L 16 KR 244/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KR 77/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 244/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Münster vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger will festgestellt wissen, daß er - als vom 1.4.1975 bis zum 30.9.1984 an der Universität zu K ... eingeschriebener Student - bei einer Funktionsvorgängerin der beklagten AOK Rheinland (vereinigt ab dem 1.4.1994) als Mitglied der mit Wirkung ab dem 1. September 1975 geschaffenen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert war (§ 165 Abs 1 Nr 5 RVO idF des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten (KSVG) vom 24.6.1975 - BGBl 1536 - jetzt §5 Abs 1 Nr 9 des Sozialgesetztbuches ( SGB)V).

Der Kläger ist am ...1935 in L ... geboren. Er war 1955/56 Student der Karl-Marx-Universität L ... und von Mai 1957 bis zum 19.8.1997 als ordentlicher Student an der Universität M ... immatrikuliert (Bescheinigung der Universität vom 19.11.1998). Mittlerweile bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat er mit Datum des 1.10.1995 mitgeteilt und unterzeichnet, er habe am 1.4.1970 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei vom 1.4.1970 bis zum 31.7.1975 sowie vom 1.8.1975 bis zum 30.6.1984 bei der C ... V ... gegen Krankheit versichert gewesen und seit dem 11.7.1984 Mitglied der AOK Münster. Für die Zeit vom 1.7.1981 bis zum 30.5.1984 ist der Kläger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW in der Rentenversicherung nachversichert worden (Bescheid der BfA vom 20.10.1987 - "Berufsstellung pp: Studienreferendar"). Im noch anhängigen Verfahren S 3 KR 21/97 SG Münster = L 5 KR 43/00 LSG NW streitet der Kläger mit der AOK Westfalen-Lippe, ob er bei dieser Kasse Mitglied der KVdR geworden ist. In einem weiteren noch anhängigen Verfahren des Klägers gegen die AOK Westfalen-Lippe (S 3 KR 49/00 SG Münster = L 16 KR 113/00 LSG NW = L 5 KR 43/00 LSG NW) verlangt der Kläger mit der Behauptung, es seien von ihm erhobene Ansprüche übergangen, eine Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung aus dem Verfahren S 3 KR 21/97 SG Münster (§ 140 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Mit Datum des 10.9.1997 stellte die Universität zu K ... dem Kläger eine Bescheinigung aus. Für die Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung bestätigte die Universität dem Kläger an "Zeiten der Hochschulausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres" eine Ausbildungsdauer vom 1.4.1975 bis zum 30.9.1984. Das vom Kläger vorgelegte Doppel der Bescheinigung der Universität weist ferner - in der Ablichtung - einen handschriftlichem Vermerk auf, mit einem Namenskürzel, dem Datum des nämlichen 10.9.1997, dem Stempel "AOK Rheinland Die Gesundheitskasse Studententreff" und dem Inhalt: "Herr S. hat am 10.9.1997, einen Antrag auf Bestätigung seiner Mitgliedszeiten gestellt."

