L 1 KN 1/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 KN 8/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KN 1/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2003 sowie der Bescheid vom 12. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 werden geändert. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, die Regelaltersrente des Klägers unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 5. Januar 1995 und 4. Dezember 1995 mit Wirkung vom 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung des § 6 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 neu festzustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Rentenneufeststellung von einem früheren Zeitpunkt an.

Der 1925 geborene Kläger war nach dem Studium an der Bergakademie F in Sachsen und verschiedenen Tätigkeiten - u.a. beim VEB F und bei der Staatlichen Plankommission der DDR seit 1966 beim Ministerrat der DDR - Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali ? beschäftigt, zuletzt seit 1969 als Sektorenleiter. Er bezog ab 1989 aus der Sozialpflichtversicherung der DDR Bergmannsinvalidenrente und aus der Staatlichen Versicherung der DDR im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates Zusatzversorgung. Die Gesamtversorgung betrug ab Dezember 1989 1.692,- Mark, ab 1. Juli 1991 1.692,- DM. Durch Bescheid vom 3. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts gewährte die Beklagte dem Kläger im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Pauschalverfahrens vom 1. Januar 1992 an Regelaltersrente (RAR) in Höhe von 1.743,63 DM. Dagegen erhob der Kläger (am 3. Januar 1992) Widerspruch. Durch Überführungsbescheid (Entgeltbescheid) vom 26. August 1993 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Zusatzversorgungsträger die Zeiten von September 1958 bis September 1988 als Zusatzversorgungszeiten fest und wies die tatsächlichen Arbeitsentgelte sowie die nach Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) begrenzten Arbeitsentgelte aus. Dieser Bescheid (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1994) wurde bindend.

Durch Bescheid vom 5. Januar 1995 berechnete die Beklagte die RAR im laufenden Widerspruchsverfahren gemäß § 307 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ab 1. Januar 1992 neu. Die individuelle Rentenneuberechnung (24,4775 persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten [Ost], 24,9945 persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung [Ost]) führte für die Zeit bis 28. Februar 1995 lediglich zu nachzuzahlenden Erhöhungsbeträgen von insgesamt 169,26 DM. Ab 1. Januar 1995 betrug die monatliche Rente 2.049,11 DM. Den aufrechterhaltenen, nunmehr gegen den Bescheid vom 5. Januar 1995 gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 1995 zurück. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin - S 18 KN 45/95 -. Er beanstandete die Begrenzung seiner Arbeitsentgelte als Mitarbeiter des Staatsapparates gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG und die sich daraus ergebende Rentenhöhe. Die Klage richtete sich zugleich gegen den während der laufenden Klagefrist ergangenen Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 1995, mit der diese die RAR auf der Grundlage des § 307 b Abs. 1 SGB VI ab 1. Juli 1990 neu berechnete (24,4840 persönliche Entgeltpunkte [Ost] der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 25,0170 persönliche Entgeltpunkte [Ost] der knappschaftlichen Rentenversicherung).

Das SG unterbreitete den Beteiligten unter dem 8. April 1996 im Hinblick auf Vorlagebeschlüsse u.a. des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG und einer möglicherweise in nächster Zeit zu erwartenden Gesetzesänderung zum AAÜG folgenden schriftlichen Vergleichsvorschlag: 1. Die Beklagte verpflichtet sich im Falle einer für den Kläger günstigen Änderung des Überführungsbescheides des Versorgungsträgers - hier der BfA - infolge einer Gesetzesänderung zu § 6 AAÜG bzw. im Falle einer materiell-rechtlichen Entscheidung des BSG oder des BVerfG zu § 6 AAÜG den Rentenbescheid vom 5. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1995 sowie den Rentenbescheid vom 4. Dezember 1995 unter Außerachtlassung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen und entsprechend zu ändern. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist.

Die Beteiligten nahmen den Vergleichsvorschlag schriftsätzlich an.

