Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 230/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 44/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 15/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit eines beurlaubten Berufssoldaten während der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Deutschen ... GmbH ( ...).
Der 1948 geborene Kläger wurde vom Bundesministerium der Verteidigung als Berufssoldat mit Wirkung ab 01.02.1994 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... unter Wegfall seiner Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Seine lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz bleibt während der Beschäftigung bei der ... gewährleistet (Gewährleistungs-Erstreckungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.12.1993). Krankenversichert war der Kläger im streitigen Zeitraum bei der M ... Krankenversicherung AG im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages. Er erhielt einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nach dem Tarifvertrag über die Krankenversicherung für die bei der ... beschäftigten Mitarbeiterin und Mitarbeiter (KTV) vom 20.08.1993 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungs-TV vom 24.11.1993.
Die ... meldete den Kläger unter seiner Versicherungsnummer für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 bei der Beklagten zur Arbeitslosenversicherung an und entrichtete die entsprechenden Beiträge.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 lehnte die Beklagte die Feststellung von Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und die Rückzahlung von Beiträgen für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.1995 ab. Nach dem Arbeitsförderungsrecht seien insbesondere Beamte, Richter, Berufssoldaten versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - bis 31.12.1997 gemäss § 169 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllen. Nur wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf unbegrenzte Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge bestehe, erstrecke sich die Krankenversicherungsfreiheit auch auf alle anderweitigen, privatrechtlichen und dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung fehle es an einer entsprechenden Vorschrift. Der durch die ... für die beurlaubten Berufssoldaten abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag, dem die Berufssoldaten freiwillig beitreten könnten oder nicht, sei den Beihilfeansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht gleichzusetzen. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 11.03.1970 - 3 RK 40/67 die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung beurlaubter Beamter in anderweitigen Beschäftigungen bestätigt. Die dargestellte Rechtssituation stehe auch in vollem Einklang mit den Ausführungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in seinem an den Bundesminister für Verkehr und Verteidigung gerichteten Schreiben vom 28.09.1994 zur Frage der Tätigkeit beurlaubter Soldaten bei der Deutschen ...
Hiergegen hat der Kläger am 16.10.1998 Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, er sei nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 169 AFG seien auf ihn nicht anwendbar. Nach dem Gewährleistungs-Erstreckungsbescheid des Bundesministers für Verteidigung seien seine rentenrechtliche Versorgung und die seiner Familie während der Dauer der Beschäftigung bei der ... garantiert. Das müsse für die Arbeitslosenversicherung entsprechend gelten. Er könne als Berufssoldat nicht arbeitslos werden, eine Arbeitslosigkeit komme nicht einmal theoretisch in Betracht. Deshalb bestehe kein Schutzbedürfnis, das eine Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit rechtfertigen würde. Einer Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen stünde auch keine Gegenleistung der Arbeitslosenversicherung gegenüber. Das Solidaritätsprinzip gebiete, ihn wie die in § 169 AFG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfaßten Personen zu behandeln und ihn nicht zur Beitragsentrichtung heranzuziehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 zu verurteilen, ihm Beitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich der von der Beklagten vertretenen Auffassung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, § 169 AFG in der bis 31.12.1997 gültigen Fassung beinhalte keine für das Recht der Arbeitslosenversicherung ausschließlich geltende Begriffsdefinitionen. Vielmehr setze die Norm die Beitragsfreiheit in Abhängigkeit zu der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 SGB V. Diese wiederum mache die Beitragsfreiheit des § 6 Abs. 1 Nr. 2 abhängig von den Ansprüchen auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Der Begriff "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" sei eng auszulegen. Der Leistungsanspruch müsse nach Art, Höhe, Zeitraum und Dauer den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechen und sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber oder eine von ihm getragene betriebliche Sozialeinrichtung richten. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Sein Anspruch richte sich gegen ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Eintritts von Arbeitslosigkeit sei für die Beurteilung der Versicherungspflicht kein Kriterium.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 01.02.2001, auf das verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht beitragsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Die Auffassung der Beklagten sei zutreffend. Der Kläger könne dem auch nicht entgegenhalten, er sei wegen des fehlenden Risikos einer Arbeitslosigkeit nicht schutzbedürftig. Denn der das Recht der Arbeitslosenversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schliesse aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Freistellungstatbestände hinaus auszuweiten und von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen.
