L 30 AL 30/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AL 341/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 30/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Unterhaltsgeld für die Zeit vom 03. April 2000 bis 28. Februar 2001.

Die am ... 1965 geborene, verheiratete Klägerin war zuletzt vom 17. Juli 1995 bis zum 31. Mai 1999 als Verkäuferin bei der BHG Tankstelle GmbH in M. beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der BHG Tankstelle GmbH vom 27. Mai 1999 erhielt die Klägerin in der Zeit von Juni 1998 bis Mai 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 15.531,31 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32,5 Stunden. In die Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1999 war die Steuerklasse V ohne Kinderfreibeträge eingetragen.

Am 10. Mai 1999 meldete die Klägerin sich bei dem Arbeitsamt Cottbus - Dienststelle Bad L.- mit Wirkung zum 01. Juni 1999 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin für die Zeit ab 01. Juni 1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 111,37 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 300 DM wöchentlich/Leistungsgruppe D/Leistungssatz 67 Prozent/SGB III - Leistungsentgelt VO 1999 - Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 03. April 2000). Vom 01. Januar 2000 bis 02. April 2000 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 114,38 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines unveränderten Bemessungsentgelts von 300 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe D, des Leistungssatzes von 67 Prozent und der SGB III - Leistungsentgelt VO 2000 (Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 03. April 2000).

Einen zum 01. Januar 2000 vorgenommenen Lohnsteuerklassenwechsel (Wechsel von der Steuerklasse V ohne Kinderfreibeträge in die Steuerklasse IV mit zwei Kinderfreibeträgen) hielt die Beklagte aufgrund des Bruttoverdienstes des Ehegatten der Klägerin für nicht zweckmäßig und bewilligte der Klägerin deshalb auch für die Zeit ab 01. Januar 2000 Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse V (Bescheid vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000).

Am 25. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte (Bilanzbuchhalter IHK/Maßnahmeträger Berufsbildungszentrum GmbH S.) mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von 38 Stunden wöchentlich in der Zeit von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr einschließlich der Erstattung von Kinderbetreuungskosten.

Mit Bescheid vom 13. April 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Teilnahme an der genannten Maßnahme in der Zeit vom 03. April 2000 bis (voraussichtlich) 28. Februar 2001 u. a. Fahrkosten in Höhe von insgesamt 3.739,20 DM sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.320 DM (120 DM monatlich).

Mit Bewilligungsbescheid vom 17. April 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin außerdem Unterhaltsgeld für die Zeit vom 03. April 2000 bis 28. Februar 2001 in Höhe von 114,38 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 300 DM wöchentlich/Leistungsgruppe D/Leistungssatz 67 Prozent/SGB III - Leistungsentgelt VO 2000).

Den von der Klägerin am 02. Mai 2000 gegen den Bewilligungsbescheid vom 17. April 2000 eingelegten Widerspruch, mit dem diese u. a. eine Neuberechnung des Unterhaltsgeldes unter Berücksichtigung des Vollzeitunterrichtes und nicht der wöchentlichen Arbeitszeit von 32,5 Stunden begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2000 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe vor Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 300 DM bezogen. Dieses Bemessungsentgelt aus der Vorbezugsleistung sei auch der Bemessung des Unterhaltsgeldes zugrunde zu legen, da zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns keine neue Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden sei. Die Härteregelung des § 158 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) finde im Falle der Klägerin keine Anwendung. Der Bemessung des Unterhaltsgeldes liege eine wöchentliche Arbeitszeit von 32,5 Stunden (Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin bei der BHG Tankstelle GmbH) zugrunde. Die wöchentliche Unterrichtszeit betrage 38 Stunden und übersteige keine 20 Prozent der der Bemessung zugrunde liegenden Arbeitszeit von wöchentlich 32,5 Stunden.

