L 18 KN 90/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 242/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 90/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.07.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am 00. November 1964 geborene Kläger ist von September 1981 bis Januar 1996 im Deutschen Steinkohlenbergbau versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dort hat er von September 1981 bis Mai 1984 erfolgreich eine Ausbildung zum Betriebsschlosser durchlaufen. Anschließend ist er als Metallfacharbeiter 1 und 2 über Tage, zuletzt von März 1990 an nach der Lohngruppe 9 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau - Lohnordnung - entlohnt worden. Danach hat er keine Erwerbstätigkeit mehr verrichtet. Er bezieht seit dem 18. Juli 1996 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 17. April 1997).

Nachdem der Kläger mit seinen Anträgen auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 5. September 1996 und 25. Mai 1999 erfolglos geblieben war, beantragte er erneut am 25. April 2000 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Unter Bezugnahme auf das anläßlich des voraufgegangenen Antrags von Dr. O am 23. August 1999 erstattete Gutachten lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger nach dem vorbezeichneten Gutachten noch nicht berufsunfähig sei und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu ersehen sei (Bescheid vom 11. Mai 2000, Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000).

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger weiter gemeint, berufsunfähig zu sein, da er wegen der vorhandenen Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage sei, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin zu verrichten.

Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte von dem Arzt für Allgemeinmedizin H (19. Januar 2001), dem Internisten Dr. L (24. Januar 2001), dem Orthopäden Dr. X (2. Februar 2001) beigezogen und den Arzt für Orthopädie Dr. B mit einer Begutachtung des Klägers beauftragt. In dem Gutachten vom 7. Mai 2001 hat der Sachverständige die folgenden beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen mitgeteilt:

Seitausbiegung der Brustwirbelsäule, rechtsseitige Verspannung der Rückenstreckmuskulatur in Höhe der Brustwirbelsäule.

Hohlkreuzbildung, Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen L5/S1, leichter Druckschmerz über beiden Iliosacralgelenken, Verspannung der Rückenstreckmuskulatur in Höhe der Lendenwirbelsäule rechts, rechts stärker als links.

Die Funktionsprüfung der Brust- Lendenwirbelsäule ergab eine endgradige Einschränkung der Rechtsseitneigung, endgradig eingeschränkte Beugefähigkeit.

Endgradig eingeschränkte Beugefähigkeit beider Hüftgelenke.

Röntgenologisch leichte Hüftdysplasie beidseits, knöcherner Sporn oberhalb des rechten Pfannenerkers.

Leichtgradige Minderung des Kalksalzgehaltes in der Lendenwirbelsäule.

Die grob orientierende neurologische Untersuchung ergab keine sensomotorischen Defizite. Es bestand keine Minderung der groben Kraft.

Die laborchemischen Untersuchungen zeigten keinen Hinweis für einen entzündlichen Prozeß oder Hinweis für eine rheumatische Erkrankung.

Seiner Einschätzung zu Folge könne der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Tragen von Lasten bis zu 20 kg im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, auch überwiegend in einer dieser Haltungen verrichten, wobei ausschließliches Sitzen vermieden werden sollte. Arbeiten mit gelegentlichem Bücken, gelegentlich auf Leitern, Regalleitern und Gerüsten könnten ebenso verrichtet werden wie solche mit durchschnittlichen bis gehobenen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit. Arbeiten mit Vibrations- und Stauchungsbelastungen sowie mit extremen Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft sollten vermieden werden. Der Kläger könne Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz, in Wechsel- und Nachtschicht, unter Zeitdruck ebenso wie Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr oder ähnlichem verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie die Gehfähigkeit des Klägers seien nicht eingeschränkt.

Dem Antrag des Klägers entsprechend hat das Sozialgericht die Fachärztin für Orthopädie Dr. C mit einer Begutachtung des Klägers nach § 109 SGG beauftragt. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 2001 die folgenden Gesundheitsstörungen beim Kläger festgestellt:

Ein vermehrter hohlrunder Rücken mit leichten Verschleißerscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und einer beginnenden Osteopenie mit mäßigen muskulären Verspannungszuständen und leichten Funktionsstörungen ohne Hinweis auf ein sensibles oder motorisches Nervenwurzelreizsyndrom im Bereich der unteren Extremitäten.

