L 4 KR 257/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 120/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 257/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Befreiung von Zuzahlungen für Arzneimittel.

Der 1944 geborene Kläger ist bei der AOK Bayern versichert. Er hat am 12.03.2004 beim Verwaltungsgericht R. unter anderem Klage gegen das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wegen Befreiung von der Medikamenten-Zuzahlung erhoben. Trotz mehrmaliger Hinweise des Verwaltungsgerichts R. und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung hat der Kläger an der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Befreiung von der Medikamenten-Zuzahlung festgehalten. Das Verwaltungsgericht R. hat mit Beschluss vom 28.04. 2004 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Landshut (SG) verwiesen.

Das SG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2004 die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei ohne Rechtsschutzbedürfnis, der Kläger klage nicht gegen eine Krankenkasse, die zur Entscheidung über eine Befreiung von der Zuzahlung zuständig ist, sondern begehre eine Änderung des Sozialgesetzbuches V durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Hierfür fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Beim Bundesverfassungsgericht sei eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts bezüglich der Befreiung von Zuzahlungen anhängig.

Der Kläger hat mit der Berufung vom 19.11.2004 gegen das Urteil vom 07.10.2004 die Auffassung vertreten, er werde in seinen Grundrechten verletzt, weil er lebensnotwendige Medikamente nicht mehr kaufen könne. Er könne die Urteilsbegründung als sozial Schwacher und chronisch Kranker nicht nachvollziehen. Auf Anfrage des Senats hat er mit Schreiben vom 22.12.2004 ferner geäußert, er habe nicht die Absicht, dem vorsitzenden Richter des SG Befangenheit zu unterstellen. Die AOK Bayern hat am 16.11.2004 einen Bescheid hinsichtlich der Zuzahlungsbefreiung erlassen, dagegen habe der Kläger Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme zu dem Verfahren mit Schriftsatz vom 13.12.2004 abgelehnt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 07.10.2004 zu verurteilen, ihn von Zuzahlungen zu Arzneimitteln zu befreien.

Beigezogen wurden die Akten des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG) ist unbegründet. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).

Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Das SG hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen und der Kläger hat mit der Berufung nichts Neues vorgetragen, soweit seine Berufungsbegründung überhaupt von rechtlichem Belang ist (§ 153 Abs.2 SGG).

Lediglich zur Verdeutlichung weist der Senat den Kläger abschließend auf folgendes hin: Die Instanzgerichte sind nicht befugt, Gesetze zu ändern oder aufzuheben. Sie sind vielmehr gemäß Art.20 Abs.3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden. Lediglich das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz, in entsprechenden Verfahren verfassungswidrige Gesetze aufzuheben. Für die gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage fehlt es somit am Rechtsschutzbedürfnis.

Die klägerischen Anliegen können in den Widerspruchsverfahren bei der AOK Bayern umfassend geklärt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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