L 4 AL 9/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 4808/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 9/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren außer- gerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Alhi - bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines genehmigten Auslandsaufenthaltes.

Der 1956 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger ägyptischer Abstammung, bezieht seit Jahren Anschluss-Alhi, wobei der Bewilligungsabschnitt grundsätzlich jeweils vom 11. Dezember eines Jahres bis zum 10. Dezember des Folgejahres läuft. Ab 20. Januar 2003 betrug die Alhi täglich 20,29 EUR.

Am 17. März 2003 beantragte der Kläger die Genehmigung einer sechswöchigen Ortsabwesenheit vom 21. März bis zum 1. Mai 2003 zum Besuch seiner Familie und zur Durchführung einer privaten Kur in seiner Heimat. Die Beklagte stimmte dem Aufenthalt mit nur 3-wöchiger Leistungsfortzahlung bis zum 10. April 2003 zu. Die persönliche Rückmeldung des Klägers war für den 2. Mai 2003 vorgesehen. Laut Beratervermerk teilte ein Bekannter auf Bitten des noch in Kairo aufhältlichen Klägers am 2. Mai 2003 telefonisch mit, dass dieser nicht im Arbeitsamt erscheinen könne. Der Kläger, der am 9. Mai 2003 nach Berlin zurückgeflogen war, meldete sich dann nach Aktenlage am 13. Mai 2003 (Dienstag) beim Arbeitsamt und stellte sich laut Beratervermerk "mit Wirkung ab 10. Mai 2003" uneingeschränkt in Vollzeit zur Verfügung. Zugleich überreichte er eine ärztliche Bescheinigung vom 1. April 2003 mit Übersetzung des beeidigten Dolmetschers Dr. Gahrib, die folgenden Wortlaut hat:

"Krankenhaus Al-Ruwad in Kairo

Ärztliche Bescheinigung

Hiermit bescheinige ich, dass der Patient Maarouf Sayid Hanafi Ahmed unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäulengegend leidet. Er wurde von mir untersucht, geröntgt, mit (Metallhämmerchen) abgeklopft und mit Magnet- therapie behandelt. Erforderliche Therapie wurde angeordnet.

Sein Gesundheitszustand benötigt Ruhe und weitere ärztliche Behandlung für sechs Wochen ab heute.

Datum: 01.04.2003

Unterschrift des Arztes"

Auf Anfrage der Beklagten teilte die AOK Berlin hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2003 mit, dass die Voraussetzungen für eine Krankengeldzahlung nicht gegeben seien, weil mit Ägypten kein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen bestehe. Die eingereichten Unterlagen seien auch nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit für den genannten Zeitraum dem Grunde nach anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 wurde dem Kläger die Alhi ab 13. Mai 2003 wiederbewilligt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag und machte geltend, dass er sich schon am 10. Mai 2003 gemeldet habe. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 10. bis 12. Mai 2003 mit der Begründung ab, die Leistungsbewilligung sei zu Recht erst ab dem 13. Mai 2003 erfolgt, weil dem Kläger von seinem behandelnden Arzt Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. April 2003 für sechs Wochen bescheinigt worden sei, die somit am 12. Mai 2003 geendet habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, der weiterhin ausdrücklich geltend machte, dass ihm die Leistung ab 10. Mai 2003 zustehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2003 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 21. Mai 2003 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - SGB - X habe ergeben, dass die Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei im Ausland sechs Wochen ab 1. April 2003 erkrankt gewesen und habe sich persönlich am 13. Mai 2003 bei der zuständigen Vermittlungsstelle gemeldet. Die sechswöchige Frist der Leistungsfortzahlung habe am 12. Mai 2003 geendet, die Alhi sei ab Antragstellung bewilligt worden.

Am 22. September 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2003 begehrt und zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2003 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers zu Protokoll genommen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2003 zu verurteilen, Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall bis 8. Mai 2003 zu gewähren,