Eine leichte Hüftdysplasie beidseits mit einer beginnenden Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte.

Ein chronifiziertes Schmerzsyndrom.

Sie ist der Auffassung, dass abweichende Beurteilungen im Verhältnis zum Vorgutachten von Dr. B in Bezug auf die orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht bestehen. Sie meint, der Kläger könne noch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, auch in überwiegend sitzender Position verrichten. Arbeiten mit gelegentlichem Bücken und einer gelegentlichen Hebe- und Tragebelastung von bis zu 20 Kilogramm seien dem Kläger ebenso möglich, wie kurzzeitige Arbeiten in gebückter Haltung sowie auf Gerüsten, Leitern und Regalleitern. Er könne noch Tätigkeiten mit gehobenen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewußtsein und die Zuverlässigkeit ausführen. Einschränkungen für Publikumsverkehr wie auch für Wechsel- und Nachtschicht bestünden nicht. Tätigkeiten, wie überwiegende Akkord- und Fließbandarbeiten sollten vermieden werden. Tätigkeiten mit besonderer Einwirkung von Nässe, Hitze, Kälte, Zugluft sollten vermieden werden. Unter entsprechendem Witterungsschutz seien noch Tätigkeiten kurzzeitig im Freien zumutbar. Es sollte jedoch nicht ausschließlich im Freien gearbeitet werden. Die Gehfähigkeit und die Gebrauchsfähigkeit der Hände seien beim Kläger nicht eingeschränkt. Sie hat gemeint festgestellt zu haben, dass unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde in der Akte doch eine deutliche psychische Überlagerung der Scherzsymptomatik eventuell auch eine chronische Schmerzerkrankung vorliegen könne.

Daraufhin hat der Kläger weiter eine Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychotherapeutische Medizin Dr. L1 beantragt, die das Sozialgericht nach § 109 SGG veranlasst hat. In dem Gutachten vom 26. März 2002 hat der Sachverständige - ohne Unterstützung durch eine dolmetschende Person - festgestellt, dass bei dem Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradig depressive Anpassungsstörung bestünden. Zur Leistungsfähigkeit hat er die Auffassung vertreten, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit gelegentlichem Bücken ohne Zwangshaltungen und gelegentlichem Tragen von bis zu 5 Kilogramm, nicht auf Gerüsten, Leitern und Regalen, nur mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit, ohne Einwirkung von Nässe, Kälte, Hitze und/oder Zugluft, in geschlossenen Räumen, in Wechselschicht ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Publikumskontakt vollschichtig verrichten könne. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Hände hat er nicht festgestellt.

Nachdem die Beklagte eine Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie C1 vom 24. Mai 2002 vorgelegt hatte, hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2000 zu verurteilen, beim Kläger ab 25.04.2000 einen Zustand von Berufsunfähigkeit anzunehmen und ihm Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 5. Juli 2002 die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger noch auf die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arneimittelgroßhandel verwiesen werden könne. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird im Übrigen bezug genommen.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, seit März 2001 in psychiatrischer Behandlung zu sein. Die auf diesem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen hinderten ihn daran, den ihm als Facharbeiter aus sozialen Gründen sowieso nicht zumutbaren Beruf des Auslieferungsfahrers auszuüben.

