S 11 AL 37/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 37/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 79/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 verurteilt, den Kläger ab dem 07.07.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.

Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste des beigeladenen Landes, derzeit als Oberstudienrat für Mathematik und Physik an einem B Gymnasium. Der Beigeladene betriebt seit Mai 2003 ein Verfahren auf Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, in dem noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat beim Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.11.1995 einen Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) von 30 festgestellt. Ausweislich der letzten versorgungsärztlichen Stellungnahme des L vom 19.11.2001 leidet der Kläger an einer Funktionsbehinderung der WS bei Beinlängendifferenz (Einzel-GdB 30) sowie einer Störung der Stimme, einer psychischen Beeinträchtigung mit Auswirkungen und Ohrgeräuschen (Einzel-GdB jeweils 10).

Am 07.07.2003 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er begründete seinen Antrag damit, er sei seit Ende 2000 fast durchgehend dienstunfähig erkrankt und leide an psychogener Dysphonie und einer Anpassungsstörung; nunmehr drohe ihm die vorzeitige Pensionierung. Der Kläger verwies auf Schriftwechsel aus dem beamtenrechtlichen Verfahren, hierbei insbesondere auf einen Arztbrief der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin der RWTH B.

Nach Einholung einer Auskunft des Beigeladenen und nach Ausbleiben angekündigter Stellungnahmen von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamtes lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.07.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger als Lebenszeitbeamten drohe nicht der Verlust seines Arbeitsplatzes. Seinen am 21.08.2003 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger erneut mit dem laufenden Verfahren bei der Beigeladenen und verwies auf ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts beim Landkreis B.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.07.2004 mit der Begründung zurück, ein Arbeitsplatz als Lehrer sei für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht geeignet, weswegen auch keine Gleichstellung zum Erhalt eines solchen ungeeigneten Arbeitsplatzes ausgesprochen werden dürfe. Auch sei eine Gleichstellung sinnlos, da der Beigeladene keinen gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz anbieten könne. Schließlich sei eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes bei einem Beamten auf Lebenszeit ohnehin nicht erkennbar.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Das Gericht hat den Dienstherrn des Klägers beigeladen.

Der Kläger führt aus, er strebe mithilfe der Gleichstellung eine stufenweise Wiedereingliederung (nach dem sog. Hamburger Modell) an. Er verweist auf ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters M vom 03.08.2004 im beamtenrechtlichen Verfahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 zu verurteilen, ihn ab dem 07.07.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts B beigezogen und vom Beigeladenen eine Vergleichsberechnung zwischen dem an den Kläger zu leistenden Ruhegehalt im Falle der anvisierten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sowie im Falle einer Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen erstellen lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

Beim Kläger ist bestandskräftig ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt; er erfüllt auch unstreitig die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 SGB IX. Dass auch ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis ein Arbeitsplatz i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 73 Abs. 1 SGB IX.

Der Kläger kann auch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz jedenfalls nicht erlangen. Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderungen bei wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vemitteln ist (BSG, Urteil vom 02.03.2000, B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom 15.01.2002, S 12 AL 201/01). Hierbei genügt es, wenn der Arbeitnehmer ernstlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss und er sich ohne Gleichstellung gegenüber Gesunden im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz nicht behaupten kann (Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 2, Rn. 21 m.w.N.). Konkurrierende nichtbehinderungsbedingte Ursachen einer Gefährdung des Arbeitsplatzes hindern die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht, wenn die Behinderung als wesentliche Bedingung für Verlust oder Gefährdung des Arbeitsplatzes wenigstens gleichrangig ist (Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, 2. Teil, 2003, § 68, Rn. 35).

