S 14 KA 139/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 139/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Vergütung der Psychotherapeuten für das Jahr 1999. Mit Bescheid vom 06.03.2001 setzte die Beklagte das Honorar für die Quartale 1/99 bis 4/99 endgültig fest. Gleichzeitig gab die Beklagte bekannt, dass eine Nachzahlung für psychotherapeutische Leistungen für das Jahr 1999 gezahlt werde, weil nun auch die Verhandlungen mit den Ersatzkassen zum Erfolg geführt hätten. Die Punktwerte seien aufgrund der Bundesempfehlung nach dem § 86 SGB V erfolgt. Nach erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den Krankenkassen sei der Punktwert festgesetzt werden auf über 7 Pf (Ersatzkassen) und 7 Pf bzw. 6.5 Pf.(Primärkassen).

Der Kläger legte fristgerecht Widerspruch gegen die Honorarbescheide der Quartale 1/99 bis 4/99 ein, weil er der Auffassung war, die Bescheide würden gegen das Gebot der Honorargerechtigkeit verstoßen. Darüber hinaus verwies er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wonach, nur ein Punktwert von 10 Pf. für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen gerechtfertigt wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus: Zum 01.01.1999 sei das Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten, das für die Vergütung den psychotherapeutischen Leistungen im Jahr 1999 eine fest definierte Ausgabenobergrenze festlege. Nach Artikel 11 dieses Gesetzes sei für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Jahr 1999 ein Ausgabenvolumen vorgesehen, das auf der Basis der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen durch Arzte und Delegationspsychotherapeuten im Jahr 1996 zur Verfügung gestanden habe, einschl. vereinbarter Steigerungsraten der Jahre 1997 bis 1999 und zudem ergänzt durch das im Jahr 1997 von den Krankenkassen für psychotherapeutische Leistungen aufgewendete Kostenerstattungsvolumen, dass um 40% aufgestockt worden sie. Durch das zeitgleich In Kraft getretene Solidaritätsstärkungsgesetz sei eine Bestimmung in das SGB V aufgenommen worden, wonach der Verteilungsmaßstab sicherzustellen habe dass die Gesamtvergütung gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werde.

Das Bundessozialgericht habe in dem Urteil vom 25.08.1999 (Az.: B 6 KA 141/98 R) hervorgehoben, dass bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Honorarbudget für psychotherapeutische Leistungen sich die Honoraransprüche für diese Leistungen allein nach dem entsprechenden Budget richten. Eine Stützung von psychotherapeutischen Leistungen auf 10 Pf. sei rechtlich dann nicht erforderlich. Da für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 1999 ein gesetzliches Vergütungsvolumen vorgeschrieben sei, könne das zitierte Bundessozialgerichtsurteil hier keine Auswirkung haben.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.08.2001 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass die Beklagte den Artikel 11 Abs.2 PsychThG nicht im Sinne dieser Vorschrift umgesetzt habe. Bei rechtmäßiger Anwendung dieser Vorschrift hätte ein Punktwert von ungefähr 10 Pf. festgesetzt werden müssen.

Zu dem auf den 09.10.2003 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Bevollmächtigte des Klägers nicht erschienen. Auf Anregung des Gerichts hat er den Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gestellt.

In der Sache hat er schriftlich beantragt,

die Honorarbescheide für die Quartale 1 bis 4/99 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Honorarbescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erlassen.

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

die Klage abzuweisen

In der mündlichen Verhandlung hat sie ebenfalls den Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gestellt.

Sie ist der Auffassung, sie habe unter korrekter Anwendung des Art. 11 Abs.2 PsychThG die Bestandteile des gesetzlichen Honorarbudgets zutreffend ermittelt und der Punktwertermittlung zugrundegelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte die Streitsache nach Aktenlage entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind und auch die übrigen Voraussetzungen des § 126 SGG gegeben waren.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Honorarbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Für die Vergütung der Psychotherapeuten im Jahr 1999 war mit dem Artikel 11 des PsychThG eine Übergangsregelung geschaffen wurden, die nur für dieses Jahr Geltung hatte. Die Vorschrift verfügte nicht nur ein begrenztes Vergütungsvolumen, sondern verpflichtet die Partner des Gesamtvertrages, sofern der Punktwert für psychotherapeutische Leistungen einen Vergleichswert in einem bestimmten Rahmen unterschritt, zu stabilisierenden Maßnahmen.

Dass diese Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 11 PsychThG verfassungs- und rechtmäßig ist, kann seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.11.2002 nicht mehr angezweifelt werden. Deshalb kann der Vortrag des Klägers nur noch unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, ob die Beklagte diese Vorschrift bei der Bestimmung des Punktwertes beachtet hat.

Der Klägers behauptet, dass die Punktwertberechnung auf einer fehlerhaften Umsetzung der oben genannten Vorschrift beruht. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht.

Allein dass die Beklagte den Punktwert nicht mit 10 Pf. festgesetzt hat, macht seine Berechnung nicht fehlerhaft. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.09.2001 (Az: B 6 KA 58/00 R) dargelegt, dass die Festsetzung eines Punktwertes nicht zwingend ist, sondern dass die Abweichung von diesem Wert aus anerkennungswerten Gründen möglich sein müsse. Die Gründe, die gegen eine gesetzliche Festsetzung des Punktwertes auf 10 Pf. sprachen, sind dem zitierten Urteil des BSG vom 06.11.2001 zu entnehmen.

Es ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Beklagte bei der Punktwertberechnungen die gesetzlich bestimmte Untergrenze (Interventionswert) nicht beachtet habe. Das Gericht sieht dafür keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat die Berechnungsgrundlagen offengelegt und hat nachgewiesen, dass mit den Nachzahlungen ein Punktwertniveau erreicht worden ist, dass die Vorgaben des Art. 11 Abs.2 PsychThG erfüllt. Der Beklagte hat überzeugend dargestellt, dass der Abstand des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen zu dem durchschnittlichen rechnerischen Punktwert für BII-Leistungen geringer ist als 10 %.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage war die Klage abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
Saved