Der Senat hat von dem den Kläger behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. L2 den Bericht vom 16. September 2002 eingeholt und das Gutachten vom 13. März 2003 von dem Neurologen und Psychiater Dr. L3 eingeholt. Der Sachverständige hat auf seinem Fachgebiet eine Dysthymia (depressive Persönlichkeitsstörung), also eine fast lebenslang dauernde depressive Verstimmung mit einer allgemeinen Unzufriedenheit mit sich selbst und mit den jeweiligen Lebensumständen festgestellt, und sich ansonsten auf die von den orthopädischen Sachverständigen mitgeteilten Gesundheitsstörungen bezogen. Im Vergleich zu den Befunden des Gutachtens vom 5. April 2002 sei keine Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten. Diagnostisch allerdings werde hier das Beschwerdebild anders eingeordnet. Nach seiner Beurteilung ließen sich die Schmerzbeschwerden nicht in die Diagnose "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" einordnen. Sie seien auf die orthopädischerseits festgestellten Wirbelsäulenveränderungen zurückzuführen und somit somatoforme Schmerzen. Darüberhinaus könne die depressive Verstimmung nicht als Folge einer irgendwie gearteten Anpassungsstörung angesehen werden. Eine konkrete Behinderung in den geistigen Funktionen durch die Dysthymia ließe sich nicht feststellen. Gestört seien dadurch Glücksgefühl und Lebensfreude, wobei allerdings nicht nur die Dysthymia, sondern gestörte Eheverhältnisse eine nicht unbedeutende Rolle spielten. Über die von den Orthopäden festgestellten Leistungsmöglichkeiten hinaus stellte er fest, dass bei dem Kläger beim Sprechen, Reagieren, aufmerksamen und zuverlässigem Handeln sich keine Behinderungen feststellen ließen. Tätigkeiten mit besonderer Einwirkung von Nässe, Hitze, Kälte, Zugluft sollten vermieden werden. Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens bestünden nicht. Hinweise auf eine dauerhafte Antriebsverminderung oder Störungen der kognitiven Leistungen, die die erforderliche Umstellungsfähigkeit für eine Einarbeitung von maximal drei Monaten auf eine erneute vollschichtige Berufstätigkeit behindern könnten, bestünden nicht. Der Kläger sei durchschnittlich intelligent und könne sich auf eine technische Tätigkeit konzentrieren, wenn er durch psychische Belastungen in der Familie im weitesten Sinne nicht belastet sei. Nach den von ihm erhobenen Befunden könne der Kläger durchaus Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit, anders als Dr. L1 das in seinem Gutachten eingeschätzt habe, verrichten. Auf die Einwendungen des Klägers hat der Sachverständige nochmals in einer Ergänzung vom 25. Juli 2003 Stellung genommen. Darin ist er bei seiner Einschätzung verblieben.

Den Beteiligten sind mit der Ladung folgende berufskundliche Unterlagen, die Gutachten des Sachverständigen Hans-Joachim Legewie vom 15.06.1995 (S 6 Kn 17/94 SG Gelsenkirchen sowie Niederschrift in diesem Verfahren vom 15.09.1995), 16.07.1995 (L 18 Kn 89/94 LSG NRW), 02.01.2001 (L 13 RJ 59/01 LSG NRW), 02.11.2001 (L 3 RJ 122/00 LSG NRW), 25.10.2002 (S 10 RJ 99/01 SG Duisburg) und 24.11.2003 (L 18 KN 63/03 LSG NRW) übersandt worden. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 ausgeführt, dass er nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L1, den in den berufskundlichen Gutachten Legewie immer wieder angesprochenen Erfordernissen eines hohen Maßes an Verläßlichkeit und eigenständigem Antrieb zur Leistungsbereitschaft, die bei der Ausübung des Hausmeisterberufes erforderlich seien, nicht gewachsen sei. Selbst Dr. L3 habe nur Arbeiten für zumutbar gehalten, die mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit auszuüben seien. Weiter habe der berufskundliche Sachverständige festgestellt, dass ein Hausmeister etwa 30 bis 50 Prozent seiner Arbeiten im Freien zu verrichten habe. Dies könne der Kläger jedoch nicht leisten, da ihm solche Arbeiten im Freien nach dem Gutachten der Orthopädin Dr. C nur kurzzeitig zugemutet werden könnten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 5. Juli 2002 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden. Ferner beantragt der Kläger zum Beweis dafür, dass er mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auf die Tätigkeit des Hauswartes verwiesen werden kann, wie sie sich aus den im Rechtsstreit übersandten berufskundlichen Unterlagen ergibt, die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Frau Dr. med. C auf der Grundlage ihres Gutachtens vom 5. November 2001 unter Auswertung der berufskundlichen Unterlagen zur Tätigkeit des Hauswartes.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streit- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 SGB VI. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2 und 302b Abs. 1 SGB VI, letzterer neugefasst durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, 1827), ist diese Vorschrift für einen am 31. Dezember 2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend.

Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger am 31. Dezember 2000 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach der vorbezeichneten Bestimmung hatte.

Der Kläger kann - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - seinen bisherigen Beruf als Metallfacharbeiter 2 wegen der im Tatbestand näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Deshalb ist er nach allem doch noch nicht berufsunfähig. Er konnte bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt mit dem bei ihm bestehenden Leistungsvermögen auf die ihm sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit des Hausmeisters/Hauswartes verwiesen werden. Diese Verweisungstätigkeit ist ihm sozial und gesundheitlich zumutbar. Er gehört als Metallfacharbeiter 2 der Lohngruppe 9 der Lohnordnung mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Betriebsschlosser zu der Gruppe der Facharbeiter innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 150 und 153; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Er kann deshalb auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Bezogen auf den bisherigen Beruf muss er mithin einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen.

Für den Beruf des Hausmeisters an sich ist der Kläger nach den berufskundlichen Unterlagen (z. B. Gutachten vom 24.11.2003) deshalb geeignet, weil er einen handwerklichen Beruf erlernt und bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch ausgeübt hat. Mit dem dem Kläger verbliebenen sowohl körperlichen als auch geistig/seelischen Leistungsvermögen ist der Kläger auch in der Lage, die Tätigkeiten eines Hausmeisters zu verrichten.

Nach der Beschreibung des Sachverständigen Legewie handelt es sich dabei um leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen und im Freien mit durchschnittlichen Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit.

Alle in diesem Rahmen anfallenden Arbeiten kann der Kläger nach den Gutachten des Orthopäden Dr. B und des Neurologen und Psychiaters Dr. L3 verrichten. Den Beurteilungen dieser Sachverständigen, auf die im Einzelnen später noch eingegangen wird, folgt der Senat. Denn sie sind zum einen erfahrene Sachverständige, die als Fachärzte für Orthopädie und Rheumatologie bzw. mit Blick auf den Kläger als muttersprachlicher Gutachter für Neurologie und Psychiatrie besonders befähigt sind, sowohl die körperliche als auch die seelisch/geistige Leistungsfähigkeit eines Menschen zu beurteilen.

Die geforderten leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, die sich zu einander wie 40:60 verhalten (siehe hierzu z. B. Gutachten vom 02.11.2001, 25.10.2002), kann der Kläger nach den Gutachten dieser Sachverständigen und auch dem der Dr. C verrichten. Die bei diesen Tätigkeiten vorkommenden Arbeiten gelegentlich/kurzfristig in Zwangshaltungen, mit gelegentlichem Besteigen von Regalleitern sowie Heben und Tragen von Lasten bis mindestens 15 kg kann der Kläger ebenso nach den vorbezeichneten medizinischen Gutachten verrichten. Die insofern von Dr. L1 vorgenommenen weitergehenden Einschränkungen sind durch die von ihm erhobenen und beschriebenen Befunde nicht zu begründen und von dem Sachverständigen auch nicht als Abweichung zu den begutachtenden orthopädischen Sachverständigen begründet worden.

