L 17 RA 101/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 3806/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 101/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1951 geborene Klägerin bestand 1977 die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und war zuletzt als Lehrerin im Schuldienst des Bistums Berlin im Umfang von 14 Wochenstunden angestellt. Seit dem 3. Januar 2001 ist sie arbeitsunfähig erkrankt und seit Mai 2002 bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet.

Im April 2001 stellte sie einen Rentenantrag und machte zu dessen Begründung geltend, aufgrund einer chronisch verlaufenden psychosomatischen Erkrankung könne sie den Schuldienst nicht mehr bewältigen. Therapien und auch ein zweimonatiger Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik hätten zu keiner Heilung geführt. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart vorliegen, holte einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie G vom 7. Juli 2001 ein, zog eine sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 22. März 2001 bei und ließ die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie R untersuchen. In seinem Gutachten vom 15. Juli 2001 stellte der Arzt die Diagnosen Konversionsstörung, Angststörung und Somatisierung und gab an, es könne nicht von einem eingeschränkten Leistungsvermögen der Klägerin ausgegangen werden. Dies gelte auch für eine Lehrertätigkeit. Sehr stressreiche Arbeiten mit frequentem Publikumsverkehr seien ihr aber nicht mehr möglich. Unterrichtstätigkeiten seien jedoch zumutbar. Sie könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Stehen und Gehen verrichten.

Mit Bescheid vom 9. August 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie einen weiteren Befundbericht vom Arzt G (vom 2. Dezember 2001) sowie einen Befundbericht vom Arzt für Innere Medizin Dr. S (vom 7. Dezember 2001) ein und ließ die Klägerin durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S untersuchen. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 3. März 2002 die Diagnosen Konversionsneurose, Angst- und Somatisierungsstörung. Zum Leistungsvermögen gab die Gutachterin an, die Klägerin könne noch ihre letzte Tätigkeit und auch leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden ausüben. Zu vermeiden seien vermehrter Zeitdruck und vermehrte Stressbelastung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, nach den getroffenen medizinischen Feststellungen seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller - oder teilweiser Erwerbsminderung nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 4. Juni 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, aufgrund einer Angsterkrankung sei auch ihre Wegefähigkeit aufgehoben. Das Sozialgericht hat Unterlagen der BARMER Ersatzkasse und vom Ärztlichen Dienst des Arbeitsamts Berlin-Mitte beigezogen sowie eine Arbeitgeberauskunft eingeholt. Zudem hat es Befundberichte vom Arzt G vom 4. November 2002 und von Dr. S vom 10. November 2002 eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B zum Sachverständigen ernannt. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2003 stellte er die Diagnosen

Konversionsneurose und Somatisierung - leichtester Ausprägung

und gab zum Leistungsvermögen der Klägerin an, sie könne täglich regelmäßig noch mittelschwere körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter allgemein zu-gemuteten Witterungsbedingungen im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Für einseitige körperliche Belastungen sei die Klägerin altersentsprechend eingeschränkt. Ausgesprochen stressbelastende Arbeiten unter Zeitdruck im Akkord könne die Klägerin nicht mehr verrichten. Eine Arbeit als Lehrerin sei ihr in jedem Fall zuzumuten. Sie könne im festgelegten Arbeitsrhythmus und auch an laufenden Maschinen tätig werden. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf leichtes bis mittelschweres Gewicht zu begrenzen. Arbeiten in Nachtschicht seien zu vermeiden, Wechselschichtarbeit sei zumutbar. Arbeiten auf hohen Leitern (Gerüstarbeiten) seien der Klägerin nicht mehr möglich. Ihre Fingergeschicklichkeit sei nicht besonders eingeschränkt. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Extremitäten sei altersentsprechend. In der Ausübung geistiger Arbeiten sei sie nicht beschränkt. Sie sei wegefähig und das verbliebenen Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich aus. Zusätzliche Arbeitspausen benötige sie nicht.

Die Klägerin ist diesem Gutachten entgegengetreten und hat eine nervenärztliche Stellungnahme vom Arzt G vom 16. Juli 2003 zum Verfahren gereicht.

Mit Urteil vom 25. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei bereits nicht berufsunfähig, so dass erst recht eine volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht vorliege. Zur Beurteilung des Leistungsvermögens ist das Sozialgericht dem Gutachten von Dr. B gefolgt und hat ausgeführt, die Klägerin könne danach noch ihren bisherigen Beruf als Lehrerin vollschichtig ausüben. Psychopathologisch sei sie bis auf den Ausschluss von außergewöhnlich stressbelastender Arbeit unter Zeitdruck im Akkord in ihrer Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Ihr körperliches Leistungsvermögen reiche noch für mittelschwere Arbeiten aus. Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. B sei die Klägerin in ihrer Wegefähigkeit nicht beeinträchtigt. Durchgreifende Einwendungen gegen diese Leistungsbeurteilung könnten weder aus den im Ergebnis abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, mit denen sich der Sachverständige auseinandergesetzt habe, noch aus dem Vorbringen der Klägerin hergeleitet werden. Ihr Einwand, sie finde sich nach Stil und Inhalt in dem Gutachten nicht wieder, spreche nicht gegen dessen Qualität. Denn eine gegenüber dem Klägererleben entschieden konträre psychiatrische Leistungsbeurteilung könne von diesem regelmäßig nicht als seiner Realität entsprechend empfunden werden.

