L 11 KR 3402/04 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 639/04 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3402/04 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG ist auf die Beschwerde in der Rechtsmittelinstanz in vollem Umfang überprüfbar. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt nicht.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2004 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet, da die Beklagte ihr überhaupt keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung von Art 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 24.07.2003 (BGBl I S. 1526) entscheidet das Sozialgericht (SG), wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil oder Gerichtsbescheid beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wird gegen eine Kostenentscheidung des SG Beschwerde eingelegt, hat das Landessozialgericht (LSG) nicht nur die Kostenentscheidung des SG auf Ermessensfehler hin zu überprüfen, sondern eine eigene Entscheidung zu treffen (vgl HessLSG Breith 1993, 606, 607; aA LSG Niedersachsen SGb 1997, 642). Die Aussage, dass die Kostenentscheidung im Ermessen des Gerichts steht, soll nur verdeutlichen, dass die Entscheidung nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgegeben ist. Damit soll aber nicht dem SG ein Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, der durch das LSG nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Das Gericht kann auch bestimmen, dass nur ein Teil der Kosten z.B. die Kosten des Vorverfahrens, nicht aber die Kosten des Klageverfahrens zu erstatten sind.

Das hat zur Folge, dass die Kostenentscheidung in der Rechtsmittelinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, der Grundsatz der reformatio in peius gilt nicht (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 193 RdNr. 16 f.). Der Senat konnte daher die angefochtene Kostenentscheidung auch insoweit abändern, als der Beklagten Kosten auferlegt worden sind.

Tritt, wie vorliegend, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers ein, ist das Veranlassungsprinzip heranzuziehen (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 RdNr. 12 c). Wenn ein Verwaltungsträger der Veränderung unverzüglich Rechnung trägt, z.B. anerkennt, ist eine Kostenerstattung i.d.R. nicht billig (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Ausgehend davon ist es nicht billig, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin (auch zur Hälfte) zu erstatten hat. Sie hat der Änderungen der Sachlage (jetzt Ptosis III. Grades), dokumentiert durch das Gutachten von Prof. Dr. Bernau, sofort Rechnung getragen und ein Anerkenntnis abgegeben, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Brustverkleinerung jetzt vorlägen. Dieses führte zur Erledigung des Verfahrens S 4 KR 4425/03. Nach ständiger Rechtsprechung muss sie dann keine außergerichtlichen Kosten tragen (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 RdNr. 13a). Denn die Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, lediglich die Änderung der Sachlage hat dazu geführt, dass die Klage im Ergebnis erfolgreich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved