L 15 B 72/04 SB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SB 62/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 72/04 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Januar 2004 wird aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Beklagte und Beschwerdeführer (Bf.) dem Kläger und Beschwerdegegner (Bg.) außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.

Mit der am 04.02.2003 zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhobenen Klage begehrte der Bg. die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 30, mindestens 40. Mit Schreiben vom 11.03.2002 teilte er dem SG mit, sich wegen einer Krebserkrankung der Prostata im Krankenhaus behandeln zu lassen; Atteste könnten direkt dort angefordert werden. Am 09.04. 2003 übersandte er dem SG das Original eines Antrags auf Erhöhung des GdB, das dem Bf. zugleitet wurde. Nach Beiziehung aktueller ärztlicher Befunde stellte der Bf. wegen einer nunmehr eingetretenen Leidensverschlimmerung (Erkrankung der Prostata - in Heilungsbewährung - GdB 50) mit Änderungsbescheid vom 09.07.2003 ab dem 11.04.2003 bei im Übrigen unveränderten Einzel-GdB der bislang festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (mit Einzel-GdB von 20, 20, 20, 10) einen Gesamt-GdB von 70 fest. Mit Schreiben vom 29.09.2003 nahm der Bf. die Klage zurück - ausgenommen die Kosten; mit einer vergleichsweisen Kostenübernahme des Bf. von 5/10 erklärte er sich einverstanden. Der Bf. war zur Kostenerstattung nicht bereit, da der Bg. sein Klageziel im Verwaltungsverfahren erreicht habe; er beantragte, über die Kosten zu entscheiden.

Das SG verpflichtete den Bf. mit Beschluss vom 27.01.2004 zur Erstattung von 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Bg. Zwar sei die Erhöhung des GdB nicht, wie ursprünglich beantragt, im September 2002, sondern erst im April 2003 eingetreten, jedoch hätten die vom Gericht angeforderten Beweisunterlagen zu einer Anhebung des GdB geführt.

Mit seiner hiergegen am 05.02.2004 beim SG eingelegten Beschwerde, rügt der Bf., der GdB sei nicht aufgrund der vom SG angeforderten Beweisunterlagen, sondern aufgrund der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen angehoben worden. Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht vor.

Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die Schwerbehindertenakten und die Gerichtsakten des SG vor.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist zulässig (§ 172 Abs.1 SGG) und begründet, so dass die Entscheidung des SG aufzuheben und festzustellen ist, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind, wenn das Verfahren anders als durch Urteil - hier durch Klagerücknahme vom 29.09.2003 - beendet wird (§ 193 Abs.1, Abs.2 SGG). Hierbei trifft es seine Kostenentscheidung nach sachgerechtem Ermessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Verfahrensergebnisses sowie der Gründe für die Einleitung und Erledigung des Prozesses (BSG SozR § 193 SGG Nrn.3, 4 und 7). Dabei finden die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung keine Anwendung; es ist in erster Linie der Verfahrensausgang für die zu treffende Kostenentscheidung maßgebend, wobei dies nicht starr zu handhaben ist (BSG a.a.O. § 193 SGG Nr.3). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Kostenübernahme durch den Bf. schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger mit dem sozialgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg hatte. Der Änderungsbescheid vom 09.07.2003 erging außerhalb des gerichtlichen Verfahrens in einem weiteren Verwaltungsverfahren wegen einer erst im März 2003 eingetretenen Leidensverschlimmerung (Prostatakarzinom). Zwar wurde dieser Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des seit dem 04.02.2003 anhängigen Klageverfahrens, jedoch ohne weiteren Erfolg. Auch dieser Bescheid war - wie der ursprünglich angefochtene Bescheid - sachlich und rechtlich zutreffend. Der Beklagte hat vorliegend nicht im Hinblick auf eine für ihn negative gerichtliche Beweisaufnahme ein Anerkenntnis abgegeben, um eine für ihn negative gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Vielmehr hat er in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren bescheidmäßig eine Verschlimmerung festgestellt, die lediglich aus prozessökonomischen Gründen Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden ist. Zu der mit der Klage begehrten Anhebung des GdB auf mindestens 40 ab September 2002 kam es nicht und wäre es auch nicht gekommen, da zu diesem Zeitpunkt die Krebserkrankung noch nicht diagnostiziert war; sie wurde auch zur Begründung der Klage nicht erwähnt. Es ist daher sachgerecht, den Beklagten nicht durch den gemäß § 96 ergangenen Änderungsbescheid kostenrechtlich zu belasten.

Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG). Er ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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