Am 14. November 1996 wurde das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (AAÜG-Änderungsgesetz -AAÜG-ÄndG-) vom 11. November 1996 verkündet. Durch dieses Gesetz wurde u.a. auch § 6 Abs. 2 AAÜG geändert (§ 6 Abs. 2 AAÜG n.F.), und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Die Änderung wirkte sich zugunsten des Klägers aus. Daraufhin erließ die BfA für Zeiten ab 1. Januar 1997 einen neuen Überführungsbescheid (vom 24. September 1997), der nur noch Entgeltbegrenzungen nach der Anlage 3 zum AAÜG auswies. Dementsprechend stellte die Beklagte durch Rentenbescheid vom 6. November 1997 die RAR des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1997 neu fest. Danach gewährte sie ihm von diesem Zeitpunkt an höhere RAR auf der Grundlage von 32,2483 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und weiteren 50,4016 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Am 2. August 2001 wurde im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-Änderungsgesetz -2. AAÜG-ÄndG-) vom 27. Juli 2001 verkündet. Es trat - von im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen abgesehen - mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Durch Bescheid vom 12. November 2001 stellte die Beklagte die RAR des Klägers von diesem Zeitpunkt an neu fest. Der Zahlbetrag der Rente ergab sich aus der höheren Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG (n.F.), der 43,35 persönliche Entgeltpunkte (Ost) der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und weitere 45,15 persönliche Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde lagen (demgegenüber Rente nach den [Regel]Vorschriften des SGB VI [unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 AAÜG n.F.]: 32,2418 persönliche Entgeltpunkte [Ost] der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und weitere 50,3570 persönliche Entgeltpunkte [Ost] der knappschaftlichen Rentenversicherung).

Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem er u.a. - insbesondere unter Bezugnahme auf den im Verfahren S 18 KN 45/95 geschlossenen Vergleich - Rentenneufeststellung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1992 verlangte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurück. Die Neufeststellung ab 1. Mai 1999 entspreche dem Gesetz.

Mit der Klage vor dem SG Berlin verfolgte der Kläger den Anspruch auf Neufeststellung seiner RAR (gemäß § 307 b Abs. 3 SGB VI n.F.) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1992 weiter, hilfsweise gemäß § 6 AAÜG n.F.

Das SG gab dem Kläger Recht. Es verurteilte die Beklagte am 24. März 2003 unter Änderung der Bescheide vom 5. Januar 1995, 4. Dezember 1995 und 12. November 2001 - diesen in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 -, dem Kläger seit dem 1. Januar 1992 höhere Altersrente auf der Grundlage von 43,35 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der Rentenversicherung der Arbeiter/Angestellten und weiteren 45,15 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren. Gemäß Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG sei § 307 b Abs. 3 SGB VI für den Kläger bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten, weil für diesen am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend gewesen sei. Dies folge aus dem im Verfahren S 18 KN 45/95 geschlossenen Vergleich. Dieser habe bei sinngemäßer Auslegung gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Inhalt, dass die Bescheide von 1995 nicht hätten bestandskräftig werden sollen. Der Kläger habe in Zukunft für den Fall, dass die Vorschriften der Berechnung seiner Rente aus verfassungsrechtlicher Sicht zu seinen Gunsten korrigiert würden, so behandelt werden sollen, als wäre in seinem Fall noch nicht bestandskräftig entschieden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vergleich im Hinblick auf eine zukünftige Änderung des § 6 AAÜG geschlossen worden sei, während sich nunmehr die Rentenerhöhung aus der Neuregelung des § 307 b Abs. 3 SGB VI ergebe. Gegenstand des seinerzeitigen Klageverfahrens sei letztlich auch die mögliche Rentenhöhe gewesen, wie sie sich aus den Vorschriften des § 307 b SGB VI n.F. habe ergeben können. Der Vergleich sei auch wirksam, insbesondere nicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X wegen Ausschlusses einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift (§ 44 Abs. 4 SGB X) nichtig. Vielmehr sei ein solcher Ausschluss, selbst wenn der entsprechende Bescheid durch den Vergleich bestandskräftig werde, ein zulässiges Vorgehen in den Fällen, in denen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses der fragliche Bescheid noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Für den Fall aber, dass durch den Vergleich wegen der Bezugnahme auf § 44 SGB X die Bestandskraft der angefochtenen Bescheide geregelt worden sei, sei nach § 59 SGB X eine Anpassung desselben an die gesetzliche Regelung geboten, die sich die Beteiligten so nicht gedacht hätten. Unter Berücksichtigung der Regelungen zur Korrektur von Verwaltungsakten erschienen die In-Kraft-Tretens-Regelungen des Art. 13 2. AAÜG-ÄndG überraschend. Dies verlange nach einer Korrektur über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage (Hinweis auf §§ 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 313 BGB n.F.).

Mit der Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Bescheide vom 5. Januar und 4. Dezember 1995 bestandskräftig geworden seien. Deshalb sei Art. 11 2. AAÜG-ÄndG einschlägig, der eine Rücknahme der Bescheide nach § 44 SGB X nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 zulasse.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG- S 18 KN 8/02 -), der Beklagtenakten und der Akten der BfA - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - (VSNR wie vor)verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht die höhere Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI gemäß Art. 11 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 2. AAÜG-ÄndG erst vom 1. Mai 1999 an zu. Nach Art. 11 können u.a. Rentenbescheide nach § 307 b SGB VI, die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Nach Art. 13 Abs. 1 2. AAÜG-ÄndG tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Die gemäß § 307 b SGB VI ergangenen Rentenbescheide vom 5. Januar 1995 und 4. Dezember 1995 waren am 28. April 1999 unanfechtbar. Dies folgt aus dem im Vergleichswege beendeten Streitverfahren S 18 KN 45/95. Der Vergleich hat einerseits eine bestimmte - vom Eintritt zukünftiger ungewisser Ereignisse abhängige - Verpflichtung der Beklagten bezüglich der angefochtenen Bescheide zum Gegenstand und andererseits ein Einigsein der Beteiligten über die Erledigung des Rechtsstreits. Da der Kläger danach eine gegenwärtige Änderung der angefochtenen Bescheide nicht mehr erstrebte und seine Klage nicht weiterverfolgte, sondern sich mit einer Verpflichtung der Beklagten für die Zukunft zufrieden gab, zwingt dies zu dem Schluss, dass er die angefochtenen Bescheide - wie bei einer Klagerücknahme - hat bindend werden lassen.

Der Kläger kann infolgedessen keine weitergehenden Rechte aus Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG herleiten, der besagt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1992 u.a. Art. 2 Nr. 5 - d.h. § 307 b SGB VI n.F. - für Personen in Kraft tritt, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war.

Weitergehende Rechte ergeben sich in Bezug auf die Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI n.F. auch nicht aus der von der Beklagten im Vergleichswege übernommenen Verpflichtung. Diese Verpflichtung hat die Vergleichsrente nach der vorgenannten Vorschrift nicht zum Gegenstand und konnte dies auch nicht haben, weil sich erst durch das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 - 1 BvR 485/97 - = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6 ergeben hat, dass im Rahmen der Anwendung des § 307 b AAÜG Anspruch auf Berechnung einer Vergleichsrente auf der Grundlage eines 20-Jahres-Zeitraums besteht.

Unbegründet ist die Berufung der Beklagten allerdings insoweit, als mit ihr begehrt wird, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Die Beklagte verkennt dabei, dass sie aufgrund der aus dem Vergleich eingegangenen Verpflichtung die RAR des Klägers teilweise von einem früheren Zeitpunkt an - nämlich im Sinne des Art. 13 Abs. 7 2. AAÜG-ÄndG - neu festzustellen hat.

Nach dieser Vorschrift treten mit Wirkung vom 1. Juli 1993 § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war (Satz 1). Dies gilt nicht für Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 fallen (Satz 2). Die Vorschrift will dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95-1 BvL 34/95 - = SozR 3?8570 § 6 Nr. 3 Rechnung tragen und schreibt die Anwendung der günstigeren Regelungen des § 6 AAÜG in der Fassung des (1.) AAÜG-ÄndG für Personen vor, für die noch keine Entgeltbegrenzung nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht in Bindung erwachsen war (Satz 1). Zugleich wird sichergestellt, dass durch die Vorschrift nicht erstmals eine Entgeltbegrenzung eingeführt wird (Satz 2). Dies kann in Ausnahmefällen für Personen gelten, die bis zum 31. Dezember 1996 aufgrund der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des Rü-ErgG von der Anwendung einer Entgeltbegrenzung ausgenommen waren (vgl. Gesetzentwurf zum 2. AAÜG-ÄndG, Bundestags-Drucksache 14/5640 S. 21).

