L 8 AL 230/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 290/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 230/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 17/05 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Mai 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2000 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 01.02.2000 wegen fehlender Nachweise der Beschäftigungssuche streitig.

Der 1956 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung seines Arbeitslosengeld-Anspruchs von der Beklagten Alhi. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache wurde der Kläger am 22.02.1999 auf verstärkte Eigenbemühungen hingewiesen, ebenso am 09.03. 1999 und 30.08.1999. Mit Schreiben vom 07.12.1999 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen auf. Der Kläger möge Nachweise darüber vorlegen, dass er sich über die Inanspruchnahme von Tageszeitung, regionalen Anzeigenblättern, Blindbewerbungen und Auswertung des Stelleninformationsservices (SIS) bemüht habe, eine Stelle zu bekommen. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistung vorliegen, wurde er gemäß § 119 Abs.5 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgefordert, dem Arbeitsamt am 31.01.2000 entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Der Kläger wurde auf die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise verwiesen. Der Kläger bestätigte unterschriftlich, das Schreiben, die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise am 07.12.1999 ausgehändigt bekommen zu haben. Am 31.01.2000 sprach er persönlich wie vereinbart vor, konnte jedoch keine Nachweise über Eigenbemühungen vorlegen.

Mit Bescheid vom 04.02.2000 entzog die Beklagte ab 01.02.2000 die bewilligte Alhi. Mit Schreiben vom 07.12.1999 sei der Kläger gemäß § 119 Abs.5 Satz 2 SGB III aufgefordert worden, bis zum 31.01.2000 seine Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit nachzuweisen. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er zum 31.01.2000 keine Nachweise vorgelegt. Infolge der fehlenden Mitwirkung könne nicht beurteilt werden, ob er seiner Verpflichtung nachkomme, alle Möglichkeiten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu nutzen. Daher könne nicht festgestellt werden, ob er weiterhin arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III sei. Die Entscheidung beruhe auf § 66 Abs.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung mit den §§ 190 Abs.1 Nr.1, 198 Nr.1, 118 Abs.1 Nr.2, 119 Abs.1 Nr.1 und Abs.5 SGB III. Sollte er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und die geforderten Nachweise vorlegen, werde geprüft, ob die ihm entzogene Leistung nachträglich oder teilweise erbracht werden könne.

Laut einem Aktenvermerk vom 09.02. 2000 sprach der Kläger an diesem Tag unter Vorlage des Bescheides vom 04.02.2000 vor und legte Widerspruch ein. Dabei gab er an, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein, da er Herrn F. (Arbeitsvermittlung) sehr wohl seine Eigenbemühungen (Zeitungsausschnitte etc.) nachgewiesen habe. Er bemühe sich über seinen Anwalt, einen neuen Führerschein zu erhalten, nach dessen Erhalt er sich selbständig machen wolle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich zwar am 31.01.2000 bei seinem zuständigen Vermittler persönlich gemeldet und Stellenanzeigen vorgelegt, in keinem Fall habe er aber den Nachweis führen können, dass er mit den Firmen Kontakt aufgenommen habe oder sich gar beworben hätte. Entsprechendes werde von ihm auch nicht behauptet. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Leistung hätten deshalb vorgelegen. Auch im Rahmen der Ermessensausübung käme eine andere Entscheidung nicht in Betracht. Zugunsten des Klägers habe nur berücksichtigt werden können, dass seine Voraussetzungen, eine Arbeit zu finden, verhältnismäßig schlecht seien. Ausschlaggebend sei neben den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen die lange Arbeitslosigkeit und der Umstand, dass er auf keinen in Deutschland verwertbaren Berufsabschluss zurückgreifen könne. In seiner früheren Haupttätigkeit als Fahrer könne er derzeit keine Arbeit finden, weil er keinen Führerschein besitze und die Umstände den Schluss zulassen würden, dass er ihn sobald wohl nicht zurückbekommen werde. Andererseits sei er in der Vergangenheit wiederholt auf seine Pflicht hingewiesen worden, sich selbst um Arbeit zu bemühen. Gegen den Kläger spreche, dass er sich offenkundig nach wie vor einseitig auf eine Tätigkeit als Fahrer festlege. Er sei offensichtlich nicht bereit zu akzeptieren, dass er sich auch um eine anderweitige Arbeit bemühen müsse, solange er keinen Führerschein habe. Zu seinen Lasten gehe schließlich seine überaus lange Arbeitslosigkeit. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Leistung habe das Ende des letzten Arbeitsverhältnisses schon fast fünf Jahre zurückgelegen. Von einem Arbeitnehmer, der so lange keine Arbeit mehr gehabt habe, könne erwartet werden, dass er sich auf eine entsprechende förmliche Aufforderung des Arbeitsamtes hin zumindest in der vorgegebenen Zeitspanne intensiver um Arbeit bemühe.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, Tatsache sei, dass er im Gegensatz zu den Behauptungen des Arbeitsamtes immer wieder mit Firmen Kontakt aufgenommen habe. Dies sei jeweils durch persönliche Vorsprache erfolgt. Diese Tatsachen seien prüf- und nachweisbar.

Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 15.06.2000 aufgefordert, die Nachweise über Eigenbemühungen bis zum 14.07.2000 vorzulegen. Der Kläger hat sodann einen Vordruck des Landratsamtes Starnberg - Sozialhilfeverwaltung - vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vordruck verwiesen. Des weiteren hat er ein Schreiben des Heimwerkermarktes O. vom 06.06.2000 vorgelegt, worin es u.a. heißt, dass man ihm leider auf seine Bewerbung hin mitteilen müsse, dass er auf Grund der Vielzahl von Bewerbungen nicht berücksichtigt werden könne.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die vorgelegten Nachweise würden sämtlich aus dem Monat Juni 2000 stammen, also der Zeit nach der erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 22.05.2000. Als Nachweise für Eigenbemühungen in der Zeit, für die die Nachweise gefordert seien, seien sie nicht geeignet. Im Übrigen würden die Nachweise nicht gerade die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Einzig die schriftliche Absage könne als eindeutiger Nachweis angesehen werden.

Mit Urteil vom 09.05.20003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Entziehung der Alhi ab 01.02.2000 aufgehoben werde, weil er als Bezieher einer Sozialleistung an der für die Weitergewährung erforderlichen Sachverhaltsermittlung nicht mitgewirkt habe. Nach § 198 Abs.1 Satz 2 SGB III würden für den Anspruch auf Alhi, § 190 SGB III die Vorschriften über die Arbeitslosigkeit, §§ 118, 119 SGB III entsprechend gelten. Anspruchsvoraussetzung sei danach, dass der Arbeitnehmer eine Beschäftigung suche, was erfordere, dass er alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Auf diese Verpflichtung habe ihn das Arbeitsamt wiederholt hingewiesen. Er sei auf Verlangen der Beklagten danach verpflichtet, seine Eigenbemühungen nachzuweisen. Diese Verpflichtung sei eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB I, wonach der Bezieher von Sozialleistungen alle Tatsachen anzugeben habe, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen habe. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Die erst im Klageverfahren vorgelegten Aufzeichnungen, die bis auf die Absage der O. Heimwerkermarkt GmbH & Co. KG von fraglichem Beweiswert gewesen seien, hätten einen anderen Zeitraum betroffen. Sie seien bereits deshalb zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Schreiben vom 07.12.1999 nicht geeignet. Die Beklagte habe daher zu Recht die Leistung von Alhi nach § 66 SGB I vorläufig bis zur Erfüllung der Nachweispflicht eingestellt und sich für den Fall der nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflicht die endgültige Entscheidung vorbehalten (§ 67 SGB I).

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, die Terminsmitteilung für den 09.05.2003 sei ihm erst am 07.05.2003 zugestellt worden. Dies sei "zu kurz" gewesen, sich rechtlich ausreichend auf die Verhandlung vorbereiten zu können. Das Urteil könne nicht rechtens sein, weshalb er um eine Überprüfung bitte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.05.2003 und den Bescheid vom 04.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich der Auffassung des SG München in dem angefochtenen Urteil an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Zu Unrecht hat das SG München mit Urteil vom 09.05.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 04.02. und 16.02.2000 rechtswidrig sind.

Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Alhi gemäß § 66 Abs.1 SGB I liegen nicht vor.

Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

Darüber hinaus dürfen nach § 66 Abs.3 SGB III Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur (versagt oder) entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Verpflichtung nach § 119 Abs.5 Satz 2 SGB III, auf Verlangen Eigenbemühungen nachzuweisen, nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 60 bis 62, 65 SGB I, deren Verletzung die Beklagte rechtfertigen würde, die Leistungen unter Ausübung von Ermessen mit der Maßgabe zu entziehen, dass für den Fall der Nachholung der Mitwirkung - unter weiterer Ermessensausübung - rückwirkend die Leistung weiter gewährt werden könnte. Vielmehr stellt § 119 Abs.5 Satz 2 SGB III die Konkretisierung der Beschäftigungssuche im Sinne des § 119 Abs.1 SGB III dar und ist damit ein Teilelement des Begriffes der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 Abs.1 Nr.2 SGB III. Kann von Beschäftigungssuche und damit Arbeitslosigkeit in diesem Sinne nicht ausgegangen werden, besteht kein Anspruch auf Alg bzw. Alhi.

