L 16 KR 203/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (2) KR 70/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 203/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
3 KR 39/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13. Juli 2001 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 08. März 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1996 werden aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die klagende Fachhochschule Lippe und Höxter - vormals Fachhochschule Lippe - gegründet im Jahre 1971, bietet (ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses im Wintersemester 1995/96) die Studiengänge "Architektur (Hochbau), Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Immobilienwirtschaft, Lebensmitteltechnologie, Elektrotechnik, Maschinenbau, Produktionstechnik und Logistik" an. Die Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur" werden mit dem Grad "Diplom-Ingenieur/-in (FH)" abgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996, ergangen auf den Widerspruch der Klägerin vom 17.04.1996, stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin fest. Gemäss § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG gehöre sie seit dem 01.01.1989 zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen. Sie betreibe als Unternehmerin eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten, da sie u.a. Lehrveranstaltungen in den Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und Marketing" durchführe. Sollten freiberufliche Lehrkräfte (z.B. Lehrbeauftragte) für die vorgenannten oder sonstige kreative Lehrveranstaltungen engagiert werden, so seien diese Honorarzahlungen zu melden. Auch öffentliche Einrichtungen wie Hochschulen und Pädagogische Hochschulen gehörten zu den Ausbildungseinrichtungen i.S.d. KSVG. Vorliegend komme es nicht darauf an, dass keine Ausbildung zum Künstler erfolge, entscheidend sei allein, dass eine Ausbildung für eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erfolge, die auch im Rahmen einer anderen Tätigkeit ausgeübt werden könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 06.08.1996 Klage erhoben. Sie biete technische Studiengänge an, in denen als Abschluss der Grad "Diplom-Ingenieur/-in" vergeben werde. Bei den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Lehrveranstaltungen in den Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und Marketing" handele es sich um Veranstaltungen im Rahmen der technisch ausgerichteten Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur". Deren Aufgaben nach Abschluss des Studiums seien nicht künstlerischer Art, ihnen obliege vielmehr der Entwurf (Planung, Konstruktion, Errichtung/Durchführung) von Gebäuden usw., der raumbildende Ausbau, der konstruktive Innenausbau, der technische Ausbau/Haustechnik unter Beachtung der Voraussetzungen wie baurechtlichen und sonstigen Vorschriften, Grundstücks-/Gebäudebeschaffenheit, Statik, Belichtung, Ver-/Entsorgung. Der eventuelle Einsatz selbständiger Künstler zur Durchführung von Lehrveranstaltungen allein könne keine Abgabepflicht der Klägerin rechtfertigen. Die genannten Fächer seien nicht als künstlerischer Selbstzweck, sondern als Ausbildungszweck für die Diplom-Ingenieure in Bezug auf Farbe und Dimension zu sehen und spielten insgesamt gesehen lediglich eine untergeordnete Rolle. Etwas anderes könne gelten bei Architekten und Innenarchitekten, die an anderen Hochschulen aufgrund einer künstlerisch orientierten Ausbildung mit dem Abschlussgrad "Diplom-Designer" abschlössen. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des KSVG aber nicht vereinbar, wenn die Klägerin aufgrund ihres Status als Ausbildungseinrichtung Abgaben leisten müsste, die gesamte Berufsgruppe, die den Ausbildungsberuf später ausübe, jedoch gar nicht an der mit diesen Abgaben mit finanzierten sozialen Versorgung teilhaben könnte. Die Klägerin hat verschiedene Stellungnahmen vorgelegt, nämlich von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang Innenarchitektur, Prof. Diplom-Ingenieur ..., vom 29.04.1999, aus dem Prüfungsamt Architektur und Innenarchitektur von Prof. Dr. R ... vom 11.06.1999 sowie bezüglich des Wintersemesters 1998 von Dozenten ausgefüllte Fragebögen zu den Lehrveranstaltungen "Fotographie, Plastisches Gestalten, Entwerfen Innenarchitektur, Freihandzeichnen, Farbgestaltung, gebundenes Zeichnen, Entwurf bzw. Entwerfen". Auf die eingereichten Unterlagen wird verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 08.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und vorgebracht, Ausgangspunkt für die Künstlersozialabgabepflicht sei, dass der Auftrag an einen selbständigen Künstler (hier: Lehrbeauftragten) vergeben werde und dieser von seinem Tätigkeits- und Ausbildungsprofil her dem Bereich der künstlerischen Berufe zuzuordnen sei. Eine Aufteilung der Lehrveranstaltungen in die drei Bereiche "Technisch/Handwerklich/Künstlerisch" sei nicht zulässig. So gehöre im Bereich "Fotographie" beispielsweise auch die handwerkliche Unterweisung zu der allgemeinen und umfassenden künstlerischen Ausbildung. Auch bei der Lehrveranstaltung "Plastisches Gestalten" sei eine entsprechende Differenzierung unzulässig. Bei einer komplexen Ausbildung, die auch einen künstlerischen Aspekt habe, sei eine Aufteilung nicht praxisgerecht. Etwa beim Industrie-Designer gehöre zum Beruf, dass der (rein künstlerische) Entwurf in eine praktisch verwertbare, vom Kunden produzierbare Form gebracht und die zur Umsetzung erforderlichen Werkzeichnungen gefertigt würden. Es gehe somit um die Frage, ob nicht zu den aufgeführten künstlerischen Ausbildungsberufen auch jeweils eine gewisse technische bzw. handwerkliche Einweisung gehöre.

