L 20 R 509/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 805/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 509/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der im Jahre 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von August 1968 bis Juni 1977 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag vom 23.08.1979 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1979 die für die Zeit vom 09.08.1968 bis 29.06.1977 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 9.647,40.

Am 22.01.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "ihm zustehende Rente". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2003 ab, da das Versicherungsverhältnis infolge der Beitragserstattung aufgelöst sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2003 zurück. Die Beklagte verwies erneut auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15.12.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, er habe ein Anrecht auf eine Rente aus den Arbeitgeberanteilen seiner Beiträge. Mit Urteil vom 24.06.2004 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO). Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sog "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe dem Kläger nicht zu und sei im deutschen Rentenversicherungsrecht auch nicht vorgesehen. Im Übrigen habe es dem Kläger freigestanden, die Beiträge erstatten zu lassen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 19.08.2004 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt; eine gerichtliche Anfrage, ob das Verfahren bei der gegebenen Rechtslage fortgeführt werden müsse, hat der Kläger nicht beantwortet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern geleisteten Beitragsanteilen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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