Gegen dieses ihm am 12.02.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2001 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht verneine zu Unrecht, dass beim Kläger eine beamtengleiche Versorgung aufgrund seiner Beschäftigung bei der ... im Krankheitsfall gewährleistet sei. Der Manteltarifvertrag der ... sichere den beurlaubten Soldaten eine im Krankheitsfall unbefristete Vergütung bis zur Verrentung bzw. Versetzung in den Ruhestand zu. Zwar könne der Krankenversicherer im Falle des Klägers den Versicherungsschutz für Vorerkrankungen ausschliessen oder von einem Risikozuschlag abhängig machen. Diese abstrakte Möglichkeit sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn beim Kläger sei der Versicherungsschutz nicht beschränkt und auch nicht von einem Risikozuschlag abhängig gemacht worden. Seine Arbeitgeberin könne den Gruppenversicherungsvertrag auch nicht nach freiem Ermessen kündigen und ihn so seines Versicherungsschutzes berauben. Der Versicherungsschutz durch das private Unternehmen biete im Vergleich zur truppenärztlichen Versorgung oder der Beihilfe von Beamten sogar ein Mehr an Leistungen. Der Kläger sei nicht in seiner Arztwahl beschränkt. Er sei bei Abwägung des Für und Wider jedenfalls im Ergebnis genau so abgesichert wie ein aktiver Berufssoldat oder Beamter. Er nehme keinerlei Leistungen der Arbeitsverwaltung in Anspruch. Hierfür bestehe weder ein Bedürfnis noch eine Veranlassung. Während der Beurlaubung bestehe für den Kläger als Berufssoldaten weder ein Bedarf nach Beratung noch nach Berufsförderung oder Vermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit. Dies gelte erst recht, wenn die Beurlaubung ende und er in den normalen Dienstbetrieb zurückkehrt. Der vom Sozialgericht angesprochene Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten werde im Falle des Klägers überstrapaziert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2001 abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag vom 26.10.2000 zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1) beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für ihn in der Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Beiträge. Denn er ist auch als beurlaubter Berufssoldat, solange er bei der ... eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt, beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit.
Die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit regelte bis 31.12.1997 das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in §§ 168 ff. Nach § 169 AFG sind Arbeitnehmer (insbesondere Beamte, Richter, Berufssoldaten) in einer Beschäftigung, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen, beitragsfrei. Einschlägig für Berufssoldaten der Bundeswehr ist insofern § 6 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V, wonach Versicherungsfreiheit besteht, " wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben". Der Gesetzgeber knüpft somit die Beitragspflicht bzw. -freiheit in der Arbeitslosenversicherung an die Krankenversicherung an und erhebt damit zum entscheidenen Kriterium, ob die beamtenrechtlich oder beamtenähnlich versorgten Personengruppen im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder (freie) Heilfürsorge haben. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers, was unstreitig ist, nicht erfüllt. Denn er hat im Krankheitsfall weder gegenüber der ... noch gegenüber dem Bundesminister für Verteidigung einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge. Er ist während der Zeit der Beurlaubung von der kostenfreien truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Auf die Frage, ob die von ihm im Rahmen der Gruppenversicherung abgeschlossene private Krankenversicherung der truppenärztlichen Versorgung gleichwertig ist oder nicht, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand November 2001, § 6 SGB V Rdz. 21, der es als fraglich bezeichnet, ob völlige Identität mit beamtenrechtlichen Regelungen bestehen muss oder ob und in welchem Umfang Abstriche hingenommen werden können). Nach den zitierten Gesetzesnormen spielt es keine Rolle, ob der Kläger konkret/individuell hinsichtlich der Absicherung seines Arbeitslosigkeitsrisikos schutzbedürftig ist oder nicht. Denn der Gesetzgeber hat durch die Anknüpfung der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung an die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eine typisierende Regelung getroffen.
Die seit 01.01.1989 bis 31.12.1997 geltende Regelung der Beitragsfreiheit in § 169 AFG verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht (so auch BSG, Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R, wonach Notassessoren gegenüber anderen Personengruppen - wie etwa Richtern - nicht unter Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ungleich behandelt werden). Es begegnet keinen durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die von § 169 AFG i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V erfassten Berufssoldaten, sofern sie einer entgeltlichen Beschäftigung im Sinne des § 168 AFG nachgehen, der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterworfen werden - auch wenn sie regelmässig hieraus nicht den Vorteil beitragsbedingter Leistungen haben können. Denn die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ist wegen der Besonderheit des Systems der Arbeitsförderung nicht allein dann gerechtfertigt, wenn sie mit äquivalenten beitragsabhängigen Gegenleistungen der Bundesanstalt verbunden ist. Die durch die Besonderheiten des Risikos der Arbeitslosigkeit geprägte gemeinsame Interessenlage aller abhängig Beschäftigten, die in ihrer Beitragspflicht zum Ausdruck kommt, berechtigt dazu, Arbeitnehmer auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn ihnen einzelne (beitragsabhängige) Leistungen, wie das Arbeitslosengeld, etwa deshalb nicht zugute kommen können, weil andernfalls eine Überversorgung einträte. Diese Gemeinsamkeit der Interessen kommt am Sinnfälligsten darin zum Ausdruck, dass mit den nach § 168 AFG von allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu erhebenden Beiträgen eben nicht nur beitragsabhängige, sondern auch beitragsunabhängige Leistungen, insbesondere die generalpräsentiven Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, zu finanzieren sind (so Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.03.1980 - 1 BvL 20/76 -, BVerfGE 53, 313 ff. - SozR 4100 § 168 Nr. 12).
