L 5 R 388/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 405/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 388/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 98/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewähung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1948 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger wohnt in Serbien und Montenegro und bezieht dort seit Oktober 1997 Invalidenrente. Zugrunde gelegt sind dabei Versicherungszeiten in den Jahren 1969 und 1970 sowie von November 1979 bis September 1997. In Deutschland war er von Mai 1971 bis April 1979 mit kurzen Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Arbeitgeber, die Stadt M. , besitzt keine Unterlagen mehr. Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger hier die ersten sechs Jahre im erlernten Beruf des Malers tätig. Die letzten vier Jahre sei er im Krankenhaus S. als Krankenpflegehelfer tätig gewesen. Danach war er in seiner Heimat erneut als Maler beschäftigt.

Nach drei stationären psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 1996 und 1997 beantragte der Kläger am 16.05.1997 die Gewährung von Rente. Die Invalidenkommission hielt den Kläger ausweislich des Gutachtens vom 08.09.1997 wegen eines psychoorganischen Syndroms für dauerhaft erwerbsunfähig. Anlässlich der von der Beklagten veranlassten stationären Untersuchung in R. vom 01.03. bis 03.03.1999 diagnostizierten die Dres. R. und M. lediglich reaktive depressive Verstimmungszustände ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, Bluthochdruck und Übergewicht. Zusammenfassend schrieb der Neurologe und Psychiater Dr.M. in seinem Gutachten vom 18. März 1999, der Kläger könne mittelschwere Arbeiten ohne Akkord und Nachtschicht auch als Maler noch vollschichtig erbringen. Daraufhin lehnte die Beklagte eine Rentengewährung mit Bescheid vom 01.04.1999 ab.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seit Oktober 1997 Invalide und auf die Rentenleistungen dringend angewiesen zu sein. Nachdem Dr.D. in einem vorgelegten neuropsychiatrischen Kurzbericht vom 22.11.1999 keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Beurteilung gesehen und den Kläger für umstellungsfähig erachtet hatte, wies die Beklagte den Widerspruch am 14.03.2000 zurück. Mangels Nachweises einer Facharbeitertätigkeit in Deutschland genieße der Kläger keinen Berufsschutz. Im Übrigen sei er als Maler weiterhin einsatzfähig.

Dagegen hat der Kläger am 17.04.2000 Klage erhoben und als Begründung auf die regelmäßige psychiatrische Behandlung verwiesen sowie ärztliche Unterlagen vorgelegt. Ausweislich des Entlassungsberichts der Neuropsychiatrischen Klinik in K. betreffend den stationären Aufenthalt vom 20.01. bis 17.03.2000 ist der Kläger wegen Psychosis depressiva erwerbsunfähig. Im Auftrag des Gerichts ist der Kläger am 19.03.2003 fachärztlich untersucht worden. Im nervenärztlichen Gutachten vom selben Tag haben die Dres. P. und S. eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert und leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, Akkord und Schichtarbeit für vollschichtig zumutbar erachtet. Die Umstellungsfähigkeit ist ihres Erachtens nicht beeinträchtigt.

Der Allgemeinmediziner Dr.Z. hat nach kardiologischer Untersuchung durch Dr.K. in seinem Gutachten vom 19.03. 2003 eine Herzminderleistung bei Bluthochdruck mit beginnender Rückwirkung auf das Herzkreislaufsystem und den Verdacht auf Herzdurchblutungsstörungen festgestellt. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen und ohne schweres Heben und Tragen seien acht Stunden täglich zumutbar. Als Maler könne der Kläger nicht mehr beschäftigt werden.

Gestützt auf diese beiden Gutachten hat das Sozialgericht die Klage am 21.03.2003 abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig, er genieße wegen der Maßgeblichkeit der letzten Tätigkeit ungelernter Art in Deutschland keinen Berufsschutz und sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Gegen das am 07.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.07.2003 Berufung eingelegt. Er sei in seinem Beruf als Maler nicht mehr einsatzfähig.

Nach Vorhalt der freiwilligen Lösung vom erlernten Beruf hat der Klägerbevollmächtigte am 25.10.2003 mitgeteilt, der ausschließliche Beruf des Klägers sei der des Malers, wofür er ein Zeugnis besitze und den er nicht abgelegt habe. Nach Aufforderung hat er einen kardiologischen und psychiatrischen Bericht vom 09. bzw. 12.12.2003 vorgelegt, worin Dr.L. von Seiten der Beklagten keine Dokumentation einer bedeutsamen Verschlechterung erkennen konnte.

Im Auftrag des Gerichts hat Dr.S. am 02.11.2004 nach ambulanter Untersuchung am 23.09.2004 ein nervenärztliches Gutachten erstellt. Als Diagnosen hat er mäßiggradig ausgeprägte Dysthymia, Benzodiazepin-Abusus, arterielle Hypertension und Adipositas permagna genannt. Für ein hirnorganisches Psychosyndrom ergebe sich kein Anhalt. Ohne Gefährdung seiner Restgesundheit könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten, wenn diese nicht mit Nachtschicht oder Akkord, ausschließlich im Gehen, oder mit Nässe, Kälte, Hitze, Heben und Tragen von Lasten verbunden seien. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht und er könne insbesondere noch als Bote, Pförtner, Montierer, Warenaufmacher etc. erwerbstätig sein.

