L 8 AL 224/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1015/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 224/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 5/05 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2004 wird zurückgewiesen. Die nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes betreffende Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) und auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Der 1944 geborene Kläger meldete sich am 23.03.2001 arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, vom 01.06.1990 bis 31.07.1997 eine selbstständige Tätigkeit als Immobilienmakler ausgeübt zu haben, vom 16.03. bis 15.05.2000 bei der DVU-Landtagsfraktion in M. als Franktionsreferent beschäftigt gewesen zu sein und anschließend bis 12.03.2001 Krankengeld bezogen zu haben.

Nachdem der Kläger zunächst eine von ihm selbst ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vorgelegt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2001 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270,00 DM. Schließlich ging bei der Beklagten die vom früheren Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbescheinigung ein, die für den 16. bis 31.03.2000 ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.666,62 DM, für April 2000 von 10.000,00 DM und für den 01. bis 15.05.2000 von 5.000,00 DM bescheinigte. Laut Mitteilung der AOK Sachsen-Anhalt vom 18.07.2000 bezog der Kläger ab 16.05.2000 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 124,25 DM.

Mit Änderungsbescheid vom 14.05.2001 bewilligte die Beklagte ab 23.03.2001 Alg in Höhe von wöchentlich 564,97 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.410,00 DM. Auf den Widerspruch des Klägers hin bewilligte sie mit Änderungsbescheid vom 13.06.2001 das Alg in Höhe von wöchentlich 572,81 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.440,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2001 wies sie im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bemessungszeitraum umfasse die Zeit vom 24.03.2000 bis 22.03.2001 (52 Wochen) und enthalte die Entgeltabrechnungszeiträume ab dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 16.03.2000, weil diese in den 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches enthalten seien. In den 8,4 Wochen in der Zeit vom 16.03. bis 15.05.2000 habe der Kläger ein Entgelt von 16.766,62 DM erzielt. Hinsichtlich des Krankengeldbezuges sei bei der Bemessung von 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern von 7.100,00 DM (Jahr 2000) bzw. 7.300,00 DM (2001) auszugehen. Die sich ergebenden Monatsbeträge von 5.680,00 DM bzw. 5.840,00 DM, dividiert durch 30 Kalendertage, ergäben einen täglichen Betrag von 189,33 DM bzw. 194,67 DM. 189,33 DM x 7 x 32,86 Wochen (16.05. bis 31.12.2000) ergäben 43.549,69 DM, 194,67 DM x 7 x 11,57 Wochen (01.01. bis 22.03.2001) ergäben 15.766,32 DM. Aus dem gesamten Entgelt in dem Bemessungszeitraum von 76.082,63 DM errechne sich, dividiert durch 52,83 Wochen, ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.440,00 DM.

Nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg am 18.09.2001 bewilligte die Beklagte am 30.11.2001 ab 19.09.2001 Alhi in Höhe von wöchentlich 505,96 DM, ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 1.440,00 DM.

Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 2.010,00 DM zu bewilligen. Mit ihm sei eine Arbeitszeit von 37 Stunden abzüglich viermal 0,5 Stunden gesetzlicher Mittagspause und einem täglich um eine Stunde späteren Arbeitsbeginn vereinbart worden, weshalb er Teilzeitarbeit von 32 Stunden wöchentlich geleistet habe, während die übliche Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden betragen habe. Deshalb sei § 131 Abs.2 Nr.2 SGB III anzuwenden und, da auch der Krankengeldbezug als Bemessungsgrundlage wegfalle, das für den Raum München, in den er zum 01.01.2001 verzogen sei, ortsübliche Arbeitsentgelt nach § 133 Abs.4 SGB III zugrunde zu legen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Berechnung der Beklagten unrichtig sei; ihm sei offensichtlich Arbeitsentgelt nur für die Zeit ab 18.03. gezahlt worden. In dem relevanten Zeitraum seien somit für 7,57 Wochen 17.666,67 DM erzielt worden. Für den Krankengeldbezug sei das Entgelt zugrunde zu legen, das für das Krankengeld maßgebend gewesen sei, also ein wöchentlicher Entgeltanspruch von 2.333,31 DM, weshalb sich für 52 Wochen ein Entgelt von 121.335,64 DM und ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 2.010,00 DM ergebe.