Das Sozialgericht hat von der Klägerin Übersichten über die Entgelte der Lehrbeauftragten/Lehrveranstaltungen in den Haushaltsjahren 1991 bis 1998 angefordert und sich die Diplomprüfungsordnungen "Innenarchitektur" vom 08.10.1997 sowie "Architektur" vom 15.01.1998 nebst alten und neuen Studien plänen der Fächer "Innenarchitektur" und "Architektur" vorlegen lassen.

Mit Urteil vom 13.07.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin handele es sich um eine Unternehmerin im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 KSVG, die eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten betreibe. Sie komme durch die Einschaltung von Leistungen selbständiger Künstler ihrem Ausbildungsauftrag nach und trete damit als Verwerterin von Leistungen selbständiger Künstler in nicht unerheblichem Umfang auf.

Gegen dieses ihr am 30.08.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.09.2001 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie betont, bei der von ihr angebotenen Ausbildung zum Architekten bzw. Innenarchitekten könne eine eigenständige oder auch nur abgrenzbare künstlerische Ausbildung nicht festgestellt werden. Nicht jede Vermittlung künstlerischer Inhalte könne als Ausbildung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG angesehen werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2001 abzuändern und den Bescheid vom 08.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält demgegenüber das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Übereinstimmend haben die Beetiligten den Rechtsstreit auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG beschränkt.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin nicht eine zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Unternehmerin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144). Die Klägerin zählt insbesondere nicht zu den Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten gemäss § 24 Abs. 1 Ziffer 9 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 27.07.1981 bzw. zu den Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in der Fassung der Gesetzesänderung vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027).