Gegen das ihr am 7. Oktober 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 23. Oktober 2003 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht sie geltend, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B sei sachlich unzutreffend. Sie leide nach wie vor unter massiven Symptomen einer Angsterkrankung mit Gleichgewichtsstörungen, Lähmungsgefühl in den Beinen und Panikattacken. Für den Lehrerberuf, der ein hohes Maß an nervlicher Belastbarkeit erfordere, sei ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend. Zudem fehle es auch an der sogenannten Wegefähigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2001 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 6. Mai 2002 aufzuheben und diese zu verurtei- len, ihr seit 1. April 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teil- weiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat von der Psychotherapeutin K, bei der sich die Klägerin nach eigenen Angaben seit Juli 2003 in Behandlung befindet, einen Befundbericht vom 20. Mai 2004 und von dem Sachverständigen Dr. B zu diesem Befundbericht sowie dem Attest des behandelnden Arztes G vom 16. Juli 2003 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29. Juli 2004 eingeholt. Darin hat Dr. B angegeben, er sehe aufgrund der nachgereichten Unterlagen keine Veranlassung, von der in seinem Gutachten gegebenen Beurteilung abzuweichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Az. S 2 RA 3806/02 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 25. August 2003 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 oder § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, die hier aufgrund der im April 2001 erfolgten Antragstellung anzuwenden ist (vgl. § 300 SGB VI).

Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den genannten Bedingungen nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, sie ist aber weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, ihren bisherigen Beruf als Lehrerin vollschichtig auszuüben, so dass bereits die weniger weitreichenden Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit, die ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfordern, nicht vorliegen.

Zur Bestimmung des Leistungsvermögens der Klägerin stützt sich der Senat ebenso wie das Sozialgericht auf das Gutachten von Dr. B. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, von den Beurteilungen des Sachverständigen abzuweichen. Das Gutachten lässt eine sorgfältige und in sich schlüssige Meinungsbildung nach umfangreicher Anamneseerhebung und eingehender Untersuchung der Klägerin erkennen. Zudem sind von dem Gutachter auch die bereits in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen medizinischen Unterlagen sachverständig gewürdigt worden. Die von der Klägerin zur Begründung der Berufung nochmals ausdrücklich geltend gemachte Angsterkrankung mit massiven Symptomen konnte vom Sachverständigen nicht bestätigt werden. Er beschreibt eine insgesamt ausgeglichene Stimmung ohne depressives Wähnen. Es kann im Ergebnis aber auch offen bleiben, ob die Klägerin an der in den Verwaltungsgutachten diagnostizierten Angststörung leidet. Denn entscheidend sind nicht die Diagnosen, sondern die festgestellten Leistungseinschränkungen. Diesbezüglich kommen aber auch die Gutachter R und Dr. Sübereinstimmend zu dem Ergebnis, dass keine schwerwiegenden Einschränkungen des Leistungsvermögens vorliegen.

Das Leistungsvermögen der Klägerin ist demzufolge im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass sie, ohne auf Kosten der Gesundheit tätig zu sein, noch körperlich mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten unter Vermeidung besonderer einseitiger Belastungen und Tätigkeiten auf hohen Leitern verrichten kann. In der Ausübung geistiger Arbeiten entsprechend ihrem Ausbildungsstand ist sie nicht beschränkt, lediglich ausgesprochen stressbelastende Tätigkeiten sind ihr nicht mehr möglich. Nach der Einschätzung des Gerichtssachverständigen, die insoweit auch mit den Beurteilungen der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachter übereinstimmt, ist die Klägerin damit aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, weiterhin als Lehrerin tätig zu sein. Dem schließt sich der Senat an. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu klären, ob den medizinischen Sachverständigen das Berufsbild eines Lehrers hinreichend vertraut ist, denn die körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit gehen jedenfalls nicht über eine mittlere Arbeitsschwere hinaus und auch an einer ausreichenden psychischen Belastbarkeit bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass Lehrer an allgemeinbildenden Schulen mitunter einer stärkeren Stressbelastung ausgesetzt sind (nach Angaben des Arbeitgebers waren "temperamentvolle" Jugendliche zu unterrichten), könnte sie ihren bisherigen Beruf jedenfalls noch in der psychisch weniger belastenden Erwachsenenbildung ausüben. Eine Tätigkeit in diesem Bereich ist von der Klägerin selber gegenüber der behandelnden Psychologin K als denkbare Alternative bezeichnet worden. Für eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung ist die Klägerin im Übrigen auch aufgrund der von ihr erlernten Fächer (Deutsch und Französisch) besonders geeignet.

Die von der Klägerin gegen die Begutachtung vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Das Gericht hat dem Sachverständigen Gelegenheit gegeben, sich nochmals mit der abweichenden Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin durch den behandelnden Arzt G sowie mit dem Bericht der Psychotherapeutin K, in dem schwerwiegende psychopathologische Auffälligkeiten verneint wurden, auseinander zu setzen. Zu einer von seinem Gutachten abweichenden Beurteilung ist Dr. B in der von ihm erstellten ergänzenden Stellungnahme nicht gelangt. Das Gericht folgt seiner Einschätzung schon deshalb, weil er als neutraler Sachverständiger im Unterschied zu den behandelnden Medizinern nicht in einem engeren Arzt-Patienten- Verhältnis zur Klägerin steht, so dass seinen Angaben ein höherer Beweiswert zukommt. Zudem weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass der Arzt G keine von seinem Gutachten abweichenden Diagnosen und Befunde mitgeteilt hat, so dass allein die daraus sich ergebenden Folgen für die berufliche Leistungsfähigkeit von dem behandelnden Arzt und dem Gerichtsgutachter unterschiedlich beurteilt werden. Gerade in Bezug auf diese Einschätzung ist jedoch regelmäßig dem unparteiischen Sachverständigen zu folgen, da er anders als die behandelnden Ärzte nicht die Vorstellungen und Wünsche der Patienten zu beachten und entsprechend dem Gutachtenzweck insbesondere auch deren Angaben zum Leistungsvermögen kritisch zu würdigen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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