L 16 KR 70/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 2/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 70/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 22/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beendigung des Krankengeldanspruchs des Klägers infolge des Bezugs einer Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP).

Der 1939 geborene Kläger war seit 1978 bei der Deutschen Bundespost als Paketzusteller beschäftigt. Ab dem 10.02.1998 bestand Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen eines HWS- und LWS-Syndroms. Die Beklagte zahlte ab dem 24.03.1998 Krankengeld (Krg.) in Höhe von täglich 97,20 DM (113,34 DM brutto). Nachdem der Betriebsarzt Dr. D ... aufgrund einer Untersuchung vom 09.03.1998 Dienstunfähigkeit bei dem Kläger festgestellt hatte, beantragte dieser die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie am 30.04.1998 Versorgungsrente von der VAP. Ersterer Rentenantrag wurde bestandskräftig durch die LVA Rheinprovinz abgelehnt (Bescheid vom 14.07.1998; Widerspruchsbescheid vom 12.08.1999).

Nach Erhalt der Dienstunfähigkeitsbescheinigung durch Dr. D ... lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.1998 die Zahlung des Krg. über den 30.04.1998 hinaus ab, weil nach ihrer Kenntnis ab dem 01.05.1998 ein Anspruch auf eine vorläufige Gesamtversorgung durch die VAP bestehe.

Mit Bescheid vom 26.05.1998 bewilligte die VAP ab dem 01.05.1998 eine Betriebsrente aus dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bis herigen VAP-Zusatzversorgung in Höhe von 2399,43 DM monatlich zuzüglich einer Versicherungsrente nach der VAP-Satzung in Höhe von vorläufig 264,57 DM monatlich.

Am 29.07.1998 beantragte der Kläger die Überprüfung der Einstellung des Krg., weil eine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Einstellung des Krg. nicht gegeben sei und bat um Mitteilung des Ergebnisses der seinerzeitigen Anhörung sowie der Rechtsgrundlage bezüglich der Mitteilung durch die VAP an die Beklagte. Mit Schreiben vom 06.08.1998, das die Überschrift "Anhörung" trägt, teilte die Beklagte den Erhalt des Widerspruchsschreibens sowie die Durchführung der Anhörung mit. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die rückwirkende Einstellung der Krg.-Zahlung nicht rechtmäßig gewesen sei und der Bescheid vom 22.05.1998 dahin geändert werde, dass Krg. bis einschließlich 25.05.1998 gezahlt werde. Im übrigen ende die Krg.-Zahlung mit Zubilligung von Ruhegehalt, welches dem Grunde nach entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gezahlt werde. Einem solchen Ruhegehalt sei der Bezug der Gesamtversorgung von der VAP gleichzusetzen. Da sich an der Zahlung letzterer Versorgung nichts geändert habe, sei der Bescheid vom 22.05.1998 nicht nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben.

Der Kläger legte am 18.08.1998 Widerspruch ein, weil er die Auffassung vertrat, dass es sich bei dem Schreiben vom 06.08.1998 um einen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung handele. Er vertrat die Auffassung, eine gesetzlich vorgeschriebene Anhörung könne nicht nachgeholt werden. Daraufhin gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.08.1998 nochmals die Gelegenheit, sich in der Sache zu äußern und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1998 als unbegründet zurück, weil die Zahlung der Versorgungsrente den Anspruch auf Krg. zum Erlöschen gebracht habe und der Bescheid vom 22.05.1998 nicht rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger hat am 07.01.1999 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die vorläufige Gesamtvergütung der VAP stelle keine beamtenähnliche Versorgung dar, weil es sich nicht um die Zusicherung einer lebenslangen Versorgung handele. Der Anspruch auf die Versorgungsrente entfalle, wenn der Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt werde. Dasselbe gelte, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt werde. Die Versorgungsrente werde auch nur unter der Voraussetzung einer Abtretung evtl. Nachzahlungsansprüche gegenüber dem Rententräger als sog. Vorauszahlung gewährt.

Auf Nachfrage des SG hat der Kläger erklärt, zwischen dem 02.06. und 16.08.1998 nicht in ärztlicher Behandlung gestanden zu haben.