Zu dem Letztgenannten, von der rückwirkenden Anwendung des § 6 AAÜG in der Fassung des (1.) AAÜG-ÄndG zu seinen Gunsten ausgeschlossenen Personenkreis gehört der Kläger (entgegen der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ohne Begründung vertretenen Ansicht) nicht. Dementsprechend hatte die Anwendung des § 6 AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bei ihm zur Entgeltbegrenzung nach Anlage 5 zum AAÜG geführt.

Allerdings erfüllt der Kläger die (gesetzliche) Voraussetzung des Art. 13 Abs. 7 Satz 1 2. AAÜG-ÄndG für den Anspruch auf rückwirkende Anwendung des § 6 AAÜG in der Fassung des (1.) AAÜG-ÄndG nicht, weil für ihn am 28. April 1999 "ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers" bindend war. Zwar hat das BSG klargestellt, dass es insoweit - entgegen dem Gesetzeswortlaut - nicht auf einen noch nicht bindenden Überführungsbescheid, sondern allein auf einen noch nicht bindenden Rentenfeststellungsbescheid ankommen kann (Urteil vom 14. Mai 2003 ? B 4 RA 65/02 R ? = SozR 4?8570 § 6 Nr. 1). Wie bereits dargelegt, fehlte es aber auch an einem solchen.

Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger so zu behandeln, als erfülle er die Voraussetzung des § 13 Abs. 7 Satz 1 2. AAÜG-ÄndG, ergibt sich jedoch aus dem Vergleich im Verfahren S 18 KN 45/95. Darin hat sich die Beklagte bereit erklärt, im Falle einer Änderung des § 6 AAÜG zugunsten des Klägers ? und das schließt sinngemäß auch das rückwirkende In-Kraft-Treten einer günstigeren Regelung ein - die Rentenbescheide vom 5. Januar und 4. Dezember 1995 entsprechend zu ändern - und zwar "unter Außerachtlassung des § 44 Abs. 4 SGB X". Wörtlich genommen, bedeutet dies zwar nur, dass die Beklagte sich bei einer (in Kraft getretenen) Zugunstenregelung nicht daran gebunden sehen darf, entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X die günstigere Regelung dem Kläger nur bis zu vier Jahren rückwirkend zugute kommen zu lassen. Im Hinblick auf ihren Zweck kommt der - zur Beendigung des Rechtsstreits - vergleichsweise übernommenen Verpflichtung der Beklagten aber eine weitergehende Bedeutung dahin zu, dass die Rechtsverwirklichung im Sinne des Vergleichs nicht an der Streitbeilegung durch eben diesen Vergleich und seine verfahrensrechtlichen Folgen scheitern oder dadurch auch nur beeinträchtigt werden soll. Dazu käme es aber, wenn der Kläger vom Rechtsvorteil des Art. 13 Abs. 7 Satz 1 2. AAÜG-ÄndG gerade deshalb ausgeschlossen bliebe, weil er den Vergleich abgeschlossen hat mit der Folge, dass die Rentenbescheide vom 5. Januar und 4. Dezember 1995 in Bindung erwuchsen und er dadurch die persönliche Anwendbarkeitsvoraussetzung der Vorschrift nicht erfüllte.

Zu folgen ist dem SG darin, dass der Vergleich im Verfahren S 18 KN 45/95 aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen nicht gemäß § 58 SGB X wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften nichtig ist. Im Übrigen kann es auf den Passus im Vergleich " ... im Falle einer für den Kläger günstigen Änderung des Überführungsbescheides des Versorgungsträgers - hier der BfA - ..." im Hinblick auf die späteren Klarstellungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum begrenzten Gegenstand von Überführungsbescheiden nicht ankommen (vgl. die auch vom SG angeführte Vorschrift des § 59 SGB X).

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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