Der Hauswart muss auch im Freien arbeiten können, wobei diese Arbeiten nach der Beurteilung des berufskundlichen Sachverständigen je nach Art des zu verwaltenden Objektes einen Anteil von 30 bis 50 Prozent ausmachen und in witterungsangepasster Kleidung, die für Witterungsschutz sorgt, verrichtet werden können. Auch diese Arbeiten kann der Kläger verrichten. Die Sachverständigen Dres. B und L3 haben hierzu geäußert, dass Arbeiten mit extremen Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft vermieden werden sollten. Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz hingegen könnten verrichtet werden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an, denn der Sachverständige Dr. B hat eher geringfügige Befunde des Skelettsystems des Klägers erhoben und beschrieben. So beschreibt er die Lendenwirbelsäule bei vermehrter Hohlkreuzbildung im Übrigen als regelrecht, die Brustwirbelsäule als regelrecht und nur eine geringfügige Hüftdysplasie ohne degenerative Veränderungen der Hüftgelenke.

Insofern weiteren Beweis dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben, hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen; denn die vorliegenden Beweismittel, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B reichen aus, die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5). Die Einschätzungen der Sachverständigen Dr. C, dass dem Kläger nur kurzzeitig im Freien unter Witterungsschutz Arbeiten zumutbar seien, kann der Senat nicht teilen. Zum einen ist die Sachverständige im Gutachten selbst der Auffassung, dass abweichende Beurteilungen im Verhältnis zum Vorgutachten von Dr. B in Bezug auf die orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht bestehen. Diese Ansicht der Sachverständigen wird durch die von ihr mitgeteilten Gesundheitsstörungen: Vermehrter hohlrunder Rücken mit leichten Verschleißerscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und einer beginnenden Osteopenie mit mäßigen muskulären Verspannungszuständen und leichten Funktionsstörungen ohne Hinweise auf ein sensibles oder motorisches Nervenwurzelreizsyndrom im Bereich der unteren Extremitäten sowie eine leichte Hüftdysplasie bds. mit einer beginnenden Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte, belegt. Das könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Kläger bei der zu diesem Punkt von der Sachverständigen mitgeteilten Einschätzung der Fähigkeit des Klägers, auch im Freien kurzzeitig unter Witterungsschutz arbeiten zu können, dass er somit auch einen Arbeitsanteil von 30 bis 50 Prozent im Freien verrichten können sollte. Ausgeschlossen hat sie nämlich nur ein ausschließliches Arbeiten im Freien und Tätigkeiten mit besonderen Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft mit dem Ergebnis, dass er auch nach der Einschätzung in diesem Gutachten nicht gehindert wäre, als Hauswart zu arbeiten.

Diese einschränkenden Einschätzungen aber sind für den Senat aus dem Gutachten heraus nicht nachvollziehbar; sie werden durch die von der Sachverständigen vorgefundenen Gesundheitsstörungen, die mit denen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B übereinstimmen, nicht getragen. Die so entgegen der Ansicht der Sachverständigen tatsächlich doch von der Beurteilung durch Dr. B abweichenden Leistungseinschätzungen hätten insofern jedenfalls einer Begründung bedurft, die nicht abgegeben worden ist.

Der Senat hat den Antrag des Klägers nicht als einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag, sondern als einen Beweisermittlungsantrag angesehen. Es bleibt unbestimmt, zu welchen Tatsachen im Einzelnen Dr. C hätte Stellung nehmen sollen. Dazu, der ganz allgemein gehaltenen Beweisanregung, die Sachverständige dazu Stellung nehmen zu lassen, ob der Kläger die Tätigkeit des Hausmeisters, wie sie sich aus den übersandten berufskundlichen Unterlagen ergebe, nachzugehen, hat der Senat sich deshalb nicht veranlasst gesehen.

Die Hauswarttätigkeiten erfordern wegen der bei diesem Beruf bestehenden relativ großen Selbstständigkeit nach den Beschreibungen des berufskundlichen Sachverständigen ein hohes Maß an Verlässlichkeit und eigenständigem Antrieb zur Leistungsbereitschaft. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Ausweislich des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. L3 bestehen bei

dem Kläger keine dauerhafte Antriebsverminderung oder Störungen der kognitiven Leistungen; Behinderungen beim aufmerksamen und zuverlässigen Handeln hat er nicht feststellen können. Insgesamt sieht der Senat auch mit Blick auf die diesbezüglichen Äußerungen der zwar fachfremden aber begutachtungserfahrenen beiden orthopädischen Sachverständigen, die gehobene Anforderungen in diesem Bereich als erfüllbar angesehen haben, keinen Grund dafür, dass der Kläger diese Anforderungen nicht hat erfüllen können.

