L 12 AL 80/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 77/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 80/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Januar 2004 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit und die damit verbundene Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.

Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31.03.1994 bei der D Versicherung als Angestellter beschäftigt. Nach dem Bezug von Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld bezog er seit 17.01.1997 Arbeitslosenhilfe, zuletzt ab 17.01.2002. Nachdem der Kläger bei einem vorangegangenen Gespräch mit der Arbeitsvermittlerin G für sich keine Chance mehr für eine Tätigkeit im Versicherungsbereich gesehen hatte, gab er dann am 11.04.2002 an, dass für ihn hauptsächlich der Bürobereich noch in Frage komme, da er handwerklich nicht begabt sei. Die BewA dieses Tages enthält den Vermerk "versuchsweise VVs ausgehändigt. Wird Eingliederungshilfen anbieten". Die Arbeitsvermittlerin G händigte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für die J Service GmbH Personal-Dienstleistungen aus, der folgenden Hinweis enthielt: "Beachten Sie die Rückseite dieses Briefes, insbesondere die Rechtsfolgenbelehrungen R 1 und R 2". Die J GmbH teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.04.2002 mit, der Kläger habe am 16.04.2002 telefonisch mitgeteilt, er komme für die Stelle nicht in Frage. Er sei seit 1994 arbeitslos und habe alles vergessen, was er jemals im Beruf gelernt habe. Er habe keine Kenntnisse im Versicherungsverkauf und traue sich auch nicht zu, diese im Rahmen der Einarbeitung zu erwerben. Daher sehe er sich nicht als geeignet an. Gleichwohl sei mit ihm ein Termin für den 26.04.2002 vereinbart worden, da er angegeben habe, dass er trotz allem arbeiten wolle. Diesen Termin habe er aber zunächst telefonisch am 25.04.2002 und sodann per Fax vom selben Tag abgesagt. Darin teilte der Kläger der J GmbH mit, dass er die gestellten Leistungsanforderungen nicht erbringen könne, da er derartige Tätigkeiten noch nie ausgeübt und er vor seiner Arbeitslosigkeit ausschließlich Kfz-Schäden bearbeitet habe.

Durch Bescheid vom 22.05.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.04. bis 18.07.2002 fest, hob die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 26.04.2002 auf und forderte die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 86,25 Euro. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung basiere auf unwahren Angaben, weil sie sich nur auf die dubiosen und unwahren Angaben der Angestellten der J GmbH, Frau F, stütze. Bei dieser Firma handele es sich nicht um eine Versicherungsgesellschaft, sondern um eine Personalvermittlung und es könne nicht ernsthaft geglaubt werden, dass insbesondere eine Versicherung noch einen 54-jährigen einstelle, der zudem noch umfangreich eingearbeitet und geschult werden müsse.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die angebotene Tätigkeit nicht angenommen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitgeber habe ihm telefonisch am 16.04.2002 nämlich erklärt, dass für die Stelle auch Berufseinsteiger gesucht würden, für die eine umfangreiche Einarbeitung mit Schulung vorgesehen sei. Auch nach diesem Telefonat hätte sich der Kläger um die Einstellung bemühen müssen, zumal der Arbeitgeber Interesse an ihm gezeigt habe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Bewilligungsentscheidung aufzuheben und die zu Unrecht bereits gezahlten Leistungen zurückzufordern.

Am 25.09.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, zwischen ihm und der Arbeitsvermittlerin G habe Einigkeit bestanden, dass das Arbeitsangebot der J GmbH für ihn eigentlich nicht in Frage komme, da es nicht seiner bisherigen Tätigkeit entsprochen habe und er dafür nicht qualifiziert sei. Einen Hinweis, dass trotz der von ihr geteilten Bedenken eine Ablehnung dieses Arbeitsangebots eine Sperrzeit auslöse, habe die Arbeitsvermittlerin nicht gegeben. Da er seit ca. 30 Jahren nicht außerhalb der Schadenssachbearbeitung im Kfz-Bereich tätig gewesen sei, sei er für die Stelle ungeeignet gewesen. Die Beratung und der aktive Verkauf von Versicherungen setze umfassende aktuelle versicherungsrechtliche und versicherungstechnische Kenntnisse voraus, die er nicht besitze.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten und die Ansicht vertreten, der Hinweis auf die Rechtsfolgenbelehrung 1 und 2 stelle eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung dar, da die Rechtsfolgenbelehrung 2 die Rechtsfolgenbelehrung 1 mit umfasse.

