S 19 RA 1140/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RA 1140/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Rentenversicherungsträger hat die Kosten für die Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte auch dann zu übernehmen, wenn das Kind schon vor Beginn der Maßnahme in der Kindertagesstätte betreut wurde und die Versicherte Mutter im Übrigen den Haushalt führte, wegen Berufstätigkeit oder Krankheit aber tagsüber an der Kinderbetreuung gehindert war.
I. Der Bescheid vom 13.01.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die für die Betreuung ihrer Tochter J in der Kindertagesstätte K in den Zeiträumen 21.10.2002 bis 17.04.2003, 01.08.2003 bis 28.01.2004 und 15.03.2004 bis 28.05.2004 entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für die Zeiten von der Beklagten gewährter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die am 1977 geborene Klägerin ist Mutter ihrer am ...2000 geborenen Tochter J R, die ab 01.02.2001 die Kindertagesstätte "K " in D ... besuchte. Ab diesem Tag bis zum 31.07.2002 war die Klägerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages berufstä-tig. Von 01.08.2002 bis 20.10.2002 war die Klägerin arbeitslos. Am 22.03.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 19.10.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 21.10.2002 als Leis-tung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung. Mit Schreiben ohne Datum beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Betreuungskosten für ihre Tochter in der Krippe. Die Klägerin nahm zunächst von 21.10.2002 bis 30.01.2003 an einem Einführungslehrgang teil. Die am 31.01.2003 begonnene Umschulungsmaßnahme brach die Klägerin am 17.04.2003 aus gesundheitlichen Gründen ab. Vom 01.08.2003 bis 28.01.2004 nahm die Klä-gerin an einer weiteren Umschulung und vom 15.03.2004 bis 28.04.2004 an einer von der Beklagten finanzierten Maßnahme zur Reintegration teil. Seit dem 29.04.2004 besucht die Klägerin eine Umschulungsmaßnahme der Beklagten in W. Mit Bescheid vom 13.01.2003, bei der Klägerin eingegangen am 05.02.2003, lehnte die Be-klagte den Antrag der Klägerin auf Haushaltshilfe ab, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Unterbringung des Kindes in der Kindertageseinrichtung bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 28.02.2003 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Tochter der Klägerin besuche die Kindertagesstätte bereits seit 01.02.2001. Durch die Teil-nahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei keine Änderung in der bisherigen Form der Betreuung verursacht worden. Ein Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten bestehe daher nicht. Die Klägerin hat am 18.06.2003 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, anderen Teilnehmern sei die Haushaltshilfe bewilligt worden, obwohl de-ren Kinder ebenfalls vor Beginn der Maßnahme die Kindertagesstätte besucht hätten. Die Klägerin sei im Februar 2001 wieder in das Arbeitsleben eingestiegen, daher habe ihre Toch-ter die Kindertagesstätte besuchen müssen. Ab 29.01.2002 sei sie krank gewesen und habe ihre Tochter nicht ganztags betreuen können. Von August bis Oktober 2002 sei sie arbeitslos gemeldet gewesen. Sie habe allerdings bereits gewusst, dass sie ab 21.10.2002 an der berufli-chen Reha-Maßnahme teilnehmen würde. Wenn sie in diesem Zeitraum ihre Tochter in der Kindertagesstätte abgemeldet hätte, hätte sie nicht so schnell wieder einen Platz bekommen können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2003 aufzuheben und für die Zeiten vom 21.10.2002 bis 17.04.2003, vom 01.08.2003 bis 28.01.2004 und vom 14.03.2004 bis 28.05.2004 Haus-haltshilfe für die Betreuung ihrer Tochter J in der Kindertagesstätte "K " zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, nicht die Aufnahme der Umschulung sei der Grund für die Notwendigkeit der Haushaltshilfe gewesen. Haushaltshilfe könne aber nur in Betracht kom-men, wenn der Klägerin die Weiterführung des Haushaltes wegen der Teilnahme an einer am-bulanten beruflichen Rehabilitation nicht möglich sei. Auch die Tatsache, dass die Klägerin vor Beginn der Umschulung arbeitsunfähig gewesen sei könne keinen Anspruch auf Haus-haltshilfe auslösen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der beigezogenen Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten für ihre Tochter wäh-rend der Zeiten der von ihr besuchten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die ange-fochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rech-ten, § 54 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung ihrer Tochter J in der Kindertagesstätte "K " vom 21.10.2002 bis 17.04.2003, 01.08.2003 bis 28.01.2004 und vom 15.03.2004 bis 28.05.2004. Dies ergibt sich aus §§ 9, 16, 28 SGB VI, 6 Absatz 1 Nr. 4, 44 Absatz 1 Nr. 6, 54 Absatz 1 und 3 SGB IX. Nach diesen Vorschriften werden durch die Beklagte erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten ergänzt. Haus-haltshilfe im