In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2004 hat der Kläger beantragt, die Bescheide vom 12.04., 14.05. und 13.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 23.03.2001 Alg nach dem Bemessungsentgelt von 2.010,00 DM wöchentlich zu gewähren.

Mit Urteil vom 19.03.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich den Ausführungen des Widerspruchsbescheides angeschlossen und ergänzend darauf hingewiesen, dass entgegen den dortigen Ausführungen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in den neuen Bundesländern im Jahre 2000 5.325,00 DM und das ungekürzte Regelentgelt dementsprechend 177,50 DM betragen habe.

Mit seiner Berufung macht der Kläger u.a. geltend, am 23.05.2000 Sachsen-Anhalt verlassen und Krankengeld in Bayern bis 22.03.2001 bezogen zu haben. Alhi sei erst verzögert am 30.11.2001 bewilligt worden. Das Bemessungsentgelt sei nach § 133 Abs.4 SGB III in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze 2001 auf 2.030,00 DM wöchentlich festzusetzen. Mangels schriftlichen Arbeitsvertrages sei von Teilzeitarbeit von 32 Stunden wöchentlich auszugehen. Es sei festzustellen, dass ein Bescheid vom 17.02.1997 des Arbeitsamtes M. über die Nichtförderbarkeit einer Weiterbildungsmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Weiterhin sei festzustellen, dass die Minderleistungen bezüglich Alg und Alhi und insbesondere die verspätete Leistung von Alhi am 06.12.2001 zu seinem Wohnungsverlust ab 13.12.2002 geführt hätten und hieraus ein Herstellungs- und Folgenbeseitigungsanspruch resultiere. Weiterhin sei festzustellen, dass der am 15.03.2000 abgeschlossene Arbeitsvertrag auf das bislang einzige Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes M. zurückzuführen gewesen sei und diese Tätigkeit ihm angesichts seiner Ausbildung als Lehrer, Volkswirt und Jurist nachhaltig geschadet habe, so dass er ein neues Wirkungsfeld in Bayern unter Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Kosten 2000/01 zu suchen gehabt habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.03.2004 und der Bescheide vom 12.04., 14.05., 13.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 zu verurteilen, ihm am 23.03.2001 Alg und ab 19.09.2001 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 2.030,00 DM zu bewilligen.

Weiterhin stellt er die in der Berufungsschrift aufgeführten Anträge und beantragt die Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters B. zur Frage vorsätzlicher Fehlentscheidungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Streitgegenstand sei ausschließlich die Höhe des Alg-Anspruches ab 23.03.2001, die übrigen Anträge seien unzulässig. Die Vernehmung des Mitarbeiters B. als Zeuge sei entbehrlich. Nachdem der Kläger zunächst eine vom Arbeitgeber nicht autorisierte Arbeitsbescheinigung vorgelegt habe, habe man, um unverzüglichen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, bereits am 12.04.2001 mit einem geringen Bemessungsentgelt bewilligt, dabei aber versäumt, die Bewilligung als "vorläufig" zu kennzeichnen. Erst nach Eingang der Arbeitsbescheinigung am 14.05.2001 habe am 13.06.2001 die abschließende Leistungsbewilligung erfolgen können.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Dem Kläger stehen höhere Leistungen nicht zu, da die Beklagte sowohl das Alg als auch die Alhi korrekt berechnet hat. Durch seine Beschäftigung vom 16.03. bis 15.05.2000 und den anschließenden Krankengeldbezug bis 22.03.2001 hat er gem. § 127 Abs.2 SGB III einen Anspruch auf Alg für sechs Monate erworben, den er durch Bezug der Leistung bis 18.09.2001 ausgeschöpft hat.

