L 13 RJ 42/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 RJ 53/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RJ 42/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 08.09.2004 und 12.11.2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zum 31.10.2001 bis zum 07.04.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist und entsprechende Beiträge zur Beklagten schuldet.

Der 1969 geborene Kläger ist Meister des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks. Am 25.10.2000 wurde er mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in die Handswerksrolle eingetragen. Nach eigenen Angaben ist er seit dem 01.12.2000 Gesellschafter/Geschäftsführer der "T Meisterbetrieb GmbH" in E. Am 31.10.2001 wurde er mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerker als Inhaber der Firma L & C in die Handswerksrolle eingetragen. Als Inhaber dieser Firma war der Kläger auch eingetragener Kaufmann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

Nachdem die Beklagte ihm mehrfach vergeblich einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht etc. für selbstständig tätige Handwerker übersandt hatte, stellte sie mit Schreiben vom 27.05.2002 fest, dass der Kläger ab dem 31.10.2001 auf Grund der Eintragung in die Handswerksrolle der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch, 6. Teil (SGB VI) unterliege. Da er die Schreiben der Beklagten bislang nicht beantwortet habe, sei er zur Zahlung des Regelbeitrags veranlagt worden.

Dagegen legte der Kläger am 11.06.2002 Widerspruch ein und trug vor, ab 01.09.2001 sei er Inhaber der Firma L & C. Die Firma T GmbH existiere nicht mehr. Später trug er vor: Er gehöre nicht zum Personenkreis nach § 2 Satz 2 Nr. 8 SGB VI, denn als GmbH-Geschäftsführer sei er auf Grund seiner Kapitaleinlage bei der GmbH Vollkaufmann. Die Gesellschafter der T GmbH hafteten direkt und indirekt für beide kaufmännischen Unternehmen, so dass bei ihm die Voraussetzungen des Vollkaufmanns durch seinen Anteil am GmbH-Kapital gegeben sei. Die Firma L & C werde nach den tatsächlichen Gegebenheiten von der GmbH bedient. Die Firma L & C werde nur im Außenverhältnis aus Gründen des Wettbewerbes eingesetzt.

Nach Einholung von Handelsregisterauszügen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 03.04.2003 als unbegründet zurück: Er sei am 31.10.2001 mit der Firma L & C in die Handwerksrolle eingetragen worden und somit nach § 2 Satz 1 Ziff. 8 SGB VI verpflichtet, ab 31.10.2001 Beiträge zu entrichten. Da der Betrieb L & C, Inhaber N T, Ausbildungsverträge mit Auszubildenden habe und somit eigenständig nicht nur als Firmenname tätig sei, müsse die etwaige Versicherungspflicht der einzelnen Betriebsinhaber getrennt beurteilt werden. Mangels Angaben des Klägers sei die Veranlagung zum Regelbeitrag vorzunehmen gewesen.

Mit der am 02.05.2003 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, dass Versicherungspflicht seines Erachtens nicht eingetreten sei, weil er nicht als Handwerker, sondern als Kaufmann selbstständig tätig gewesen sei. Dafür spreche auch die Eintragung in das Handelsregister. Der Betrieb beschäftige zwei Meister, so dass seine Tätigkeit überwiegend auf die Auftragsaquirierung bezogen sei. Die Vorschriften des SGB stünden mit den tatsächlichen Verhältnissen der Gegenwart im Widerspruch.

Mit Urteil vom 25.03.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers festgestellt. Eine selbstständige Tätigkeit als Handwerker liege auch dann vor, wenn der Handwerker nur noch planende, anleitende und beaufsichtigende Funktionen erfülle. Es sei nicht erforderlich, dass er sich selbst im Betrieb anfallenden manuellen Arbeiten befasse (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 13.3.1979 – 1/5 RJ 52/77 sowie Kassler- Kommentar-Gürtner, § 2 SGB VI, Rn. 32). Die Beklagte habe den Kläger zu Recht zur Zahlung des Regelbeitrags herangezogen.

