L 20 R 421/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 821/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 421/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwischen den Beteiligten Rentenleistungen aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1942 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 23.08.1966 bis 26.02.1977 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 19.01.1981 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.1981 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 13.397,50 DM.

Den Antrag des Klägers, ihm aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber eine Rente zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2002 ab. Die von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien ihm von der Beklagten bereits erstattet worden; weitere Beiträge seien nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht. Der gegen diesen Bescheid am 16.08.2002 erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.10.2002).

Die dagegen am 20.12.2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 14.06.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dem Kläger seien die Arbeitnehmer-Beiträge für seine versicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland erstattet worden. Nicht erstattet worden seien ihm die Arbeitgeber-Beiträge aus dieser Tätigkeit. Der Kläger habe aber wegen dieser Nichterstattung keinen Anspruch auf Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nachdem die von ihm entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) erstattet und weitere Beiträge nicht entrichtet worden seien, bestehe kein Anspruch aus den damals bestehenden Versicherungsverhältnissen mehr. Die durchgeführte Beitragserstattung führe einmal zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge und zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 15.07.2004 Berufung eingelegt, die er trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 14.06.2004 sowie den Bescheid vom 24.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 23.08.1966 bis 26.02.1977 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14.06.2004 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 23.08.1966 bis 26.02.1977 hat.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung im Jahre 1981 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist einmal die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des Klägers auf den sog. Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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