In diesem Fall kommt aber eine Entziehung nach § 66 Abs.1 SGB I nicht in Betracht, da diese Vorschrift voraussetzt, dass ein Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass wegen fehlender Mitwirkung sich das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung nicht oder nur schwer nachweisen lässt, während hier, den Wegfall der Arbeitslosigkeit wegen fehlenden Nachweises entsprechender Eigenbemühungen unterstellt, bereits feststeht, dass die Voraussetzungen für den Anspruch nicht - mehr - vorliegen.

Da bei nicht ausreichender Beschäftigungssuche der Anspruch entfällt, käme nur die Aufhebung der Bewilligung der Alhi nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Der Entziehungsbescheid kann nicht in einen Aufhebungsbescheid in diesem Sinne umgedeutet werden, da es sich hierbei um einen Bescheid anderen Inhalts handeln würde; der Entziehungsbescheid enthält keine Aussage zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs, während der Aufhebungsbescheid dem materiell-rechtichen Anspruch verneint (vgl. BSG SozR 2000 § 66 Nr.13).

Eine Umdeutung ist nach § 43 Abs.2 Satz 1 zweite Alternative SGB X nicht möglich, weil die Rechtsfolgen des Verwaltungsakts für den Betroffenen ungünstiger wären, als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Dies ist hier jedoch der Fall, weil die bloße Entziehung einer Leistung nach § 66 SGB I für den Betroffenen günstiger ist, als die Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III (vgl. Kassler Kommentar, Steinwedel, § 43 SGB X Rdnr.12).

Durch die Formulierung "bis zur Nachholung der Mitwirkung" (§ 66 Abs.1 Satz 1 SGB X) begrenzt das Gesetz die Entziehungsbefugnis des Leistungsträgers, in dem es eine materiell-rechtliche Schranke errichtet. Da die Befugnisnorm der Prävention gegen Nachteile aus fehlender Mitwirkung dient (vgl. BSG SozR 3-1200 § 66 Nr.3), kann sie eine Leistungsentziehung materiell nur rechtfertigen, solange eine Mitwirkungspflicht besteht. Tritt gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheides dadurch eine Änderung ein, dass die Mitwirkungspflicht nachträglich entfällt oder erfüllt wird, gerät die im Verwaltungsakt getroffene Entziehungsregelung in Widerspruch zum materiellen Recht und müsste gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X für die Zukunft und nach Satz 2 (hier: Nr.1) rückwirkend für Zeiten bis zum Eintritt der Änderung der Verhältnisse an die neue Sach- und Rechtslage angepasst werden. § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I begrenzt somit die rechtfertigende Wirkung der Entziehungsermächtigung auf die Zeit "bis zur Nachholung der Mitwirkung". Die Vorschrift schützt somit den (wirklich) Berechtigten, der "nur" seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, durch den Fortbestand des subjektiven Leistungsrechts in Verbindung mit dem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nach § 67 SGB I vor einem endgültigen Rechtsverlust.

Anders ist dies bei einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes führt nach § 39 Abs.2 SGB X zur Beendigung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, so dass die Behörde - in diesem Fall - ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht mehr an ihn gebunden ist. Lediglich für den davor liegenden Zeitraum ist die Bewilligung noch Rechtsgrund zum Behaltendürfen der bis dahin gewährten Leistungen. Im Übrigen hat der aufgehobene Verwaltungsakt jegliche Wirksamkeit verloren. Der Betroffene ist - im Gegensatz zur Entziehung - vielmehr gehalten, einen neuen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes zu stellen, dessen Voraussetzungen von der Behörde auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips nach § 20 SGB X unter Mitwirkung des Betroffenen nach § 21 Abs.2 SGB X in Verbindung mit §§ 60 ff. SGB I völlig neu und unabhängig von den Ergebnissen zurückliegender Verwaltungsverfahren geprüft werden. Insbesondere genügt hier nicht lediglich die Nachholung einer bloßen Mitwirkungshandlung wie bei § 66 SGB I, um den Betroffenen von den Rechtsfolgen der Aufhebungsentscheidung zu "befreien".

Somit waren auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.05.2003 und der Bescheid vom 04.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2000 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen, weil der Senat der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob die Beklagte in Fällen vergleichbarer Art von § 66 SGB I als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung nach § 48 SGB X Gebrauch machen kann.
Rechtskraft
Aus
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