S 9 P 33/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 9 P 33/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten für das Jahr 1999 über die Frage der Zustimmung der gesonderten Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 und 3 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – SGB XI – für das ursprünglich von der Kath. Kirchengemeinde Propstei St. Clemens und seit 1996 von der Klägerin in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betriebene Altenzentrum D in P, eine stationäre Pflegeeinrichtung, die zum 01.02.1980 eröffnet worden ist und über 142 Betten (Ein- und Mehrbettzimmer) sowie 6 Kurzzeitpflegeplätze (Stand 1999) verfügt. Auf demselben Grundstück betreibt die Klägerin seit dem 01.04.1984 das Altenkrankenheim D. Eigentümer des Grundstücks I-strasse XX in P ist die Kath. Kirchengemeinde Propstei St. Clemens in P. Mit Bescheid vom 22.07.1996 hatte der Beklagte auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts die gesondert berechnungsfähigen Investitionsaufwendungen für Ein-Bett-Zimmer mit täglich 00,00 DM (= monatlich 000,00 DM) sowie für Mehrbett-Zimmer mit täglich 00,00 DM (= monatlich 000,00 DM) festgesetzt und darauf hingewiesen, dass Pflegeeinrichtungen, für die bei Inkrafttreten des Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zum 01.07.1996 mit dem Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe bereits ein Pflegesatz vereinbart oder von ihm festgesetzt war, die in diesem Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen bis zum 31.12.1998 gesondert berechnet werden können, § 4 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach Landespflegegesetz – GesBerVO - iVm § 20 Abs 5 Pflegegesetz – PfG - Nordrhein-Westfalen. Unter dem 12.11.1998 beantragte der Caritasverband für das Bistum Essen e.V. u.a. für die Klägerin aufgrund der neuen Rechtslage ab dem 01.01.1999 die Neuberechnung des investiven Aufwandes für 1999. Soweit die Zahl der vollstationären Plätze im positiven von der letzten gültigen Sonderbettenwertberechnung abweiche, bat er für die neue Bettenwertberechnung die bisherige Bettenzahl zugrunde zu legen und nur für die Berechnung des täglichen bzw. des monatlichen Aufwandes die neue Bettenzahl heranzuziehen. Der voraussichtliche jährliche Zinsbetrag für 1998 wird mit 000.000,00 DM angegeben. Er fügte einen Abfragebogen für 1999 bei, worin u.a die Gebäudemiete/ -pacht mit jährlich 00.000,00 DM und die Miete/Pacht Ein.richtungs- und Ausstattungsgegenstände gem § 2 Abs 3 Nr 3 der GesBerVO mit 00.000,00 DM angegeben werden.

Mit Bescheid vom 27.07.1999 betreffend die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen für das Jahr 1999 betreffend das von der Klägerin betriebene Altenzentrum D stellte der Beklagte unter Hinweis auf § 82 Abs 3 SGB XI sowie § 15 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz NW – PfG NW) vom 19.03.1996 und der GesBerVO vom 04.06.1998 die gesondert berechnungsfähigen Aufwendungen wie folgt fest: Mehrbett-Zimmer 00,00 DM /Tag Einbett-Zimmer 00,00 DM /Tag.

Des weiteren teilte er den für die Berechnung des Pflegewohngeldes maßgeblichen Betrag pro Monat im Mehrbett-Zimmer in Höhe von 000,00 DM und im Einbett-Zimmer in Höhe von 000,00 DM/Tag mit. Die Zustimmung zur Berechnung dieser Beträge gilt den Ausführungen des Beklagten zufolge ab dem 01.01.1999 zunächst befristet bis zum 31.12.1999. In der weiteren Erläuterung zur Ermittlung der Investitionsaufwendungen gem § 82 Abs 3 SGB XI führte der Beklagte aus: Die geltend gemachte Gebäudemiete in Höhe von 00.000,00 DM könne nicht mehr berücksichtigt werden; sie sei auch bislang nicht Gegenstand der refinanzierten Investitionsaufwendungen gewesen. Soweit es sich hierbei um Tilgungszuschläge handeln sollte, seien diese nicht mehr berücksichtigungsfähig, da sie nach der Gesamtberechnungsverordnung nicht mehr vorgesehen seien. Auf die beigefügte Überleitung der bisherigen Investitionsaufwendungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in das System der Gesamtberechnungsverordnung wird Bezug genommen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 10.08.1999 bei dem Beklagten Widerspruch, mit der sie sich gegen die Absenkung der berechnungsfähigen investiven Aufwendungen, gegen die Nichtberücksichtigung der Pacht und gegen die um 7 Monate rückwirkende Feststellung wandte. Hierzu führte sie im einzelnen aus: Durch die verzögerte Entscheidung des Beklagten sei eine rückwirkende Verrechnung mit den Bewohnern bzw. dem Sozialhilfeträger mit einem nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand in Form von Überstunden der Verwaltungsmitarbeiter verbunden. Im übrigen sei die rückwirkende Entscheidung nicht mit § 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vereinbar. Des weiteren habe der Beklagte bei seiner Berechnung lediglich die von der Klägerin angegebenen realen Zinsen in Höhe von 000.000,00 DM berücksichtigt, obwohl offensichtlich aufgrund einer internen Vereinbarung der marktübliche Zinssatz als berücksichtigungsfähig anerkannt werde. Infolgedessen sei ein höherer Zinsbetrag bei der Berechnung festzusetzen. Dies folge auch bereits aus der in § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO getroffenen Regelung. Zudem heiße es in der Begründung zum Verordnungsentwurf, dass für die Marküblichkeit die Zinssätze der Kreditinstitute für Hypothekarkredite angesehen würden, wie sie in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen seien. Hieraus ergebe sich z. B. für Januar 1999 ein Satz von bis zu 6,75 %. Insoweit stehe fest, dass die marktüblichen Zinsen erheblich über dem lägen, was die Klägerin angegeben habe. Die Gesamtzinslast sei bei einem marktüblichen Zinssatz zwischen 000.000 und 000.000 DM anzusiedeln. Bei dem als nicht berücksichtigungsfähig abgelehnten Betrag in Höhe von 00.000 DM handele es sich um den Erbbauzins, den die Klägerin an den Eigentümer, die Kath. Kirchengemeinde Propstei St. Clemens, zu zahlen habe; dieser sei nach § 2 Abs 3 GesBerVO entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In den Gründen führte er u.a. aus: Die GesBerVO schließe eine rückwirkende Festsetzung nicht aus. Nach § 1 GesBerVO erteile der Beklagte, in dessen Bezirk die Pflegeeinrichtung liege, auf Antrag die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 SGB XI, soweit sie betriebsnotwendig und durch öffentliche Förderung nicht gedeckt seien. Diesem jährlich zu stellenden Antrag der Einrichtung sei der Beklagte nachgekommen und habe die abrechenbaren Investitionsaufwendungen zum 01.01.1999 festgesetzt. Bereits Anfang 1999 habe sich abgezeichnet, dass beide Landschaftsverbände die Neuberechnung für alle Pflegeeinrichtungen nach der neuen Rechtslage nicht zeitnah umsetzen könnten. Die damit verbundenen Auswirkungen seien mit den Verbänden der Einrichtungen im Arbeitskreis Investitionen des Landespflegeausschusses beraten und begleitet worden, und zwar in der Weise, finanzielle Nachteile für die Pflegeeinrichtungen zu vermeiden. Aufgrund des geringen Divisors (fixe Auslastung von 95 %), der EDV-Pauschale von 1,10 DM pflegetäglich, der Fortschreibung der Bettenwerte, seien überwiegend die Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen angestiegen. Insoweit sei geregelt worden, dass die bis zum 31.12.1998 befristet festgestellten Investitionsaufwendungen weiter abgerechnet und der Pflegewohngeldberechnung zugrunde gelegt werden konnten. Außerdem sei vereinbart worden (so Rundschreiben des Beklagten vom 16.03.1999), dass wegen der auf 3 Monate beschränkten Rückwirkung des Pflegewohngeldanspruchs, Anträge fristwahrend gestellt werden könnten, auch wenn der Festsetzungsbescheid nicht vorgelegen habe. Dieses abgestimmte Verfahren hätte die Akzeptanz aller Pflegeheime gefunden. Im übrigen zahlten beim Anstieg der Kosten Pflegebedürftige und Kostenträger rückwirkend, verringerten sie sich, werde dagegen nicht rückwirkend verrechnet. Was die marktüblichen Zinsen angehe, so seien den Berechnungen die tatsächlich gezahlten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge für Kapitalmarktdarlehen und öffentliche Fördermittel zugrunde zu legen. Das in § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO enthaltene Kriterium marktüblicher Zinsen beziehe sich auf den Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bzw. den Zeitpunkt einer Prolongation von Darlehen. Nach dieser Vorschrift könne der Beklagte im Rahmen der GesBerVO nur Zinsen für Darlehen berücksichtigen, bei denen marktübliche Zinskonditionen beachtet worden seien. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze für Hypothekarkredite seien hierbei als Beurteilungsmaßstab für wirtschaftliches Verhalten der Pflegeeinrichtungen zugrunde zu legen. Fiktive Zinsberechnungen seien weder in der Vergangenheit noch nach der neuen Rechtslage Berechnungsgrundlage gewesen. Hinsichtlich des Erbbaurechts, das als Belastung eines Grundstücks das Recht auf der Erdoberfläche ein Bauwerk zu haben beinhalte, gelte, dass dieses eine andere Form der Grundstücksbeschaffung darstelle. Insoweit erlange der Berechtigte für eine gewisse Zeit das dingliche Recht, auf diesem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Nach § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI gehörten der Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nicht zu den Investitionsaufwendungen, die dem Pflegebedürftigen gegenüber gesondert berechnet werden dürften. Sollten sich die Erbbauzinsen ganz oder teilweise auf Gebäudeteile erstrecken, könnte dies im Rahmen der Berechnungen für das Jahr 2000 berücksichtigt und für 1999 ausgeglichen werden.

Die zunächst aufgrund der von dem Beklagten erteilten Rechtsmittelbelehrung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (Az: 21 K 44/00) nahm die Klägerin wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück, nachdem das Bundessozialgericht – BSG – im Beschluss vom 02.02.2000 (Az: B 3 SF 2/99 R) den Rechtsweg für Streitigkeiten der hier vorliegenden Art zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben erklärt hatte. Daraufhin hat die Klägerin am 01.09.2000 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Zustimmung zu höheren gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen weiterverfolgt.