Gegen das am 15.4.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2004 Berufung eingelegt. Zu Begründung führt er aus: Seit dem 01.09.2001 sei er eingetragener Kaufmann der Fa. L & C. Die T GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er seit 01.12.2000 sei, habe bei Übernahme der Fa. L & C ihre Tätigkeit nicht eingestellt. Im administrativen Bereich sei die Fa. L und C von der T GmbH beherrscht worden. Seine Tätigkeit sei mit der eines Handwerkers nicht vergleichbar gewesen, sodass er bis zur Änderung des § 2 Abs. 1 Nr.8 SGB VI und der Ersetzung des Begriffs "Handwerker" durch "Gewerbetreibender" kein nach dieser Vorschrift versicherter Handwerker gewesen sei. Ab dem 01.03.2004 sei die Fa. L & C vollständig in die T GmbH integriert und firmiere jetzt unter Fa. L GmbH, sodass er ab diesem Zeitpunkt sicher nicht mehr der Versicherungspflicht unterliege. Weil die Kapitalgesellschaft im betrieblichen Mittelpunkt gestanden habe könne die Beklagte Beitragsansprüche nicht geltend machen. Er beabsichtige eine Verfassungsbeschwerde, weil die Gleichheit der Gewerbetreibenden nicht gewahrt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2003 und der Bescheide vom 08.09.2004 und 12.11.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst mit Bescheid vom 08.09.2004 festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers als Gewerbetreibender mit Ablauf des 05.07.2004 geendet habe. Nach Einholung einer Auskunft des Amtsgerichts Dortmund -Handelsregister- vom 13.10.2004 durch den Senat hat sie mit Bescheid vom 12.11.2004 unter Abänderung des Bescheides vom 08.09.2004 das Ende der Versicherungspflicht für den Ablauf des 07.04.2004 und die Beitragsschuld des Klägers auf 8.248,46 EUR festgestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 27.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2003 und der Bescheid vom 12.11.2004, der den Bescheid vom 8.9.2004 ersetzt hat und der gemäß § 96 Sozialgesetzbuch (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger vom 31.10.2001 bis zum 07.04.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist, und fordert deshalb zu Recht für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 8.248,45 Euro.

Handwerker sind nach § 2 Nr. 8 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind und eine selbständige Tätigkeit ausüben. Ausnahmen ergeben sich für Personen, die nach §§ 2 bis 4 der Handwerksordnung eingetragen sind. Die Eintragung in die Handwerksrolle hat für das Entstehen und Erlöschen der Versicherungspflicht nach Nr. 8 konstitutive Wirkung. Bei einer eingetragenen Personengesellschaft ist versicherungspflichtig, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Dies ist grundsätzlich der Gesellschafter, der die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in dem zu betreibenden oder einem diesem verwandten Handwerk bestanden hat. Für Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft tritt dagegen keine Rentenversicherungspflicht ein (BSG, SozR 5800 § 1 Nr. 8). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Gesellschafter in einer anderen daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Handwerker die Voraussetzungen nach Nr. 8 erfüllt (vgl. Jansen in Jahn SGB, § 2 SGB VI Rn 13).

Danach war der Kläger als Handwerker wegen seiner Tätigkeit für die Fa L & C mit der Eintragung in die Handwerksrolle versicherungspflichtig geworden. Dass er nach dem HGB die Kaufmannseigenschaft besessen hat , berührt auch nach der Neuordnung der Kaufmannseigenschaft ab 01.07.1998 weder seine Stellung als Handwerker im Sinne der Handwerksordnung noch seine daran anknüpfende Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI. Diese Versicherungspflicht entfiel selbstverständlich nicht schon deshalb, weil der Kläger daneben auch Gesellschafter/Geschäftsführer der der T-GmbH war und diese Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft ihrerseits nicht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründete. Die angebliche "Beherrschung der Fa. L & C im administrativen Bereich" durch die T GmbH, die gesellschaftsrechtlich kaum verständlich erscheinen muss, ist insoweit jedenfalls ebenso unbeachtlich wie der Vortrag des Klägers, die Kapitalgesellschaft habe im Mittelpunkt der Tätigkeit gestanden. Verfassungsrechtliche Bedenken des Klägers wegen angeblicher Ungleichheit der Gewerbetreibenden teilt der Senat nicht.

Die Versicherungspflicht des Klägers als eingetragener Handwerker endete nach der Umwandlung erst mit der Löschung, denn bei der Umwandlung wird die Tätigkeit nicht eingestellt (vgl. Petzold, Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2003, 31, 33), sodass auf den Tag der angeblichen Einstellung der Aktivitäten nicht abgestellt werden konnte.

Die Höhe der geforderten Beiträge ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mangels anders lautender Anträge und Angaben den Regelbeitrag zugrunde gelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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