hinsicht eine Ganztagskraft benötigt (vgl. Wagner, Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 843 Anm. 52). Es ist dabei auch die Überlegung zu berücksichtigen, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers bis zum 30.04.1996 eine Vollzeitbeschäftigung ausübte und neben dieser noch die Haushaltsverpflichtungen anfielen. Einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 38,5 Stunden in der Woche und zugleich eine Haushaltsführung mit einem Aufwand von 22,6 Stunden erscheint dem Senat als zu bewältigendes Arbeitsaufkommen auf Dauer unmöglich. Es liegt daher der Schluss nahe, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand bei weniger als 22,6 Stunden in der Woche gelegen hat. Die Folge ist, dass der Wert der Haushaltsführung nicht zu einem Überwiegen der Leistungen der Versicherten am gesamten wirtschaftlich messbaren Zufluss der Einnahmesituation des Haushalt der verstorbenen Versicherten und des Klägers geführt hat.

Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers einen Zeitaufwand von 70% des Zeitaufwands einer Vollzeitkraft ansetzt, kommt man nicht zu einem überwiegenden Unterhaltsbeitrag der verstorbenen Versicherten. 70% des Zeitaufwands einer Vollzeitkraft entsprechen 26,95 Stunden wöchentlich. Diese 70% Haushaltsleistungen würden wiederum einem finanziellen Wert von 1.914,73 DM entsprechen. Diese geschätzte Grundlage von 70% resultiert aus folgenden Annahmen des Senats: Gegenüber den Angaben des Klägers, die sich auf einen Zwei-Personen-Haushalt nach dem Tod der Versicherten beziehen, könnte eine Erhöhung des zeitlichen Bedarfes von ca. 4 Stunden gerechtfertigt sein. Jedoch stellt die Annahme von 70% das Maximum dar, da es sich nicht um einen Haushalt mit Kindern und dem hierfür erforderlichen Aufwand handelt, sondern um einen Haushalt mit drei selbstständigen und nicht pflegebedürftigen Erwachsenen.

Wäre dieser Zeitaufwand von 70% einer Vollzeitkraft zu 100% der Ehefrau zuzurechnen, läge rein rechnerisch eine überwiegende Unterhaltsleistung der Versicherten vor. Der Wert der Haushaltsführung ist aber nicht in vollem Umfang als Beitrag der verstorbenen Versicherten zum Unterhalt der Familie anzusetzen. Bei der Familie des Klägers und der verstorbenen Versicherten handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. BSG SozR 2200, § 1266 Nr. 3 und 22 und Urteil des LSG NRW, 14. Senat vom 27. August 2004, Az. L 14 RA 105/03). Für eine solche Gesellschaft ist es kennzeichnend, dass sich die jeweiligen Partner stillschweigend zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben, Leistungen zu erbringen. Diese Leistungen stellen bei der Familie des Klägers und der verstorbenen Versicherten die Führung des Haushalts dar. Weiteres Mitglied dieser BGB-Gesellschaft war der im Haushalt lebende Sohn N1. Auch sein innewohnendes Ziel als erwachsener im Haushalt lebender Sohn war die Aufrechterhaltung der Wohnsituation und damit die Führung des Haushaltes. Es war dabei nicht erforderlich, dass die Eheleute und der Sohn sich darüber bewusst waren, zueinander in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis im Sinne einer BGB-Gesellschaft gestanden zu haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 3 und 22).

Grundsätzlich sind die Gesellschafter sich in entsprechender Anwendung des § 706 BGB zu gleichen Teilen zur Leistung der Haushaltsführung verpflichtet. Diese rechtliche Verpflichtung bestand auch für den Sohn N1. Nach § 1619 BGB ist ein Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Haushalt zu helfen. Da der Sohn N1 im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten noch bei seinen Eltern wohnte und von diesen auch zumindest teilweise unterhalten wurde, war er grundsätzlich verpflichtet, Haushaltstätigkeiten zu übernehmen. Dabei geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass einem Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Leistung im Haushalt von 7 Stunden pro Woche aufgegeben werden kann (vgl. Hinz, Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 1619 BGB Anm. 18 m. w. N.). Zur Mithilfe in mindestens diesem Zeitrahmen war der Sohn als Erwachsener, der in Wohngemeinschaft mit seinen Eltern lebt, verpflichtet.

Grundsätzlich können in dieser vorliegenden BGB-Gesellschaft die Ehegatten übereinkommen, dass ein Gesellschafter allein sämtliche anfallenden Hausarbeiten verrichtet, obwohl auch der oder die anderen Gesellschafter durchaus in der Lage wären, sich an der Hausarbeit angemessen zu beteiligen. Denn § 1356 Abs. 1 des BGB sieht vor, dass die Aufteilung der Hausarbeit von den Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt wird. Eine solche Regelungsmöglichkeit wäre auch in der weitergehenden BGB-Innengesellschaft im Verhältnis zum Sohn anzunehmen. So kann die Familie ohne Weiteres vereinbart haben, dass die verstorbene Versicherte allein sämtliche anfallende Hausarbeiten verrichtet, obwohl auch der Sohn und auch der Kläger in der Lage gewesen wären, sich an der Hausarbeit angemessen zu beteiligen.

Für den Anspruch auf Witwerrente kann diese Aufteilung der Hausarbeiten von erheblicher Bedeutung sein. Nähme man nämlich eine alleinige Haushaltsführung von 70% einer Vollzeitkraft durch die verstorbenen Versicherte an, wäre ein Witwerrentenanspruch des Klägers begründet. Da aber auf diese Weise durch privatrechtliche Vereinbarung ein Rentenanspruch begründet oder aufgehoben werden könnte, stünde es in der Verfügungsmacht der Versicherten, durch Vereinbarungen über die Haushaltsführung den Rentenversicherungsträger zur Zahlung einer Rente zu verpflichten. Aus diesem Grunde kann es nicht allein auf die tatsächliche oder vertragliche Verteilung der Hausarbeit ankommen, sondern es muss die familienrechtliche Verpflichtung zur Hausarbeit Beachtung finden (vgl. BSG Urteil vom 01.12.1983, 4 RJ 33/82 R und 14. Senat LSG NRW vom 27. August 2004, L 14 RA 105/03). Diese familienrechtliche Verpflichtung hat sowohl für den Kläger als auch für den Sohn bestanden, so dass es für die Prüfung des Witwerrentenanspruchs nicht auf anderweitige Binnenabreden der Familie ankam.

Diese rechtliche Verpflichtung wird sowohl für den Sohn N1 als auch für den Kläger auch nicht aus verständigen Gründen ausgeschlossen. Einziger möglicher Ausschlussgrund wäre die rein faktische Unmöglichkeit aufgrund von Krankheit die Haushaltsführung nicht erbringen zu können (vgl. BSG Urteil vom 01.12.1983, 4 RJ 33/82 R).

Für den Sohn N1 gab es keinen derartigen verständigen Grund, der den familienrechtlichen Anspruch zumindest für eine geringfügige Hilfe im Haushalt ausgeschlossen hätte. Bei ihm bestand keine körperliche Unmöglichkeit. Nähme man bei ihm daher die Verpflichtung zu einer Hilfeleistung im Haushalt von nur 5,5% der insgesamt anzusetzenden 70% einer Haushaltsleistung durch eine Vollzeitkraft an (dies entspricht einem Arbeitsaufwand von 1,48 Stunden wöchentlich), so wäre unter Berücksichtung eines Haushaltsführungsaufwandes auch des Klägers in gleicher Höhe bereits kein Überwiegen des Unterhaltsbeitrages der verstorbenen Versicherten zu erkennen. Selber hat der Sohn bereits eine Haushaltsführungsleistung von ca. 5% angegeben. Der Senat ist aber der Auffassung, dass der Sohn durchaus mehr zu leisten im Stande war und auch tatsächlich mehr verrichtet hat. Zudem erkennt der Senat nicht, dass der Sohn mit einer Haushaltsführungslast von 5,5% (d.h. lediglich 1,48 Stunden in der Woche) neben seinem Studium und seinen sportlichen Aktivitäten zu sehr belastet gewesen wäre. Der Senat geht daher davon aus, dass der Sohn als Gesellschafter und Familiemitglied mindestens in dieser geringfügigen Höhe seiner selbstverständlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Dabei verkennt der Senat bei der Würdigung der Aussagen des Sohnes und des Klägers nicht, dass bestimmte im Haushalt erledigte Arbeiten von beiden dem jeweils anderen zugeschrieben worden sind. Allein auf Grund der Aussage des Klägers, dass der Sohn die Einkäufe verrichtet und schwere Gegenstände eingeräumt und in den Keller verbracht habe, hat der Sohn nach Auffassung des Senates schon mehr als 1,48 Stunden in der Woche bei der erforderlichen Haushaltsführung geholfen, da diese Tätigkeiten nach der Lebenserfahrung in einem Drei-Personen-Haushalt diese Zeit in Anspruch nehmen.