Am 21. Juli 2000 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Sie sei vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit einer Teilzeitbeschäftigung von 32,5 Stunden nachgegangen. Unter Berücksichtigung der Unterrichtszeiten im Lehrgang "Bilanzbuchhalter IHK", jeweils montags bis freitags von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr, sei sie unter Berücksichtigung dieser Ausbildungszeiten und einer unter Berücksichtigung des Stoffplans notwendigen Nacharbeitungszeit vollzeitlich beschäftigt, so dass bei der Bemessung des Unterhaltsgeldes zu ihren Gunsten nunmehr von einer Vollzeitbeschäftigung zumindest für die Dauer der Maßnahme ausgegangen werden müsse. Im Übrigen lege sie, da sie in M./E. wohnhaft sei, täglich mit ihrem Fahrzeug eine einfache Wegstrecke von 30 km zurück; insoweit benötige sie bereits für die Anreise als auch für die Abreise jeweils 40 Minuten. Unter Berücksichtigung der täglichen Fahrtaufwendung, der abzuleistenden Unterrichtsstunden und der sodann notwendigen Nacharbeitungszeit sei deshalb von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen, was auch seinen Niederschlag in der Bemessung unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 158 Abs. 2 SGB III finden müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Unterhaltsgeld unter Berücksichtigung einer fiktiven Einstufung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 2.722 DM und somit einem ungerundeten Bemessungsentgelt von 628,15 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine unbillige Härte im Sinne des § 158 Abs. 2 SGB III liege nicht vor, da die wöchentliche Arbeitszeit während der versicherungspflichtigen Beschäftigung 32,5 Stunden, die wöchentliche Unterrichtszeit laut Maßnahmebogen 38 Stunden betragen habe, woraus sich keine Abweichung von mindestens 20 Prozent ergebe. Sie gehe in ihren Weisungen davon aus, dass eine unbillige Härte vorliege, wenn die für die Maßnahme maßgebliche Stundenzahl um mindestens 20 Prozent die gewogene durchschnittliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum übersteige. Notwendige Nacharbeitungszeiten der Teilnehmer würden nicht berücksichtigt. Zu Beginn der Maßnahme am 03. April 2000 wäre eine Einstufung als Verkäuferin (K 2 R 1. bis 4. Berufsjahr) nach dem Tarifvertrag Einzelhandel im Bundesland Brandenburg mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.722 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden möglich.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2000 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin höheres Unterhaltsgeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 628,15 DM ab dem 03. April 2000 zu zahlen. Die Beklagte habe die Härtefallregelung von § 158 Abs. 2 SGB III unzutreffend nicht angewandt. Eine unbillige Härte liege entgegen der Auffassung der Beklagten vor. Die Kammer folge allerdings der Auffassung der Beklagten, dass bereits eine Abweichung von 20 Prozent im Vergleich des zeitlichen Maßnahmeumfangs zu der durchschnittlichen Arbeitszeit, die der Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegen habe, zu einer unbilligen Härte führe. Eine Abweichung von mehr als 20 Prozent ergebe sich jedoch bereits dann, wenn entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin eine wöchentliche Nacharbeitungszeit von einer Stunde zu der laut Maßnahmebogen regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtszeit von 38 Stunden hinzuaddiert werde. Nach Auffassung der Kammer sei eine durchschnittliche wöchentliche Nacharbeitungszeit von mindestens einer Stunde im Rahmen des durchschnittlichen wöchentlichen Umfangs der Maßnahme im Sinne von § 158 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen. Der Wortlaut von § 158 Abs. 2 SGB III lasse keinen Aufschluss darüber zu, ob hiermit nur die reine Unterrichtszeit gemeint oder auch weitere zwingend mit der Weiterbildungsmaßnahme zu erbringende Zeit, zum Beispiel für Nacharbeitung oder für die An- und Abfahrt, zu berücksichtigen sei. Der Wortlaut der Vorschrift lasse vielmehr beide Auslegungen zu. Hätte der Gesetzgeber, wovon die Beklagte auszugehen scheine, mit dem durchschnittlichen Umfang der Maßnahme nur die reine Unterrichtszeit gemeint, hätte er dies auch so im Wortlaut zum Ausdruck bringen können bzw. müssen. Die weitergehende Formulierung "Umfang der Maßnahme" lege vielmehr den Schluss nahe, dass mehr als die reine Unterrichtszeit zugrunde zu legen sei. Den Einwand der Beklagten, eine Nacharbeitungszeit sei deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil sie individuell unterschiedlich sei und daher individuelle Kriterien in die Bemessung des Unterhaltsgeldes einflössen, könne die Kammer nicht teilen. Es sei nicht ersichtlich, warum individuelle Kriterien bei der Bemessung des Unterhaltsgeldes oder bei der Prüfung einer unbilligen Härte ausgeschlossen sein sollten. Vielmehr dienten Härtefallregelungen der vorliegenden Art regelmäßig gerade dem Ziel, individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Die individuelle Nacharbeitungszeit dürfte für die Beklagte im Einzelfall in der Tat schwierig zu beurteilen sein. Dieser Schwierigkeit könne jedoch begegnet werden, in dem auf eine durchschnittliche wöchentliche Nacharbeitungszeit abgestellt werde. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte sei eine so genannte fiktive Einstufung vorzunehmen. Dies ergebe im Falle der Klägerin, dass sie als Verkäuferin in die Vergütungsgruppe K 2 (1. bis 4. Berufsjahr) des Tarifvertrages des Einzelhandels im Land Brandenburg mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.722 DM einzustufen sei. Diese Einstufung sei angesichts der von der Klägerin vor ihrer Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin bei der BHG Tankstelle GmbH im Zeitraum Juni 1995 bis Mai 1999 sachgerecht. Hiervon ausgehend ergebe sich ein ungerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 628,15 DM ab Maßnahmebeginn, welches zum 01. Juni 2000 anzupassen sowie gemäß § 434 c SGB III um 10 Prozent zu erhöhen sei.

