L 14 R 632/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 243/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 632/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Beitragserstattung.

Die im Jahre 1950 geborene Klägerin, eine jugoslawische Staatsangehörige mit seit 1974 bestehendem Wohnsitz in Serbien-Montenegro, war in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zwischen Oktober 1970 und Juni 1974 versicherungspflichtig beschäftigt; für sie wurden 44 Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung abgeführt. In ihrem Heimatland war sie - laut ihren Angaben vom 24.11.2003 - von 1980 bis 2002 erwerbstätig.

Im Jahre 2001 lehnte die Beklagte mit rechtsverbindlich gewordenem Bescheid vom 26.09.2001 den ersten Antrag auf Beitragserstattung ab.

Ein zweiter bei der Beklagten am 03.11.2003 eingegangener Erstattungsantrag vom 28.10.2003 wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2004 abgelehnt, weil die Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei und daher die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht vorlägen.

Die beim Sozialgericht erhobene Klage wurde nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2004 abgewiesen.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren ohne Begründung weiter und beantragt (sinn- gemäß), den Gerichtsbescheid vom 16.09.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur deutschen Rentenversicherung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Beitrags- akte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), jedoch in der Hauptsache unbegründet.

Gemäß § 210 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) ist - auf Antrag - die Beitragserstattung nur zulässig, 1. wenn Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten, vgl. § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI) nicht erfüllt haben, oder 2. wenn nicht (mehr) versicherungspflichtige Personen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung nicht haben, und nach Ende der letzten Versicherungspflicht ein gewisser Zeitraum (Anmerkung: sechs Monate oder 24 Monate je nach Gesetzesfassung) verstrichen ist.

Die 1950 geborene Klägerin hat noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet, so dass die oben unter 1. genannte Möglichkeit derzeit ausscheidet. Damit kann ungeprüft bleiben, ob neben ihren 44 Monatsbeiträgen in der deutschen Rentenversicherung weitere nach den Rechtsvorschriften Jugoslawiens zu berücksichtigende Versicherungszeiten vorliegen und die Wartezeit bei Zusammenrechnung der in der BRD und in Jugoslawien anrechnungsfähigen Versicherungszeiten erfüllt wäre (Art. 25 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974).

Aber auch die zweite Möglichkeit für eine Beitragserstattung scheidet aus. Deutsche, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich bei gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD oder im Ausland in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Gemäß Art. 3 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit sind den Deutschen die Staatsangehörigen Jugoslawiens gleichgestellt, wenn sie sich im Gebiet dieses Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Damit besteht für die Klägerin ein Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung und ist eine Beitragserstattung nicht möglich.

Deshalb war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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