Mit Schreiben vom 24.3.1999 und Anlagen wandte sich der Kläger an den o.a. Studententreff der beklagten AOK. Er forderte die AOK auf, einen Bescheid über seinen Antrag vom 10.7.1997 zu erteilen, erläuterte, daß er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur KVdS erfüllt habe und führte - soweit nachvollziehbar - u.a. aus, bereits am 10.9.1997 habe die Beklagte erklärt, daß die Aufbewahrungsfrist für Mitgliedschaft und Befreiung nach dem KSVG vom 24.6.1975 nur für sieben Jahre vorgeschrieben sei, und daß deshalb die Immatrikulationsbescheinigung genüge; am 26.2.1998 habe die Beklagte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt S ... telefonisch erklärt, daß er keinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt habe; in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis habe er zum WS 1975/76 nicht gestanden; er sei nicht wegen Anspruchs auf Familienhilfe o.ä. beitragsfrei gewesen; Rückmeldung ohne Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes sei nach dem KVSG nicht möglich gewesen; die Regelung in § 318 RVO habe zur Folge gehabt, daß sämtliche Studierende der zuständigen AOK des Rheinlandes hätten gemeldet werden müssen; die Ortskrankenkasse des Hochschulortes sei für ihn zuständig gewesen; das Studentensekretariat der Universität habe ihm bestätigt, daß grundsätzlich Krankenversicherungspflicht aller zum WS 1975/76 rückgemeldeten Studenten iS der Anlage 3 der Meldeverordnung für die KVdS (KVSMV) vom 30.10.1975 (BGBl 2709) angenommen worden sei, da der DSKV-Beitrag im Sozialbeitrag für das SS 1975 enthalten gewesen sei und danach Krankenversicherungspflicht bestanden habe; bei seiner Rückmeldung am 17.8.1975 habe der Nachweis genügt, daß der Sozialbeitrag für das SS 1975 gezahlt worden sei; die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) habe ihm nunmehr die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag auf Rente wegen Schwerbehinderung nach der Durchführung einer freiwilligen Nachversicherung zu bescheiden.

Am 8.6.1999 hat der Kläger zur Niederschrift des SG erklärt, er erhebe Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 10.9.1997 in der Begründung vom 24.3.1999 zu "verbescheiden"; die Voraussetzungen für die Erhebung der Untätigkeitsklage lägen vor, weil die Beklagte auf seinen Antrag wegen Erlasses eines Bescheides über die Erfüllung der beitragsrecht lichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 5 RVO vom WS 1975/76 bis 1984 einschließlich keinen schriftlichen Bescheid erteilt habe, ohne dafür zureichende Gründe mitzuteilen; er habe einen Rechtsanspruch auf Bescheiderteilung, weil der Vertreter der Beklagten ihm bei der Antragsannahme am 10.9.1997 erklärt habe, daß ihm die Bescheinigung der Universität über die Immatrikulation genüge, denn jeder Student habe ab dem WS 1975/76 als Voraussetzung für die Durchführung der Rückmeldung einen Krankenversicherungsnachweis führen müssen. Der Kläger legte dem SG in der Ablichtung vor:

- eine Bescheinigung der Universität zu K ... vom 17.12.1998, des Inhalts, daß man ergänzend bestätige, daß ab dem WS 1975/76 die Beiträge zur Studentischen Krankenversicherung nicht mehr im Sozialbeitrag enthalten gewesen seien

- eine Bescheinigung der Westfälischen Wilhelms-Universität M ... vom 7.1.1999 des Inhalts, daß im Sozialbeitrag von 136,80 DM für das SS 1975 der DSKV Beitrag in Höhe von 115.- DM enthalten gewesen sei, und daß zwingend davon auszugehen sei, daß der Studierende über die DSKV krankenversichert gewesen sei, wenn der Sozialbeitrag bei der Rückmeldung für das SS 1975 gezahlt worden sei

- ein Schreiben der BfA an den Kläger vom 23.9.1999 des Inhalts, daß über den Antrag des Klägers auf Altersrente gemäß § 37 SGB VI nach Klärung des vollständigen Versicherungsverlaufs und der ggf. vom Kläger durchgeführten Nachentrichtung entschieden werden könne, und daß nach seinem aktuellen Versicherungsverlauf im WS 1975/76 Rentenversicherungspflicht nicht vorgelegen habe

- eine weitere Bescheinigung der Universität zu K ... vom 4.10.1999 des Inhalts, daß das Meldeverfahren für die KVdS ab dem WS 1975/76 für jeden Studierenden individuell durchgeführt worden sei, und daß genauere Angaben zu den im betreffenden Semester durchgeführten Meldeverfahren nicht möglich seien, weil die Universität aus organisatorischen wie datenschutzrechtlichen Gründen zu diesen Vorgängen keine Unterlagen archiviere.

