L 6 R 136/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 861/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 136/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben hat er in seiner Heimat den Beruf des Eisenbiegers erlernt und war seinerzeit auf serbischem Staatsgebiet in der Zeit von 1965 bis 1969 versicherungspflichtig beschäftigt. In Deutschland hat er in der Zeit vom 02.09. 1969 bis 26.04.1976 insgesamt 64 Monate Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen. Vom Januar 1991 bis Mai 1998 hat er insgesamt 89 Monate berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Österreich zurückgelegt. Mit Bescheid vom 31. August 2000 gewährt ihm die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Landesstelle Wien Invaliditätspension ab 1. Juni 1998.

Am 14.05.1998 beantragte der in Wien wohnende Kläger über die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter nach dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 01.12.1998 abgelehnt, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bei dem Kläger vorlägen. Der Kläger selbst sei zwar durch einen Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation im unteren Lendenwirbelsäulenbereich mit Fußheber- und Fußsenkerschwäche links, einem depressiven Verstimmungszustand mit Konversionsmechanismen und eine arterielle Hypertonie in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt, andererseits sei er noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten ohne viel Bücken, ohne Zeitdruck und auswechselnder Ausgangslage vollschichtig zu verrichten. Er erfülle damit weder die gesundheitlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit noch der Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 a.F. Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Diesen Bescheid hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.Juli 2000 aufgehoben. Darin stellte sie nunmehr fest, dass beim Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten sei, andererseits er dennoch keinen Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI habe, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien und damit im Ausland habe und Rente wegen Berufsunfähigkeit nur derjenige erhalten könne, der auf diese Rente bereits für die Zeit seines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch gehabt habe (§ 112 Satz 2 SGB VI). Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit sei deshalb dem sich bereits seit 1991 in Österreich aufhaltenden Kläger nicht zu gewähren.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.02. 2001 zurück. Beim Kläger sei zwar der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit im April 1997 auf Dauer eingetreten, der dem Grunde nach ab 01.05.1998 - Beginn des Antragsmonats - bestehender Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sei jedoch ausgeschlossen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Rente wegen Berufsunfähigkeit könne deshalb auch nicht bezahlt werden. Weder das deutsch-österreichische Sozialversicherungsabkommen noch die Vorschriften der Europäischen Union könnten für den kroatischen Staatsangehörigen mit Aufenthalt in Österreich einen entsprechenden Anspruch begründen, weil entsprechende Gebiets- bzw. Personengleichstellungen zu Gunsten des Klägers darin nicht enthalten seien.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat weitere Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers auf chirurgisch-orthopädischem und innerem Fachgebiet durch die Dres.T. und S. eingeholt. Dr.T. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.08.2003 als Gesundheitsstörungen altersentsprechende Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule und einen Zustand nach Bandscheibenoperation bei nur geringfügigen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule festgestellt und den Kläger noch zu leichten bis mittelschweren Arbeiten vollschichtig in der Lage zu sein beurteilt. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten die mit besonderer Belastung der Wirbelsäule sowie mit Heben und Tragen schwerer Lasten in Zwangshaltung, Überkopfarbeiten oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder unter Witterungseinflüssen verrichtet werden müssten.

Dr.S. hat in seinem Gutachten vom 20.10.2003 von Seiten seines Fachgebiets einen medikamentös unzureichend behandelten arteriellen Bluthochdruck mit organischen Folgerscheinungen, ein Übergewicht, Fettstoffwechselstörung festgestellt und den Kläger ebenfalls noch zu leichten körperlichen Arbeiten vollschichtig in der Lage zu sein beurteilt.

Mit Urteil vom 30. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Mit Rücksicht auf das verbliebene Leistungsvermögen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig und ebenso wenig erwerbsgemindert in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - wofür der Leistungsfall bereits im April 1997 unstreitig eingetreten sei - scheitere daran, dass sich der Kläger in Österreich aufhalte und Rente wegen Berufsunfähigkeit ins Ausland nur dann bezahlt werde, wenn der Berechtigte Anspruch auf diese Rente bereits für eine Zeit gehabt hätte, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt hätte (§ 112 Satz 2 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. § 317 Abs.4, 270 b SGB VI).

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrages vom 14.05.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.01.2001, wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München. Auf den Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung hat. Ebenso wenig besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden und ist zu Recht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung beim Kläger nicht nachgewiesen sind. Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht München seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezweifeln, bestehen für den Senat nicht. Im sozialgerichtlichen Verfahren wurde das berufliche Leistungsvermögen des Klägers durch Sachverständigengutachten auf chirurgisch-orthopädischem und innerem Fachgebiet beurteilt, wobei in Übereinstimmung mit allen Vorgutachtern ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten bei dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen festgestellt worden ist. Damit scheidet ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung aus.

Rente wegen Berufsunfähigkeit kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, auch wenn insoweit Übereinstimmung zwischen den Beteiligten besteht, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Annahme von Berufsunfähigkeit bereits im April 1997 eingetreten sind. Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit wird aber dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Leistungsfalles sich wie auch heute noch auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Ergänzend ist dazu lediglich auszuführen, dass auch das im Jahre 1998 in Kraft getretene Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Kroatien gemäß Art.4 Abs.2 des Sozialversicherungsabkommens einen solchen Anspruch nicht begründen könnte.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2004 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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