Nach Auffassung des erkennenden Senats leitet sich dieses weit verstandene Solidaritätsprinzip von dem bedeutsamen Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst leistungsfähigen Arbeitsverwaltung ab. Es dient zudem der Gesunderhaltung des Arbeitsmarktes im Sinne einer Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, da andernfalls die Personengruppe des § 169 AFG am Arbeitsmarkt dadurch einen Vorteil hätte, da sie für Arbeitgeber "billiger" wären.
Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass auch konkret nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei atypischem Verlauf seines weiteren Berufslebens gezwungen sein könnte, die Dienste der Beigeladenen zu 1) in Anspruch zu nehmen, und damit ein Äquivalent für seine Beitragsleistungen erhalten würde. Denn bei einem Ausscheiden aus dem Militärdienst - aus privaten, aus altersmäßigen oder gesundheitlichen Gründen - erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der - als Stabshauptmann vor der Pensionierung stehende - Kläger auch wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden könnte. Dann aber kann für ihn von Bedeutung sein, Vorversicherungszeiten bei der Beklagten erworben zu haben.
Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung besteht nach Überzeugung des Senats weder Anlass noch Raum für eine erweiternde Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (so aber das LSG Berlin in seinem Urteil vom 21.04.1993 - L 9 KR 28/92 im Falle einer aufgrund eines Angestelltenverhältnisses mit halbem Arbeitspensum abgeordneten Richterin am Kammergericht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat läßt die Revision gegen dieses Urteil gemäss § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zu. Denn er misst der Frage, ob beurlaubte Berufssoldaten während einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, auch mit Blick auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, grundsätzliche Bedeutung bei.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit eines beurlaubten Berufssoldaten während der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Deutschen ... GmbH ( ...).
Der 1948 geborene Kläger wurde vom Bundesministerium der Verteidigung als Berufssoldat mit Wirkung ab 01.02.1994 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... unter Wegfall seiner Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Seine lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz bleibt während der Beschäftigung bei der ... gewährleistet (Gewährleistungs-Erstreckungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.12.1993). Krankenversichert war der Kläger im streitigen Zeitraum bei der M ... Krankenversicherung AG im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages. Er erhielt einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nach dem Tarifvertrag über die Krankenversicherung für die bei der ... beschäftigten Mitarbeiterin und Mitarbeiter (KTV) vom 20.08.1993 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungs-TV vom 24.11.1993.
Die ... meldete den Kläger unter seiner Versicherungsnummer für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 bei der Beklagten zur Arbeitslosenversicherung an und entrichtete die entsprechenden Beiträge.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 lehnte die Beklagte die Feststellung von Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und die Rückzahlung von Beiträgen für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.1995 ab. Nach dem Arbeitsförderungsrecht seien insbesondere Beamte, Richter, Berufssoldaten versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - bis 31.12.1997 gemäss § 169 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllen. Nur wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf unbegrenzte Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge bestehe, erstrecke sich die Krankenversicherungsfreiheit auch auf alle anderweitigen, privatrechtlichen und dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung fehle es an einer entsprechenden Vorschrift. Der durch die ... für die beurlaubten Berufssoldaten abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag, dem die Berufssoldaten freiwillig beitreten könnten oder nicht, sei den Beihilfeansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht gleichzusetzen. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 11.03.1970 - 3 RK 40/67 die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung beurlaubter Beamter in anderweitigen Beschäftigungen bestätigt. Die dargestellte Rechtssituation stehe auch in vollem Einklang mit den Ausführungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in seinem an den Bundesminister für Verkehr und Verteidigung gerichteten Schreiben vom 28.09.1994 zur Frage der Tätigkeit beurlaubter Soldaten bei der Deutschen ...