Das SG hat von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. R ... und Dr. E ... Befundberichte über die seit 1998 durchgeführten Behandlungen eingeholt. Wegen der Angaben dieser Ärzte wird auf die Berichte vom 04.06., 06.10. und 04.11.1999 Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte gegenüber dem SG erklärt hat, sie "erkenne das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in dem maßgeblichen 78-Wochen-Zeitraum ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.02.1998 an", hat das SG mit Urteil vom 16.03.2001 die Beklagte antragsgemäss verurteilt, dem Kläger Krg. über den 25.05.1998 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 23.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.04.2001 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, auch Ruhegehälter aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen, die aufgrund einer Satzung oder tarif- oder einzelvertraglicher Regelung gezahlt würden, schlössen die Ansprüche auf Krg. aus, sofern sie entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt würden. Dies träfe auf die Gesamtversorgung der VAP zu. Anspruchsvoraussetzung für letzte re Versorgung sei Dienstunfähigkeit nach den Kriterien des § 42 Bundesbeamtengesetz (BBG). Auch nach Ablehnung einer Rente durch den gesetzlichen Rententräger werde die Gesamtversorgung weiter gezahlt, sofern Dienstunfähigkeit festgestellt werde. Auch die Begrifflichkeiten der Satzungsbestimmungen über den "Versorgungsfall" und eine "vorläufige Gesamtversorgung" liessen den beamtenrechtlichen Bezug offenkundig werden. Bei dieser Sachlage könne auch die Einstellung des Krg. nicht als treuwidrig angesehen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Düsseldorf vom 16.03.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise,im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, die VAP-Leistungen entsprächen nicht einem Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen. Letzteren sei die Verpflichtung zur wiederholten Antragstellung auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit fremd. Gleiches gelte bezüglich der Verpflichtung zur Abtretung gesetzlicher Rentenansprüche bzw. den Übergang entsprechender Ansprüche auf das Versorgungswerk. Auch die Möglichkeit der Einstellung der Versorgungsleistung im Falle der Ablehnung einer Rente komme hinsichtlich der Zahlung des Ruhegehalts an einen Beamten nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger über den 25.05.1998 hinaus Krg. zu gewähren.

Der Anspruch des Klägers auf Krg. beurteilt sich allein nach den Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung -. Der Ablehnungsbescheid vom 22.05.1998 ist nicht i.S.d. § 44 SGB X bestandskräftig geworden. Zum Zeitpunkt des "Überprüfungsantrags" des Klägers lief nämlich die Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid noch. Diese betrug nicht gemäß § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Monat, sondern infolge der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, die diesem Bescheid beigefügt war, ein Jahr (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Entgegen der Bestimmung des § 66 Abs. 1 SGG war in dieser Belehrung der Sitz der Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen war, nicht ordnungsgemäß bezeichnet und zudem enthielt diese den fehlerhaften Hinweis, dass der Widerspruch einen bestimmten Antrag enthalten müsse, was § 84 Abs. 1 SGG jedoch für die Einlegung eines formwirksamen Widerspruchs nicht erfordert. Auch wenn der Antrag des Klägers nicht ausdrücklich - wohl in Verkennung des Fristlaufs - als Widerspruch, sondern als Überprüfungsantrag bezeichnet war, so muss ihm doch der Wille entnommen werden, den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Antrag als Widerspruch zu deuten ist.

Der Bescheid stellt auch für den hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum ab dem 26.05.1998 keine (verdeckte) Leistungsaufhebung i.S.d. § 48 SGB X dar, weil die Beklagte Krg. nicht für die Höchtsbezugsdauer, sondern lediglich befristet nach den jeweiligen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen/Auszahlscheinen zuletzt bis zum 25.05.1998 bewilligt hatte.

Dem Kläger steht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Krg. über den 25.05.1998 hinaus zu. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Krg., wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Kläger war i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V seit dem 26.05.1998 arbeitsunfähig, denn er konnte seine Tätigkeit als Paketzusteller infolge der bei ihm bestehenden Erkrankung der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule nicht mehr ausüben. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der ärztlichen Beurteilung des Dr. D ... sowie der Bescheinigungen der Dres. R ... und E ... fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Der Anspruch auf Krg. war nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erloschen. Danach endet ein Anspruch auf Krg. für Versicherte, die Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, beziehen, vom Beginn dieser Leistung an. Die dem Kläger durch die VAP gezahlte Betriebs- bzw. Versicherungsrente sind keine Leistungen i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V.

