L 14 RA 38/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 RA 117/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: der Versicherte) ungeteilte große Witwenrente über den 31.01.2002 hinaus zusteht.

Der am 00.00.2001 verstorbene Versicherte war in erster Ehe mit der 1923 geborenen Beigeladenen verheiratet. Die am 00.00.1951 geschlossene Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, wurde am 00.03.1974 aus dem Verschulden des Versicherten geschieden. Das entsprechende Urteil des Landgerichts Itzehoe ist seit dem 24.05.1974 rechtskräftig. In einem Scheidungsfolgenvergleich vom 18.01.1974 verpflichtete sich der Versicherte u.a., der Beigeladenen einen monatlichen Unterhalt von 600,00 DM zu zahlen. 1983 erklärte sich die - bis heute nicht wieder verheiratete - Beigeladene mit der Reduzierung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf 300,00 DM einverstanden. Diesen Betrag zahlte der Versicherte ausweislich der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge auch in jedem Monat des letzten Jahres vor seinem Tod. In diesem Zeitraum bezog die Beigeladene außerdem eine Altersrente aus ihrer eigenen Versicherung, die bis zum 30.06.2001 netto 1.669,04 DM und ab 01.07.2001 netto 1.700,48 DM betrug.

Die 1947 geborene Klägerin und der Versicherte heirateten am 30.05.1974. Diese - kin-derlos gebliebene - Ehe bestand bis zum Tod des Versicherten.

Die Klägerin beantragte am 25.10.2001 Witwenrente. Die Beigeladene stellte einen entsprechenden Antrag am 09.11.2001.

Mit Bescheid vom 23.01.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.11.2001 große Witwenrente in Höhe von brutto 1.015,54 Euro (ab 01.07.2002: 1.037,44 Euro) monatlich. In der Anlage 10 dieses Bescheides heißt es:

"Es liegt ein weiterer Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung Ihres verstorbenen Ehegatten vor. Über den Anspruch konnte bisher nicht entschieden werden.

Besteht für den selben Zeitraum aus der Rentenanwartschaft eines Versicherten Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, so erhält gemäß § 91 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) jeder Berechtigte den Teil der Witwen- oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer der Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass sofern für den weiteren Hinterbliebenen ein Rentenanspruch besteht, Ihre Rente unter Anwendung des § 91 SGB VI neu zu berechnen ist. Die Neuberechnung erfolgt ab Beginn des Zusammentreffens, nicht allerdings für die Zeit, in der die Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 gezahlt wird (sogenanntes Sterbevierteljahr).

Sofern es durch die Anwendung des § 91 SGB VI zu einer zu viel gezahlten Rente kommt, sind die überzahlten Beträge gemäß § 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu erstatten."

Mit Bescheid vom 25.04.2002 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen ab 01.12.2001 große Witwenrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI (im Folgenden: Geschiedenenwitwenrente).

Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.2002 den ihr - der Klägerin - gegenüber ergangenen Rentenbescheid vom 23.01.2002 teilweise zurück. Nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres (01.11.2001 bis 31.01.2002) erkannte die Beklagte der Klägerin nur noch den nach Aufteilung der Witwenrente auf die Klägerin und die Beigeladene (§ 91 SGB VI) auf die Klägerin entfallenden Teil in Höhe von brutto 557,62 Euro (ab 01.07.2002: 569,64 Euro) zu und forderte von der Klägerin die nach dieser Entscheidung in der Zeit vom 01.02. bis 30.11.2002 an sie zu viel gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 4.279,10 Euro zurück. Hinsichtlich der Abrechnung für die abgelaufenen Zeiträume und der Verrechnung mit Nachzahlungen wird auf die Anlage 1 des Bescheides Bezug genommen. Zu der auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützten Rücknahmeentscheidung führte die Beklagte in der Anlage 10 des Bescheides u.a. aus, die Klägerin habe aufgrund der Hinweise in der Anlage 10 des Rentenbescheides vom 23.01.2002 nicht auf den Bestand dieses Bescheides vertrauen dürfen. Auch im Ermessenswege könne von der (teilweisen) Rücknahme der Rentenbewilligung nicht abgesehen werden. Hier überwiege das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 15.05.2003 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die nach dem Verhältnis der Dauer der beiden Ehen des Versicherten vorgenommene Aufteilung der Witwenrente sei verfassungswidrig. Sie sei weder mit dem Gleichheitsgrundsatz noch mit den Wertungen des heutigen Scheidungs- und Unterhaltsrechts zu vereinbaren und führe zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Beigeladenen, denn wegen der erheblichen Einkommenssteigerungen ab 1974 habe der Versicherte während der Dauer seiner Ehe mit ihr - der Klägerin - wertmäßig etwa ¾ seiner Rentenanwartschaften erworben. Außerdem seien die vom Versicherten an die Beigeladene gezahlten Beträge so gering gewesen, dass sie nicht als Unterhalt angesehen werden könnten. Jedenfalls sei der Rentenanspruch der Beigeladenen auf die Höhe der vom Versicherten an sie zuletzt geleisteten Zahlungen zu begrenzen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.01.2004 abgewiesen. Es hat die Aufteilungsgrundsätze des § 91 SGB VI für verfassungsgemäß gehalten und ist der Argumentation der Klägerin auch im Übrigen nicht gefolgt. Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 12.02.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.03.2004 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, der Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gar nicht zu. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die monatlichen Zahlungen des Versicherten an die Beigeladene in Höhe von 300,00 DM nicht schon des-halb als Unterhaltszahlungen im Sinne von § 243 SGB VI anzusehen, weil sie mehr als 25 % des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgemacht hätten. Den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.11.1968 - 11 RA 62/68 - und 21.01.1971 - 4 RJ 153/70 - sei zu entnehmen, dass der vom Sozialgericht berücksichtig-te Grenzwert nicht ausnahmslos gelte. Deshalb könne auch über diesen Betrag liegenden Zahlungen der Unterhaltscharakter abzusprechen seien, wenn sie im Hinblick auf das Gesamteinkommen der geschiedenen Witwe nicht wesentlich ins Gewicht fielen. Davon sei hier auszugehen. Jedenfalls sei aber die Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte ausschließlich nach der jeweiligen Dauer der Ehe nicht mit dem Gleichheits-grundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren. Die hier an-nähernd hälftige Aufteilung sei insbesondere deshalb ungerecht, weil der Versicherte trotz etwa gleicher Dauer beider Ehen wegen des zuletzt deutlich höheren Verdienstes etwa ¾ seiner Rentenanwartschaften während seiner Ehe mit ihr - der Klägerin - erworben habe. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die monatlichen Zahlungen des Ver-sicherten an die Beigeladene bereits das verfügbare Einkommen in ihrer - der Klägerin - Ehe geschmälert hätten. Sachwidrig sei es auch, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Geschiedenenwitwenrente nicht wenigstens auf den vom Versicherten tatsächlich ge-leisteten Betrag begrenzt sei. Für die finanzielle Besserstellung der Beigeladenen nach dem Tod des Versicherten gebe es keinen sachlichen Grund. 27 Jahre nach Einführung des Versorgungsausgleichs könne die generalisierende Regelung der Geschiedenenwit-wenrente nicht mehr verfassungskonform sein.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2004 zu ändern und den Bescheid vom 04.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beigeladene ist im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ver-treten gewesen. Sie macht schriftsätzlich geltend, die monatlichen Zahlungen des Versicherten in Höhe von 300,00 DM seien für sie wirtschaftlich sehr wohl von Bedeutung gewesen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Witwenrente halte sie für gerecht. So habe sie den aus ihrer Ehe hervorgegangenen Sohn überwiegend alleine erziehen und betreuen müssen, weil der - im Wesentlichen als Schauspieler und Radiosprecher tätig gewesene - Versicherte wegen auswärtiger Engagements häufig nicht zu Hause gewesen sei. Deshalb habe sie auch ihren eigenen Beruf als Zahnarzthelferin vorübergehend nicht und später nur noch halbtags ausüben können, was ihre eigene Altersrente geschmälert habe. Demgegenüber habe die Klägerin während ihrer Ehe mit dem Versicherten weder Kinder erzogen noch gearbeitet, sondern sich allein auf die Versorgung durch den Versicherten verlassen.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte und die Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. Der wesentliche Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Auf diese sich aus den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebende Möglichkeit ist die Beigeladene, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, mit der ihr am 18.12.2004 ausgehändigten Terminsmitteilung hingewiesen worden.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der mit ihr angefochtene Bescheid vom 04.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 ist rechtmäßig.