Hiergegen hat der Kläger am 16.10.1998 Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, er sei nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 169 AFG seien auf ihn nicht anwendbar. Nach dem Gewährleistungs-Erstreckungsbescheid des Bundesministers für Verteidigung seien seine rentenrechtliche Versorgung und die seiner Familie während der Dauer der Beschäftigung bei der ... garantiert. Das müsse für die Arbeitslosenversicherung entsprechend gelten. Er könne als Berufssoldat nicht arbeitslos werden, eine Arbeitslosigkeit komme nicht einmal theoretisch in Betracht. Deshalb bestehe kein Schutzbedürfnis, das eine Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit rechtfertigen würde. Einer Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen stünde auch keine Gegenleistung der Arbeitslosenversicherung gegenüber. Das Solidaritätsprinzip gebiete, ihn wie die in § 169 AFG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfaßten Personen zu behandeln und ihn nicht zur Beitragsentrichtung heranzuziehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 zu verurteilen, ihm Beitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich der von der Beklagten vertretenen Auffassung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, § 169 AFG in der bis 31.12.1997 gültigen Fassung beinhalte keine für das Recht der Arbeitslosenversicherung ausschließlich geltende Begriffsdefinitionen. Vielmehr setze die Norm die Beitragsfreiheit in Abhängigkeit zu der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 SGB V. Diese wiederum mache die Beitragsfreiheit des § 6 Abs. 1 Nr. 2 abhängig von den Ansprüchen auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Der Begriff "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" sei eng auszulegen. Der Leistungsanspruch müsse nach Art, Höhe, Zeitraum und Dauer den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechen und sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber oder eine von ihm getragene betriebliche Sozialeinrichtung richten. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Sein Anspruch richte sich gegen ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Eintritts von Arbeitslosigkeit sei für die Beurteilung der Versicherungspflicht kein Kriterium.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 01.02.2001, auf das verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht beitragsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Die Auffassung der Beklagten sei zutreffend. Der Kläger könne dem auch nicht entgegenhalten, er sei wegen des fehlenden Risikos einer Arbeitslosigkeit nicht schutzbedürftig. Denn der das Recht der Arbeitslosenversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schliesse aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Freistellungstatbestände hinaus auszuweiten und von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen.
Gegen dieses ihm am 12.02.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2001 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht verneine zu Unrecht, dass beim Kläger eine beamtengleiche Versorgung aufgrund seiner Beschäftigung bei der ... im Krankheitsfall gewährleistet sei. Der Manteltarifvertrag der ... sichere den beurlaubten Soldaten eine im Krankheitsfall unbefristete Vergütung bis zur Verrentung bzw. Versetzung in den Ruhestand zu. Zwar könne der Krankenversicherer im Falle des Klägers den Versicherungsschutz für Vorerkrankungen ausschliessen oder von einem Risikozuschlag abhängig machen. Diese abstrakte Möglichkeit sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn beim Kläger sei der Versicherungsschutz nicht beschränkt und auch nicht von einem Risikozuschlag abhängig gemacht worden. Seine Arbeitgeberin könne den Gruppenversicherungsvertrag auch nicht nach freiem Ermessen kündigen und ihn so seines Versicherungsschutzes berauben. Der Versicherungsschutz durch das private Unternehmen biete im Vergleich zur truppenärztlichen Versorgung oder der Beihilfe von Beamten sogar ein Mehr an Leistungen. Der Kläger sei nicht in seiner Arztwahl beschränkt. Er sei bei Abwägung des Für und Wider jedenfalls im Ergebnis genau so abgesichert wie ein aktiver Berufssoldat oder Beamter. Er nehme keinerlei Leistungen der Arbeitsverwaltung in Anspruch. Hierfür bestehe weder ein Bedürfnis noch eine Veranlassung. Während der Beurlaubung bestehe für den Kläger als Berufssoldaten weder ein Bedarf nach Beratung noch nach Berufsförderung oder Vermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit. Dies gelte erst recht, wenn die Beurlaubung ende und er in den normalen Dienstbetrieb zurückkehrt. Der vom Sozialgericht angesprochene Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten werde im Falle des Klägers überstrapaziert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2001 abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag vom 26.10.2000 zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1) beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für ihn in der Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Beiträge. Denn er ist auch als beurlaubter Berufssoldat, solange er bei der ... eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt, beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit.