Gem. § 132 Abs.1 SGB III ist Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, bleibt außer Betracht. Innerhalb des nach § 130 Abs.1 SGB III maßgeblichen Bemessungszeitraumes von 52 Wochen hat der Kläger vom 16.03. bis 15.05.2000 ein zu berücksichtigendes Entgelt von 16.766,62 DM erzielt, da für den April 2000 nicht das Bruttoentgelt von 10.000,00 DM, sondern nur das Entgelt bis zu der in den neuen Bundesländern maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze von 7.100,00 DM heranzuziehen ist. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei Arbeitsentgelt erst ab 18.03.2000 gezahlt worden, so führt dies zu keiner anderen Bemessung, da der Zeitraum 18.03. bis 15.05.2000 die von der Beklagten herangezogenenen 8,4 Wochen umfasst.

Gem. § 135 Nr.4 SGB III ist für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen bestand, das Entgelt zugrunde zu legen, dass der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war. Das Entgelt, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde gelegt wurde, war gem. § 47 Abs.6 SGB V nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen; diese betrug im Jahre 2000 in den neuen Bundesländern kalendertäglich 177,50 DM; gem. § 47 Abs.1 Satz 1 SGB V hat der Kläger Krankengeld in Höhe von 70 v.H. dieses Entgelts, nämlich kalendertäglich 124,25 DM, erhalten, wie die AOK Sachsen-Anhalt mitgeteilt hat. Entsprechend dem zweiten Halbsatz des § 135 Nr.4 SGB III ist zu Gunsten des Klägers das Entgelt, das der Beitragsberechnung zur Arbeitslosenversicherung während des Krankengeldbezuges zugrunde zu legen war, heranzuziehen; dies ist im Höchstfall 80 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (vgl. Henke, SGB III, Rn 6 zu § 135). Diese Beitragsbemessungsgrenze betrug gem. § 341 Abs.4 SGB III i.V.m. § 160 SGB VI im Jahre 2000 7.100,00 DM und im Jahre 2001 7.300,00 DM; 80 % hiervon sind 5.680,00 DM bzw. 5.840,00 DM, weshalb sich ein täglicher Betrag von 189,33 DM bzw. 194,67 DM ergibt.

Im Jahre 2001 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung gem. §§ 223 Abs.3 Satz 1, 6 Abs.1 Nr.1 SGB V für die alten und neuen Bundesländer einheitlich 6.525,00 DM und kalendertäglich 217,50 DM. Dieses höhere kalendertägliche Entgelt ist aber nicht zugrunde zu legen, da sich der Höchstbetrag laufender Krankengeldzahlungen nicht schon dann ändert, wenn eine neue Leistungsmessungsgrenze wirksam wird (vgl. BSG SozR 2200 § 182 Nr.22); dementsprechend hat die AOK Sachsen-Anhalt auch ab 01.01.2001 das Krankengeld in unveränderter Höhe weiterbewilligt. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass und ab wann der Kläger während des laufenden Krankengeldbezuges seinen Wohnsitz von den neuen in die alten Bundesländer verlegt hat.

Zutreffend hat somit die Beklagte für die 8,4 Wochen vom 16.03. bis 15.05.2000 ein Entgelt von 16.766,62 DM, für die 32,86 Wochen in der Zeit vom 16.05. bis 31.12.2000 ein Entgelt von 43.549,69 DM und für die 11,57 Wochen für die Zeit vom 01.01. bis 22.03.2001 ein Entgelt von 15.766,32 DM zugrunde gelegt. Das gesamte Entgelt von 76.082,63 DM ergibt, dividiert durch 52,83 Wochen, gem. § 132 Abs.2 SGB III ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.440,00 DM. Nach der Verordnung über die Leistungsentgelte vom 22. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I, S.2056), gültig für das Jahr 2001, steht dem Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte kein Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 Abs.1, 3-5 EStG eingetragen war, Alg in Höhe von wöchentlich 572,81 DM und Alhi in Höhe von wöchentlich 505,96 DM zu.