Die beklagte AOK Rheinland - Studententreff an der Universität K ... (S ... K ..., Studentenberater) - hatte dem Kläger mit Schreiben vom 19.7.1999 mitgeteilt, aufgrund des Antrags des Klägers vom 10.9.1997 habe sie das Archiv der Kasse beauftragt, die KVdS-Zeiten des Klägers von 1975 bis 1984 zu bestätigen; nachdem die zuständige Abteilung mitgeteilt gehabt habe, daß keine Mitgliedszeiten vorlägen, habe die Kasse das dem Kläger telefonisch mitgeteilt; die Tatsache, daß die Zahlung des Semesterbeitrags grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geführt habe, könne man bestätigen; daß diese Mitgliedschaft aber die AOK K ... durchgeführt habe, bleibe aufgrund der der Kasse fehlenden Mitgliedszeiten weiter unklar. - Das Ergebnis der von der Beklagten angeführten Ermittlungen findet Niederschlag in Blatt 33 ff der Verwaltungsakten der Beklagten. Der Terminsvertreter der Beklagten hat dazu auf Anfrage des Senats vom 7.1.2002 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, nicht nur aus dem Bereich der AOK K ..., sondern aus dem aller Funktionsvorgängerinnen der Beklagten habe man den Kläger betreffende, entspreche Nachweise nicht feststellen können.

Mit Schreiben vom 22.7.1999 ergänzte der Studentenberater K ..., er gebe den Tip, sich an die anderen Landes-AOK´s zu wenden; Mitgliedszeiten könnten auch bei anderen gesetzlichen Kassen abgefragt werden (BEK, DAK, IKK usw.).

Am 29.7.1999 erklärt der Kläger zur Niederschrift des SG: er sehe sich nicht in der Lage, seine Untätigkeitsklage zurückzunehmen; für ihn sei nicht ersichtlich, ob das Schreiben der Beklagten den von ihn begehrten Verwaltungsakt darstelle, da es nach seinem Dafürhalten keine abschließende Entscheidung über die von ihm begehrte Bestätigung der Mitgliedszeiten treffe; es gehe ihm um die Feststellung, daß die Beklagte aufgrund der Neuregelung der studentischen Krankenversicherung im SS 1975 verpflichtet worden sei, auch in seinem Fall als Voraussetzung für die Rückmeldung zum WS 1975/76 entweder das Bestehen der Mitgliedschaft nach § 165 Abs 1 Nr 5 RVO auf Mustervordruck zu bestätigen oder auf seinen persönlichen Antrag hin die Befreiung davon zu bescheinigen.

Mit Schreiben vom 3.9.1999 schilderte die Beklagte dem Kläger Voraussetzungen und Modalitäten der KVdS, bestätigt ihm so, daß, was er festgestellt wissen wolle, in Teilen der damaligen Rechtslage entsprach und befand weiterhin;

"Der Kläger war in der Zeit von 1975 bis 1984 nicht Mitglied der studentischen Krankenversicherung bei der AOK K ... (Rechtsvorgängerin der AOK Rheinland). Er wurde nicht gemäß § 173 d RVO von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit. Ebenfalls fand keine Befreiung kraft Gesetzes statt (§ 175 Nr 3 RVO) ... Da auch andere Krankenkassen für die Durchführung der Versicherung zuständig gewesen sein konnten (zB die AOK des Wohnortes, die Krankenkasse, bei der er vor dem Studium zuletzt versichert war oder Anspruch auf Familienkrankenpflege hatte), muß die studentische Krankenversicherung des Klägers auch nicht zwingend bei der AOK K ... durchgeführt worden sein. Eine Befreiung kann ebenfalls von einer anderen zuständigen Krankenkasse ausgesprochen worden sein. Da bei der Regionaldirektion der AOK K ... keine Unterlagen über eine Mitgliedschaft oder eine Befreiung des Klägers vorliegen, können dem Gericht keine Unterlagen übersandt werden. Sofern der Kläger zur Zeit seines Studiums außerhalb des Gebietes der Stadt K ... gewohnt hat, besteht auch die Möglichkeit, daß seine studentische Krankenversicherung bei einer anderen Rechtsvorgängerin der AOK Rheinland (z.B ...) ... durchgeführt worden ist. Von daher wäre es hilfreich, wenn der damalige Wohnort des Klägers bekannt wäre. Er kann jedoch auch bei einer Ersatz-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse als letzter Krankenkasse vor dem Studium studentisch krankenversichert gewesen sein. Schließlich kann er auch bei einer solchen Krankenkasse von der Krankenversicherungspflicht befreit worden sein."