Sie trägt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Klägerin habe Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer Investitionsaufwendungen im beantragten Umfang. Rechtsgrundlage hierfür sei § 82 Abs 3 SGB XI iVm § 15 PfG NW vom 19.03.1996 und der GesBerVO. In Ansehung dieser Regelungen dürfe sie u.a. die Aufwendungen für die Nutzung von Gebäuden sowie Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt seien, den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die Feststellung der gesondert berechnungsfähigen Aufwendungen erfolge nach Maßgabe der am 01.07.1996 in Kraft getretenen GesBerVO und bedürfe der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Diejenigen Pflegeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits mit einem Sozialhilfeträger einen Pflegesatz vereinbart hätten, hätten zunächst bis zum 31.12.1998 ihre Investitionsaufwendungen in Höhe dieses Pflegesatzes gesondert berechnen können. Insoweit seien die gesondert berechnungsfähigen Aufwendungen zunächst im Bescheid vom 22.07.1996 festgesetzt worden. Die Regelung des § 4 GesBerVO habe jedoch eine erneute Berechnung der Pflegesätze mit Wirkung zum 01.01.1999 erforderlich gemacht. Infolgedessen mache sie nicht die Zustimmung zu dem sich tatsächlich bei Berücksichtigung der marktüblichen Zinsen und des Erbbauzinses ergebenden Pflegesatz geltend, sondern beanspruche lediglich die Zustimmung zu den bereits im Bescheid vom 22.07.1996 festgelegten Sätzen. Die nunmehr hiervon abweichend festgesetzten Beträge ergäben sich daraus, dass der Beklagte bei seiner Berechnung von einem anderen Betrag der auf Darlehen zu zahlenden Zinsen als die Klägerin ausgegangen sei und zudem die Auffassung vertrete, dass es sich bei dem von ihr zu zahlenden Erbbauzins in Höhe von 00.000 DM nicht um eine berücksichtigungsfähige investive Aufwendung handele. Der Beklagte gehe indessen zu Unrecht bei seiner Berechnung von dem tatsächlich gezahlten Zinsbetrag in Höhe von 000.000,00 DM für das Jahr 1998 aus statt von dem marktüblichen Zinssatz. Gem § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO seien die für die Herstellung und Anschaffung abschreibefähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital in Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes zugrunde zu legen.

Auch aus der Begründung zu § 2 Abs 2 Nr 1 des Verordnungsentwurfs gehe ausdrücklich hervor, dass der Träger der Pflegeeinrichtung die Sicherheit erhalte, dass ihm die Zinslast nach marktüblichem Zinssatz im Wege der gesonderten Berechnung refinanziert werde. Der von der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1998 genannte niedrigste Zinssatz für 10-jährige Hypothekarkredite liege bei 5,2 %. Lege man die Streubreite zugrunde, gelange man sogar zu einem gesondert berechnungsfähigen Satz von 00,00 DM statt des geltend gemachten Betrages von 00,00 DM pro Tag für ein Einbett-Zimmer. Die Vorschrift des § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO enthalte auch keine Beschränkung dahingehend, dass die gezahlten Zinsen höchstens mit dem marktüblichen Zinssatz berücksichtigungsfähig seien. Der Gesetzeszweck des § 2 Abs 2 S 1 GesBerVO, nämlich Gewährung nach einem marktüblichen Zinssatz, bestehe offensichtlich darin, die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen zu glätten und nicht denjenigen zu benachteiligen, der Darlehen zu sehr günstigen Konditionen erwerbe. Mit der Anerkennung nur der tatsächlichen Zinsen bei anderen Einrichtungen mit einem schlechten Finanzierungsmanagement belaste der Beklagte zudem ungerechtfertigt die Heimbewohner. Des weiteren ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 82 Abs 2 iVm Abs 3 S 1 SGB XI, dass der von der Klägerin aufzuwendende Erbbauzins Gegenstand der gesonderten Berechnung sei. Der den Erbbauzinszahlungen zugrunde liegende Vertrag zwischen der Klägerin und der Grundstückseigentümerin sei erst mit Gründung der Klägerin zum 01.01.1997 wirksam geworden, während das von der Klägerin betriebene Altenheim bereits in zwei Abschnitten in den Jahren 1980 und 1984 in Betrieb genommen worden sei, so dass der Erbbauzins als Nutzungsentgelt anzusehen sei und nicht als Grundstücksbeschaffungskosten. Diesbezüglich räume der Beklagte selbst ein, dass der zu zahlende Erbbauzins Berücksichtigung finden könne, wenn er sich ganz oder teilweise auf Gebäudeteile erstrecke. Nach § 2 Abs 3 GesBerVO könnten die Miete oder sonstige Nutzungsentgelte für betriebsnotwendige Anlagegüter berechnet werden. Da es sich mit dem Altenheim überbaute Grundstücke handele, stelle der Erbbauzins für das zur Verfügung gestellte Altenheim St. Clemens ein Nutzungsentgelt dar. Soweit der Beklagte nach wie vor die Berechnung des Erbbauzinses unter Hinweis auf § 2 S 1 der "Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen" - Stat PflVO – bestreite, seien nach dieser Vorschrift lediglich der Erwerb und die Erschließung der Grundstücke von der Förderung ausgeschlossen; für Erbbauzinsen gelte dies jedoch nicht. Im vorliegenden Fall handele es sich um "Miete oder sonstige Nutzungsteile für betriebsnotwendige Anlagegüter" im Sinne des § 2 Abs 3 GesBerVO, zumal nach dem Erbbaurechtsvertrag nicht ein unbewohntes, sondern ein bereits mit einem Altenheim bebautes Grundstück zur Verfügung gestellt worden sei. Im übrigen sei zu beachten, dass sie – die Klägerin – sich überaus preisbewusst verhalte, wie sich aus einer Übersicht der Pflegesätze der P-Pflegeheime nach dem Stand vom 15.12.1998 ergebe. Demzufolge lägen die von ihr geltend gemachten berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in einem sehr preisgünstigen Bereich, zumal den privaten und zwei weiteren gemeinnützigen Trägern erheblich höhere berechnungsfähige Investitionsaufwendungen zugestanden würden. Insoweit sei der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 des Grundgesetzes – GG - ) verletzt. Schließlich lägen bei den beiden städtischen Einrichtungen die Investitionskosten offensichtlich nur deshalb niedriger, weil innerhalb des kommunalen Bereichs zinslose Darlehen durch den Landschaftsverband gewährt würden. Insoweit versuchten die Kommunen, sich Wettbewerbsvorteile zu Lasten der Staatskasse zu verschaffen, was ebenfalls als verfassungswidrig zu rügen sei. Vergleiche man die anderen Pflegesatzbestandteile, so zeige sich, dass die beiden kommunalen Einrichtungen gegenüber der Klägerin erheblich überteuert seien mit der Folge, dass die Kommunen und auch der Beklagte als Sozialhilfeträger durch die überteuerten Preise erheblich stärker belastet werde als durch die niedrigen Preis der Klägerin.