Die Voraussetzungen des § 133 Abs.4 SGB III, wonach als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, zugrunde zu legen ist, liegen nicht vor, da beim Kläger ein Bemessungszeitraum von wenigstens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt bzw. Sozialleistungen vorliegt. Auch die Voraussetzungen des § 131 Abs.2 Nr.2 SGB III, der hinsichtlich der Bemessung auf § 133 Abs.4 SGB III verweist, liegen nicht vor; hierbei kann dahinstehen, ob die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung mindestens um fünf Stunden wöchentlich vermindert war, da für eine Bemessung nach § 133 Abs.4 SGB III weitere Voraussetzung wäre, dass der Kläger innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruches während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraumes Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit ausgeübt hat. Solche Beschäftigungen mit höherer Arbeitszeit hat der Kläger innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs aber nicht ausgeübt.

Soweit der Kläger auf § 409 SGB III verweist, wonach bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs.2 Nr.2 die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend ist, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruches zuletzt in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, so regelt diese Bestimmung eben die Heranziehung der Leistungsbemessungsgrenze, nicht aber, welche Beitragsbemessungsgrenze bei der Festlegung des Bemessungsentgelts gilt.

Über die übrigen im Berufungsschriftsatz gestellten Anträge ist auf Klage hin zu entscheiden. Diese Anträge sind unzulässig. Soweit der Kläger Kosten aus dem von ihm durch Rücknahme beendeten Klageverfahren S 35 AL 583/01 geltend macht, hätte er diese im Rahmen des dortigen Klageverfahrens zu betreiben; dies ist nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens. Unzulässig ist der Feststellungsantrag bezüglich des Inhalts des von ihm mit der DVU-Fraktion abgeschlossenen Arbeitsvertrages; diese Regelungen sind für das hier anhängige Verfahren nur relevant, soweit sie Auswirkungen auf die Bemessung des Alg haben, und wurden entsprechend den obigen Ausführungen berücksichtigt. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid vom 17.02.1997 über die Ablehnung der Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Diesbezüglich wäre erst ein Klageverfahren durchzuführen. Schon deshalb ist eine solche Klageänderung im Sinne des § 99 Abs.1 SGG nicht sachdienlich. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag, Minderleistungen bzw. verspätete Leistungen von Alg und Alhi hätten am 13.12.2002 zu dem Wohnungsverlust des Klägers geführt, da zum einen ein Herstellungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch nicht ersichtlich ist, zum anderen der Kläger hierzu keine nachvollziehbaren Angaben macht. Unzulässig ist ebenfalls der Feststellungsantrag, dass ihm aus der Vermittlung der Beschäftigung ab 16.03.2000 ein Schaden entstanden sei. Dieser Antrag bezieht sich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.1 SGG; zudem könnten etwaige nachteilige Folgen aus einer nicht sachgerechten Vermittlung allenfalls einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zur Folge haben, den der Kläger vor den Sozialgerichten nicht geltend machen kann. Auch insoweit ist die Klageänderung gem. § 99 Abs.1 SGG nicht sachdienlich.

Dem Antrag auf Vernehmung des Sachbearbeiters B. als Zeugen war nicht zu entsprechen, da nicht erkennbar ist, dass dessen Aussage einen Anspruch auf höheres Alg bzw. höhere Alhi begründen könnte.

Dem telefonisch am 29.10.2004 um 11.00 Uhr gestellten Antrag, die Verhandlung zu vertagen, war nicht zu entsprechen. Sein Vortrag, die Nacht zuvor nicht geschlafen zu haben, weshalb ihn seine Frau nicht zur Sitzung habe fahren lassen, läßt keinen erheblichen Grund im Sinne des § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs.1 ZPO erkennen, der die Aufhebung des Termins für angebracht erscheinen ließe, zumal der Kläger zuvor mit Schreiben vom 24.10.2004 mitgeteilt hatte, aus finanziellen Gründen den Termin nicht wahrnehmen zu können.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2004 zurückzuweisen und die nicht die Höhe des Alg betreffende Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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