hilfsweise,

Arbeitslosenhilfe ab 10. Mai 2003 (Tag nach dem Rückflug) zu gewähren

und die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Der zur Überprüfung gestellte Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 sei rechtmäßig. Um Alhi beziehen zu können, müsse sich der Arbeitslose grundsätzlich im Nahbereich des zuständigen Arbeitsamtes aufhalten. Ausnahmsweise könne nach den Vorschriften der Erreichbarkeits-Anordnung bei vorheriger Zustimmung des Arbeitsvermittlers Alhi für drei Wochen im Kalenderjahr trotz Ortsabwesenheit gezahlt werden, die aber zusammenhängend nicht länger als sechs Wochen dauern dürfe. Dem Kläger sei Ortsabwesenheit für genau sechs Wochen genehmigt worden mit dreiwöchigem Leistungsbezug bis zum 10. April 2003. Nach § 126 SGB III bleibe bei Eintritt einer Erkrankung im laufenden Leistungsbezug grundsätzlich das Arbeitsamt weitere sechs Wochen für die Leistungszahlung zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zur gleichlautenden Vorschrift des § 105 b Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) komme die Vorschrift auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Wochen einer genehmigten Ortsabwesenheit im Ausland arbeitsunfähig krank werde. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung aus einem Kairoer Krankenhaus vom 1. April 2003 sei unter Berücksichtigung der Diagnose, der Untersuchungsmethode und der angewandten Therapie aber nicht geeignet, eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit in einer für die Anwendung des § 126 SGB III hinreichenden Weise zu belegen. Die Kammer folge - wie auch die Beklagte - insoweit der Auffassung der AOK Berlin, allerdings mit der für den Kläger günstigen Einschränkung, dass Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zum Abschluss der dreiwöchigen Urlaubszeit mit Leistungsfortzahlung bis 10. April 2003 anzuerkennen sei, was das Sozialgericht dann näher begründet hat. Nach mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit habe sich der Kläger zur Erneuerung seines Leistungsanspruches persönlich arbeitslos melden müssen. Das sei nach Aktenlage am 13. Mai 2003 geschehen, einem Dienstag. Die Arbeitslosmeldung habe nicht wirksam rückwirkend zum 10. Mai 2003 erfolgen können, denn nach § 122 Abs. 3 SGB III wirke die Meldung nur zurück, wenn das zuständige Arbeitsamt "am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit" nicht dienstbereit gewesen sei. Die Beklagte solle jedoch die Leistungsbewilligung hinsichtlich des 12. Mai 2003 überprüfen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung versichert habe, bereits an diesem Tag, einem Montag, im Arbeitsamt vorstellig geworden zu sein und im Beratervermerk von einem Wiederbewilligungsantrag mit Wirkung vom 12. Mai 2003 die Rede sei.

Gegen das ihm am 13. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Februar 2004 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass die der Entscheidung des Arbeitsamtes und des Sozialgerichtes zugrunde liegende Übersetzung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlerhaft sei, was auf einer akuten Arbeitsüberlastung des Dolmetschers beruhe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2003 Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall bis zum 8. Mai 2003 zu ge- währen, hilfsweise, Arbeitslosenhilfe ab 10. Mai 2003 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten zur Stamm-Nr. hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger begehrt von der Beklagten mit seinem Hauptantrag die Gewährung von Alhi über den 10. April 2003 hinaus bis um 8. Mai 2003, das sind 28 Tage á 20,29 Euro, insgesamt 568,12 Euro, womit der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 500,- Euro gegeben ist.

In der Sache konnte die Berufung keinen Erfolg haben, und zwar weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag.

1. Bezüglich des Hauptantrages des Klägers fehlt es an dem erforderlichen Vorverfahren bzw. überhaupt an einer überprüfbaren Entscheidung der Beklagten, die der Kläger anfangs auch gar nicht begehrt hat. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst antragsgemäß bzw. durch bestandskräftig gewordene Bescheide Alhi - nur - bis zum 10. April 2003 und dann ab 13. Mai 2003 gewährt. Mit einem dem vorliegende Verfahren zugrundeliegenden Überprüfungsantrag vom 24. Juli 2003 hat der Kläger ausdrücklich nur geltend gemacht, dass er sich schon am 10. Mai 2003 bzw. rückwirkend von da an gemeldet und zur Verfügung gestellt habe. Auch mit seinem Widerspruch hat er lediglich die Wiederaufnahme der Alhi bereits ab dem 10. Mai 2003 beansprucht. Nur mit diesem Begehren hat der Kläger dann das Klageverfahren eingeleitet und zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Von seiner Seite aus war bis dahin wie auch im Verlauf des Klageverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nie die Rede davon, dass er die Weitergewährung der Alhi über den 10. April 2003 hinaus wegen Krankheit gemäß § 126 SGB III beanspruchen wolle. Der Kläger ist im Bewußtsein nach Ägypten gereist, nach dem 10. April 2003 wegen mangelnder Verfügbarkeit durch Ortsabwesenheit bis zur Rückmeldung bei der Beklagten keine Alhi beziehen zu können und hat vermutlich in der nachvollziehbaren Annahme, dass sich durch seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit daran nichts ändern würde, mit seinem Überprüfungsantrag nur die Wiederaufnahme der Leistungen bereits ab dem Folgetag seiner Rückkehr nach Deutschland beantragt.