Neben dem Sohn war auch der Kläger zumindest im gleichen Umfang wie der Sohn zu einer Hilfe im Haushalt verpflichtet. Die obigen Ausführungen bezüglich der rechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Mithilfe im Haushalt sind auf den Kläger übertragbar. Auch er war Gesellschafter der BGB-Innengesellschaft "Familie" und damit grundsätzlich zu einer Haushaltsführung zu gleichen Teilen verpflichtet. Auch im Verhältnis zum Kläger muss gelten, dass eine mögliche zivilrechtliche Absprache, die gegebenenfalls den Kläger von dieser Verpflichtung befreien würde, für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Witwerrente unerheblich ist, da es andernfalls in der Verfügungsmacht der Beteiligten stünde, die Beklagte zu einer Rentenzahlung zu verpflichten oder nicht. Deswegen kommt es auch für den Kläger auf seine grundsätzliche familienrechtliche Verpflichtung zur Mithilfe im Haushalt an.

Beim Kläger ist diese familienrechtliche Verpflichtung ebenfalls nicht aus besonderen verständigen Gründen eingeschränkt. Ein solcher Grund könnte zwar in einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Ausführung von Haushaltsleistungen liegen. Neben der Tatsache, dass der Kläger in seiner Anhörung bereits verschiedenste Hauhaltstätigkeiten sich selbst zuordnete und der Sohn N1 in seiner Aussage dem Kläger darüber hinausgehende Tätigkeiten zuordnete, war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nach Aussage seiner behandelnden Ärztin zumindest zu einer Haushaltsführungsleistung von ca. einer 3/4 Stunde täglich in der Lage. Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Senat, dass die Hausärztin des Klägers und der verstorbenen Versicherten die unterschiedlichsten Angaben zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf Haushaltstätigkeiten gemacht hat. Letztlich hat die Hausärztin sich aber, nachdem sie zuvor ein höheres Leistungsvermögen annahm, auf einen dem Kläger an Haushaltstätigkeiten möglichen Zeitrahmen von ca. einer ¾ Stunde täglich, wenn auch nicht immer, festgelegt. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger zu dieser relativ geringen Leistung nicht täglich im Stande war, so war er doch mindestens in der Lage, in der Woche 1,48 Stunden, nämlich 5,5% der erforderlichen Haushaltsleistung auszuüben.

Bei all diesem ist auch zu berücksichtigen, dass die verstorbene Versicherte ebenfalls gesundheitsbedingte Einschränkungen aufwies. Diese hätten ebenso wie beim Kläger eine Freistellung von der Verpflichtung zur Hausarbeit auslösen können. Festzuhalten bleibt nämlich, dass der Kläger einen GdB von 50 hatte und die verstorbene Versicherte einen GdB von 30. Der Kläger war nicht pflegebedürftig und im letzten Jahr vor dem Tod der Versicherten nur einmal zur Blutdruckkontrolle beim Arzt. Bei diesem Arztbesuch hatte er einen normwertigen Blutdruck. Dagegen war die verstorbene Versicherte im letzten Jahr vor ihrem Tod mehrfach mit ernsten Erkrankungen beim Arzt und hat sich letztlich zu einer Hüftoperation entschlossen an deren Folgen sie verstorben ist.

Der Senat hält es zwar für möglich, dass die Versicherte eine übergroße Last der Haushaltsführung übernommen hat. Der Senat hält es aber insbesondere auch nach Anhörung des Klägers und der weiteren Zeugen für unglaubhaft, dass sowohl von dem Kläger als auch von dem Sohn der Eheleute nicht zumindest 5,5% der Haushaltsführung übernommen worden sind. Selbst bei derart marginalen Leistungen von Sohn und Kläger ergibt sich auf Grund der deutlich höheren Einnahmesituation des Klägers aus seiner Rente kein Überwiegen der finanziellen Unterhaltslast der verstorbenen Versicherten, wie folgende Beispielsrechnung verdeutlicht: Die verstorbene Versicherte brachte Leistungen aus Rentenzahlungen von 1.411,47 DM zuzüglich des Werts der Haushaltsführung (70% einer Vollzeitkraft abzgl. 5,5% jeweils für die anzusetzenden Leistungen von Sohn und Kläger) in Höhe von 1.704,11 DM, mithin einen Gesamtwert von 3.115,58 DM, ein. Dem gegenüber stehen die Einnahmen des Ehemannes aus Rente von 3.020,93 DM zuzüglich des Wertes seiner Haushaltsführung von 105,31 DM (5,5% der 70% einer Vollzeitkraft), ergibt einen Gesamtwert von 3.126,24 DM.

Da die verstorbene Versicherte mithin den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten hat, besteht kein Anspruch des Klägers auf Witwerrente.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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