Sinne des § 54 Absatz 1 SGB IX und damit auch die Übernahme von Betreu-ungskosten nach § 54 Absatz 3 SGB IX wird geleistet, wenn dem Leistungsempfänger wegen der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 54 Absatz 1 SGB IX. Die Tochter der Klägerin war in den streitgegenständlichen Zeiträumen unter zwölf Jahre alt. Die Klägerin führte einen eigenständigen Haushalt, in dem sie mit ihrer Tochter zusammen lebte. Ferner lebte – zumindest zeitweilig – auch ihr Lebensgefährte, der Vater ihrer Tochter, mit in der gemeinsamen Wohnung. Da er in den betreffenden Zeiträumen selbst arbeitsunfä-hig erkrankt war, konnte er den Haushalt im Sinne der Betreuung der Tochter tagsüber nicht weiterführen. Auch der Klägerin selbst war wegen der Teilnahme an den jeweiligen Leistun-gen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die tagsüber zu den üblichen Arbeitszeiten "ambulant" stattfanden, die Weiterführung ihres Haushaltes nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist zunächst von einem weiten Begriff der "Weiterführung des Haushalts" auszugehen. Dies hat das Bundessozialgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 38 Absatz 1 SGB V entschieden, Urteil vom 07.11.2000 – B 1 KR 15/99 R –. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer hinsichtlich der Auslegung des § 54 Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX anschließt, ist eine vorherige Haushaltsführung durch die Person, die an der Maßnahme teilnimmt, mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift nicht in jedem Fall verlangt. Zwar scheint das Gesetz die vorherige Haushaltstätigkeit durch den Begriff "Weiterführung" vorauszusetzen. Allerdings reicht es aus, dass dem Betroffenen wegen der Maßnahme eine Haushaltsführung nicht möglich ist, er wegen des Ausfalls der übrigen Haus-haltsmitglieder den Haushalt eigentlich übernehmen müsste, daran aber durch die beginnende oder laufende Maßnahme gehindert ist (BSG, aaO). Voraussetzung für die Übernahme der Betreuungskosten ist allerdings, dass die Klägerin be-reits vor der Teilnahme an der Leistung einen eigenen Haushalt hatte und den eigenen Haus-halt nicht erst mit Beginn der Teilnahme gründet (GK-SGB IX-Großmann, Stand Juli 2003, § 54 Rn. 13). Dies war vor jeder Leistung, an der die Klägerin teilgenommen hat, der Fall. Wenn das Kind schon vor Beginn der Haushaltshilfe – innerhalb oder außerhalb des Haushalts – ganztägig durch eine andere Person betreut wurde und die Betreuung während der Teilnah-me an der Leistung fortgesetzt wird, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltshilfe nicht erfüllt, weil eine Kausalität im Verhältnis zur Rehabilitationsleistung nicht erfüllt ist. Eine während des Tages nur zeitweilig durchgeführte Betreuung z.B. in einer Kindertagesstätte beseitigt die Kausalität und damit den Anspruch dagegen nicht (GK-SGB IX-Großmann, Stand Juli 2003, § 54 Rn. 23). Denn in diesem Fall führt der Leistungsempfän-ger vor und während der Leistung den Haushalt und ist lediglich an der Betreuung des Kindes während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte gehindert. Hier ist also eine Kausalität für die Betreuung gegeben, da die Klägerin ohne die Maßnahme bei Wiederherstellung ihrer Ar-beitsfähigkeit ihre Tochter tagsüber selbst hätte betreuen können. Daran war sie jedoch wegen der Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen gehindert. Die Klägerin hatte ihre Tochter im Übrigen nicht ohne Grund in einer Kindertagesstätte an-gemeldet, sondern weil sie zunächst wegen Berufstätigkeit, später wegen Krankheit nicht in der Lage war, die Betreuung ihrer Tochter tagsüber zu übernehmen. Als dieser Grund, also die Kausalität, durch Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit weggefallen war, war die Klägerin wieder zur vollumfänglichen Haushaltsführung unter Einschluss der ganztägigen Betreuung ihrer Tochter in der Lage. Durch die Teilnahme an den von der Beklagten angebotenen Maß-nahmen trat jedoch ein neues Hindernis ein, so dass nunmehr die Teilnahme der Klägerin an den jeweiligen Maßnahmen dafür kausal war, dass sie tagsüber ihre Tochter nicht mehr betreuen konnte. Eine Abmeldung ihrer Tochter in der kurzen Zeit von 01.08.2002 bis 20.10.2002 war der Klä-gerin nicht zuzumuten, da zu diesem Zeitpunkt ihre Teilnahme an den Maßnahmen bereits absehbar war und im Falle einer Abmeldung eine rechtzeitige Wiederaufnahme nicht gewähr-leistet gewesen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass kurzfristige Anmeldungen und Aufnahmen in Kindertagesstätten in D ... während des laufenden Schuljahres zum genannten Zeit-punkt in der Regel nicht möglich waren. Damit erfüllt die Klägerin in allen streitgegenständlichen Zeiträumen sämtliche Vorausset-zungen für die Übernahme der Betreuungskosten für ihre Tochter J gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 SGB IX durch die Beklagte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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