Die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit regelte bis 31.12.1997 das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in §§ 168 ff. Nach § 169 AFG sind Arbeitnehmer (insbesondere Beamte, Richter, Berufssoldaten) in einer Beschäftigung, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen, beitragsfrei. Einschlägig für Berufssoldaten der Bundeswehr ist insofern § 6 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V, wonach Versicherungsfreiheit besteht, " wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben". Der Gesetzgeber knüpft somit die Beitragspflicht bzw. -freiheit in der Arbeitslosenversicherung an die Krankenversicherung an und erhebt damit zum entscheidenen Kriterium, ob die beamtenrechtlich oder beamtenähnlich versorgten Personengruppen im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder (freie) Heilfürsorge haben. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers, was unstreitig ist, nicht erfüllt. Denn er hat im Krankheitsfall weder gegenüber der ... noch gegenüber dem Bundesminister für Verteidigung einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge. Er ist während der Zeit der Beurlaubung von der kostenfreien truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Auf die Frage, ob die von ihm im Rahmen der Gruppenversicherung abgeschlossene private Krankenversicherung der truppenärztlichen Versorgung gleichwertig ist oder nicht, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand November 2001, § 6 SGB V Rdz. 21, der es als fraglich bezeichnet, ob völlige Identität mit beamtenrechtlichen Regelungen bestehen muss oder ob und in welchem Umfang Abstriche hingenommen werden können). Nach den zitierten Gesetzesnormen spielt es keine Rolle, ob der Kläger konkret/individuell hinsichtlich der Absicherung seines Arbeitslosigkeitsrisikos schutzbedürftig ist oder nicht. Denn der Gesetzgeber hat durch die Anknüpfung der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung an die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eine typisierende Regelung getroffen.
Die seit 01.01.1989 bis 31.12.1997 geltende Regelung der Beitragsfreiheit in § 169 AFG verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht (so auch BSG, Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R, wonach Notassessoren gegenüber anderen Personengruppen - wie etwa Richtern - nicht unter Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ungleich behandelt werden). Es begegnet keinen durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die von § 169 AFG i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V erfassten Berufssoldaten, sofern sie einer entgeltlichen Beschäftigung im Sinne des § 168 AFG nachgehen, der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterworfen werden - auch wenn sie regelmässig hieraus nicht den Vorteil beitragsbedingter Leistungen haben können. Denn die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ist wegen der Besonderheit des Systems der Arbeitsförderung nicht allein dann gerechtfertigt, wenn sie mit äquivalenten beitragsabhängigen Gegenleistungen der Bundesanstalt verbunden ist. Die durch die Besonderheiten des Risikos der Arbeitslosigkeit geprägte gemeinsame Interessenlage aller abhängig Beschäftigten, die in ihrer Beitragspflicht zum Ausdruck kommt, berechtigt dazu, Arbeitnehmer auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn ihnen einzelne (beitragsabhängige) Leistungen, wie das Arbeitslosengeld, etwa deshalb nicht zugute kommen können, weil andernfalls eine Überversorgung einträte. Diese Gemeinsamkeit der Interessen kommt am Sinnfälligsten darin zum Ausdruck, dass mit den nach § 168 AFG von allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu erhebenden Beiträgen eben nicht nur beitragsabhängige, sondern auch beitragsunabhängige Leistungen, insbesondere die generalpräsentiven Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, zu finanzieren sind (so Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.03.1980 - 1 BvL 20/76 -, BVerfGE 53, 313 ff. - SozR 4100 § 168 Nr. 12).
Nach Auffassung des erkennenden Senats leitet sich dieses weit verstandene Solidaritätsprinzip von dem bedeutsamen Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst leistungsfähigen Arbeitsverwaltung ab. Es dient zudem der Gesunderhaltung des Arbeitsmarktes im Sinne einer Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, da andernfalls die Personengruppe des § 169 AFG am Arbeitsmarkt dadurch einen Vorteil hätte, da sie für Arbeitgeber "billiger" wären.
Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass auch konkret nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei atypischem Verlauf seines weiteren Berufslebens gezwungen sein könnte, die Dienste der Beigeladenen zu 1) in Anspruch zu nehmen, und damit ein Äquivalent für seine Beitragsleistungen erhalten würde. Denn bei einem Ausscheiden aus dem Militärdienst - aus privaten, aus altersmäßigen oder gesundheitlichen Gründen - erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der - als Stabshauptmann vor der Pensionierung stehende - Kläger auch wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden könnte. Dann aber kann für ihn von Bedeutung sein, Vorversicherungszeiten bei der Beklagten erworben zu haben.
Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung besteht nach Überzeugung des Senats weder Anlass noch Raum für eine erweiternde Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (so aber das LSG Berlin in seinem Urteil vom 21.04.1993 - L 9 KR 28/92 im Falle einer aufgrund eines Angestelltenverhältnisses mit halbem Arbeitspensum abgeordneten Richterin am Kammergericht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat läßt die Revision gegen dieses Urteil gemäss § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zu. Denn er misst der Frage, ob beurlaubte Berufssoldaten während einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, auch mit Blick auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, grundsätzliche Bedeutung bei.
Rechtskraft
Aus
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