Der Kläger hat anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil des LSG für das Saarland (L 2 KR 18/00) zugrundelag, auf welches sich die Beklagte stützt, keine Versorgungsrente nach § 37 der Satzung der VAP bezogen. Durch den Tarifvertrag (TV) Nr. 18 vom 28.02.1997 zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Postgewerkschaft ist mit Ablauf des 30.04.1997 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Deutschen Post AG der Versorgungs-TV der Deutschen Bundespost (VTV) außer Kraft gesetzt worden (Abschnitt III des TV vom 28.02.1997). Gleichzeitig ist der TV zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung in Kraft getreten (Abschnitt IV). Nach dessen Präambel gewährt die Deutsche Post AG ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem TV über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post), wobei zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten zusätzliche Bestimmungen gelten. Letztere Modifikation findet auf den Kläger Anwendung, weil nach § 1 Abschnitt IV des TV vom 28.02.1997 dieser TV für Arbeitnehmer gilt, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG gestanden haben, welches nach dem VTV versicherungspflichtig in der VAP war, und am 01.05.1997 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. § 2 Abs. 1 dieses TV regelt, dass der TV über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Vertrages unter Berücksichtigung einer Besitzstandskomponente angewendet wird. Letztere besteht darin, dass auch die Beschäftigungszeiten vor dem 01.05.1997 Berücksichtigung finden (§ 4 Abs. 1 Abschnitt IV des TV vom 28.02.1997) und als individueller Besitzstandsfaktor der Quotient aus dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer am 30.04.1997 erreicht hat, und dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer bei Eintritt des Leistungsfalls nach der am 30.04.1997 gültigen Satzung der VAP erreicht hat, Berücksichtigung findet (§ 5 Abschnitt IV TV vom 28.02.1997). Der danach für die Ansprüche des Klägers grundsätzlich geltende TV-Betriebsrente Post enthält aber keine Regelungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nachgebildet sind. Vielmehr hängt der Anspruch auf diese Betriebsrente lediglich von dem Erreichen einer Mindestversicherungszeit (§ 4) und dem Erhalt einer Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 9) oder dem Erhalt einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Unfallvollrente (§ 10) ab, wobei sich die Höhe der Rente grundsätzlich aus der Multiplikation der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und dem DM-Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt (§ 5). Damit handelt es sich aber um eine typische Betriebsrente, deren Bezug weder zu einer Kürzung noch zu einem Wegfall des Krg.-Anspruchs führt, da § 50 SGB V nur Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst (vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 50 Nrn. 1 und 4).

Aber auch wenn man im Hinblick auf die Regelung des Besitzstands-TV und die dem Kläger danach zustehenden weitergehenden Ansprüche die Regelungen der VAP-Satzung in die Betrachtung mit einbezieht, erweist sich die von ihm bezogene Versorgung nicht als Ruhegehalt i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die VAP-Rente ist eine privatrechtliche Leistung, deren Gewährung auf arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen beruht (BSG SozR 6050 Anh. I Nr. 1 S. 3; BSG Urt. vom 10.04.1964 - 1 RA 171/62 -). Die hierdurch begründete Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes dient einer Angleichung an die Versorgung der beamteten Bediensteten (BGHZ 93, 17, 22) durch Gewährung einer Art betrieblicher Altersvorsorge (BSG Urt. vom 10.04.1964 - 1 RA 171/62 -). Durch § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V sollen je doch nur solche Leistungen erfasst werden, die einem Ruhegehalt für Beamte vollständig entsprechen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 49 des Gesundheits-Reformgesetzes ausdrücklich nur die Einbeziehung des Ruhegehaltes von Beamten erwähnt (BT- Drucks. 11/2237 S. 182). Mit der schon im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierung "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" gezahlte Ruhegehälter können daher nur solche Gehälter gemeint sein, die an Personen gezahlt werden, die den Beamten, sei es durch Gesetz (Richter und Soldaten), sei es durch Vertrag bzw. Satzung (zu diesem Personenkreis vgl. Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Rdn. 12 zu § 50 SGB V; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Rdn. 50 zu § 50 SGB V) gleichgestellt sind. Dies trifft auf Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst aber nicht zu.