Im Laufe des weiteren Schriftwechsels erklärte der Kläger, die Beklagte könne und müsse die Unklarheit beseitigen; er habe einen Rechtsanspruch darauf, daß die Beklagte ihm einen Verwaltungsakt mit bestimmtem Inhalt erteile; aus diesem Grunde sei die Ände rung der Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage sachdienlich; er erhebe vorsorglich Widerspruch gegen das Schreiben des Herrn K ... vom 19.7.1999. Mit Schreiben vom 6.12.1999 erklärte der Kläger entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.1999 vertretenen Auffassung, daß die Mitteilungen der Kasse keine Verwaltungsakte iS von § 31 des Sozialgesetzbuches (SGB) X seien, verstehe er jedenfalls aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.11.1999, daß die Beklagte den beantragten Verwaltungsakt ablehne; er beantrage die Vornahme eines Verwaltungsaktes mit den folgenden Verfügungssätzen:

"1. Der Pflichtversicherungstatbestand in der KVdS ist unabhängig von der Einhaltung formeller Meldepflichten und Erfüllung materieller Beitragspflichten ab WS 1975/76 kraft Gesetzes entstanden. Die Prüfung, ob und ggf. inwieweit dieser Tatbestand auf Grund der Durchführung des Meldeverfahrens über Einschreibung oder Rückmeldung als ordentlicher Studierender an die Universität zu K ... zum WS 1975/76 durch das Studentensekretariat entstanden ist, fällt in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse am Hochschulort. Diese Krankenkasse hatte das Ergebnis der Prüfung zu bescheinigen.

2. Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdS lagen zum WS 1975/76 vor, weil der Kläger als ordentlicher Studierender der Universität zu K ... in der Zeit die Merkmale der RVO § 165 I Nr. 5 erfüllte.

Einen Antrag auf Befreiung von dieser Pflichtversicherung hat der Kläger zu keiner Zeit gestellt. Die gesetzliche Krankenkasse am Hochschulort hat ihm ab WS 1975/76 keine Befreiungsbescheinigung ausgestellt.

3. Die nach der RVO § 318 I für den Kläger zuständige Krankenkasse am Hochschulort muß für den Fall, daß sie die ihr aus dem kraft Gesetzes entstandenen Tatbestand obliegenden Pflichten für die Beratung und Betreuung des Klägers verletzt hat, den beantragten Bescheid erteilen.

Der Kläger hat hierauf einen Herstellungsanspruch. Das Verwaltungsverfahren ist zu dem Pflichtversicherungstatbestand ab WS 1975/76 durchzuführen.

4. Der gesetzliche Auftrag für die Übernahme der bis SS 1975 einschließlich in der DSKV krankenversicherten Studierenden in die KVdS ab WS 1975/76 schließt es aus, sich dauerhaft auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Unmöglichkeit zur Vornahme eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt zu (in Orientierung an den Urteilen des Bundessozialgerichts SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 Seite 17 f. und BSGE 73, 244/252) berufen. Es ist allgemein anerkannt, daß die einzige gesetzliche Krankenkasse am Hochschulort sich nicht dauerhaft darauf berufen kann, zur Aufgabenerfüllung nach der unstreitigen Durchführung des gesetzlichen Meldeverfahrens für die Übernahme der in der DSKV krankenversicherten Studierenden in die KVdS ab WS 1975/76 nicht in der Lage zu sein, weil das Studentensekretariat keinerlei Unterlagen archiviert hat und weder gemeldete Daten gespeichert noch Beitragszahlungen aufzufinden sind. Es ist ausgeschlossen, daß der Kläger als ordentlicher Studierender ab WS 1975/76 in einem Rechtsverhältnis zu einem privaten Krankenversicherer gestanden hat, wenn keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt und bekanntgegeben worden ist."