Vor diesem Hintergrund stelle sich die dem Beklagten rechtlich zugewiesene Doppelfunktion als Leistungsträger und neutrale Preisüberwachungsbehörde als untragbar und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar dar. Soweit es um die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechenbarkeit der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 SGB XI iVm der GesBerVO gehe, werde der Beklagte quasi als Verbraucherschutzbehörde tätig, damit den Heimbewohnern angemessene und nicht überhöhte Investitionsaufwendungen berechnet würden. Hervorzuheben sei darüber hinaus, dass der Beklagte nicht nur Kostenträger für die Pflegesätze nach § 84 SGB sei, sondern auch Kostenträger für die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen, da er das Pflegewohngeld nach der Pflegewohngeldverordnung vom 04.06.1996 zu tragen habe und seine eigene Belastung steige, wenn er steigende gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen genehmige. Der Beklagte missbrauche deshalb seine Funktion als Kontrollbehörde aus eigenem Interesse, soweit er der Klägerin die mit der Klage verfolgte Höhe der gesondert berechenbaren Investitionskosten verweigere, zumal der Beklagte anderenfalls mit einem höheren Investitionskostenanteil belastet würde, weil ein Großteil der Bewohner der Klägerin sozialhilfebedürftig sei. Diese Verfahrensweise stelle sich als grob rechtsmissbräuchlich dar.

Die Klägerin hat den Erbbaurechtsvertrag vom 24.06.1998 in Kopie vorgelegt, demzufolge in Abschnitt 14 geregelt ist, dass der Erbbauzins vom Tag der Grundbucheintragung an jährlich 00.000 DM beträgt. Aus Abschnitt 20 des Vertrages ergibt sich darüber hinaus, dass die Übergabe des Grundstücks an den Berechtigten am 01.01.1997 zur Ausübung des Erbbaurechts erfolgt ist.

Sie hat des weiteren einen Zeitungsartikel aus der WAZ vom 30.12.2000 über die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch den Beklagten an ein Altenheim sowie eine Übersicht der Pflegesätze der P-Altenheime zu den Akten gereicht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 12.11.1998 mit Wirkung ab dem 01.01.1999 die Zustimmung zu gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von 00,00 DM je Tag für ein Mehrbett-Zimmer und in Höhe von 00,00 DM je Tag für ein Einbett-Zimmer in dem von ihr betriebenen Altenheim zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält seine Entscheidung für rechtmäßig.

Er macht geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen in der begehrten Höhe. Die in § 82 Abs 3 SGB XI iVm § 15 PfG NW und der GesBerVO geregelten Voraussetzungen für eine solche Zustimmung lägen nicht vor. Die für die Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital seien nicht zwangsläufig in Höhe des jeweils marktüblichen Zinssatzes zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO seien als Aufwendungen für Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehen, gesondert berechenbar die für Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital für Annuitäten- oder Abzahlungsdarlehen bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes. § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO spreche ausdrücklich von gezahlten Zinsen, so dass von den tatsächlich gezahlten Zinsen auszugehen sei, wobei diese wiederum maximal der Höhe nach begrenzt seien auf den zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung geltenden marktüblichen Zinssatz. Dies folge auch aus der Begründung des Verordnungsentwurfs, demzufolge gesondert berechenbar die tatsächlich gezahlten Zinsen auf Fremdkapital (Kapitalmarktmittel) seien. Dieses Verfahren diene auch dem Schutz der Einrichtungsträger. Habe ein Heimträger in einer Hochzinsphase seine Kredite aufnehmen müssen, so würden diese Zinsen auch refinanziert, wenn sich das Zinsniveau kurzfristig nach untern verändern würde. Das Verfahren, den tatsächlichen Zinsaufwand der Darlehen zu berücksichtigen, werde mit allen Einrichtungsträgern praktiziert. Die Zinslast sei demnach der Höhe nach auf die aus Annuitäten oder Abzahlungsdarlehen entstehende Zinslast begrenzt. Der Bezug auf die Marktberichte der Deutschen Bundesbank diene lediglich zur Beurteilung der Marküblichkeit der Zinssatzhöhe. Auch aus dem mit den Verbänden der Heimträger vorbesprochenen Abfragebogen werde deutlich, dass Refinanzierungsgrundlage die tatsächlich gezahlten Zinsen seien. Diesen von der Klägerin über ihren Spitzenerband geltend gemachten Betrag im Abfragebogen 1999 habe der Beklagte antragsgemäß berücksichtigt.