Das SG hat Frau F F und Frau D G als Zeuginnen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18.07.2003 und 30.01.2004 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 30.01.2004 hat das SG Köln den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei keine Sperrzeit eingetreten, weil der von der Beklagten gemachte Vermittlungsvorschlag dem Kläger nicht mit einer den Anforderungen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) unterbreitet worden sei. In dem schriftlichen Vermittlungsvorschlag sei auf zwei Rechtsfolgenbelehrungen verwiesen worden, was nicht genügend konkret sei, weil es dem Kläger damit überlassen worden sei, sich die richtige Rechtsfolgenbelehrung herauszusuchen. Die alternative Rechtsfolgenbelehrung in Verbindung mit dem Text der BewA könne aber auch darauf hindeuten, zwischen der Zeugin G und dem Kläger habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Kläger sich um die Stelle bei der J GmbH kümmern solle, ohne dass eine Ablehnung eine Sperrzeit nach sich ziehen werde. Dafür spreche auch, dass dem Kläger der Vermittlungsvorschlag laut der BewA "versuchsweise" ausgehändigt werden solle. Auch sei nicht auszuschließen, dass der Kläger aus einer Formulierung der Zeugin G geschlossen habe, es solle sich nicht um einen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgen handeln.

Gegen das ihr am 08.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.04.2004 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dem SG sei weder hinsichtlich des Ergebnisses noch der Begründung zu folgen. Die Rechtsfolgenbelehrungen auf dem Vermittlungsvorschlag seien nicht voneinander unabhängig, sondern bauten aufeinander auf. Daraus ergebe sich, dass immer die weniger einschneidende greife, wenn nicht ausdrücklich die weiterreichende benannt sei. Im Übrigen hätten die Rechtsfolgenbelehrungen gestrichen werden müssen, um keine Rechtswirkungen zu entfalten. Auch der Beweiswürdigung des SG hinsichtlich der Aussage der Zeugin G sei nicht zu folgen, weil die Zeugin keine Gelegenheit gehabt habe zu erläutern, dass es sich nicht um einen unverbindlichen Vermittlungsvorschlag gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Köln vom 30.01.2004 - S 20 AL 77/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen, ferner zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zusammengefasst trägt er vor, eine etwaige Rechtsverbindlichkeit des Vermittlungsvorschlags und die drohenden Rechtsfolgen seien ihm gegenüber nicht deutlich gemacht worden. Entsprechende Unklarheiten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, so dass der Eintritt der Sperrzeit zu Unrecht erfolgt sei.

Der Senat hat die Zeugin G erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.03.2005 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben und den Eintritt einer Sperrzeit verneint. Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2002 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.04. bis 18.07.2002 festgestellt, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 26.04.2002 aufgehoben und die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 86,25 Euro erstattet verlangt.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).

Nach Würdigung des gesamten Ergebnisses des Verfahrens und der erneuten Aussage der Zeugin G steht für den Senat fest, dass der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Entgegen dem SG ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger mit der Entgegennahme des schriftlichen Vermittlungsvorschlags, in dem nach entsprechendem Hinweis auf der Vorderseite die Rechtsfolgenbelehrungen unter R 1 und R 2 auf der Rückseite enthalten waren, Gelegenheit zu deren Kenntnisnahme hatte und er damit klar und eindeutig über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Entgegen dem SG handelt es sich bei der Rechtsfolgenbelehrung unter R 1 und R 2 auf der Rückseite des Vermittlungsvorschlags auch nicht um eine alternative Rechtsfolgenbelehrung in dem Sinne, dass der Kläger gehalten gewesen sein könnte, die für ihn richtige herauszusuchen. Dementsprechend ist auch die Ansicht des Klägers unzutreffend, dass es seitens der Beklagten versäumt worden sei, die "richtige" Rechtsfolgenbelehrung anzukreuzen. Die Rechtsfolgenbelehrung unter R 2 baut, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, vielmehr auf der unter R 1 erfolgten Rechtsfolgenbelehrung des Inhalts auf, dass zu der Belehrung über den Eintritt einer Sperrzeit zusätzlich über das vollständige Erlöschen des Leistungsanspruchs belehrt wird, falls der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt mehrerer Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und er über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Deshalb scheidet ein Ankreuzen der "richtigen" Rechtsfolgenbelehrung denknotwendig aus und eine entsprechende Möglichkeit sah der Vordruck des Vermittlungsvorschlags dementsprechend auch nicht vor.