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG Münster hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage weiter verfolgen können, die Klage sei jedoch unzulässig, da seine Anträge aus einer Vermischung von Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Begründungen und Begehren beständen und somit nicht Gegenstand eines Verwaltungsaktes sein könnten, den zu erlassen die Beklagte verpflichtet werden könne.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid vom 3.3.2000 am 28.3.2000 Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Gerichtsbescheid sei ein Überraschungsentscheid, der verboten sei; die Sach- und Rechtslage sei nicht geklärt; das Bestehen einer Mitgliedschaft zur KVdS sei durch Verwaltungsakt entweder zustimmend oder ablehnend festzustellen.

Die Beklagte hat eine Entscheidung ihrer Widerspruchsstelle herbeigeführt. Diese hat mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2000 entschieden, der Widerspruch des Klägers vom gegen die Mitteilung der AOK vom 19.7.1999 idF des Schreibens vom 3.9.1999 werde zu rückgewiesen, denn das Schreiben vom 19.7.1999 enthalte keine Regelung, deshalb sei ein Widerspruch nicht möglich und mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.

Der Kläger hatte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 23.3.2000 die Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 3.3.2000 verlangt und beantragt,

1. positiv festzustellen, daß ein Pflichtversicherungsverhältnis für ihn in der KVdS der Beklagten aufgrund der Einhaltung formeller Meldepflichten durch die Universität zu K ... kraft Gesetzes nach der damals anzuwendenden RVO § 165 Abs 1 Nr 5 unabhängig von der Erfüllung materieller Beitragspflichten ab WS 1975/76 entstanden sei und bis SS 1984 einschließlich ohne Unterbrechung bestanden habe

2. des weiteren positiv festzustellen, daß die kraft Gesetzes aufgrund des Meldverfahrens der Universität zu K ... zuständige Beklagte aus dem Umehrschluß der durch ihre prozessuale Erklärung bereits zugestandenen Nichtbefreiung von der studentischen Pflichtversicherung als Voraussetzung für die Rückmeldung dem immatrikulierten Kläger vom WS 1975/76 bis SS 1984 jeweils auf nichtarchiviertem Vordruck zur Vorlage bei der Universität zu K ... das Bestehen des Versicherungsverhältnisses in der KVdS bescheinigt habe.

Das SG Münster hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.8.2000 (S 3 KR 77/00) abgewiesen, weil es die vom Kläger im Verfahren S 3 KR 71/99 erhobenen Ansprüche nicht iS von § 140 SGG über gangen, sondern durchaus berücksichtigt habe, auch wenn es die Klage als unzulässig betrachtet habe.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 8.9.2000 Berufung eingelegt (L 5 KR 176/00 LSG NW = L 16 KR 244/01 LSG NW).

Der Berichterstatter hat dem Kläger jeweils nach Eingang weiterer Akten Hinweise zur Sach - und Rechtslage gegeben (Schreiben vom 7.1 , 29. und 31. 1. 2002). Ein gegen den Berichterstatter gerichtetes Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25./31.1.2002 hat der Senat mit Beschluss vom 4.2.2002 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 4.3.2002 hat der Senat die vom Kläger dagegen eingelegte "außerordentliche Beschwerde" zurückgewiesen. Nach Verlegung des für den 31.1.2002 vorgesehenen Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 7.3.2002 sind am 1.3.2002 und am Terminstag während der Verhandlung des Senats bei diesem sowie nach der Verkündung der o.a. Entscheidungen zahlreiche mit dem 13.2. bzw. 5.3.2002 datierte Schreiben des Klägers eingegangen mit u.a. der Forderung einer Verlegung des Termins und Ablehnung des Vorsitzenden des Senats sowie des Berichterstatters wegen Besorgnis der Befangenheit, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

1) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2000 abzuändern und entsprechend seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden,

2) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2000 abzuändern und entsprechend seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.

