L 5 R 618/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 206/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 618/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1965 geborene Kläger ist der Sohn des am 28.10. 1982 verstorbenen Versicherten I. P ... Seine Witwe A. hat für den Kläger vom 28.10.1982 bis 31.11.1990 Halbwaisenrente erhalten. Wegen Inkrafttretens des SGB VI am 01.01. 1992 ist die Halbwaisenrente wegen Gebrechlichkeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres am 30.11.1992 weitergewährt worden.

Nach dem Tod der Mutter am 06.05.2003 - sie hat bis dahin große Witwenrente bezogen - beantragte der Kläger wegen Geschäfts- und Erwerbsunfähigkeit von Geburt an Waisenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2003 mit der Begründung ab, über das 27. Lebensjahr hinaus gebe es keine Rechtsgrundlage für eine Waisenrente.

Auf den am 16.09.2003 gestellten Antrag auf Familienrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2003 die Gewährung von Waisenrente ab. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.01. 2004 unter Hinweis auf die maximale Anspruchsdauer bis zum 27. Lebensjahr zurückgewiesen.

Die dagegen am 25.02.2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2004 abgewiesen.

Gegen den am 28.09.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.10.2004 Berufung eingelegt und erneut medizinische Unterlagen zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit vorgelegt. Er sei ohne jegliche Einkünfte nach dem Tod der Eltern, arbeits- und erwerbsunfähig und ohne Hilfe. Er wohne bei seinem Bruder und dessen Familie, die ebenfalls ohne Mittel zum Leben seien. Die Witwenrente der Mutter habe ihnen ein normales Leben ermöglicht. Er appelliere an das Landessozialgericht, ihm das Recht auf Waisenrente anzuerkennen und damit ein normales Leben zu ermöglichen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2004 zu verurteilen, ihm Waisenrente, hilfsweise eine andere Rentenleistung ab Juni 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.2004 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.2004 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 03.11. 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Waisenrente oder eine andere Rentenleistung.

Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes (§ 33 Abs.1 SGB VI). Dabei stehen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters lediglich Versicherten zu (§ 35 ff. SGB VI). Nachdem der Kläger selbst niemals Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und auch kein Tatbestand der §§ 1 - 4 SGB VI erfüllt ist, kommt allein eine Hinterbliebenenrente in Betracht.

Der Anspruch auf Waisenrente besteht gemäß § 48 Ziffer 2 SGB VI längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Wiederholt und ausdrücklich hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er das 27. Lebensjahr bereits am 23.11.1992 vollendet hat, so dass ein weiterer Anspruch nicht mehr besteht. Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auch eine Prüfung, ob noch Gebrechlichkeit vorliegt, nicht zu erfolgen. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Familienrente, wie der Kläger dies ersatzweise beantragt, kennt das deutsche Rentenrecht nicht. Insbesondere obliegt es nicht der deutschen Sozialversicherung, zweifellos vorhandene Defizite an materieller Sicherheit auszugleichen. Die soziale Grundsicherung Behinderter gehört zu den Grundaufgaben jeden Staates, der sich der Menschenwürde seiner Angehörigen verpflichtet fühlt. Auch ein Deutscher in der vergleichbaren Situation des Klägers könnte daher niemals Leistungen eines Rentenversicherungsträgers beanspruchen. Umso mehr gilt dies für ausländische Staatsangehörige wie den Kläger, der auf Leistungen seines Heimatstaats verwiesen werden muss.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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