Gegen das der Beklagten am 13. Februar 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Februar 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Vor- und Nachbereitungszeit seien nicht berücksichtigungsfähig. Ob eine unbillige Härte vorliege, könne sich nur allein nach der Zahl der Unterrichtsstunden richten. Würde man die Zeiten der Vor- und Nacharbeit bei der Bewertung, ob eine besondere Härte vorliege, mit einbeziehen, so wäre deren Vorliegen manipulierbar. Wie viel Zeit jemand benötige, um den in der Unterrichtsmaßnahme vermittelten Stoff zu verfestigen, sei so individuell, dass es sich der Kontrolle der Beklagten entziehen würde. Eine derartige Verfahrensweise würde auch dem Anliegen des Gesetzgebers, der mit dem SGB III eine Vereinfachung des Bemessungsverfahrens vorgesehen habe, widersprechen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, anders als in einem Beschäftigungsverhältnis, bei dem nach Ableistung der geschuldeten Stunden die Arbeitszeit beendet sei, so dass Vor- und Nacharbeiten nicht notwendig seien, gelte bei Umschulungsmaßnahmen etwas anderes. Sämtliche Bildungsmaßnahmen erforderten grundsätzlich eine entsprechende Nacharbeitung und Wiederholung, da nicht davon auszugehen sei, dass sich das in der Unterrichtszeit vermittelte Wissen vertiefe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie selbst in M./E. wohne und somit täglich mit ihrem Fahrzeug eine einfache Wegstrecke von 30 km habe zurücklegen müssen, wobei sowohl für die An- als auch für die Abreise jeweils 40 Minuten benötigt worden seien. Unter Berücksichtigung der täglichen Fahrtaufwendung, der abzuleistenden Unterrichtsstunden sowie der sodann notwendigen Nacharbeitungszeit sei deshalb zu Recht von einer Vollbeschäftigung auszugehen, was auch seinen Niederschlag in der Bemessung des Unterhaltsgeldes begründe. Des Weiteren sei zu ihren Gunsten auch zu berücksichtigen, dass sie während des Lehrganges notwendige Praktika jeweils mit einer Vollbeschäftigung von 8 Stunden habe absolvieren müssen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr ...), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt.

Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2000 zu Unrecht geändert, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 153 SGB III in der Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) für die Gewährung von Unterhaltsgeld dem Grunde nach. Hiernach können Teilnehmer an einer als Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme ein Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Dies ist - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - der Fall. Bei der Weiterbildungsmaßnahme "Bilanzbuchhalter IHK" bei dem Berufsbildungszentrum GmbH S. handelt es sich um eine von der Beklagten ausweislich des Maßnahmebogens anerkannte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Auch die weiteren allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Teilnahme an solchen Maßnahmen nach den §§ 77 ff. SGB III liegen vor.

Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind auf das Unterhaltsgeld die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich der Höhe entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine derartige Sonderregelung enthält § 158 SGB III. Nach § 158 Abs. 1 SGB III ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen und ihr danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hat (Satz 1). Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 2).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hatte vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab dem 01. Juni 1999 bis zum 02. April 2000, also unmittelbar bis zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme, von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von 111,37 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 300 DM (Leistungsgruppe D/Leistungssatz 67 Prozent/SGB III - Leistungsentgelt VO 1999), ab 01. Januar 2000 in Höhe von 114,38 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines unveränderten Bemessungsentgelts von 300 DM wöchentlich (Leistungssatz 67 Prozent/Leistungsgruppe D/SGB III - Leistungsentgelt VO 2000) bezogen. Im Hinblick auf die genannte Regelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden, die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit ab 03. April 2000 zu Recht Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 300 DM wöchentlich gewährt.

Die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 SGB III für eine abweichende Berechnung des Unterhaltsgeldes liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Hiernach ist als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linie zu erstrecken hätte, wenn es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart wäre, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen. Vorliegend liegt jedoch, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, keine unbillige Härte im Sinne der genannten Vorschrift vor, da bei der Berechnung des durchschnittlichen wöchentlichen Umfangs der Maßnahme nur auf die eigentliche Unterrichtszeit abzustellen ist, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie weitere mit der Weiterbildungsmaßnahme verbundener zusätzlicher Zeitaufwand (hier: von der Klägerin geltend gemachte Fahrtzeiten) nicht zu berücksichtigen sind.

Der Senat verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des den Beteiligten überreichten Urteils des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2003 (L 2 AL 52/02), in dem dieses ausführt:

"Hierfür spricht zunächst § 92 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F. bestimmt im Rahmen der Anerkennung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, dass eine Vollzeitmaßnahme, die nicht in Fernunterricht oder unter Einsatz von Selbstlernprogrammen und Medien durchgeführt wird, für die Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig ist, wenn Unterricht von im Regelfall 35 Stunden und im Ausnahmefall von mindestens 25 Stunden wöchentlich erteilt wird. Es wird mithin auf die reine Unterrichtszeit abgestellt. Zeiten, die auf Vor-, Nach- und Hausarbeiten sowie Prüfungsvorbereitungen und Wege zur Bildungsstätte entfallen, werden nicht berücksichtigt (Niesel, SGB III, 2. Auflage 2002, § 92 Rn. 3). Hinzu kommt, dass im Rahmen des Teilunterhaltsgeldes der Stundenumfang für eine Teilzeitmaßnahme in § 154 SGB III und damit im Abschnitt "Unterhaltsgeld" geregelt ist, so dass nach Auffassung des Senates hinsichtlich des Uhg für eine Vollzeitmaßnahme mangels anderweitiger Regelung auf § 92 SGB III a. F. zurückzugreifen ist (s. auch Gagel, SGB III, Stand: 19. Erg.lfg. 2002, § 154 Rn. 18). Maßgeblich ist jedoch, dass nach Ansicht des Senates im Rahmen der unbilligen Härte das Lohnersatz- und Unterhaltsprinzip und nicht das Vergütungsprinzip im Vordergrund steht. Dies wird durch die Intention des Gesetzgebers (s. insoweit BTDrucks. 13/4941, S. 182) und die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 03. Juli 2003 - B 7 AL 46/02 R -) bestätigt. Denn danach entspricht die Neuregelung des § 158 Abs. 2 SGB III inhaltlich der bisherigen Regelung des § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2 AFG a. F. Es ist somit nicht Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 SGB III, für einen vor Eintritt in die Maßnahme teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer diejenigen Nachteile zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass er ohne Erhöhung der Leistungen an einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen soll (so jedoch Hauck/Noftz, SGB III, Stand: 33. Erg.lfg. 2003, § 158 Rn. 24; Hennig, SGB III, Stand: 43. Erg.lfg. 2003, § 158 Rn. 7, die hierin nunmehr den Hauptanwendungsfall des § 158 Abs. 2 SGB III sehen). Das Uhg soll nicht die Funktion eines Entgelts für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erhalten (a. A. Gagel, SGB III, a.a.O., § 158 Rn. 21). Im Zusammenhang mit § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG a. F. sind nach der hierzu ergangenen, ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Höhe des Anspruchs auf Uhg keine Vor- und Nachbereitungszeiten sowie weiterer Zeitaufwand zu berücksichtigen. Denn aus der unterhaltssichernden Funktion des Uhg folgt kein Vergütungsanspruch für die während dieser Maßnahme aufgewandte Zeit (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 16; BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 -; BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - ). Im Rahmen der unbilligen Härte ist daher in erster Linie auf die nunmehr in § 116 Nr. 2 SGB III normierte Lohnersatzfunktion des Uhg abzustellen und dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen eine Indizwirkung sowohl für den bisherigen Lebensabschnitt, als auch für das erzielbare Arbeitseinkommen hat (s. BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 16; BSG, Urteil vom 03. Juli 2003 - B 7 AL 46/02 R -)."

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, die sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend zu eigen macht, liegt eine unbillige Härte bei der Klägerin nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin ihre Vermittlungsfähigkeit weder in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10./14. Mai 1999 noch in ihrem Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme vom 20. Februar 2000 zeitlich eingeschränkt hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsgeld Lohnersatzfunktion zukommt und, wie bereits ausgeführt, dieses nicht den Charakter einer Vergütung für die Teilnahme an der Maßnahme hat und damit nicht allein nach dem Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen ist. Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt hat Indizwirkung insoweit sowohl für den bisherigen Lebenszuschnitt als auch für das erzielbare Arbeitsentgelt. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrer vorangegangenen, rund fünfjährigen Tätigkeit bei der BHG Tankstelle M. als Verkäuferin auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32,5 Stunden beschäftigt war, also zu keiner Zeit vollzeitbeschäftigt gewesen ist.

Des Weiteren sprechen auch "Billigkeitsüberlegungen" für dieses Ergebnis. Die Klägerin hat an der Maßnahme nur deshalb teilnehmen können, weil die Beklagte ihr die Kosten für die Betreuung ihres Kindes Sascha gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 85 SGB III in Höhe von seinerzeit 120,-DM monatlich bewilligt hat. Erst durch diese zusätzliche Leistung der Beklagten wurde es der Klägerin möglich, an der Vollzeitmaßnahme teilzunehmen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Fahrzeiten von M. zum Maßnahmeort im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 SGB III ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2000 diese Fahrkosten in Höhe von insgesamt 3.739,20 DM erstattet hat (Zu den "Billigkeitsgesichtspunkten" vgl. BSG SozR 3-4300 § 158 Nr. 2; veröffentlicht auch in SGb 2004, 423 mit zustimmender Anmerkung von Becker - SGb 2004, 427 bis 429).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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