Für den Kläger und Berufungskläger ist zur mündlichen Verhandlung am 7.3.2002 niemand erschienen. Mit der Terminsnachricht ist daraufhingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit des Klägers und eines Bevollmächtigten des Klägers verhandelt und entschieden werden könne.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten (L 16 KR 58/00 und 244/01 LSG NW) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten S 3 KR 21/97 SG Münster = L 5 KR 43/00 LSG NW.

Entscheidungsgründe:

I.

Die erneuten Ablehnungsgesuche haben eine Entscheidung der Streitsache unter Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Richter nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht hindern können, denn sie sind, wie schon zuvor, ausschließlich in der Absicht und aus dem Grund angebracht, einer dem Kläger mißliebigen Entscheidung auszuweichen, die ihm vor Augen steht, nachdem er vom Gericht auf bislang nicht oder nicht hinreichend angesprochene Gesichtspunkte hingewiesen worden ist. Diese erneuten Ablehnungsgesuche konnten, weil offensichtlich rechtsmißbräuchlich angebracht, als gegenstandslos betrachtet werden, mußte dem Kläger doch bereits nach seiner ersten erfolglosen Ablehnung klar geworden sein, daß es zu den Kernpflichten eines Richters gehört, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) Geltung zu verschaffen mit Hinweisen zum Verfahren und auf neue Gesichtspunkte - mögen sie dem einen oder anderen günstig oder ungünstig erscheinen -, und hat doch der Kläger darüber hinaus nichts vorgetragen, was auch nur annähernd Gegenstand einer erfolgreichen Rüge der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter hätte sein können.

Obgleich für den Kläger zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist - mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 7.3.2002 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; BSG in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Das Erscheinen des Klägers war lediglich angeordnet, um die zahlreichen Verfahren des Klägers strukturieren zu können. Im übrigen hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.

II.

Der Senat weist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 31. August 2000 (S 3 KR 77/00 SG Münster = L 5 KR 176/00 = L 16 KR 244/01 LSG NW) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Daß das SG die Anträge des Klägers in der Sache nicht hat prüfen brauchen und können, nachdem es sie als unzulässig betrachtet hat, bedeutet in der Tat nicht, daß die Anträge vom SG übergangen wären. Sie sind nur anders gewertet worden, als sich der Kläger dies vorgestellt hat.

III.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 3. März 2000 (S 3 KR 71/99 SG Münster = L 16 KR 58/00 LSG NW) ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des SG hat der Senat die Klage oder die Klagen des nicht als unzulässig betrachtet. Zwar handelt es sich bei den Anträgen des Klägers in der Tat um ein schier unentwirrbares Gemenge aus Tatsachenbehauptungen, Schlußfolgerungen und rechtlichen Wertungen; aus all dem wird jedoch, wie dies das SG in seinen Hilfserwägungen auch treffend aufgezeigt hat, der Antrag deutlich, daß letztlich festgestellt werden soll, daß der Kläger vom 1.9.1975 bis zum 30.9.1984 bei der AOK K ..., vielleicht auch bei einer anderen Funktionsvorgängerin der beklagten AOK Rheinland Mitglied der KVdS war. Der Kläger wünscht diese Feststellung, dies wird freilich erst aus den beigezogenen Akten deutlich, allein zur Stützung des Nachweises seiner Pflichtmitgliedschaft bei der AOK Westfalen-Lippe als Rentner, und der Kläger behauptet, in seinem Fall sei der Nachweis des Studiums dem Nachweis seiner Zugehörigkeit zur KVdS gleichzuerachten, weil er sämtliche, möglicherweise entgegenstehenden Umstände ausgeräumt habe oder mit Hilfe seiner zahlreichen Anträge ausräumen zu können sich anheischig gemacht habe.

Der Kläger hat mit seinem Begehren auch in zulässiger Weise von der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zur Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54, 55 SGG) gegen die Schreiben der Kasse vom 19.7. und 3.9.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2000 wechseln können. Nachdem die Beklagte dem Kläger mehrfach die Auskunft gegeben und erläutert hatte, daß ihr Unterlagen über eine Zugehörigkeit des Klägers zur KVdS nicht vorlägen (wie es Terminsvertreter der Beklagten vor dem Senat verdeutlicht hat: insgesamt und nicht allein aus der Hinterlassenschaft der AOK K ...), hat die Beklagte nämlich mit den genannten Schreiben in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2000 letztlich jedenfalls auch eine Regelung getroffen und einen Verwaltungsakt des Inhalts erlassen, daß sie sich außerstande sehe, den vom Kläger gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen. Jedenfalls schon mit der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 3.9.1999, er sei seinerzeit nicht Mitglied der KVdS bei der AOK K ... gewesen, auch seien andere Kassen als ihre Funktionsvorgängerinnen für eine solche Versicherung in Betracht gekommen, konnte und mußte der Kläger erkennen, daß die Kasse sich weigerte, die gewünschte Regelung zu treffen und festzustellen, er sei vom 1.9.1975 bis zum 30.9.1984 bei der AOK K ... Mitglied der KVdS gewesen. Irgendwann, nach seinem eigenen ausdrücklichen Bekunden jedenfalls aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.11.1999, hat der Kläger das auch so verstanden.

Dieser ablehnende Verwaltungsakt und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid waren im Ergebnis rechtmäßig schon deshalb, weil es jedenfalls seit 1997 keine Rechtsgrundlage mehr gab, aus der sich die Kompetenz der Beklagten hätte herleiten lassen, den Versicherten-Status des Klägers festzustellen, nachdem etwaige Beziehungen des Klägers zur Kasse aufgrund einer etwaigen Mitgliedschaft des Klägers in der KVdS bei einer Funktionsvorgänge rin der Beklagten vollständig abgewickelt waren, für eine Regelung zwischen den Beteiligten mithin keinen Raum mehr ließen. Jedenfalls ist es nicht nur nicht ersichtlich, sondern auch nicht vorgetragen, daß es zwischen der Beklagten als Funktionsnachfolgerin und dem Kläger noch irgend etwas zu regeln gegeben hätte. Die vom Kläger gewünschte Status-Entscheidung hat die Beklagte auch nicht als Einzugsstelle treffen können (§§ 28 d ff SGB IV), denn es stand nicht die Einziehung von Beiträgen zur Erledigung an, und die Beklagte konnte ohnehin für den Kläger zu ständige Einzugsstelle nicht sein, weil sie seine Krankenversicherung nicht durchführte (§ 28 i SGB IV).

Die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Klägers zur KVdR bei der AOK Westfalen-Lippe hingegen, bei der die Frage seiner Zugehörigkeit zur KVdS vielleicht zum Nachweis von Vorversicherungszeiten als Pflichtmitglied iS von § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V von Bedeutung ist, war grundsätzlich der Regelung durch diese an den hier streitigen Verfahren nicht beteiligten und nicht zu beteiligenden Kasse vorbehalten, und diese wäre bei ihrer Entscheidungan eine Statusentscheidung der AOK Rheinland allenfalls dann gebunden gewesen, wäre sie bereits zulässiger Weise ergangen gewesen (vgl. BSG Urt.v. 24.9.96 1 RK 1/96).

Der Senat hatte danach darüber nicht zu entscheiden, ob und in wieweit dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellung seiner Mitgliedschaft zur KVdS vom 1.9.1975 bis zum 30.9.1984 schon deshalb abgesprochen werden muß, weil die für ihn nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V maßgebliche zweite Hälfte seines Berufslebens erst ab dem 2.1.1983 beginnt, die Zeit bis dahin also gar nicht erfaßt. Offen bleiben konnte hier auch, ob der Kläger in der nachversicherten Zeit, vielleicht als Studienreferendar oder sonst als Beamter in der Ausbildung nach §§ 175 Abs 1, 172 Abs 1 Nr 1 RVO kraft Gesetzes versicherungsfrei war und dann in dieser Zeit niemals Mitglied der KVdS sein konnte.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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