Schließlich seien die Erbbauzinsen nicht refinanzierbar. Bei dem Erbbaurecht handele es sich um ein veräußerliches oder vererbbares grundstücksgleiches Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Bei dem Erbbauzins handele es sich weder um Aufwendungen für Miete, Pacht oder die Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 82 Abs 3 SGB XI noch um Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI. Vielmehr werde der Erbbauzins als Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts an dem Grundstück gezahlt; er könne deshalb nicht gesondert berechnet werden. Zu Recht habe der Beklagte deshalb den Erbbauzins nicht in der gesonderten Berechnung für das Jahr 1999 berücksichtigt. Unabhängig davon wäre der Erbbauzins auch deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil in der Vergangenheit entsprechende Finanzierungsvereinbarungen nicht getroffen worden seien. Erbbauzinsen seien in der Vergangenheit nie Gegenstand der Regelungen gewesen; sie seien vielmehr erst aufgrund des zwischenzeitlich im Jahre 1996 erfolgten Betreiberwechsels angefallen. Die Regelungen für vor dem 01.07.1996 bestehende Einrichtungen seien nach § 2 Abs 1 Nr 1 GesBerVO weiterhin Grundlage für die Berechnung der Investitionsaufwendungen, soweit es um Aufwendungen nach § 2 Abs 2 Nrn. 1 bis 7 GesBerVO gehe. Ein Eigentümer- oder Betreiberwechsel bzw. andere gesellschaftsrechtliche Veränderungen, die zu weiteren Investitionsaufwendungen führten, seien nicht berücksichtigungsfähig, da die einmal getroffenen Regelungen objekt- bzw. einrichtungsbezogen seien. Es sei gegenüber den Heimbewohnern nicht vertretbar, zusätzliche Kosten zu berücksichtigen, obwohl der Betrieb ansonsten unter unverändert gleichen Bedingungen fortgeführt werde. Wenn alle Pflegeheime einen Betreiberwechsel vornähmen, um damit Erbbauzinszahlungen zu erreichen, kämen erhebliche Mehraufwendungen sowohl auf die Heimbewohner als auch auf die für die Zahlung des Pflegewohngeldes zuständigen Stellen zu.

Im übrigen entbehrten die Vorwürfe der Klägerin, der Beklagte handele unwirtschaftlich, jeder Grundlage. Die Ermittlung und Feststellung der Investitionsaufwendungen erfolge nicht im Wege der Verhandlung, sondern heimspezifisch im Rahmen rechtsverbindlicher Regelungen nach dem SGB XI und der hierzu erlassenen GesBerVO. Dem Beklagten seien zudem sämtliche Investitionsaufwendungen der nordrheinischen Pflegeheime bekannt. Entscheidend sei nicht der Vergleich mit anderen Pflegeeinrichtungen, sondern vielmehr, ob es nach dem SGB XI und der GesBerVO zulässig sei, Erbbauzinsen in die Berechnung einzubeziehen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Insoweit könne die Klägerin ihre Forderung auch nicht auf § 2 Abs 3 GesBerVO stützen. Als Erbbauberechtigte sei die Klägerin nach § 12 der Erbbaurechtsverordnung – ErbbRVO – Eigentümerin der z. Zt. der Entstehung des Erbbaurechts vorhandenen oder von ihr oder Dritten aufgrund des Erbbaurechts errichteten Bauwerkes. Eine gesonderte Berechnung scheide somit schon wegen des Eigentums der Klägerin aus. Auch handele es sich bei dem Erbbauzins nicht um ein einer Miete vergleichbares Nutzungsentgelt. Im Gegensatz zur Miete werde der Erbbauzins als Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechtes an dem Grundstück, dh für das Recht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben und dessen Eigentümer zu sein, gezahlt. Letztendlich führte es zu einer Ungleichbehandlung, wenn ein geförderter Grundstückseigentümer Grundstücks- und Erschließungskosten selbst aufbringen müsse, während ein Erbbaurechtsnehmer den Erbbauzins für das Grundstück als Investitionsaufwendung geltend machen könne. Nach § 82 Abs 3 iVm Abs 2 SGB XI könnten zudem lediglich die abschreibungsfähigen Anlagegüter berücksichtigt werden; Grundstücke unterlägen jedoch keinem Werteverzehr und seien somit nicht abschreibungsfähig.

Soweit die Klägerin die Doppelfunktion des Beklagten in Frage stelle, so sei diese nicht zu beanstanden, da die Beteiligung des Beklagten bei der Pflegesatzvereinbarung nach Maßgabe eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens erfolge.

Der Beklagte verweist auf den in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Selbstkostennachweis der Klägerin vom 17.05.1993 zu Zinsen/Abschreibungs/ Instandhaltungspauschalen. Er hat des weiteren eine Marktübersicht der West LB vom 11.05.2001 sowie Berechnungsbeispiele vorgelegt.

Das Gericht hat den Beteiligten das Urteil des Sozialgericht Lübeck vom 09.05.2001, Az: S 1 P 33/00 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.12.2000, Az: S 3 (20) P 126/98, zur Kenntnis gebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten, die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für den Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens eröffnet. Nach der durch Art 33 PfVG vom 26.05.1994 geschaffenen Regelung in § 51 Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB XI entstehen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier.