Die Entscheidung der Beklagten, die Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf die Klägerin und die Beigeladene aufzuteilen, rechtfertigt sich nach § 91 Satz 1 SGB VI.

Die Aufteilung als solche setzt danach voraus, dass aus den Rentenanwartschaften des Versicherten neben der Klägerin auch die Beigeladene für den selben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente hat. Dies ist der Fall. Der Anspruch der Beigeladenen ergibt sich aus § 243 Abs. 2 SGB VI. Ihre Ehe mit dem Versicherten ist durch das seit dem 24.05.1974 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19.03.1974 und damit vor dem 01.07.1977 geschieden worden (§ 243 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Die Beigeladene hat nicht wieder geheiratet (Nr. 2 der genannten Vorschrift). Sie war zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten 78 Jahre alt, hatte also das 45. Lebensjahr vollendet (Nr. 4 b). Der Versicherte selbst hat die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und ist nach dem 30.04.1942 gestorben (§ 243 Abs. 2, letzter Halbsatz SGB VI).

All dies sieht die Klägerin genau so. Sie stellt lediglich in Abrede, dass die Beigeladene im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat (Anspruchsvoraussetzung nach § 243 Abs. 2 Nr. 3, Fall 1 SGB VI). Das Gegenteil ist aber nach den Feststellungen des Senats der Fall. So hat der Versicherte ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Kontoauszüge in jedem Monat des letzten Jahres vor seinem Tod 300,00 DM an die Beigeladene gezahlt. Hierbei handelte es sich um Unterhalt. So beruhten die Zahlungen des Versicherten auf dem Scheidungsfolgenvergleich vom 18.01.1974, in dem er sich verpflichtet hatte, der Beigeladenen einen monatlichen Unterhalt von 600,00 DM zu gewähren. 1983 hatte sich die Beigeladene mit der Reduzierung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf 300,00 DM einverstanden erklärt. Dieser Verpflichtung ist der Versicherte bis zu seinem Tod nachgekommen. Schon von daher kann der Unter-haltscharakter der monatlichen Zahlungen des Versicherten an die Beigeladene nicht ernstlich zweifelhaft sein. Die - dem Empfinden der Klägerin nach geringe - Höhe des monatlichen Betrages von 300,00 DM rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar können nur solche Leistungen als Unterhalt im Sinne von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI angesehen werden, die geeignet sind, den Lebensunterhalt des Empfängers merklich zu beein-flussen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG der Fall, wenn der Zahlbetrag min-destens 25 % des Mindestbetrages nach dem BSHG (Regelecksatz) erreicht (vgl. grund-legend: BSG, Urteil vom 12.08.1982, 5 b/5 RJ 30/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 63). Die Zah-lungen des Versicherten erfüllten dieses Kriterium: Der für die Beigeladene maßgebliche Mindestbedarf betrug im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten bis zum 30.06.2001 DM 550,00, ab 01.07.2001 DM 561,00. 25 % hiervon sind DM 137,50 bzw. DM 140,25. Der monatliche Betrag von 300,00 DM war mehr als doppelt so hoch und lag damit deut-lich über dem vom BSG entwickelten Grenzwert. Die von der Klägerin zitierten Urteile des BSG vom 22.11.1968 und 21.01.1971 (jeweils a.a.O.) besagen nichts anderes. Das BSG hatte in diesen Entscheidungen den Rentenversicherungsträgern bei nur geringfügigen Unterschreitungen des oben dargestellten Grenzwertes noch einen "gewissen Spielraum" zugebilligt, um Besonderheiten des Einzelfalles auszugleichen. Diese Rechtsprechung hat das BSG aber schon in seiner Entscheidung vom 07.09.1982 (SozR 2200 § 1265 Nr. 65) ausdrücklich aufgegeben. Seit dem verlangt das BSG in ständiger Rechtsprechung aus-nahmslos das Erreichen des Grenzwertes von 25 % des Mindestbedarfs nach dem BSHG mit der Folge, dass auch nur geringfügige Unterschreitungen dieses Betrages den An-spruch der geschiedenen Witwe ausschließlich. Ob umgekehrt auch das Erreichen bzw. Überschreiten des Grenzwertes ausnahmslos den Unterhaltscharakter der Zahlungen be-gründet, musste das BSG - soweit ersichtlich - noch nicht entscheiden. Auf diese Frage kommt es hier aber auch nicht an, denn die monatlichen Zahlungen des Versicherten an die Beigeladene überschritten den maßgeblichen Grenzwert nicht nur geringfügig, son-dern mit - wie oben dargelegt - mehr als dem Doppelten des Grenzwertes deutlich. Die Annahme der Klägerin, bei einer eigenen Altersrente von ca. 1.700,00 DM monatlich hätten zusätzliche monatliche Leistungen von 300,00 DM den Lebensunterhalt der Beige-ladenen nicht mehr merklich beeinflussen können, teilt der Senat nicht. Der monatliche Mehrbetrag von 300,00 DM hat sich fraglos spürbar auf die Lebensumstände der Beige-ladenen ausgewirkt.

Unter zutreffender Beachtung des § 91 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Nr. 6 SGB VI hat die Beklagte der Klägerin im sogenannten Sterbevierteljahr vom 01.11.2001 bis 31.01.2002 die Witwenrente ungekürzt belassen. Den danach nach der Aufteilung der Witwenrente auf die Klägerin entfallenden Teil hat sie in der Anlage 7 des Bescheides vom 04.10.2002 richtig berechnet: Nach § 91 Satz 1 SGB VI erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Der Versicherte war mit der Klägerin 330 Kalendermonate, mit beiden Berechtigten insgesamt 601 Kalendermonate ver-heiratet. Der Rentenanspruch der Klägerin in Höhe von 1.015,54 Euro (ab 01.07.2002 in Höhe von 1.037,44 Euro) verminderte sich in diesem Verhältnis ab 01.02.2002 auf 557,62 Euro (ab 01.07.2002 auf 569,64 Euro).

Dass diese Berechnung den gültigen gesetzlichen Vorgaben entspricht, stellt die Klägerin auch nicht in Frage. Sie macht lediglich geltend, die Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte ausschließlich nach der jeweiligen Dauer der Ehen sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Aber auch in diesem Punkt teilt der Senat die Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Dabei stützt sich der Senat - wie schon das Sozialgericht - auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1984 (1 BvR 55/81 und 1254/81, BVerfGE 66, 66), deren amtlicher Leitsatz lautet: "Es ist mit dem GG vereinbar, dass eine Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau des Versicherten ausschließlich nach der Ehedauer aufgeteilt wird (§ 45 Abs. 4 AVG = § 1268 Abs. 4 RVO)". Die vom Bundesverfassungsgericht zitierten und bis 31.12.1991 gültig gewesenen Regelungen sind von § 91 Satz 1 SGB VI ab 01.01.1992 unverändert übernommen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat es als sachgerecht angesehen, die Dauer der Ehe als Kriterium der Beteiligung an der Hinter-bliebenenrente zu nehmen: So würden beide Frauen nach einem einheitlichen Maßstab, also nicht ungleich, behandelt. Dies gebiete auch Art. 6 Abs. 1 GG, der nicht nur die letzte Ehe, sondern genau so die Fortwirkungen einer früheren Ehe schütze. Nach den Ent-scheidungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. gilt auch dann nichts anderes, wenn die Aufteilungsregelung des § 45 Abs. 4 AVG (jetzt § 91 Satz 1 SGB VI) dazu führt, dass die geschiedene Frau - wie hier die Beigeladene - einen Anteil an der Hinterbliebenen-rente erhält, der über ihrem Unterhaltsanspruch oder über dem im Zeitpunkt des Todes des Versicherten tatsächlich gezahlten Unterhalt liegt. Es lasse sich aus der Verfassung nicht entnehmen, dass es geboten sei, die Hinterbliebenenrente für die geschiedene Frau auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruches zu begrenzen, zumal es genau so gut denkbar sei, dass der Anteil der geschiedenen Frau an der Rente geringer ausfalle als ihr Unter-haltsanspruch gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts Bezug, denen er folgt. Die Argumentation der Klägerin rechtfertigt keine Abweichung vom Bundesverfassungsgericht. Das Abstellen auf den in der jeweiligen Ehe erworbenen Wert der Rentenanwartschaften des Versicherten würde in der Regel die erste Ehefrau ungerechtfertigt benachteiligen, denn die Löhne und Gehälter sind gerade in der zweiten Hälfte der 70er und in den 80er Jahren deutlich gestiegen. Die Beigeladene weist in diesem Zusammenhang auch nicht zu Un-recht auf die nur von ihr, nicht aber von der Klägerin geleistete Erziehung und Betreuung des aus ihrer - der Beigeladenen - Ehe mit dem Versicherten stammenden Kindes hin. Schließlich zwingen die gesetzgeberischen Wertungen des heutigen Ehe-, Unterhalts- und Versorgungsrechts nicht zu einer verfassungsrechtlichen Neubewertung der von § 91 Satz 1 SGB VI übernommenen Aufteilungsgrundsätze. Die hier in Frage stehenden Vorschrif-ten betreffen ausschließlich Ehen, die vor dem 01.01.1977, also nach dem Ehegesetz von 1946 geschieden worden sind und für die auch das alte Unterhaltsrecht fort gilt. Im Übri-gen war das neue Ehe-, Unterhalts- und Versorgungsrecht zum Zeitpunkt der Entschei-dungen des Bundesverfassungsgerichts schon länger als 6 Jahre in Kraft.

Die teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 23.01.2002 rechtfertigt sich nach § 45 SGB X (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2000, 5 RJ 4/00 R, SozR 3 - 1200 § 34 Nr. 1). Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen. Die Beklagte hatte die Klägerin in der Anlage 10 des Bescheides vom 23.01.2002 auf den Antrag der Beigeladenen hingewiesen und sie über die Auswirkungen der Bewilligung einer Geschiedenenwitwenrente auf die Höhe ihrer - der Klägerin - Rente sowie ihre Pflicht zur Erstattung überzahlter Beträge eingehend und richtig belehrt. Die Klägerin durfte daher von Anfang an nicht davon ausgehen, dass ihr die Witwenrente ungekürzt zusteht. Ausweislich des letzten Absatzes der Anlage 10 des Bescheides vom 04.10.2002 hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Ihre Erwägungen sind unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin schon im Anhörungsverfahren allein die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Geschiedenenwitwenrente sowie der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze und damit nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme des Rentenbescheides vom 23.01.2002 in Frage gestellt und auch nichts zu ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen hat, ausreichend. Die Erstattungspflicht der Klägerin beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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