L 17 U 340/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 224/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 340/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 vH aufgrund des Arbeitsunfalls vom 09.06.2001 streitig.

Der.1955 geborene Kläger erlitt am 09.06.2001 einen Arbeitsunfall. Er war als Kommissionierer in der Expedition des B. Backhaus in W. beschäftigt. Dabei fiel ihm ein Einlegekorb aus ca. 2 Meter Höhe auf den Kopf. Der Korb war aus Hartkunststoff und ca. 2 bis 3 kg schwer. Der Kläger zog sich eine ca. 2 cm große, nicht klaffende Platzwunde an der linken Schläfenseite zu (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr.W. vom 12.06.2001). Prof. Dr.W. hielt einen Ursachenzusammenhang zwischen der "winzigen, verheilten Kopfplatzwunde" und dem vom Kläger geklagten Schwindelgefühl für nicht wahrscheinlich (Nachschau-Bericht vom 29.06.2001). Arbeitsunfähig krank war der Kläger bis 24.06.2001.

Die Beklagte zog Arztberichte des Nervenarztes Dr.H. vom 05.07.2001, des Orthopäden Dr.H. vom 10.07.2001, des Chirurgen Dr.H. vom 23.10.2001, ein Computertomogramm (CT) des Radiologen Dr.K. vom 28.06.2001 sowie die Unterlagen des Med. Dienstes der Krankenversicherung W. zum Verfahren bei. Sodann ließ sie den Kläger durch den Chirurgen Dr.E. am 12.12.2001 untersuchen. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten einen Zustand nach axialer Schädelprellung und Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kopfplatzwunde. Aufgrund des Unfalls sei eine vorübergehende schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS mit Irritation der Nervenwurzeln C4/5 und C7 rechts eingetreten. Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines anlagebedingten Krankheitsbildes geführt. Die MdE sei mit unter 10 vH einzuschätzen.

Mit Bescheid vom 01.02.2002 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalles an: Folgenlos verheilte Schädelprellung und linksseitige Kopfplatzwunde, vorübergehende schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS nach HWS-Prellung. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte Nachschau-Berichte des Orthopäden Dr.B. vom 11.06.2002 / 24.06.2002 bei und wies mit Bescheid vom 04.07.2002 den Widerspruch zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger beantragt, ihm die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Er sei mit allen degenerativen Veränderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert. Wäre der Unfall nicht eingetreten, hätte er noch einige Jahre weiterarbeiten können.

Das SG veranlasste ein Gutachten des Orthopäden Dr.B. vom 14.01.2004. Dieser ist aufgrund des Unfalles von einer Kopfplatzwunde, einer axialen Schädelprellung und einer Zerrung der HWS ausgegangen. Bei den jetzt bestehenden Beschwerden handle es sich um Folgen eines Verschleißgeschehens, das bereits zum Zeitpunkt des Unfalls vorhanden gewesen sei. Dies gelte insbesondere für erhebliche degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS mit rechtsseitigen Empfindungsstörungen der Hand.

Mit Urteil vom 21.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der gerichtsärztliche Sachverständige mit dem Unfall zusammenhängende Gesundheitsstörungen nicht mehr feststellen konnte. Es hat dabei auf den CT-Befund vom 28.06.2001 Bezug genommen, wonach die beim Kläger festgestellten Bandscheibenvorfälle bereits verkalkt waren, somit lange vor dem Unfall bestanden haben. Ein unfallbedingter ursächlicher Zusammenhang sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen. Der Unfall sei höchstens als Gelegenheitsursache zu betrachten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, das gerichtliche Gutachten habe nicht ausreichend die immer wieder auftretenden Beschwerden berücksichtigt.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter die Unterlagen der DAK W. , der LVA Unterfranken und die Akte des SG Würzburg S 8/RJ 104/03 zum Verfahren beigezogen, insbesondere den Befundbericht des Orthopäden Dr.H. vom 13.09.2001, den HV-Entlassungsbericht vom 12.11.2001 sowie die Gutachten des Chirurgen Dr.G. vom 17.06.2002 und des Nervenarztes Prof. Dr.N. vom 18.10.2002.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 21.07.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2002 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 21.07.2004 zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2005 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 09.06.2001, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.

Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Auch Prof. Dr.N. weist zwar in seinem Gutachten vom 18.10.2002 auf die vom Kläger geltend gemachten ausgeprägten Beschwerden im Sinne von Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und in die Stirn, aber auch in den rechten Arm mit Taubheitsgefühl im Mittelfingerbereich hin. In psychopathologischer Hinsicht fanden sich aber keine Hinweise auf tiefergehende oder krankheitswertige Beeinträchtigungen bei erkennbarer Beschwerdefixiertheit speziell im Hinblick auf die vom Kläger postulierten Zusammenhänge zwischen dem aktuellen Befinden und dem Unfallereignis. Dies wird von Dr.G. in seinem chirurgischen Gutachten vom 17.06.2002 unterstützt, der auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunden einerseits und den ausgeprägten subjektiven Beschwerden andererseits aufmerksam macht. Er unterstellt dem Kläger eine Tendenz zur Schmerzverdeutlichung. Dies wird durch den Befundbericht des Orthopäden Dr.H. vom 13.09.2001 untermauert, der das Beschwerdebild des Klägers nicht mehr dem Unfallereignis vom 09.06.2001 zuordnet.

Die Berufung des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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