Zwar ist das Gericht gemäß §§ 103 Satz 2, 106 Abs. 1 SGG nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden und soll, wenn ein angekündigter Antrag das aus den Umständen erkennbare Prozessbegehren nur unvollständig wiedergibt, auf sachdienliche Prozesserklärungen hinwirken und Formulierungshilfe geben. Auf der anderen Seite darf das Gericht aber nicht über das Begehren des Klägers hinausgehen. Angesichts des klaren, auf den Leistungsbeginn am 10. Mai 2003 beschränkten Überprüfungsantrages des Klägers hätte das Sozialgericht nicht den im Tatbestand wiedergegebenen Antrag empfehlen dürfen, der im Übrigen auch nicht berücksichtigt, dass es sich hier um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handelt, denn mit Blick darauf hätte der Kläger beantragen müssen, die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides nebst Widerspruchsbescheides zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Mai 2003 zu ändern und ihm die konkret beanspruchte Alhi zu gewähren. Möglicherweise hat sich das Sozialgericht zu der Empfehlung des weitergehenden Klageantrages durch die etwas unglückliche Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 29. August 2003 verleiten lassen, dass "die sechswöchige Frist der Leistungsfortzahlung am 12. Mai 2003 geendet" habe. Damit hat die Beklagte ihrerseits § 126 SGB III zwar immerhin angesprochen, allerdings vom Wortlaut her mißverständlich, denn eine Leistungsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bzw. 11. April bis 12. Mai 2003 wollte sie nach Aktenlage im Hinblick auf die Stellungnahme der AOK ja offenbar gerade nicht gewähren. Die Ablehnung einer dahingehenden Leitungsbewilligung lässt sich diesem Bescheid aber auch nicht entnehmen, zum einen wegen des Wortlautes, zum anderen weil der Kläger sie mit seinem Überprüfungsantrag überhaupt nicht begehrt hatte. Möglicherweise ist eine etwaige Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III vom Sozialgericht mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Das Protokoll gibt insoweit nichts her, man kann es nur aufgrund des aufgenommenen Klageantrages und der Entscheidungsgründe vermuten. Der Antrag war jedoch nicht sachdienlich und das Sozialgericht hätte über dieses Begehren einer Leistungsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit mangels eines Vorverfahrens nicht sachlich entscheiden dürfen. Aus den gleichen Gründen ist auch der Senat insoweit an einer Sachentscheidung gehindert. Bevor sich ein Gericht mit der Frage befassen darf, ob und ggf. wie lange der Kläger wegen der während seines Auslandsaufenthaltes aufgetretenen Erkrankung eine Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III beanspruchen kann, müsste er zunächst auch insoweit einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten stellen und deren Bescheid und ggf. Widerspruchsbescheid abwarten. Es bleibt dem Kläger unbenommen, auch jetzt noch einen solchen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.

2. Hinsichtlich des Hilfsantrages kann die Berufung des Klägers ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Kläger musste sich nach mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit wegen mangelnder Verfügbarkeit durch Ortsabwesenheit und Krankheit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III zwecks Weiterzahlung der Alhi wieder persönlich beim Arbeitsamt melden. Es mag sein, dass der Kläger bereits am 12. Mai 2003, einem Montag, im Amt vorgesprochen hat. Darüber gibt es aber keinerlei Nachweis, weder in den Akten noch durch andere Beweismittel, was zu Lasten des Klägers geht. Aktenkundig ist allein seine Meldung am Dienstag, den 13. Mai 2003 Diese Meldung kann nicht gemäß § 122 Abs. 3 SGB III auf den 10. Mai 2003, den vorherigen Samstag, zurückwirken, da es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass das zuständige Arbeitsamt am 12. Mai 2003, einem regulären Arbeitstag, nicht dienstbereit gewesen ist. Der Hinweis des Sozialgerichts, dass im Beratervermerk von einem Wiederbewilli- gungsantrag "mit Wirkung vom 12. Mai 2003" die Rede sei, ist unzutreffend. Es wurde vielmehr vermerkt, dass der Kläger sich "mit Wirkung ab 10. Mai 2003 uneingeschränkt in Vollzeit" zur Verfügung gestellt habe, was den Angaben des Klägers entspricht, nach den obigen Ausführungen rechtlich aber ohne Belang ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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