Entgegen der Auffassung des Klägers können diese zum charakterlichen Bereich eines Menschen gehörenden Eigenschaften deshalb nicht als nicht vorhanden oder auch nur eingeschränkt angesehen werden, weil der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. L1 gemeint hat, der Kläger könne nur noch Arbeiten mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit verrichten. Diesen Einschätzungen vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen hat der Sachverständige sie nicht begründet. Zum anderen sind sie aus dem Gutachten sowohl nach den dort mitgeteilten psychischen Befunden als auch nach den neuropsychologischen Testergebnissen nicht zu begründen. Zunächst hat der Kläger in den Tests MMST und KMS bei fünf von zehn Bereichen das bestmögliche und in den anderen fünf Bereichen ein lediglich um einen Punkt vermindertes Ergebnis erreicht. Bei den psychischen Befunden diesen Bereich betreffend ist die Antriebsarmut und -gehemmtheit als leicht vorhanden bezeichnet worden. Aufgrund welcher Feststellungen dies so beschrieben worden ist, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Bei diesen Ergebnissen hätte für den Sachverständigen Grund bestanden, seine Einschätzung, der Kläger könne bei den Qualitäten Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit nur geringen Anforderungen genügen, im Einzelnen zu begründen.

Ein weiterer Grund diesem Gutachten nicht zu folgen, besteht für den Senat darin, dass es zustande gekommen ist, ohne dass der Kläger muttersprachlich hat exploriert werden können. Ob der Kläger der Ansicht seines Bevollmächtigten entsprechend auch der deutschen Sprache in solchem Umfang mächtig ist, dass sie zu einer psychiatrischen Exploration ausreicht, kann letztlich dahin stehen, unterliegt aber erheblichen Zweifeln. Der Kläger hält sich zwar seit dem Jahre 1973 in Deutschland auf und besitzt seit 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. In der Schule hat er sich der deutschen Sprache nur in äußerst geringem Umfang mächtig gezeigt. Seine Sprachkenntnisse mögen auch für seine täglichen Bedürfnisse ausreichen; in der mündlichen Verhandlung sowohl erster als auch zweiter Instanz ist aber die Hilfe eines Dolmetschers von ihm wegen entsprechend guter Deutschkenntnisse nicht als nicht erforderlich angesehen oder gar abgelehnt worden. Er hat sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung der Hilfe des Dolmetschers bedient.