Dieses Gutachten ist dem Klägerbevollmächtigten am 17.11.2004 zur Stellungnahme übersandt worden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 01.10. 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2003 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist trotz der Formulierung der Berufungsschrift durch den Bevollmächtigten nicht nur Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger hat bei der Untersuchung durch Dr.S. zum Ausdruck gebracht, dass er sich für erwerbsunfähig hält. Darin ist eine zulässige Klageerweiterung zu sehen (§ 99 SGG; BSG, Urteil vom 26. September 1972 Az.: 12 RJ 10/72).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2003 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 01.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2000. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI maßgebenden Fassung bis 31.12.2000). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers so weit beeinträchtigt, dass er dem erlernten Beruf als Maler nicht mehr nachgehen kann. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch dergestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.158). Dabei sind Beschäftigungen, die in nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staaten ausgeübt wurden, für die Bestimmung des bisherigen Berufs unbeachtlich (BSGE 50,165). Maßgebend ist daher für den Kläger, der dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen unterliegt, lediglich das Versicherungsleben in Deutschland.

Zuletzt war der Kläger in Deutschland nicht als Maler, sondern als Krankenpflegehelfer tätig. Zugrunde gelegt werden kann diese gegenüber dem erlernten Beruf geringerwertige Tätigkeit nur, wenn sie bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt worden ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.130). Gesundheitliche Gründe können den Berufswechsel nicht verursacht haben, weil der Kläger nach der Rückkehr in seine Heimat ab 1979 erneut als Maler tätig war. Nachdem der Kläger zuletzt vier Jahre lang als Krankenpflegehelfer gearbeitet und er auch nach Vorhalt einer "Lösung" vom Beruf des Malers keine Gründe dafür genannt hat, die Zweifel am inneren Lösungswillen begründen könnten, ist der bisherige Beruf der des Krankenpflegehelfers.

Um die Wertigkeit eines Berufs zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.5). Nach den eigenen Angaben des Klägers war er lediglich mit ungelernten Tätigkeiten (Patiententransporte in Krankenbetten und Rollstühlen innerhalb des Hauses) befasst; die Stadt M. verfügt über keinerlei Unterlagen mehr über diese Tätigkeit. Der Kläger ist daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.

Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das ausführliche und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr.S. , der die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet hat. Er hat den Kläger persönlich untersucht und die für das psychiatrische Gutachten besonders bedeutsame Anamneseerhebung in der Muttersprache des Klägers durchführen können. Mit seiner Würdigung befindet er sich in Übereinstimmung mit den Dres. P. und S. sowie Dr.Z. , die den Kläger im Klageverfahren ebenfalls ambulant untersucht haben. Auch die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren zugezogenen Fachärzte Dres. M. und R. haben ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht.

Zwar erhält der Kläger seit Oktober 1997 in seiner Heimat Invalidenrente. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidung anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus dem weitergeltenden zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien. Im Interesse der Gleichbehandlung mit deutschen Versicherten ist es unerlässlich, dass der Beurteilung der neutralen und kompetenten deutschen Sachverständigen ein höherer Beweiswert zukommt als der der Invalidenkommission.

Die Invalidenkommission hat Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf ein organisches Psychosyndrom bejaht. Hierfür ergab der von den deutschen Sachverständigen erhobene psychopathologische Befund jedoch keine Anhaltspunkte. Feststellbar war vielmehr eine mäßiggradig ausgeprägte Dysthymia, die einer Besserung zugänglich ist. Es ergaben sich keine Hinweise für eine psychotische oder schwere depressive Symptomatik. Auffällig waren eine psychomotorische Verlangsamung, geringgradige Antriebs- und Konzentrationsstörungen. Gleichzeitig war das formale Denken geordnet und ohne Auffälligkeiten; Kritik und Urteilsfähigkeit waren ebenso wie Merkfähigkeit und Gedächtnis ohne grobe Störungen. Soziale Kontakte werden ausreichend gepflegt. Vor dem Hintergrund einer zur Zurückhaltung, Überempfindlichkeit, Resignation sowie zur depressiven Fehlhaltung und Verarbeitung neigenden Primärpersönlichkeit scheint die Leistungsfähigkeit des Klägers mäßiggradig eingeschränkt. Nicht mehr zugemutet werden können ihm Tätigkeiten in Nachtschicht oder unter Akkordbedingungen, Arbeiten im Gehen, mit Nässe, Kälte, Hitze, Heben und Tragen von Lasten.

Dabei ist berücksichtigt, dass der Kläger auch unter einem nicht gut eingestellten Bluthochdruck leidet, der bereits leichte Rückwirkungen auf das Herzkreislaufsystem hat. Auch von den behandelnden Internisten wird lediglich eine arterielle Hypertension diagnostiziert. Dieser Gesundheitsstörung wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass anstrengende körperliche Arbeiten zu unterbleiben haben.

Im Positiven kann der Kläger noch leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Tätigkeiten sollten ohne Zeitdruck überwiegend im Sitzen in geschlossenen und temperierten Räumen erbracht werden können. Mit diesem Restleistungsvermögen ist er in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Angesichts uneingeschränkten Seh- und Hörvermögens und erhaltener Funktionsfähigkeit der Hände erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienung von Maschinen, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher ebenso wie die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 in NZS 2000 S.96).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er zumutbare Verweistungstätigkeiten verrichten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschriften nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattet es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Weil davon auszugehen ist, dass der Kläger noch acht Stunden vollschichtig tätig sein kann, scheidet auch ein Anspruch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI aus, der Renten wegen Erwerbsminderung erst vorsieht, wenn der Versicherte außer Stande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ob dem Kläger in Deutschland - nur hierauf kann es ankommen - ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsetzbar Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind und die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Schließlich ist der Kläger trotz seiner Erkrankungen in der Lage, sich auf eine andere Tätigkeit als die des Malers umzustellen. Die Reintegrationsfähigkeit ist von den Sachverständigen ausdrücklich bejaht worden.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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