Nach Maßgabe des Beschlusses des Bundessozialgerichts – BSG – vom 02.02.2000, Az: B 3 SF 2/99 R, ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fragen der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 und S 3 SGB XI durch Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 71 Abs 2, 72 Abs 1 SGB XI gegeben. Hierunter fällt auch der vorliegende Rechtsstreit, in dem es vornehmlich um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Zinsen auf Fremdkapital sowie die Refinanzierbarkeit von Erbbauzinsen geht. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in § 82 Abs 2 und Abs 3 S 1 und S 3 SGB XI iVm § 2 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 GesBerVO. Statthafte Klageart für das Begehren der klagenden Pflegeeinrichtung ist die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XI der von der Klägerin geltend gemachten investiven Aufwendungen in der begehrten Höhe.

Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet. Soweit der Beklagte den ihm von der Klägerin zur Zustimmung vorgelegten gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich in Höhe von 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00 DM für Einbettzimmer pro Tag zugestimmt und die Erteilung der Zustimmung im übrigen abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat der Beklagte der von der Klägerin geforderten gesonderten Berechnung des marktüblichen statt des tatsächlichen Zinssatzes sowie der infolge des im Jahre 1997 erfolgten Eigentümerwechsels und der Bestellung eines Erbbaurechts zu zahlenden Erbbauzinses seine Zustimmung versagt. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 27.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 nicht im Sinne des § 54 Abs 2 SGG beschwert, denn dieser ist nicht rechtswidrig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer investiven Aufwendungen nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XI im beantragten Umfang.

Pflegeeinrichtungen, deren betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter durch öffentliche Leistungen nach § 9 SGB XI entweder nicht vollständig (§ 82 Abs 3 S 1 SGB XI) oder nur durch Darlehen oder sonst rückzahlbare Zuschüsse (§ 82 Abs 3 S 2 SGB XI) gefördert werden, können derartige überschießende Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen. Sie bedürfen hierzu jedoch der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§ 82 Abs 3 S 3 1. Halbsatz SGB XI). Die näheren Einzelheiten, insbesondere zu Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, werden durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs 3 S 3 2. Halbsatz SGB XI). Im vorliegenden Fall können die durch Fördermittel nicht gedeckten Investitionsaufwendungen der Klägerin grundsätzlich auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden. Die Berechtigung zur Umlage ist in Nordrhein-Westfalen an die Zustimmung des jeweils zuständigen Landschaftsverbandes als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (§ 15 Abs 2 PfG) gebunden; umlagefähig sind ausschließlich die in § 82 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGB XI aufgelisteten Aufwendungen, wie sich aus der Bezugnahme in § 82 Abs 3 S 1 SGB XI ergibt.

Den Ländern obliegt es, die Einzelheiten der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen in Ausführungsgesetzen zu regeln. Dementsprechend hat das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 15 Abs 3 PfG durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die GesBerVO vom 04.06.1996 erlassen, die zum 01.07.1996 in Kraft getreten ist. Gleichwohl erfolgte für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 die Ermittlung der Investitionsaufwendungen noch nicht unter Berücksichtigung der in der GesBerVO getroffenen Regelungen. Für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 trat Art 49 b 1. SGBXI Änderungsgesetz – ÄndG – an die Stelle der GesBerVO. In Ansehung des Normanwendungsbefehls in Art 49 b S 3 1. SGB XI ÄndG wurden bei Vereinbarungen, die nach dem 31.12.1995 für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen erstmals abgeschlossen wurden, als Grundlage die Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde gelegt. Ab dem 01.01.1999 findet nunmehr die GesBerVO Anwendung, so dass die darin niedergelegten Grundsätze für die Beurteilung des vorliegenden Falles einschlägig sind. Infolgedessen kommt eine Berücksichtigung des von der Klägerin bei der Berechnung der gesondert berechnungsfähigen Investitionsaufwendungen geltend gemachten höheren marküblichen Zinssatzes statt der tatsächlich entrichteten Zinsen nicht in Betracht. Dies entnimmt die Kammer bereits dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO, demzufolge Grundlage für die gesonderte Berechnung "die für Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital für Annuitäten- oder Abzahlungsdarlehen in der Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes" sind. Die verwendete Formulierung "gezahlt" stellt eindeutig klar, dass damit der tatsächlich gezahlte Zinssatz für Fremdkapital gemeint ist; sie steht einer weitergehenden Auslegung dahingehend, dass der jeweils marktübliche Zinssatz maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung sei bzw. als "gezahlt" zu gelten habe, entgegen. Die Bezugnahme auf den marktüblichen Zinssatz lässt nicht den Rückschluss zu, dass hiermit die Möglichkeit für eine fiktive Zinsberechnung anhand des marktüblichen Zinssatzes auch für solche Einrichtungen eröffnet werden sollte, die günstige, ihrerseits geförderte Kredite in Anspruch nehmen. Vielmehr markiert der Begriff des marktüblichen Zinssatzes die Obergrenze des berechnungsfähigen Zinssatzes und lässt keinen Raum für die von der Klägerin beanspruchte Berechnung eines rein kalkulatorischen Zinssatzes in dieser Höhe.

Auch in der Begründung zu dem Verordnungsentwurf findet die Rechtsauffassung der Klägerin keine Stütze. Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Verordnungsgeber Einrichtungen, die mit niedrigeren Zinslasten arbeiten, dergestalt Vorteile verschaffen wollte, indem sie gleichwohl den marktüblichen Zinssatz bei der gesonderten Berechnung ihrer Investitionsaufwendungen in Ansatz bringen können. Die Inanspruchnahme zinsverbilligter oder zinsfreier Förderungsmittel würde auf die Weise quasi als Gewinn der Einrichtung zufließen, während die Heimbewohner und der jeweilige Kostenträger für das Pflegewohngeld mit entsprechend höheren Kosten belastet würden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bedürftige Heimbewohner Pflegewohngeld erhalten können. Nach § 1 Abs 1 der Pflegewohngeldverordnung werden über das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs 3 SGB XI bezuschusst. Bis zum Inkrafttreten des zweiten Modernisierungsgesetzes zum 01.01.2001 waren die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe auch Kostenträger des Pflegewohngelds. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO ist weder mit dem Grundsatz der Kostendeckung noch mit den gesetzgeberischen Intentionen vereinbar, denen zufolge dieser Vorschrift zum einen eine Schutzfunktion für die Heimträger zukommt, indem sie die Refinanzierbarkeit von zu marktüblichen Zinssätzen aufgenommenen Krediten sichert und zum anderen die Heimbewohner vor der Umlage überteuerter Kredite schützt. Die Zustimmung der Landesbehörde setzt zwar eine partielle Landesförderung voraus, dient aber in erster Linie der dem SGB XI zuzuordnenden Ermittlung der Vergütung von Pflegeeinrichtungen (§§ 82 Abs 1, 2; 83 ff. SGB XI), um einerseits den Pflegebedürftigen vor Übervorteilung zu bewahren und andererseits einen Missbrauch öffentlicher Gelder zu verhüten. Die Vorschrift des § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO sieht insbesondere keine Kompensationsleistungen für preisgünstige Kreditaufnahmen vor, sondern eine Begrenzung der Zinslast auf den marktüblichen Zinssatz. Demzufolge gibt § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO keine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Berechnung eines fiktiven höheren, an der Marktüblichkeit orientierten Zinssatzes. Es bleibt daher festzuhalten, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung zu Recht auf die von der Klägerin tatsächlich gezahlten Zinsen in Höhe von 000.000,00 DM, die überdies auch in dieser Höhe von dem Caritasverband bei Antragstellung angegeben worden sind, und nicht auf den marktüblichen Zinssatz abgestellt hat, den die Klägerin mit durchschnittlich 5,22 % bzw. mit 000.000 bis 000.000,00 DM beziffert hat.

Des weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Refinanzierbarkeit der von der Klägerin geltend gemachten Erbbauzinsen verneint hat. Diesbezüglich kann die Klägerin sich nicht auf einen wie auch immer gearteten Bestandsschutz berufen, denn Erbbauzinsen waren in der Vergangenheit unstreitig nie Gegenstand entsprechender Finanzierungsvereinbarungen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Erbbauzinsen ist vielmehr erst aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 24.06.1998 und den darin getroffenen Regelungen sowie nach dem Betreiberwechsel des Altenzentrums im Jahre 1996/97 entstanden. Soweit die Klägerin sich hinsichtlich der gesonderten Berechnung des Erbbauzinses auf die in § 82 Abs 2 iVm Abs 3 S 1 SGB XI und § 2 Abs 3 Nr 1 GesBeVO getroffenen Regelungen beruft, vermögen diese ihr Begehren nicht zu stützen.

Die Bestellung eines Erbbaurechtes ist den in § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI im einzelnen genannten Maßnahmen nicht gleichzusetzen, denn der Erbbauzins wird als Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts an einem Grundstück gezahlt. Das Erbbaurecht ist ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und zugleich ein grundstücksgleiches Recht, das grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt wird. Da in Ansehung der vorgenannten Vorschriften nur die abschreibungsfähigen Anlagegüter berücksichtigt werden können, Grundstücke aber keinem Werteverzehr unterliegen und damit nicht abschreibungsfähig sind, scheidet die gesonderte Berechnung des aufgrund des Betreiberwechsels zu entrichtenden Erbbauzinses als Investitionsaufwendung von vornherein aus. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn die Einrichtung ansonsten unter unverändert gleichen Bedingungen fortgeführt wird, denn die getroffenen Regelungen sind objekt- bzw. einrichtungsbezogen. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht gerechtfertigt, die Bewohner mit zusätzlichen Kosten zu belasten, die allein aufgrund eines Betreiberwechsels oder von gesellschaftsrechtlichen Veränderungen eintreten. Der Erbbauzins kann auch nicht als Miete, Pacht oder sonstiges Nutzungsentgelt im Sinne des § 82 Abs 2 Nr 3 iVm Abs 3 S 1 SGB XI angesehen werden. Im Gegensatz hierzu wird der Erbbauzins als Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts an einem Grundstück, dh für das Recht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben und dessen Eigentümer zu sein, gezahlt. Das Erbbaurecht stellt eine besondere Form der Grundstücksbeschaffung dar, die zwar nicht zum Eigentum an dem Grundstück, wohl aber an dem darauf befindlichen Gebäude führt. Insoweit scheidet die Refinanzierbarkeit solcher Kosten bereits nach § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI aus, denn der Erwerb und die Erschließung von Grundstücken sind aufgrund der Verweisung in § 82 Abs 3 S 1 lediglich auf die Nrn 1 und 3 des Abs 2 nicht refinanzierbar. Die Berechtigung zur gesonderten Berechnung des Erbbauzinses als Investitionsaufwendung kann auch nicht aus § 2 Abs 3 S 1 GesBerVO gefolgert werden. Danach kommt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, die hier unerörtert bleiben können, eine gesonderte Berechnung von Miete oder sonstiger Nutzungsentgelte nur für solche betriebsnotwendigen Anlagegüter in Betracht, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an diesem Tatbestandsmerkmal, denn die Klägerin ist aufgrund des wirksam bestellten Erbbaurechts Eigentümerin des auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück befindlichen Altenheimes. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 12 Abs 1 S 1 Erbbaurechtsverordnung – ErbbRVO -. Danach gilt das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Das auf dem Grundstück befindliche Altenheim steht mithin im Eigentum des Erbbauberechtigten, hier der Klägerin, und nicht des Grundstückseigentümers, der Kath. Kirchengemeine Propstei St. Clemens in P.

Gem § 12 Abs 1 S 2 ErbbRVO gilt das gleiche für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Vorhandene Bauwerke werden demzufolge mit der Entstehung des Erbbaurechts Eigentum des Erbbauberechtigten. Der Erbbauzins kann angesichts dieser Rechtslage nicht als miet- oder pachtähnliches Nutzungsentgelt angesehen werden, denn die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr betriebenen Altenheims. Infolgedessen ist es unerheblich, dass das Altenheim bereits in den Jahren 1980 und 1984 in Betrieb genommen worden ist. Auch insoweit stellt sich der Erbbauzins nicht als Nutzungsentgelt dar. Dem Beklagten ist deshalb darin beizupflichten, dass es zu einer Ungleichbehandlung führte, wenn ein geförderter Grundstückseigentümer Grundstücks- und Erschließungskosten selbst aufbringen müsse, während ein Erbbaurechtsnehmer den Erbbauzins für das Grundstück als Investitionsaufwendung geltend machen könne und refinanziert erhalte.

Auch die im übrigen von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Rechtswidrigkeit der von dem Beklagten getroffenen Entscheidung und zu einer Verpflichtung zur antragsgemäßen Neubescheidung.

Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf § 43 VwVfG die Auffassung vertreten hat, dass eine auf den 01.01.1999 rückwirkende Entscheidung durch Bescheid vom 27.07.1999 nicht mit dieser Vorschrift vereinbar sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

§ 43 Abs 1 VwVfG betrifft die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und knüpft an dessen Bekanntgabe an. In diesem Zusammenhang ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Während die äußere Wirksamkeit mit der Bekanntgabe an den Empfänger eintritt, kann die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, abhängig von der darin getroffenen Regelung zu einem späteren oder früheren Zeitpunkt eintreten. Durch § 43 VwVfG wird das Eintreten der mit dem Bescheid intendierten Rechtsfolgen für die Vergangenheit mithin nicht ausgeschlossen. Er enthält kein Verbot rückwirkender Entscheidungen.

Etwaige Schwierigkeiten bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung einer rückwirkenden Entscheidung sind hinzunehmen und vermögen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu begründen.

Soweit die Klägerin die dem Beklagten gesetzlich zugewiesene Doppelfunktion als Leistungsträger und neutrale Preisüberwachungsbehörde für mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar hält, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen, da die Beteiligung des Beklagten sowohl bei der Pflegesatzvereinbarung (§§ 84, 85 SGB XI) als auch im Rahmen der Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs 3 S 3 SGB XI) nach Maßgabe eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens erfolgt. Der Umstand, dass der Beklagte bis zum 31.12.2000 Kostenträger des Pflegewohngeldes war und in dieser Funktion durch niedrige umlagefähige Investitionsaufwendungen profitieren konnte, stellt lediglich einen Rechtsreflex dar, der nicht ausreichend ist, um die – von der Klägerin im übrigen auch nicht naher dargelegte – Verfassungswidrigkeit der die Beteiligung des Beklagten anordnenden Vorschriften des SGB XI zu begründen. Darüber hinaus ist fraglich, welche Rechte die Klägerin für sich aus der aus ihrer Sicht bestehenden Verfassungswidrigkeit dieser Normen für ihren Anspruch auf gesonderte Berechnung ihrer Investitionsaufwendungen herleiten will. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 des Grundgesetzes – GG -) ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich, wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt. Dass deutlich unterschiedliche Regelungen vielfach sachlich gerechtfertigt sind, liegt bei der Vielfalt der Möglichkeiten der Heimfinanzierung auf der Hand.

Selbst für den Fall, dass der Beklagte – wie die Klägerin behauptet – den privaten und zwei weiteren gemeinnützigen Einrichtungsträgern erheblich höhere berechnungsfähige Investitionsaufwendungen zu Unrecht zugestanden haben sollte – wofür indessen keinerlei Anhaltspunkte sprechen -, führte ein solches Verhalten des Beklagten nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit die Klägerin dem Beklagten rechtsmissbräuchliches Verhalten unterstellt, wird dieser Vorwurf auch nicht ansatzweise durch Tatsachen belegt. Verstöße gegen das verfassungsrechtlich geschützte Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) sowie das Rechtsstaatsgebot (Art 20 Abs 3 GG) sind nicht näher konkretisiert und dem Gericht auch nicht ersichtlich.

Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Investitionsaufwendungen nicht vor. Die teilweise ablehnende Entscheidung des Beklagten erweist sich mithin als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs 1 SGG alter Fassung - a. F. -.
Rechtskraft
Aus
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