Die Begutachtung des Klägers durch den türkischsprachigen und türkischstämmigen Sachverständigen Dr. L3 hat zu dem begründeten Ergebnis geführt, dass bei dem Kläger eine Dysthymia - eine Störung des Glücksgefühls und der Lebensfreude - besteht, die eine konkrete Behinderung der geistigen Funktionen nicht zur Folge hat. Behinderungen beim Sprechen, Reagieren, aufmerksamen und zuverlässigen Handeln haben sich nicht feststellen lassen. Insgesamt bestehen nach der Meinung des Sachverständigen keine Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens ebenso wenig wie eine dauerhafte Antriebsminderung oder Störungen der kognitiven Leistungen. Der Kläger verfügt über die erforderliche Umstellungsfähigkeit für eine Einarbeitung auf eine erneute vollschichtige Berufstätigkeit binnen maximal drei Monaten. Der Kläger ist intelligent und kann sich auf eine technische Tätigkeit konzentrieren, wenn er durch psychische Belastungen in der Familie im weitesten Sinne nicht belastet ist. Nicht nur die Tatsache, dass dieser Sachverständige ein erfahrener, im klinischen Bereich langjährig tätig gewesener Neurologe und Psychiater ist, hat bei dem Senat dazu geführt, den Beurteilungen dieses Sachverständigen zu folgen. Als besonders gewichtig hat der Senat es angesehen, dass der Sachverständige türkischer Herkunft ist. Deshalb verfügt er nicht nur über in diesem Bereich als besonders hoch einzuschätzende, besonders hochdifferenzierte Sprachfähigkeiten, sondern auch über besondere die kulturellen und gesellschaftlichen Hintergründe und Zusammenhänge betreffende Kenntnisse. Diese Kenntnisse ermöglichen es auch Unter- und/oder Zwischentöne in der muttersprachlichen Exploration zu erfassen und zu bewerten, die anderen nicht zu diesem Sprach- und Kulturbereich gehörenden explorierenden und begutachtenden Personen, so auch dem hier begutachtenden Neurologen und Psychiater Dr. L1, notwendigerweise verschlossen bleiben.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Bericht des den Kläger behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L2 vom 16.09.2002. Dieser Arzt hat den Kläger erstmals am 28. März 2001 und damit erst nach dem hier entscheidenden Zeitpunkt, dem Ende des Jahres 2000, gesehen, so dass seine Mitteilungen auch erst für die Zeit danach eine Rolle spielen können. Er hat zwar ein reduziertes Antriebsverhalten beim Kläger festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass bereits im Jahre 2000 Antriebshemmungen und seelisch/geistige Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen haben, die das zuverlässige Handeln des Klägers beeinträchtigt hätten, sind weder von dem Kläger im Klageverfahren mitgeteilt worden, noch auch nur andeutungsweise den von den Dres. L und X eingeholten Befund- und Behandlungsberichten zu entnehmen. Über in diesen Bereich fallende Gesundheitsstörungen hat als erste Dr. C in dem Gutachten vom 22.10.2001 gemutmaßt mit der Folge einer Begutachtung durch Dr. L1. Zu diesem Bereich ist andererseits dem Gutachten des Orthopäden Dr. B nichts zu entnehmen. Dies erscheint umso bemerkenswerter, als die Untersuchung dazu am 29.03.2001, also einen Tag nach dem Erstbesuch bei Dr. L2, stattgefunden hat. Hätte sich der Kläger auf diesem Gebiet beeinträchtigt gefühlt, so hätte er zur Überzeugung des Senats den Arztbesuch vom Vortag zumindest erwähnt, zumal er über eine insgesamt eher nachrangige Hörminderung berichtet hat. Im Übrigen hat Dr. L2 mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert hat. Das rechtfertigt den Schluss, dass es sich um kürzerzeitige behandelbare Beeinträchtigungen gehandelt hat.

Ausgehend von den in den berufskundlichen Gutachten aufgezeigten Kriterien dafür, dass ein handwerklich ausgebildeter und langjährig tätig gewesener Facharbeiter auch in der zulässigen Drei-Monats-Frist vollwertig in die Tätigkeiten eines Hausmeisters eingearbeitet werden kann, hat der Senat keine Zweifel, dass diese Voraussetzungen von dem Kläger auch erfüllt werden. Er ist gelernter Handwerker mit einer langjährigen handwerklichen Erfahrung, was ihn grundsätzlich in den Stand setzt, sich kurzfristig in den Beruf des Hauswartes einzuarbeiten. Er verfügt auch nach der Einschätzung von Dr. L3 über die erforderliche Umstellungsfähigkeit.

Die weiteren in den medizinischen Leistungsbeurteilungen noch aufgeführten Kriterien wie etwa Wechsel- und Nachtschichtfähigkeit oder vermehrtes Arbeiten in Zwangshaltungen spielen bei dem Beruf des Hauswartes so gut wie keine Rolle.

Nach all dem hat ein Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente jedenfalls am 31. Dezember 2000 nicht bestanden.

Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne des ab 01. Januar 2001 geltenden Rechts liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt der Beklagten nicht vor. Im Übrigen hat der Kläger auch zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung durch Dr. L3 im März 2003 noch vollschichtig arbeiten können. Dies schlösse eine Erwerbsminderungsrente aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Saved