L 16 RJ 553/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1197/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 553/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rente des Klägers aus der deutschen Versicherung.

Der 1948 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat. Nach dem vorgelegten Versicherungsverlauf hat er vom 23.03.1969 bis 31.03.1996 in seiner Heimat insgesamt 27 Jahre 3 Monate und 23 Tage Beitragszeit zurückgelegt.

In der Bundesrepublik hat er zwischen dem 24.07.1969 und dem 30.08.1971 für insgesamt 26 Monate Pflichtbeiträge bezahlt. Nach seinen Angaben war er als Maurer beschäftigt.

Ein erster Rentenantrag vom 25.07.1996 war von der Beklagten mit Bescheid vom 16.03.1998 abgelehnt worden mit der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da der Kläger trotz der Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck bei koronarer Herzerkrankung, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung und Geschwürser- krankung des Zwölffingerdarms) noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne.

Dieser Entscheidung lag ein vom serbischen Versicherungsträger übersandter Untersuchungsbericht vom 20.10.1995 zu Grunde; dort wurde unter Berücksichtigung der genannten Diagnosen festgestellt, der Kläger sei zur Verrichtung von leichteren Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt fähig. Der Bescheid vom 16.03.1998 wurde rechtsverbindlich.

Im erneuten Rentenantrag vom 18.03.2001 gab der Kläger an, kei- nen Beruf erlernt zu haben und am 31.03.1996 die Beschäftigung aufgegeben zu haben. Pensionsanspruch aus der jugoslawischen Versicherung bestehe seit 02.04.1996.

Es wurden zahlreiche medizinische Befunde sowie ein Untersuchungsbericht der Invalidenkommission aus N. vom 11.01.2002 übersandt. Darin wird über ein langjähriges Ulkus-leiden mit stationären Behandlungen 1982, 1987 und 1991 berichtet sowie über stationäre Behandlung wegen Angina-pectoris-Beschwerden 1996 und einem akuten Herzinfarkt im März 1999. Nach den in Jugoslawien geltenden Vorschriften sei der Kläger seit 1996 arbeits- und erwerbsunfähig.

Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers am 14.10.2002 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg durch den Internisten Dr.G ... Dieser ließ Röntgenaufnahmen, ein EKG in Ruhe und Belastung, eine Lungenfunktionsprüfung, ei- ne Sonographie, Blutdruckkontrollen und Laboruntersuchungen durchführen. Er stellte die Diagnosen:

1. Bandscheibenschädigung mit Wurzelreizung S 1 links

2. Angina pectoris bei Zustand nach anamnestisch durchgemachtem Herzinfarkt 3/99

3. wiederholte Magengeschwüre

Zusammenfassend stellte Dr.G. eine Leistungseinschränkung des Klägers fest, sodass nur noch leichte vollschichtige Tätig- keiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht sowie abwechselnd im Sit- zen, Gehen und Stehen und ohne häufiges Bücken möglich sind. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines überwiegend mit Schreib- arbeiten betrauten Lagerarbeiters könne der Kläger weiterhin vollschichtig verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.10.2002 mit der Begründung ab, es liege bei einem Leistungsvermögen für täglich mindestens sechs Stunden weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor, sodass Rente gemäß § 43 SGB VI auch i.V.m. § 240 Abs.2 SGB VI nicht zustehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt seien, da - angenommen, der Versicherungsfall wäre im März 2001 eingetreten - im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum keine 36 Pflichtbeiträge zurückgelegt wurden. Der Kläger könne auch durch freiwillige Beitragsleistung künftig keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung mehr erwerben.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei in Serbien Invalide und könne auf Grund der Wirbelsäulen- krankheit und des Myokardinfarkts nicht mehr arbeiten. Den Myokardinfarkt habe er anlässlich der Bombardierung von N. durch die NATO erlitten, er werde deshalb beim Internationalen Gerichtshof in Brüssel eine Million Euro einklagen. Er fügte an, wenn ihm die eingezahlten Beiträge erstattet würden, brauche er die Rente nicht mehr.

Die Beklagte wies den Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 24.04.2003) zurück. Beim Kläger sei weder teilweise noch volle Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit eingetreten, deshalb erfülle er die Voraussetzungen für den deutschen Rentenanspruch nicht. Bei fehlender Identität der Anspruchsvoraussetzungen nach dem deutschen und dem jugoslawischen Recht prüfe jeder Träger die Voraussetzungen unabhängig vom anderen. Der Kläger könne auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, da er als Bauarbeiter in Deutschland gearbeitet habe und keinen Berufsschutz genieße.

Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Vorbringen, er sei nicht durch einen Neuropsychiater untersucht worden, obwohl er auf Grund der Kriegsereignisse in N. unter einem Trauma leide. Er müsse auf Grund dieser Gesundheitsstörungen zahlreiche Medikamente einnehmen und könne von der serbischen Rente den Familienunterhalt nicht bestreiten.

Auf Anforderung des Sozialgerichts legte die Beklagte die dem Kläger 1998 übersandten Merkblätter zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor.

Gutachten erstatteten nach Untersuchung am 29.03.2004 der Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr.S. , der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie P. R. sowie der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Umweltmedizin und öffentliches Gesundheitswesen Dr.P ...

Dr.S. diagnostizierte einen abgelaufenen Bandscheibenvorfall S 1 rechts mit entsprechender leichter Restsymptoma- tik, wie bereits in Regensburg vordiagnostiziert. Da die Funktionsausfälle auf seinem Fachgebiet minimal seien, könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen, in geschlossenen Räumen und auch im Freien noch vollschichtig verrichten, sofern das Heben und Tragen von Lasten auf ca. 10 Kilo beschränkt und Schutz vor Kälte und Nässe gegeben sei.

Herr R. stellte fest, dass die nervliche Belastbarkeit leicht reduziert sei, der Kläger aber trotzdem unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch Arbeiten in geschlossenen Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen voll-schichtig erbringen könne, sofern kein besonderer Zeitdruck, keine Nachtschicht, keine Wechselschicht und keine besonderen Anforderung an die nervliche Belastbarkeit gestellt werden. Auch sollte das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht häufig abverlangt werden. Durch konsequente nervenärztliche Behandlung kombiniert mit einer ambulanten Psychotherapie sei eine weitere Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten. Der Kläger sei auch den Anforderungen eines gleichartigen Berufs gewachsen, er besitze die hierzu nötige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit.

Dr.P. stellte zusammenfassend folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 1999; Risikofaktoren: Übergewicht, Bluthochdruck

2. Leberschaden

3. leichte Depression

4. rezidivierende Kopfschmerzen, Schlafstörungen

5. Wirbelsäulensyndrom mit Zustand nach Bandscheibenvorfall S 1 rechts.

Auch er kam zum Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig unter Beachtung der Einschränkungen noch tätig sein könne.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 31.03.2004 die Klage ab, gestützt auf die Gutachten von Dr.P. , Dr.S. und Herrn R ... Der Kläger, der noch vollschichtig einsetzbar sei, sei weder berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI noch teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger in der Heimat als Invalide anerkannt sei, da die Frage des Rentenanspruchs allein nach deutschem Recht zu beurteilen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor, die Gesetze des deutschen Staates nicht akzeptieren zu können, wenn dieser seine Rechte nicht anerkenne. Im Zweifelsfall müsse er sein Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagen. Er habe das Recht auf Invalidenrente verwirklicht auf Grund seiner Erkrankung und der ärztlichen Befunde, denn die jugoslawischen Ärzte seien ebenso kompetent wie die deut- schen Fachleute. Seine Probleme mit Herz, Blutdruck und Psyche seien auf Grund der NATO-Bombardierung im Jahre 1999 entstan- den. Sollte der Bewilligung der Rente nicht nachgekommen wer- den, müsse er beim Europäischen Gericht eine Entschädigung von 1 Million Euro einklagen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Er- werbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143,144,151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht den Anspruch des Klägers auf Rentenleistung abgelehnt, denn es liegt weder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch teilweise oder volle Er- werbsminderung vor.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich auf Grund der Antragstellung im März 2001 nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) (§ 300 Abs.1 SGB VI). Im Falle des Klägers findet außerdem die bis zum 31.12.2000 geltende Fassung von §§ 43, 44 SGB VI Anwendung, da er den Rentenantrag vor Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung dieser Bestimmungen gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI).

Nach § 43 SGB VI n.F. haben Versicherte "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie:

1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich erwerbstätig zu sein." (§ 43 Abs.1 und 2 Satz 1 und 2). SGB VI Abs.3 bestimmt: "Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."

Als weitere Voraussetzung nennt Abs.4:

"Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeiten belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Berücksichtigungszeiten,

3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr.1 oder 2 liegt,

4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahrs bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung."

Abs.5: "Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 53 SGB VI)."

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen teil- weiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Diese Bestimmung lautet:

(1) "Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs auch Versicherte, die

1. vor dem 02.01.1961 geboren und

2. berufsunfähig sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit we- gen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähig- keit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fä- higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicher- ten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksich- tigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bishe- rigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."

Die sowohl von der Beklagten als auch vom Sozialgericht durchgeführten Untersuchungen durch Dr.G. , Dr.S. , Dr.P. und Herrn R. haben ergeben, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen verrichten kann.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 ff.).

Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend die Tätigkeit eines Bauarbeiters. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, weil es sich um eine schwere Tätigkeit, verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten handelt.

Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden.

Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2000 § 1246 Nr.5). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr.45), zuzuordnen.

Zur beruflichen Situation konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger Berufsschutz genießt oder auch nur als Ange- lernter im sog. oberen Bereich einzustufen ist, denn er hat keine Angaben zu einer Berufsausbildung gemacht. Nach eigenen Angaben bei den Untersuchungen hat er einen Beruf im Verkehrs- bereich erlernt, diesen in Jugoslawien aber nicht ausgeübt, und war in der Bundesrepublik etwa zwei Jahre als Maurer tätig. Nach seiner Rückkehr war er bei der Bahn als Zugabfertiger beschäftigt und hat zuletzt als Lagerarbeiter reine Schreibarbeiten verrichtet. Aus dem gesamten Vortrag kann nicht entnommen werden, dass der Kläger, der in der Bundesrepublik insgesamt nur 26 Beiträge entrichtet hat, ohne entsprechende Ausbilung qualifizierte Maurertätigkeiten ausgeübt hat. Als Bauarbeiter ist er aber auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch vereinbar sind. Da keine sog. Summierung oder sonstige ungewöhnliche Leistungseinschränkung vorliegt, muss dem Kläger ein konkreter Verweisungsberuf nicht benannt werden.

Im Übrigen erfüllt der Kläger zum Zeitpunkt des Antrags im März 2001 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Mit der Rentenablehnung des Jahres 1998 wurde ihm ein Merkblatt über die Aufrechterhaltung der Versicherungsvoraussetzungen übersandt und er auch über die freiwillige Bei- tragsentrichtung aufgeklärt. Diese Hinweise stehen im Bescheid, die Merkblätter wurden, wie dem Hinweis auf die Anlagen zu ent- nehmen ist, übersandt. Damit hat die Beklagte den Kläger über die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Versicherungs- schutzes aufgeklärt, sodass im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jetzt keine Beitragsentrichtung mehr mög- lich ist §§197 SGB VI, 241, Abs.2, SGB VI. Ausgehend vom Versicherungsfall bei Antragstellung im März 2001 ist somit festzustellen, dass in maßgeblichen Fünfjahreszeitraum - dies wäre von April 1996 bis März 2001 - nur ein Pflichtbeitrag nachgewiesen ist, denn der letzte Beitrag in Serbien wurde im März 1996 bezahlt.

Allein der Umstand, dass er anlässlich der NATO-Bombardierung Gesundheitsschäden erlitten hat, lässt nicht den Rückschluss auf die Invalidität zu. Durch die Untersuchungen bei Dres.P. , S. und R. ist überzeugend nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar auf leichte Arbeiten reduziert ist, jedoch keine so schwerwiegende Leistungseinschränkung besteht, sodass er leichte Arbeiten noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann. Damit steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Rente zu.

Der Senat musste sich auch nicht zu weiterer Sachaufklärung ge- drängt fühlen, denn der Kläger hat weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder im Berufungsverfahren Umstände vorgetragen, die nicht bereits durch die Begutachtungen in Regensburg und in Landshut berücksichtigt worden wären. Auf die Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist der Kläger überhaupt nicht eingegangen. Darüber hinaus haben beim ersten Rentenantrag 1996 auch die jugoslawischen Ärzte für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten angenommen, sodass vor März 2001 keinesfalls der Versicherungsfall eingetreten ist.

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved