L 11 AL 445/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1021/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 445/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 20/05 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1965 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Ihm war der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Asylantrag vom 01.10.1990). Wohnort war zuletzt N ... Vom Arbeitsamt N. bezog er nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) bis 28.09.1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 29.09.1998 verließ er die Bundesrepublik Deutschland und kehrte nach Vietnam zurück.

Mit Schreiben vom 11.05.2001 wandte sich der Kläger an das Arbeitsamt N. , das das Schriftstück - ein konkretes Anliegen die Beklagte betreffend war nicht erkennbar - zuständigkeitshalber an die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) abgab, da es sich möglicherweise auf ein dort anhängiges Widerspruchsverfahren bezog. Die LVA wertete das Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Speyer, das diese durch Gerichtsbescheid vom 18.12.2002 (S 6 RJ 923/01) abwies. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (LSG Rheinland-Pfalz - L 2 RJ 87/01 -; BSG - B 13 RJ 14/01 BH).

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2002 verwarf die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 14.09.2002 und 28.09.2002 als unzulässig. Es sei nicht erkennbar, durch welche Entscheidung sich der Kläger beschwert fühle. Auch könnten frühere Entscheidungen nicht mehr angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2004 abgewiesen. Der Kläger habe kein konkretes Klagebegehren vorgetragen. Ein solches sei auch nicht im Wege der Auslegung seiner Schriftsätze erkennbar. Er habe gegen die Beklagte keine Leistungsansprüche mehr. Das Urteil wurde dem Kläger am 25.10.2004 zugestellt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 10.11.2004 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2002 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe zutreffend festgestellt, dass dem Kläger Leistungen nicht gewährt werden könnten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu am 20.12.2004 und 14.01.20025 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Gemäß § 117 Abs 1 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) haben Anspruch auf Alg/Alhi Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Daneben muss der Arbeitslose bei Antragstellung grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Territorialitätsprinzip, § 30 Abs 1, Abs 3 Satz 1 SGB III; BSG Urteil vom 08.07.1993 - 7 RAr 44/92 -). Der Kläger hatte aber bei einer angenommenen Antragstellung vom 11.05.2001 seinen Wohnsitz seit mehr als zweieinhalb Jahren in Vietnam, so dass er bereits aus diesem Grund keinen aktuellen Leistungsanspruch gegen die Beklagte hat.

Er hat sich im Übrigen auch nicht persönlich beim Arbeitsamt gemeldet (§ 122 SGB III), sucht in Deutschland keine Beschäftigung (§§ 118 Abs 1 Nr 2, 119 Abs 1 Nr 1 SGB III), steht für Vermittlungsbemühungen des deutschen Arbeitsamtes nicht zur Verfügung (§ 119 Abs 1 Nr 2 SGB III) und erfüllt die für einen Anspruch auf Alg erforderliche Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III) nicht. Der Alg-Anspruch war ab 27.09.1997 erschöpft.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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