Daran ändert auch die Aussage der Zeugin G vor dem Senat nichts. War die Zeugin hinsichtlich der von ihr geschilderten Kennzeichnung durch das System, je nachdem, ob bereits eine Sperrzeit eingetreten war oder nicht, lediglich der Meinung, dass es so war, unterlag sie nach Überzeugung des Senats insoweit insbesondere deshalb einem Irrtum, weil die Rechtsfolgenbelehrung unter R 2 selbstverständlich auch für den Arbeitslosen gilt, bei dem bisher keine Sperrzeit eingetreten ist. Denn es spricht nichts dagegen, einen Arbeitslosen auch bereits vor dem möglichen Eintritt einer ersten Sperrzeit bzw. von Anfang an darüber zu belehren, welche Folgen der Eintritt mehrerer Sperrzeiten mit einer bestimmten Gesamtdauer hat.

Sodann ist zwar davon auszugehen, dass entsprechend der Behauptung des Klägers eine etwaige Rechtsverbindlichkeit des Vermittlungsvorschlags und die drohenden Rechtsfolgen mündlich nicht nochmal ausdrücklich deutlich gemacht wurden, weil die Zeugin G vor dem SG nicht gewusst hat, ob sie den Kläger nochmal mündlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen hatte und sie dies im Allgemeinen auch nicht tat, wenn sie den Vermittlungsvorschlag ausdruckte. Dies war jedoch aufgrund der auf dem Vermittlungsvorschlag enthaltenen schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung - wie dargelegt - auch nicht erforderlich.

Nichts spricht aber für die Behauptung des Klägers, ihm habe es freigestanden, zu dem Vorstellungsgespräch bei der J GmbH zu gehen oder auch nicht. Entgegen dem SG war dies dem Kläger insbesondere nicht durch die Tatsache freigestellt, dass in dem von der Zeugin am 11.04.2002 gefertigten Beratervermerk u.a. ausgeführt wird "versuchsweise Vvs ausgehändigt". Denn zum einen lässt sich aus der Formulierung nicht nachvollziehbar entnehmen, dass damit gemeint gewesen sein könnte, dem Kläger habe es freigestanden, zu dem Vorstellungsgespräch zu gehen. Zudem wäre es aus der Sicht der Zeugin G unsinnig gewesen, dem Kläger den Vermittlungsvorschlag mit der Absicht auszuhändigen zu sehen bzw. abzuwarten, was der Kläger damit machen würde. Zum anderen hat die Zeugin G einleuchtend und überzeugend erklärt, dieses "versuchsweise" sei für sie selbst gedacht gewesen, weil sie versuchsweise ein letztes Mal abklären wollte, ob der Kläger überhaupt noch für den ersten Arbeitsmarkt in Betracht kommt, bevor Trainings- oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einzuleiten gewesen wären.

Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liegt nicht vor. Insoweit ist, und dies ist entscheidend, zunächst kein Grund ersichtlich, der die Wahrnehmung des vereinbarten Gesprächstermins als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Der Kläger hatte dem Termin am 26.04.2002 im Gegensatz zu anderen vorgeschlagenen, früheren Terminen zugestimmt. Es ist weder ersichtlich noch wird von ihm geltend gemacht, am 26.04.2002 um 9.00 Uhr aus wichtigem Grund verhindert gewesen zu sein.

Es liegen im Übrigen aber auch keine Gründe dafür vor, dass die angebotene Beschäftigung, wie vom Kläger geltend gemacht, für ihn unzumutbar war. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Kläger mit der Arbeit überfordert gewesen wäre, das heißt ihm die Beschäftigung im Hinblick auf sein Leistungsvermögen billigerweise nicht angesonnen werden konnte. Wenn der Kläger sich nicht für geeignet hielt, weil er bei seinen Tätigkeiten bei Versicherungen lediglich Kfz-Schäden bearbeitet, er zudem alles verlernt habe, und er sich außerdem für Außendiensttätigkeiten und den Verkauf für ungeeignet hielt, verkennt er, dass nach der glaubhaften Darlegung und Aussage der Zeugin F u.a. auch Berufseinsteiger gesucht wurden und Einarbeitungen mit Schulungen vorgesehen waren. Schließlich bieten gerade Vorstellungsgespräche Gelegenheit, auf entsprechende Bedenken auch hinsichtlich Einarbeitung und Schulung einzugehen.

Ist mithin eine Sperrzeit eingetreten, standen dem Kläger Leistungen für diese Zeit nicht zu (§ 198 i.V.m. § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe war insoweit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 10. Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben und die für diese Zeit bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 86,25 Euro waren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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