Die Konzeption der Zusatzversorgung nach der VAP-Satzung lässt dies ebenfalls deutlich werden. Nach § 36 Abs. 1 VAP-Satzung ist der Eintritt des Versicherungsfalls an den Bezug der Altersrente oder das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geknüpft. Da auch letztere bei Arbeitern und Angestellten regelmäßig Ansprüche auf Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründen, die auf die VAP-Leistungen anzurechnen sind, ist die VAP- Rente als bloße Zusatzversorgung ausgestaltet.

Allerdings reicht nach der am 29.09.1983 durch die Vertreterversammlung bestätigten Erklärung des Vorstands der VAP in Ergänzung des § 36 Abs. 2 Nr. 4c VAP-Satzung für den Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die Feststellung des Post-, Betriebs- oder Amtsarztes, dass Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG vorliegt. Auch wenn insoweit eine Annäherung an das beamtenrechtliche Ruhegehalt erreicht wird, weil der Eintritt einer solchen "Dienstunfähigkeit" regelmäßig nicht der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung gleichsteht, ist die Zahlung der Versorgungsbezüge nach der VAP-Satzung doch erheblichen Einschränkungen unterworfen, die dem Beamtenrecht fremd sind. So wird die Versorgung nicht gezahlt, soweit die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 42 i.V.m. §§ 34 Abs. 2, 100 Abs. 3 SGB VI endet oder der gesetzliche Rentenversicherungsträger die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht zahlt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 61a Abs. 1, 3 VAP-Satzung). Des weiteren bestimmt § 64 Abs. 1, 3 VAP-Satzung in bestimmten Fällen das Ruhen des Versorgungs-Anspruchs, wie dies dem Beamtenrecht ebenfalls fremd ist (vgl. § 55 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -). Schließlich ist der Anspruch in den Fällen der Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch den Post-, Betriebs- oder Amtsarzt gemäß § 37 Abs. 5 VAP-Satzung von der Abtretung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versicherten abhängig. Daraus folgt aber, wie das SG zu Recht dargelegt hat, dass bei Feststellung der "Dienstunfähigkeit" lediglich eine vorübergehende Versorgung durch die VAP-Satzungsleistungen bezweckt ist, wie sie dem Beamtenrecht fremd ist.

Es besteht auch kein Anlass die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsprechend auf die VAP-Rente auszudehnen. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber um die Versorgungsbezüge von Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst wusste. Wenn er deren Versorgungsbezüge gleichwohl nicht mit erfasst hat, besteht daher kein Anlass für eine extensive Gesetzesauslegung (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2500 § 50 Nr. 4). Zum anderen gebietet auch die Zielsetzung der Bestimmung des § 50 Abs. 1 SGB V nicht die Einbeziehung solcher Renten. Mit Einführung des § 50 Abs. 1 SGB V wollte der Gesetzgeber den Bezug von Doppelleistungen vermeiden (vgl. Krauskopf a.a.O. Rdn. 4 zu § 50 SGB V; Schmidt a.a.O. Rdn. 16 zu § 50 SGB V). Nach § 64 Abs. 3b VAP-Satzung ruht die Versorgungsrente i.S.d. § 37 Abs. 5 jedoch in Höhe des Krg. aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher kann es regelmäßig zu einer Doppelzahlung nicht kommen, weil der Anspruch auf die Versorgungsrente nicht neben dem Krg. realisiert werden kann (vgl. BAG, NZA 2001, 1078). Dass die Beklagte hier aufgrund ihrer organisatorischen Nähe zum Dienstherren bzw. zur Versorgungsanstalt im Vorgriff auf die Entscheidung letzterer die Krg.- Zahlung eingestellt hat, vermag hieran nichts zu ändern.

Schließlich ruht der Anspruch des Klägers auch nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weil der Kläger ab dem 26.05.1998 Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nicht mehr vorgelegt hat. Da die Beklagte aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung den Anspruch des Klägers abgelehnt hat, ist sie nicht berechtigt, nachträglich diesem das Fehlen entsprechender Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen vorzuhalten (vgl. BSG SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).

Die Berufung der Beklagten war daher mit der auf einer entsprechenen Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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