Geeignet ist jeder Arbeitsplatz, auf den der Kläger von der Beklagten vorrangig zu vermitteln wäre. Der Kläger kommt angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs fast ausschließlich für Arbeitsplätze für Mathematiker und Physiker mit Erfahrung im Lehramt in Betracht, d.h. Arbeitsplätze im beratenden, wissenschaftlichen oder publizistischen Bereich. Ob der Kläger sozial untergeordnete Tätigkeiten (etwa als Bürohilfskraft) voll wettbewerbsfähig ausüben kann, kann dahinstehen, da die Gleichstellung auch den Zweck hat, einen drohenden sozialen Abstieg zu verhindern (Neumann/Pahlen, a.a.O. Rn. 10).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Arbeitsplatz als Oberstudienrat nur nach einer Gleichstellung behalten kann, denn jedenfalls bedarf er der Gleichstellung für den Fall einer erfolgten Versetzung in den Ruhestand. Sollte es zu der vom Beigeladenen weiterhin beabsichtigten Versetzung kommen, so hat der Kläger zwar weiterhin Anspruch auf Bezüge, könnte seinen derzeitgen sozialen Status jedoch nicht halten. Auch der Arbeitsplatz eines Beamten kann bei Einleitung eines Verfahrens auf vorzeitige Zurruhesetzung gefährdet im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2003, L 9 AL 241/01; Schimanski, in: GK-SchwbG, 2.Aufl., 2000, § 2, Rn. 59; ähnlich Cramer, SchwbG, 5. Aufl., 1998, § 2, Rn. 5). Zwar kann ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis nur unter weit eingeschränkteren Voraussetzungen beendet werden als ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dennoch sind – wie gerade die ("zwangsweise") vorzeitige Zurruhesetzung zeigt – im Beamtenrecht Konstellationen möglich, in denen das Dienstverhältnis zwar als solches bestehen bleibt (der Beamte wird zum Ruhestandsbeamten), die vom Dienstherrn erbrachte Alimentierung jedoch bei tatsächlicher Betrachtungsweise dem Bezug von Entgeltersatzleistungen gleichkommt oder sogar dahinter zurückbleibt. Diese wirtschaftliche Verschlechterung auf das Niveau einer Entgeltersatzleistung stellt eine ähnliche Gefährdung des sozialen Status dar wie Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung u.ä.

Sollte das vom Beigeladenen betriebene Verfahren tatsächlich in der vorzeitigen Zurruhesetzung münden, so erhielte der Kläger (ausweislich der eingeholten Vergleichsberechnung) nur mehr ein Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von (unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags von 10,8 %) 52,47 %. Dieser Ruhegehaltssatz liegt deutlich unter dem Prozentsatz, nach dem sich etwa Arbeitslosengeld in der Regel berechnet. Der Kläger wäre zur Erhaltung seines bisherigen Status auf einen Hinzuverdienst angewiesen, wobei ihm die Gleichstellung nach dem Zweck des § 2 Abs. 3 SGB IX dabei helfen soll, eine sozial adäquate Tätigkeit zu finden und nicht auf sozial untergeordnete Tätigkeiten ausweichen zu müssen.

Hierbei hätte der Kläger schließlich auch behinderungsbedingte Nachteile zu gewärtigen: Nach den neueren medizinischen Unterlagen (insbesondere dem vom Kläger zur Akte gereichten Gutachten von Herrn M vom 03.08.2004) leidet der Kläger an erheblichen Erkrankungen auf psychischem Gebiet, die gerade wegen ihrer Auswirkung auf die soziale Interaktionsfähigkeit geeignet sind, sich nachteilig in einer Konkurrenzsituation gegenüber psychisch gesunden Mitbewerbern um einen Arbeitsplatz auszuwirken.

Der Verurteilung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei § 2 Abs. 3 SGB IX dem Wortlauf nach um eine Soll-Vorschrift handelt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätze über Soll-Vorschriften ist auch § 2 Abs. 3 SGB IX nach herrschender Auffassung so zu verstehen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen im Regelfall reduziert und somit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Gleichstellung auszusprechen ist (Neumann/Pahlen, a.a.O., Rn. 24; Schorn, a.a.O., Rn. 45). Eine atypische Fallgestaltung, die es der Beklagten ermöglichen könnte, den Anspruch im Rahmen ihrer Ermessensausübung abzulehnen, liegt ersichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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