Bei der Ausbildung zum Architekten/Innenarchitekten mit dem Abschlussgrad "Diplom-Ingenieur/in (FH)" handelt es sich nicht um eine Ausbildung für "künstlerische Tätigkeiten". Diese Auffassung stützt der Senat zum einen auf die von den betreffenden Prüfungsordnungen vorgegebenen Fächerkataloge für das Grundstudium, im einzelnen auf den Fächerkatalog des Grundstudiums nach § 37 der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang "Innenarchitektur" an der Fachhochschule Lippe vom 08.10.1997: "allgemeine Grundlagen, Gestalten und Darstellen, Entwerfen und Planen, Konstruieren, Naturwissenschaft und Technik" und § 39 der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang "Architektur", Studienrichtung "Architektur/Hochbau" an der Fachhochschule Lippe vom 15.01.1998: "Grundlagen der Gestaltung, Grundlagen des Entwerfens, Baukonstruktion 1/Baustofftechnologie, Drahtwerkslehre 1, Bauphysik, Technischer Ausbau 1, Baugeschichte/Architektur Theorie" sowie die dazugehörenden Aufzählungen der abzulegenden Fachprüfungen bzw. Erbringung von Leistungsnachweisen in § 38 der Diplomprüfungsordnung "Innenarchitektur" bzw. § 40 der Diplom- Prüfungsordnung "Architektur/Hochbau". Zum anderen fußt diese Ansicht auf dem Profil der typischen Berufsaufgaben von Architekten und Innenarchitekten, wozu die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung und die Erstellung von Fachgutachten fällt. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die gesetzliche Definition der Berufsaufgaben des Architekten und Innenarchitekten in § 1 des Baukammergesetzes Nordrhein-Westfalen hin, wonach dem Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken und dem Innenarchitekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen obliegt. Der von der Klägerin Anfang 1989 ebenso wie heute angebotene Studiengang "Architektur (Hochbau)" bzw. "Innenarchitektur" bleibt im klassischen Bereich des Architekten/Innenarchitekten und erweitert nicht das traditionelle Aufgabengebiet etwa im Hinblick auf die Tätigkeit eines Designers, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 11) mit diesem Tätigkeitsfeld als Künstler im Sinne des § 1 KSVG anzusehen sind. Ob und unter welchen Umständen Architektur Kunst im Sinne des KSVG sein kann, hat das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin im Rahmen der Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur" Lehrveranstaltungen in den Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und Marketing" durchführt. Denn diese kreativen Inhalte haben, gemessen am Ausbildungsziel, nur eine untergeordnete Funktion. Dass in diesem Zusammenhang ein Entscheidungskriterium darin zu sehen ist, ob "allenfalls untergeordnet für eine künstlerische Tätigkeit ausgebildet" wird, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden in seinem Urteil vom 20.07.1994 - 3/12 RK 38/93 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 8. Es hat in dieser Entscheidung zur Künstersozialabgabepflicht von pädagogischen Hochschulen, die Musik- und Kunstlehrer ausbilden, ausführlich dargelegt, die Heranziehung von pädagogischen Hochschulen habe nicht zwangsläufig zur Folge, dass nunmehr auch alle anderen allgemeinbildenden Schulen zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden können. Soweit auch an solchen Schulen selbständige Künstler aushilfsweise zum Unterricht eingesetzt würden, bliebe zu beachten, dass der Musik- oder Kunstunterricht im Rahmen des allgemeinen Unterrichtserfolges und die Schüler damit allenfalls untergeordnet für eine künstlerische Tätigkeit ausgebildet würden. Hierin liege der wesentliche Unterschied zum Beispiel zu Musikschulen, in denen Schüler nur in diesem Fach unterrichtet würden. Entsprechendes gilt auch für die hier streitgegenständlichen Studiengänge, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sowohl technische, konstruktive, ökonomische, ökologische, organisatorische, rechtliche und daneben eben auch künstlerische Aspekte zu behandeln sind. Soweit in diesen Studiengängen in unterschiedlicher Intensität eine Auseinandersetzung mit künstlerischen Aspekten gefordert wird, hat diese in gewisser Weise nur dienende Funktion. Plastisch wird diese Gewichtung etwa in dem von der Klägerin vorgelegten Fragebogen Nr. 7. Darin hat der betreffende Dozent der Lehrveranstaltung "Entwurf" im Studiengang "Architektur" angegeben, durch die vermittelten Inhalte, Kenntnisse und Fähigkeiten solle die künstlerische, gestaltende Fähigkeit geschult werden, um für gestellte Bauvorhaben angemessene Entwurfslösungen zu finden.

Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 24 KSVG durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606), in Kraft ab 01.01.1989, die Absicht verwirklicht hat, den Kreis der abgabepflichtigen "Vermarktung im engeren Sinne" auf den Kreis "Verwertung" von Kunst und Publizistik zu erweitern (vgl. dazu den Entwurf BT-Drucksache 11/2964 S. 13 vor 6. und S. 18 zu Nr. 5). Denn auch nach dieser gesetzlichen Tendenz sollten lediglich Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (Schauspielschulen, Ballettschulen oder ähnliches) dem Grunde nach abgabepflichtig werden, die wie die bereits zuvor abgabepflichtigen Musikschulen nach ihrem Unternehmenszweck Teil der Gesamtbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern seien und somit zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehörten. Daraus kann aber zur Überzeugung des Senats nicht gefolgert werden, dass jedwede Vermittlung künstlerischer Inhalte, Kenntnisse und Fähigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen die betreffende Ausbildungseinrichtung zu einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinne der abgaberechtlichen Vorschriften macht. Die Klägerin ist und wird ihrem Unternehmenszweck nach nicht Teil der Gesamtbeziehungen zwischen Künstlern und Verwertern und gehört nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik.

Nach vorstehendem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den von der Klägerin für die Lehrveranstaltungen in den Bereichen Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und Marketing eingesetzten Dozenten um selbständige Künstler handelt. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht Fragen des § 24 Abs. 2 KSVG. Der Umstand, dass die Beteiligten bereits vor dem Sozialgericht die Fragen der Beitragshöhe und der Verjährung außer Streit gestellt haben, spielt nach vorstehendem Ergebnis keine Rolle mehr.

Das erstinstanzliche Urteil war zu ändern und der Bescheid der Beklagten vom 08.03.1996 nebst Widerspruchsbescheid vom 03.07.1996 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil der Senat der hier zugrundeliegenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimißt, § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved